TE Dok 2014/8/21 W20-DK/07/13

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Freispruch wegen mangelnder Schuldfähigkeit; Verstoß gegen Kassen- und Verrrechnungsbestimmungen

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 21. August 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 21. August 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Universalschalterdienst in der Postfiliale XX Universalschalterdienst in der Postfiliale römisch zwanzig

wird von den Vorwürfen, er habe

1.              am 12. Juli 2013 bei der Postfiliale YY einen Kassenabgang in der Höhe von EUR 1.200,23 verursacht und lediglich an den Kassenreferenten, nicht aber wie bei Kassenabgängen über EUR 700,-- vorgeschrieben, an die zuständige Verkaufsleiterin gemeldet,

2.              die Zahlungsbelege vom 12. Juli 2013 trotz mehrmaliger einschlägiger Ermahnungen, wie zum Beispiel am 5. August 2011, widerrechtlich mit nach Hause genommen und erst nach mehrmaligen Aufforderungen der Vorgesetzten, Verkaufsleiterin S., als auch der Geldrevision, am 24. Juli 2013 auf die Postfiliale YY zurückgebracht, sodass eine Fehlersuche durch Überprüfung und Vergleich der Belege mit den Buchungen in den Betriebssystemen erst am 25. Juli 2013 durchgeführt werden und eine Weiterleitung der Belege an die BAWAG/PSK zur Durchführung der von den Kunden beauftragten Buchungen, ebenfalls erst am 25. Juli 2013 erfolgen konnte,

3.              am 24. Juli 2013 die nachfolgend angeführten widerrechtlich nach Hause genommenen zwei Kassenauszahlungsbelege nicht mehr in die Postfiliale YY zurückgebracht, weil er diese Belege zu Hause nicht mehr auffinden konnte und dadurch den Verlust dieser Belege bewirkt:

a)              Kassenauszahlung zum Konto Nr. 71.121.901, lautend auf Frau S., in der Höhe von EUR 2.500,--

b)              Kassenauszahlung zum Konto Nr. 2.108.302, lautend auf Herrn G., in der Höhe von EUR 1.000,--

sowie

4.              Anfang Februar 2014 trotz einschlägiger Ermahnungen und anhängigem Disziplinarverfahren neuerlich 8 Hybridrückscheine sowie Stornolabels vom Jänner 2014 und 10 Western Union Originale widerrechtlich von der Postfiliale XX mit nach Hause genommen, weshalb die Western Union Originale nicht von der Filiale versendet werden konnten und4. Anfang Februar 2014 trotz einschlägiger Ermahnungen und anhängigem Disziplinarverfahren neuerlich 8 Hybridrückscheine sowie Stornolabels vom Jänner 2014 und 10 Western Union Originale widerrechtlich von der Postfiliale römisch zwanzig mit nach Hause genommen, weshalb die Western Union Originale nicht von der Filiale versendet werden konnten und

5.              von den mit nach Hause genommenen Stornolabels 7 Stück nicht mehr auf die Postfiliale zurückgebracht, da er diese nicht mehr zu Hause auffinden konnte

und dadurch gegen Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

sowie

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen,schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz BDG 1979gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1980 im Postdienst und wird in der Postfiliale XX im Universalschalterdienst verwendet. NN steht seit 1980 im Postdienst und wird in der Postfiliale römisch zwanzig im Universalschalterdienst verwendet.

Der Beschuldigte befindet sich seit 11. Februar 2014 im Krankenstand und hat am 7. Februar beantragt, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen.

Zur objektiven Tatseite der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen ist festzuhalten, dass aufgrund der Unterlagen und der Beschuldigtenverantwortung davon auszugehen ist, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat.

Diese Handlungen wurden vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Bei einem Teil würde es sich jedoch um „Unaufmerksamkeiten“ handeln. Die Ursache dieser Fehlleistungen lägen in erster Linie im schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten.

Durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. E., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23. April 2014 wurde festgestellt, ob und inwieweit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war sowie ob oder inwieweit das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten – insbesondere Weisungsverstöße im Hinblick auf Fehlbeträge, fehlende Unterlagen, verbotene Mitnahme von Dokumenten mit nach Hause und fehlende Auffindbarkeit von Belegen – auf eine psychische Erkrankung oder auf sonstige krankhafte Faktoren zurückzuführen war.

Demnach besteht beim Beschuldigten neurologisch „ein chronisches Zervikalsyndrom bei Diskopathie mit brachialgiformer Beschwerdesymptomatik mit herabgesetzter Feinmotorik und Linksakzent. Psychisch findet sich eine prämature cerebrale Schädigung bei langjährigem Insulindiabetes mit kognitiven Defiziten, vor allem Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Störungen der mnestischen Leistungen – Kurzzeitgedächtnis sowie zunehmend psychische Rigidität bei Gefäßfaktor, zudem besteht eine diabetische Begleitdepression.“ Im Gutachten wird außerdem ausgeführt, dass insbesondere durch „seine kognitiven Defizite – herabgesetzte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sowie die Störung des Kurzzeitgedächtnisses“ der Beschuldigte nicht in der Lage war, „seine Handlungen regelrecht zu steuern.“

Es kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten zwar eine Einsicht in sein Fehlverhalten vorliegt, jedoch aufgrund der oben dargestellten Defizite „keine cerebrale Fähigkeit vorliegt, diese zu kompensieren.“ Im gegenständlichen Fall liegt aus diesen Gründen ein Schuldausschließungsgrund vor.

Des Weiteren wird festgehalten, dass dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Handlungen keine Schädigungsabsicht nachzuweisen war.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 21. August 2014, der Disziplinaranzeigen des Personalamtes Wien vom 31. Oktober 2013 und 9. April 2014, der niederschriftlichen Einvernahmen von NN vom 25. Juli 2013 und 7. Februar 2014, des Berichtes der Konzernrevision, Geldrevision vom 25. Juli 2013, des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23. April 2014 sowie der SAP-Ausdrucke.

Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit ist die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Täters zur Zeit der Tat. Der Beamte muss demnach wegen einer schweren psychischen Störung bzw. Erkrankung unfähig sein, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen oder, wie im vorliegenden Fall, nach dieser Einsicht zu handeln (Diskretionsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen; Dispositionsfähigkeit ist die Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln).

In der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit wurde insbesondere die Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Handlungen im vorliegenden fachärztlichen Gutachten nicht als gegeben gewesen beurteilt. Es kann daher ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum aufgrund der psycho-physischen Schädigung eine Unzurechnungsfähigkeit bewirkt wurde, sodass die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht – als gemäß § 91 BDG 1979 verschuldet – subjektiv zurechenbar sind.In der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit wurde insbesondere die Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Handlungen im vorliegenden fachärztlichen Gutachten nicht als gegeben gewesen beurteilt. Es kann daher ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum aufgrund der psycho-physischen Schädigung eine Unzurechnungsfähigkeit bewirkt wurde, sodass die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht – als gemäß Paragraph 91, BDG 1979 verschuldet – subjektiv zurechenbar sind.

Aus diesem Grund war daher bezüglich aller Spruchpunkte ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz BDG 1979 auszusprechen.Aus diesem Grund war daher bezüglich aller Spruchpunkte ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz BDG 1979 auszusprechen.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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