TE Dok 2014/9/29 W09-DK/07/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2014
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Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z1
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Freispruch wegen mangelnder Schuldhaftigkeit; Nichteinhaltung der Dienstzeit

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach einem nach § 125a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F. (kurz BDG 1979) durchgeführten Verfahren gemäß §§ 124 bis 126 BDG 1979 in der nichtöffentlichen Sitzung am 29. September 2014 zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach einem nach Paragraph 125 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz BDG 1979) durchgeführten Verfahren gemäß Paragraphen 124 bis 126 BDG 1979 in der nichtöffentlichen Sitzung am 29. September 2014 zu Recht erkannt:

NN

dienstzugeteilter Hilfsdienst in den Zustellbasen X und Y dienstzugeteilter Hilfsdienst in den Zustellbasen römisch zehn und Y

wird von den Vorwürfen er habe

1.              trotz einer einschlägigen disziplinären Verurteilung am 31. Jänner 2013, seinen Dienst an nachfolgend angeführten Tagen in der Zustellbasis XX statt um 04:30 Uhr neuerlich mit erheblicher Verspätung angetreten, und zwar:1. trotz einer einschlägigen disziplinären Verurteilung am 31. Jänner 2013, seinen Dienst an nachfolgend angeführten Tagen in der Zustellbasis römisch zwanzig statt um 04:30 Uhr neuerlich mit erheblicher Verspätung angetreten, und zwar:

am Dienstag, 16. April 2013 erst um 05:56 Uhr

am Donnerstag,18. April 2013 erst um 05:04 Uhr

am Freitag, 19. April 2013 erst um 04:59 Uhr,

2.              in weiterer Folge auch in der Zustellbasis Y seinen Dienst wiederholt statt um 04:00 Uhr mit erheblicher Verspätung angetreten, und zwar:

am Dienstag, 28. Mai 2013 erst um 06:17 Uhr

am Dienstag, 4. Juni 2013 erst um 05:02 Uhr

am Dienstag, 18. Juni 2013 erst um 05:42 Uhr

am Freitag, 28. Juni 2013 erst um 04:29 Uhr

am Donnerstag, 4. Juli 2013 erst um 05:30 Uhr

am Mittwoch, 17. Juli 2013 erst um 05:37 Uhr

am Donnerstag 25. Juli 2013 erst um 04:54 Uhr,

3.              in weiterer Folge in der Zustellbasis Z statt um 06:00 Uhr seinen Dienst neuerlich mit erheblicher Verspätung angetreten, und zwar:

am Montag, 2. September 2013 erst um 06:56 Uhr

am Donnerstag, 5. September 2013 erst um 06:28 Uhr

am Mittwoch, 11. September 2013 erst um 07:11 Uhr, sowie

4.              am Freitag, 6. September 2013 den Dienst um 06:00 Uhr vorerst ohne Angabe von Gründen nicht angetreten und sich erst um 11:30 Uhr, und somit erheblich verspätet, krank gemeldet zu haben

wodurch er die Verpflichtung, die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 BDG 1979) undwodurch er die Verpflichtung, die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979) und

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen,schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz BDG 1979 gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

NN wird weiters vom Vorwurf, er habe

am 29. April 2013 als Zusteller in der Zustellbasis Y seinen Dienst in alkoholisiertem Zustand angetreten und damit gegen die Bestimmungen der Betriebsvorschrift „Unfallverhütung Post“ verstoßen, sodass er nachdem er auch bei einem Zustelltisch eingeschlafen war, um 08:30 Uhr vom Dienst abgezogen und nach Hause geschickt werden musste

wodurch er Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) undwodurch er Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) und

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe,schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe,

gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz BDG 1979gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1988 im Postdienst. Stammdienststelle ist die Zustellbasis O. Er ist in PT 9 eingestuft.

Zur dienstlichen Leistung hat sein Vorgesetzter J., Distributionsleiter in der Zustellbasis Y in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 ausgesagt, dass die Arbeitsleistung zeitweise aufgrund der Übermüdung „gedämpft“ war und der Beschuldigte dadurch zu Fehlern neigte. Obwohl der Beschuldigte zeitweise sehr hilfsbereit und genau war wurde durch das oftmalige Zuspätkommen der Dienstbetrieb erheblich gestört.

Der Beschuldigte befindet sich seit 12. Juni 2014 im Krankenstand. Mit 11. Juni 2014 wurde von Amtswegen ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet.

Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Es wurde über ihn mit Disziplinarerkenntnis vom 31. Jänner 2013, aufgrund des gleichen Sachverhaltes, wiederholtes Zuspätkommen in den Dienst, die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- ausgesprochen.

Zur objektiven Tatseite der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen ist festzuhalten, dass aufgrund der Unterlagen und der Beschuldigtenverantwortung davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die ihm in den Spruchpunkten 1. bis 4. vorgeworfenen Handlungen begangen hat.

Diese Handlungen – der verspätete Dienstantritt an den angegebenen Arbeitstagen – wurden vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten.

Wenn NN mit seinem Zuspätkommen niederschriftlich konfrontiert wurde, gab er entweder keine Stellungnahme ab oder gab an, verschlafen zu haben, weil er Kreislaufprobleme hatte.

Der Beschuldigte hat in den mündlichen Verhandlungen am 20. Februar 2014 seine bisherige Verantwortung zu den Anschuldigungspunkten im Wesentlichen aufrechterhalten. Entweder habe er den Wecker nicht gehört und dadurch verschlafen oder er habe nach dem Aufstehen Kreislaufprobleme und einen zu niedrigen Blutdruck gehabt.

Den Vorwurf, am 29. April 2013 seinen Dienst in alkoholisiertem Zustand angetreten zu haben, wurde vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung entschieden in Abrede gestellt, da er Antialkoholiker sei. Das Einschlafen im Dienst und der körperliche Zusammenbruch seien vielmehr aufgrund seines erheblichen Schlafdefizites zustande gekommen. Zum Faktum, dass er seine Alkoholisierung zum damaligen Zeitpunkt gegenüber seinen Vorgesetzten zugegeben habe, gab der Beschuldigte an, dass er in Anbetracht seiner körperlichen Verfassung weitere Diskussionen beenden wollte. Er habe aufgrund eines Verwandten-besuches und einer nächtlichen Autofahrt zum Flughafen lediglich ca. eine halbe Stunde bis eine Stunde geschlafen. Er habe am Vortag und in der Nacht nur Fruchtsäfte und Cola getrunken und sicher keine alkoholischen Getränke zu sich genommen.

Zu diesem Vorfall hat der Zeuge J., Distributionsleiter in der Zustellbasis Y, in den mündlichen Verhandlungen am 20. Februar 2014 angegeben, dass er sich die extreme Müdigkeit des Beschuldigten nicht erklären konnte, jedoch Symptome einer Alkoholisierung, wie Alkoholgeruch, wahrgenommen habe.

Durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. E., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 26. März 2014 wurde festgestellt, ob und inwieweit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war sowie ob oder inwieweit das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten auf eine psychische Erkrankung oder auf sonstige krankhafte Faktoren zurückzuführen war.

Demnach besteht beim Beschuldigten eine „depressive Störung mit intermittierend vertieften Episoden, ein chronisches Angstsyndrom mit vermehrter psychischer Spannung und innerhalb der Angstattacken auch kognitiver Einengung.“ Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass „eine psychische Alteration im Sinne geistiger psychischer Hemmung und Angstbesetztheit vorliegt“, welche den Beschuldigten im Rahmen seines Biorhythmus ständig beeinträchtigt. Der Beschuldigte sei sich seines Fehlverhaltens weitestgehend bewusst und gestehe seine Schuldfähigkeit auch ein. Festgehalten wird, dass der Beschuldigte, „aufgrund seiner chronischen psychischen Störung nicht in der Lage ist, ein konstruktives Alternativverhalten hinsichtlich der Problematik des Zuspätkommens zu entwickeln.“

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 20. Februar 2014 und 21. August 2014, der Disziplinaranzeigen des Personalamtes Wien vom 19. Juli 2013, 27. August 2013 und 15. Oktober 2013, der dazu vorgelegten Niederschriften mit NN, des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26. März 2014 und der SAP-Ausdrucke.

Die mündliche Verhandlung vom 21. August 2014 musste in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, da dieser trotz nachweislicher Ladung – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – zum angesetzten Zeitpunkt nicht erschienen ist.

Eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls wurde dem Beschuldigten mittels Rückscheinbriefes übermittelt und ihm binnen einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 28. August 2014 verweist der Beschuldigte, dass er aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung im Tatzeitraum nicht schuldfähig war und ersucht nunmehr nochmals ausdrücklich, entsprechend dem Antrag der Disziplinaranwältin, ihn von den gegen ihn erhobenen disziplinären Anschuldigungen freizusprechen.

Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit ist die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Täters zur Zeit der Tathandlungen. Der Beamte muss demnach wegen einer schweren psychischen Störung bzw. Erkrankung unfähig sein, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen oder, wie im vorliegenden Fall, nach dieser Einsicht zu handeln (Diskretionsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen; Dispositionsfähigkeit ist die Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln).

In der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit wurde im vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachten insbesondere die Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Handlungen nicht als gegeben gewesen beurteilt. Der Beschuldigte war aufgrund seiner erheblichen psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, ein entsprechendes rechtskonformes Verhalten an den Tag zu legen.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum aufgrund der schweren psychischen Störung eine Unzurechnungsfähigkeit bewirkt wurde, sodass die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht – als gemäß § 91 BDG 1979 verschuldet – subjektiv zurechenbar sind.Es kann daher davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum aufgrund der schweren psychischen Störung eine Unzurechnungsfähigkeit bewirkt wurde, sodass die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht – als gemäß Paragraph 91, BDG 1979 verschuldet – subjektiv zurechenbar sind.

Aus diesem Grund war daher bezüglich der Spruchpunkte 1. bis 3. ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz BDG 1979 auszusprechen.Aus diesem Grund war daher bezüglich der Spruchpunkte 1. bis 3. ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz BDG 1979 auszusprechen.

Bezüglich des Spruchpunktes 4. konnte der Nachweis für ein Fehlverhalten des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erbracht werden, zumal die Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar waren. Da somit ein disziplinär relevantes Verhalten nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehbar ist, war der Beschuldigte in dubio vom Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freizusprechen.Bezüglich des Spruchpunktes 4. konnte der Nachweis für ein Fehlverhalten des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erbracht werden, zumal die Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar waren. Da somit ein disziplinär relevantes Verhalten nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehbar ist, war der Beschuldigte in dubio vom Tatvorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freizusprechen.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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