RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0152

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §75 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3 idF 1996/033;

Rechtssatz

Der in § 18 Abs. 2 Wr DO 1994 geregelte - das dienstliche wie auch das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab weist (wie auch der insoweit vergleichbare § 43 Abs. 2 BDG 1979) auf die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, hin. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die Achtung und das Vertrauen, die dem Gemeindebediensteten ganz allgemein entgegengebracht werden, wird diesem ausdrücklich ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können allerdings nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in Zusammenhang steht (sog. Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (sog. besonderer Dienstbezug).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090152.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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