Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
private Verwendung eines Dienst-KFZText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Gerhard Moser und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VI nach der am 2. Oktober 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Gerhard Moser und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sechs nach der am 2. Oktober 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
am Samstag, den 5. April 2014, ohne das Wissen und ohne die Zustimmung des Berechtigten, demnach unbefugt, das Dienstfahrzeug der Österreichischen Post AG mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in Gebrauch genommen und dieses am Sonntag, den 6. April 2014, in missbräuchlicher Weise für den Transport von Gegenständen zu einem Flohmarkt verwendet.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) undseine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) und
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in Höhe von EUR 400,-- (in Worten: Euro vierhundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 8 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 8 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX als Zusteller verwendet.NN steht seit 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig als Zusteller verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 20. Juni 2014 geht unter anderem hervor, dass die Arbeitsleistung des Beschuldigten konstant gut ist und er seinen Aufgabenbereich gewissenhaft, genau und in angemessener Geschwindigkeit erledigt. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten ist nicht zu beanstanden, wiewohl der Beschuldigte in diversen Mehrbelastungs- und Änderungssituationen, wie Mitbesorgungen durchaus konfrontativ auftritt.
Zum Sachverhalt:
Am Sonntag, den 6. April 2014, wurde auf dem Gelände der Firma A. in YY, wo ein Flohmarkt stattfand, ein Kastenwagen der Österreichischen Post AG mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. – der Fahrer des Postfahrzeuges war NN – von einem Unbeteiligten, einem Postpensionisten, beobachtet. Für diesen erschien es ungewöhnlich, dass ein Zustellfahrzeug der Österreichischen Post AG an einem Sonntag am Flohmarkt verwendet wird. Von diesen Vorgängen wurde der Vorgesetzte von NN, Distributionsleiter (DL) L., informiert.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch DL L. am 7. April 2014 gab NN an, dass er am 3. April 2014 seinen Arbeitskollegen N. ersucht habe, ihm am Freitag, den 4. April 2014, die KFZ-Schlüssel für das Postfahrzeug PT .. in der Lade seines Zustellertisches zu hinterlegen, da er beabsichtigte, mit dem Postfahrzeug sperrige Gegenstände zum Flohmarkt in Wals zu transportieren. Befragt, welche Gegenstände er zum Flohmarkt transportiert habe, gab NN an, dass es sich um ein Trampolin für den Garten und ein Ergometer gehandelt habe. In seinem Privatfahrzeug hätte er diese Gegenstände nicht unterbringen können.
Von seinem Kollegen N. wurde, wie verabredet, der Schlüssel am 4. April 2014, nach Dienstschluss in der Schublade von NNs Zustellertisch deponiert. NN fuhr am Samstag, den 5. April 2014, in die Zustellbasis, um sich den Schlüssel zu holen. Nach dem erfolgten Transport am Sonntag, gab er den Schlüssel am Montag, den 7. April 2014 um ca. 6:00 Uhr morgens wieder seinem Arbeitskollegen zurück.
NN hat außerdem diese für private Zwecke erfolgten Fahrten nicht auf dem Fahrzeugeinsatzblatt eingetragen. Der Kilometerzähler des Postfahrzeuges zeigte am 7. April 2014 einen um 40 Kilometer höheren Kilometerstand an, als am vorangegangenen Freitag und stimmte demnach nicht mehr mit dem Fahrzeugeinsatzblatt überein. Als Begründung, dass er die Kilometer nicht in das Fahrzeugeinsatzblatt eingetragen habe, gab NN anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme an, dass „es sofort aufgefallen wäre, dass er am Sonntag mit dem Fahrzeug unterwegs“ gewesen wäre. Die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise war NN demnach sehr wohl bewusst. Insgesamt habe er nicht bedacht, dass sein Vorgehen solche Auswirkungen habe. Ein unhöfliches Verhalten gegenüber dem Postpensionisten wurde von NN jedoch in Abrede gestellt.
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2014 seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen aufrechterhalten. Er habe zum damaligen Zeitpunkt große finanzielle Probleme und viel Stress gehabt. Seine Frau sei schwer krank, habe eine Krebserkrankung, starke Schmerzen des Bewegungsapparates sowie große psychische Probleme. Er sei mit dieser Situation nicht gut zurechtgekommen und habe zu diesem Zeitpunkt schwerwiegende Beziehungsprobleme gehabt. Er würde seine Handlungsweise eher als Kurzschlusshandlung einschätzen. Spätestens nach dem Zurückstellen des Fahrzeuges im Bereich der Zustellbasis war ihm jedoch bewusst, dass seine Verhaltensweise nicht korrekt war. Es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass er durch seine Handlungsweise einem Kollegen massiv geschadet habe, da dieser einer disziplinären Verfolgung ausgesetzt war.
Der Beschuldigte hat, wie bereits anlässlich seiner Einvernahme, seine Bereitschaft bekundet, den materiellen Schaden, den er der Österreichischen Post AG zugefügt hat, zu ersetzen.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Salzburg vom 8. Mai 2014, der niederschriftlichen Einvernahmen von NN und N. vom 7. April 2014, der vorliegenden Betriebspapiere (Fahrzeugeinsatzblatt April 2014), der Dienstbeurteilung vom 20. Juni 2014 und den SAP-Ausdrucken.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2014 bezüglich der Vorwürfe des Einleitungsbeschlusses vom 2. Juni 2014 voll geständig und einsichtig.
Zweifelsohne stellt der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, der gemäß § 136 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt ist, objektiv eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. NN hatte keine Befugnis, das Dienstfahrzeug als Fortbewegungs- oder Transportmittel selbst zu benützen.Zweifelsohne stellt der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, der gemäß Paragraph 136, Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt ist, objektiv eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. NN hatte keine Befugnis, das Dienstfahrzeug als Fortbewegungs- oder Transportmittel selbst zu benützen.
Die Befolgung derart elementarer Rechtspflichten ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann.
Ein Zustellfahrzeug der Österreichischen Post AG hat einen erheblichen materiellen Wert und darf nicht von Mitarbeitern des Unternehmens für private Transporte verwendet werden. Schon aus versicherungs-technischen Gründen, ist eine derartige Verwendung ausgeschlossen. NN hat bewusst gegen Vorschriften des Dienstgebers über den Gebrauch von Dienstfahrzeugen verstoßen und mit einer Gerichtsstrafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen getätigt, um sich einen persönlichen – wenn auch begrenzten – materiellen Vorteil zu verschaffen. Außerdem hat NN einen anderen Mitarbeiter zu einer Dienstpflichtverletzung verleitet, die zwischenzeitlich entsprechend geahndet wurde, indem er diesen veranlasst hat, den Schlüssel für das privat genutzte Dienstfahrzeug bereitzustellen.
Aufgrund seines Verhaltes hat NN das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen aufs Gröbste verletzt und gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, in schwerwiegender Weise verstoßen.
Die Österreichische Post AG ist als sehr personalintensives und ein in der kritischen Öffentlichkeit stehendes Unternehmen, gerade in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes, auf die hundertprozentige Zuverlässigkeit der Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit aufrecht zu erhalten.
Dass von einem Beamten mit Dienstfahrzeugen keine Privatfahrten vorgenommen werden dürfen, ist auch ohne ausdrückliche Weisung unmittelbar einsichtig und selbstverständlich (VerwGH., 19. November 1997, ZI. 95/09/0324.)
Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, seine guten Leistungen im Zustelldienst und die Bereitschaft des Beschuldigten zur Schadenwiedergutmachung gewertet. Erschwerungsgründe liegen keine vor.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im untersten Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde seiner sehr angespannten finanziellen Lage mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015