Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Verstoß gegen Kassen- und VerrechnungsbestimmungenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 10. Juli 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 10. Juli 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Universalschalterbediensteter der Postfiliale XXUniversalschalterbediensteter der Postfiliale römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
NN hat als Universalschalterbediensteter der Postfiliale XX NN hat als Universalschalterbediensteter der Postfiliale römisch zwanzig
am 4. Februar 2013, nachdem er eine Zahlungsanweisung an die Finanzkammer der Diözese St. Pölten in der Höhe EUR 387,26 am Schalter entgegengenommen, gegenüber dem Kunden die Einzahlung bestätigt und lediglich mit einem Betrag von EUR 287,26 codiert hatte, den auf der Zahlungsanweisung angeführten Geldbetrag eigenmächtig handschriftlich und ohne Setzung eines Namenszeichens auf EUR 287,26 ausgebessert und damit die entstandene Differenz zwischen tatsächlichem Kassenstand und Kassensollstand in der Höhe von EUR 100,-- eliminiert und diese Kassendifferenz in der Höhe von EUR 100,-- nicht entsprechend den bestehenden Kassen- und Verrechnungsbestimmungen ausgewiesen.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), undseine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), und
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in Höhe von EUR 400,-- (in Worten vierhundert Euro)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 4 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 4 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.
Vom Vorwurf,
er habe sich den durch die Herabsetzung des Kassensollstandes entstandenen Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 100,-- angeeignet,
wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979
f r e i g e s p r o c h e n.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1988 im Postdienst und wird als Universalschalterbediensteter bei der Postfiliale XX verwendet. NN steht seit 1988 im Postdienst und wird als Universalschalterbediensteter bei der Postfiliale römisch zwanzig verwendet.
Zum Sachverhalt:
Am 6. November 2013 wurde aufgrund einer Kundenbeschwerde über eine bei der Postfiliale XX, am 4. Februar 2013 durchgeführte Zahlungsanweisung, eine Nachforschung eingeleitet. Der Empfänger der Zahlungsanweisung, die Finanzkammer der Diözese St. Pölten hätte lediglich einen Betrag in der Höhe von EUR 287,26 erhalten, obwohl der Kunde einen Betrag in der Höhe von EUR 387,26 eingezahlt hätte und ihm auch dieser Betrag von der Postfiliale XX bestätigt worden wäre, wie auf der vorliegenden Einzahlungsbestätigung ersichtlich ist.Am 6. November 2013 wurde aufgrund einer Kundenbeschwerde über eine bei der Postfiliale römisch zwanzig, am 4. Februar 2013 durchgeführte Zahlungsanweisung, eine Nachforschung eingeleitet. Der Empfänger der Zahlungsanweisung, die Finanzkammer der Diözese St. Pölten hätte lediglich einen Betrag in der Höhe von EUR 287,26 erhalten, obwohl der Kunde einen Betrag in der Höhe von EUR 387,26 eingezahlt hätte und ihm auch dieser Betrag von der Postfiliale römisch zwanzig bestätigt worden wäre, wie auf der vorliegenden Einzahlungsbestätigung ersichtlich ist.
NN gab in seiner Einvernahme vom 12. November 2013 an, dass er anlässlich einer „Stapelprüfung“ bemerkt habe, dass die im Computer aufscheinende Summe um EUR 100,-- niedriger war als die getippte Summe. Er habe daraufhin nochmals die Einzahlungsscheine gesichtet und bei dem gegenständlichen Schein gesehen, dass er nur EUR 287,26 gebucht habe. Da habe er „vermutlich die Panik bekommen und den Betrag ausgebessert“. Tippfehler bei einer Einzahlungsbuchung, wären ihm schon öfter passiert. In diesen Fällen wäre er dann immer mit dem Zahlschein zum Vorgesetzten oder zu einem Kollegen gegangen. Für sein Verhalten und die Frage, warum er gerade bei dieser Buchungsdifferenz in Panik geraten sein soll, hatte NN keine Erklärung.
Er habe mit der Ausbesserung den Kassenabgang dokumentieren wollen. Er habe jedenfalls den Betrag von EUR 100,-- nicht aus der Kassa entnommen.
Festgehalten wurde, dass die gegenständliche Zahlungsanweisung am 4. Februar 2013 von NN in der Postfiliale XX entgegengenommen wurde. Wie der Beschuldigte bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 8. November 20013 zugab, hat dieser den auf der Anweisung stehenden Betrag, nachdem der Kunde die Filiale bereits verlassen hatte und ohne dessen Wissen, durchgestrichen und auf EUR 287,26 ausgebessert. Grund war die Differenz von EUR 100,-- des im Terminal ausgewiesenen Sollbetrages mit der Summe aller Einzahlungen, die er bei einer Prüfung seines Kassensollstandes festgestellt hatte. Bei der gegenständlichen Einzahlung wurde vom Beschuldigten lediglich ein Betrag in der Höhe von EUR 287,26 codiert. Daraufhin wurde vom Beschuldigten der Betrag auf der Zahlungsanweisung händisch auf EUR 287,26 ausgebessert.Festgehalten wurde, dass die gegenständliche Zahlungsanweisung am 4. Februar 2013 von NN in der Postfiliale römisch zwanzig entgegengenommen wurde. Wie der Beschuldigte bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 8. November 20013 zugab, hat dieser den auf der Anweisung stehenden Betrag, nachdem der Kunde die Filiale bereits verlassen hatte und ohne dessen Wissen, durchgestrichen und auf EUR 287,26 ausgebessert. Grund war die Differenz von EUR 100,-- des im Terminal ausgewiesenen Sollbetrages mit der Summe aller Einzahlungen, die er bei einer Prüfung seines Kassensollstandes festgestellt hatte. Bei der gegenständlichen Einzahlung wurde vom Beschuldigten lediglich ein Betrag in der Höhe von EUR 287,26 codiert. Daraufhin wurde vom Beschuldigten der Betrag auf der Zahlungsanweisung händisch auf EUR 287,26 ausgebessert.
NN hat sich ausdrücklich bereit erklärt, den Schaden in der Höhe von EUR 100.- zu ersetzen.
Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig an, dass er den Betrag von EUR 100,-- zu wenig von dem betreffenden Kunden übernommen haben dürfte. Er habe die Veränderung bzw. händische Korrektur auf der PSK-Anweisung gemacht, um diese Fehlleistung zu dokumentieren. Eine Mitteilung an seinen Vorgesetzten, wie sonst üblich, war nicht möglich, da dieser nicht mehr im Dienst war. Das Ausbessern der PSK-Anweisung wäre aufgrund einer Blackout Situation erfolgt.
Der Beschuldigte hat offensichtlich das kassiert, was der Computer gezeigt hat. Mit den auf den Belegen stehenden Beträgen verglichen, habe er demnach EUR 100,-- zu wenig in der Kassa gehabt. Der Beschuldigte konnte sich diese eklatante Fehlleistung – das Ausbessern des Geldbetrages auf der PSK-Anweisung und das Nichtausweisen der Kassendifferenz – auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklären.
Zwecks Überprüfung des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes, hat das Personalamt Wien am 26. März 2014 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 19. Mai 2014 wurde mitgeteilt, dass nach Zahlung eines Geldbetrages (Diversion) gemäß § 200 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) von der Verfolgung des Beschuldigten zurückgetreten wurde. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 19. Mai 2014 wurde mitgeteilt, dass nach Zahlung eines Geldbetrages (Diversion) gemäß Paragraph 200, Absatz 5, Strafprozessordnung (StPO) von der Verfolgung des Beschuldigten zurückgetreten wurde.
Dazu gibt der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass er weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt befragt wurde. Da er einen Fehler gemacht habe, habe er durch die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 400,-- die strafrechtliche Problematik „vom Tisch gebracht“. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigt, dass er den Geldbetrag nicht an sich genommen und den Diversionsbetrag nicht wegen einer möglichen Veruntreuung eingezahlt habe.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014, der Disziplinaranzeige vom 26. März 2014, der niederschriftlichen Einvernahmen von NN am 8. November und 11. November 2013, den Betriebsunterlagen (Nachforschungsauftrag) und den SAP-Ausdrucken.
An diesem Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen zu den Vorgängen am 4. Februar 2013 und des Geständnisses des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
Als langjährigem Universalschalterbediensteten hätte NN klar sein müssen, dass im Umgang mit Geld und anderen Vermögenswerten die Einhaltung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen unabdingbar höchste Priorität haben muss.
Die Beachtung dienstlicher Weisungen – insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen – stellt demnach eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) sowie unangenehme, imageschädigende Situationen in Zusammenhang mit Kundenbeschwerden vorbeugend verhindert werden.
Beim Umgang mit anvertrauten Geldern (= Kassengebarung) und Belegen hat sich jeder kassenführende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassenbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Beim Umgang mit anvertrauten Geldern (= Kassengebarung) und Belegen hat sich jeder kassenführende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassenbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der bestehenden Kassenbestimmungen hingewiesen werden.
In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit wurden mildernd das reumütige Geständnis des Beschuldigten, seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine entsprechenden dienstlichen Leistungen als Universalschalterdienst gewertet.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Überdies ist aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung eindeutig davon auszugehen, dass er die Wichtigkeit der Kassen- und Verrechnungsvorschriften erkannt hat und diese in der Zukunft genauestens einhalten wird.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, auch aufgrund der Gewährung von Ratenzahlungen, angemessen berücksichtigt wurden.
Bezüglich des Vorwurfes sich den durch die Herabsetzung des Kassensollstandes entstandenen Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 100,-- angeeignet zu haben war ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen, da die Aneignung nicht nachgewiesen werden konnte.Bezüglich des Vorwurfes sich den durch die Herabsetzung des Kassensollstandes entstandenen Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 100,-- angeeignet zu haben war ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen, da die Aneignung nicht nachgewiesen werden konnte.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015