Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch RidOLG Mag. Marc Koller als Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates OStA Mag. Rüdiger Zentner und KI Christian Kircher in der Disziplinarsache gegen BI Andreas ***, Justizwachebeamter in der JA ***, nach der in Anwesenheit des Disziplaranwaltes OStA Mag. Harald Winkler, des Disziplinarbeschuldigten BI Andreas ***, seines Verteidigers RA Dr. Michael Subarsky und der Schriftführerin VB Silvia Prat durchgeführten mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2014 zu Recht erkannt:
BI Andreas ***. ist schuldig,
er hat in der Zeit vom 25. November 2010 bis 18. Juni 2012 in 19 Fällen den Monatsplan, der die geleisteten Dienststunden, die Abwesenheiten und die abzurechnenden Nebengebühren aufweist, zu seinen Gunsten dahin verändert, dass er trotz tatsächlicher Abwesenheit vom Dienst (Urlaub, Sonderurlaub, dienstfrei) im elektronischen System „Dienstplanung“ und „Stunden-Abrechnung“ (DPSA-System) besoldungsrechtlich zu verrechnenden Dienst eintrug.
BI Andreas *** hat hiedurch gegen seine Dienstpflicht
nach § 43 Abs 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zunehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßennach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zunehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen
und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG 1979 begangen.und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gemäß § 126 Abs 2 BDG iVm § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 wird über den BI Andreas ***. unter Anwendung des § 93 Abs 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe derGemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wird über den BI Andreas ***. unter Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der
Geldstrafe in Höhe von EUR 3.500,00
(in Worten: dreitausendfünfhundert Euro)
verhängt.
Gemäß § 117 Abs 2 BDG hat der Disziplinarbeschuldigte auch einen Teil der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 100,00 zu ersetzen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG hat der Disziplinarbeschuldigte auch einen Teil der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 100,00 zu ersetzen.
BEGRÜNDUNG:
Aufgrund der Disziplinaranzeige der Vollzugsdirektion vom 7. Oktober 2012, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ***vom 19. Juni 2013, **St **, des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes *** vom 8. April 2014, **Hv **, der aktuellen Bezugsauskunft (ON 14), der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2014 sowie dessen Personalakt samt Standesausweis steht folgender Sachverhalt fest:
Der am *** geborene BI Andreas ***. bezieht ein monatliches Bruttogehalt (Grundbezug samt Zuschüssen) in Höhe von EUR *** (Mai 2014). Er ist mit Alexandra *** verheiratet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. An Vermögen besitzt er ein Einfamilienhaus, dem stehen Schulden in Höhe von ca. EUR *** gegenüber.
BI Andreas *** trat am 1. Februar 2000 in den Justizwachedienst, ***, ein und wurde mit 1. Mai 2000 in die *** versetzt. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2006 wurde er definitiv gestellt.
BI Andreas ***. Aufgabe im Tatzeitraum war die Verwaltung der Verrechnung der anfallenden Dienststunden, Nebengebühren und der Abwesenheitsdaten der Bediensteten der Justizanstalt *** im elektronischen System „Dienstplanung“ und „Stunden-Abrechnung“
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 8. April 2014 wurde BI Andreas *** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 8. April 2014 wurde BI Andreas *** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Inhaltlich dieses Schuldspruches hat BI Andreas *** in *** zusammengefasst im Zeitraum zwischen 25. November 2010 und 23. Juli 2012 in 24 Fällen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte der Personalabteilung der Vollzugsdirektion Wien unter Verwendung verfälschter Daten durch Täuschung über die Tatsache, er habe in der Justizanstalt *** Dienst versehen, zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung von Entgelt für diese Tage verleitet, die die Republik Österreich mit insgesamt EUR 2.936,23 am Vermögen geschädigt hat, indem er im elektronischen System „Dienstplanung“ und „Stundenabrechnung“ an 24 Tagen die richtigen Einträge veränderte.
Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Gericht als erschwerend, das mehrere strafbare Handlungen durch längere Zeit hindurch fortgesetzt wurden, als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, den bisherigen ordentliche Lebenswandel, den nicht besonders hohen Schaden, den großen Arbeitsdruck und die psychosomatische Erkrankung.
Der in diesem Strafurteil erledigte Sachverhalt betrifft jedenfalls die nunmehr gegenständlichen auch disziplinarrechtlich zu beurteilenden 19 Tathandlungen. Die Einbringung einer Nachtragsdisziplinaranzeige betreffend die im Einleitungsbeschluss nicht enthaltenen, ebenso Gegenstand der angesprochenen strafgerichtlichen Verurteilung bildenden, weiteren 5 Tathandlungen wurde seitens der Dienstbehörde nicht erwogen
(ON 12).
Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 teilte die Vollzugsdirektion dem Leiter der Justizanstalt *** mit, dass die von BI Andreas *** angestrebte Wiedergutmachung des durch die widerrechtlich abgerechneten Stunden entstandenen Übergenusses in Höhe von EUR 952,35 durch entsprechende Reduktion des Monatsbezuges erfolgen werde.
Nach § 95 Abs 2 erster Satz BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0144).Nach Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0144).
Mit den dargestellten strafgerichtlichen Konstatierungen steht im Übrigen die sowohl im Straf- als auch Disziplinarverfahren vollinhaltliche geständige Verantwortung des BI *** im Einklang, der im Zuge der Disziplinarverhandlung zusammengefasst angab, dass er die Taten aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitsdruckes, der den Wunsch nach mehr Freizeit ausgelöst habe, begangen habe.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 95 Abs 1 BDG 1979 ist von der disziplinären Verfolgung eines Beamten abzusehen, wenn dieser wegen einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 93 BDG 1979 vorzugehen.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 ist von der disziplinären Verfolgung eines Beamten abzusehen, wenn dieser wegen einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach Paragraph 93, BDG 1979 vorzugehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachlichen Wahrnehmungen seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Dienstpflicht schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, Schutzobjekt dieser Bestimmung im weitesten Sinn ist auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt (VwGH 24.11.1979, 95/09/0348), weshalb § 43 Abs 2 BDG 1979 einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt enthält, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches, sohin auch nicht von § 146ff StGB, wahrgenommen wird.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachlichen Wahrnehmungen seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Dienstpflicht schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, Schutzobjekt dieser Bestimmung im weitesten Sinn ist auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt (VwGH 24.11.1979, 95/09/0348), weshalb Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt enthält, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches, sohin auch nicht von Paragraph 146 f, f, StGB, wahrgenommen wird.
In diesem Umfang ist auch von einem disziplinären Überhang iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 auszugehen (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 60). Fraglos ist das inkriminierte Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten geeignet, das allgemeine Vertrauen in die rechtskonforme Bewältigung seiner dienstlichen Aufgaben im Strafvollzug zu erschüttern und liegen ausgehend vom festgestellten Sachverhalt jedenfalls schuldhafte Dienstpflichtverletzungen des BI Andreas *** iSd § 91 BDG 1979 vor.In diesem Umfang ist auch von einem disziplinären Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 auszugehen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 60). Fraglos ist das inkriminierte Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten geeignet, das allgemeine Vertrauen in die rechtskonforme Bewältigung seiner dienstlichen Aufgaben im Strafvollzug zu erschüttern und liegen ausgehend vom festgestellten Sachverhalt jedenfalls schuldhafte Dienstpflichtverletzungen des BI Andreas *** iSd Paragraph 91, BDG 1979 vor.
Demgegenüber wird fallkonkret mit Blick darauf, dass die abgeurteilten, jeweils im Nachhinein Dienstzeiten konstruierenden strafbaren Handlungen sowohl die eigenen dienstlichen Kernaufgaben des Disziplinarbeschuldigten als auch den Dienstbetrieb allenfalls nur ganz am Rande tangieren, durch die strafrechtliche Sanktionierung auch der Unrechtsgehalt der idealiter verwirklichten Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG 1979 gleichzeitig erschöpft, weshalb eine Bestrafung (auch) im Sinn letzterer Bestimmungen ausscheidet.Demgegenüber wird fallkonkret mit Blick darauf, dass die abgeurteilten, jeweils im Nachhinein Dienstzeiten konstruierenden strafbaren Handlungen sowohl die eigenen dienstlichen Kernaufgaben des Disziplinarbeschuldigten als auch den Dienstbetrieb allenfalls nur ganz am Rande tangieren, durch die strafrechtliche Sanktionierung auch der Unrechtsgehalt der idealiter verwirklichten Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 gleichzeitig erschöpft, weshalb eine Bestrafung (auch) im Sinn letzterer Bestimmungen ausscheidet.
Bei der Strafbemessung wogen das zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit sowie das ernsthafte, bislang nur an der mangelnden Flexibilität der Dienstbehörde scheiternde Bemühen um Schadensgutmachung mildernd, hingegen die Faktenhäufung über einen längeren Tatzeitraum erschwerend.
Ausgehend vom beträchtlichen Gewicht der Dienstpflichtverletzungen sowie unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten erweist sich die Verhängung nach einer Geldstrafe nach §§ 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 als tat- und schuldangemessen, um gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ausreichend spezial- und generalpräventiv zu wirken. Mit Blick auf eine durchaus günstige Spezialprognose des bislang weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich negativ in Erscheinung getretenen, vollinhaltlich geständigen Disziplinarbeschuldigten war die Geldstrafe mit EUR 3.500,00 - in der Höhe von etwas mehr als einem Monatsbezug - auszumitteln.Ausgehend vom beträchtlichen Gewicht der Dienstpflichtverletzungen sowie unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten erweist sich die Verhängung nach einer Geldstrafe nach Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 als tat- und schuldangemessen, um gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ausreichend spezial- und generalpräventiv zu wirken. Mit Blick auf eine durchaus günstige Spezialprognose des bislang weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich negativ in Erscheinung getretenen, vollinhaltlich geständigen Disziplinarbeschuldigten war die Geldstrafe mit EUR 3.500,00 - in der Höhe von etwas mehr als einem Monatsbezug - auszumitteln.
Im Hinblick auf den Verfahrensaufwand war BI Andreas *** entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 der Ersatz eines Teils der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 100,00 aufzuerlegen.Im Hinblick auf den Verfahrensaufwand war BI Andreas *** entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 der Ersatz eines Teils der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 100,00 aufzuerlegen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids
- die Bezeichnung der belangten Behörde (jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt oder die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,
- das Begehren und
- jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Anmerkung
DisziplinarerkenntnisZuletzt aktualisiert am
18.02.2015