TE Dok 2014/11/11 W05-DK/07/13

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Veröffentlicht am 11.11.2014
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vorschriftswidrige Erfassung von Zustelldaten; Weisungsverstoß

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 11. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 11. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

ehem. Paketzusteller in der Paketzustellbasis XX ehem. Paketzusteller in der Paketzustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

im Jahr 2012 regelmäßig im Zuge der Abgabe von Sendungen im Handheld zunächst den Status „Nicht angetroffen benachrichtigt“ oder „Zustellversuch erfolglos“ und unmittelbar danach den Status „Ersatzzustellung“ eingegeben und dadurch in den Paketzustellsystemen einen nicht erbrachten Arbeitsablauf bzw. Mehraufwand dargestellt.

Er hat dadurch bei der Ermittlung der zu bezahlenden Arbeitszeit einen Zeitvorteil von 118,92 Stunden bewirkt und damit seinem Dienstgeber einen finanziellen Schaden in der Höhe von EUR 2.201,15 zugefügt.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Z 1 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Ziffer eins, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe des

V e r w e i s e srömisch fünf e r w e i s e s

verhängt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN stand seit 1979 im Postdienst und wurde vor seiner Pensionierung mit 1. Juni 2013 in der Paketzustellbasis XX als Paketzusteller verwendet. Dienst- und besoldungsrechtlich war er in der Verwendungsgruppe PT 8 eingestuft.NN stand seit 1979 im Postdienst und wurde vor seiner Pensionierung mit 1. Juni 2013 in der Paketzustellbasis römisch zwanzig als Paketzusteller verwendet. Dienst- und besoldungsrechtlich war er in der Verwendungsgruppe PT 8 eingestuft.

Zum Sachverhalt:

Der Paketzusteller NN hat im Jahr 2012 die Paketzustelltour 0076 in XX betreut. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung seiner Zustelldaten fiel auf, dass die Zustellmengen weit über der Solleistung gelegen sind. Aufgrund einer genaueren Analyse seiner Daten wurde festgestellt, dass die Anzahl der Ersatzabgabestellen im Vergleich zu anderen Touren extrem hoch (im Tagesschnitt 40 statt 15) war. So ergaben mehrere Abfragen über die Sendungsnachverfolgung, dass Pakete verschiedener Empfänger und Abgabestellen zunächst unter dem Status „nicht angetroffen benachrichtigt“ bzw. „Zustellversuch“ und Sekunden später unter dem Status „Ersatzzustellung“ eingescannt worden sind.Der Paketzusteller NN hat im Jahr 2012 die Paketzustelltour 0076 in römisch zwanzig betreut. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung seiner Zustelldaten fiel auf, dass die Zustellmengen weit über der Solleistung gelegen sind. Aufgrund einer genaueren Analyse seiner Daten wurde festgestellt, dass die Anzahl der Ersatzabgabestellen im Vergleich zu anderen Touren extrem hoch (im Tagesschnitt 40 statt 15) war. So ergaben mehrere Abfragen über die Sendungsnachverfolgung, dass Pakete verschiedener Empfänger und Abgabestellen zunächst unter dem Status „nicht angetroffen benachrichtigt“ bzw. „Zustellversuch“ und Sekunden später unter dem Status „Ersatzzustellung“ eingescannt worden sind.

Eine daraufhin am 19. Dezember 2012 vorgenommene Abfrage aller Abgabedaten des Beschuldigten für das Jahr 2012 hat ergeben, dass die vom Beschuldigten über das Handheld dokumentierten Arbeitsabläufe in vielen Fällen nicht dem vorgegebenen Standardprozess entsprachen.

NN verantwortete sich zunächst dahingehend, dass er bei der Abgabe bei verschiedenen Empfängern geläutet und erst danach die Statusvergabe vorgenommen habe. Er wollte damit der Post AG sparen helfen und habe deshalb die Sendungen nicht benachrichtigt. Dass er damit gegen die Vorgaben (Statusvergabe) verstoßen habe, sei ihm nicht bewusst gewesen.

Über die Statusvergabe wird die tägliche Arbeitszeit eines Paketzustellers ermittelt. So wird u.a. für den erhöhten Aufwand einer Ersatzzustellung 50 Sekunden zusätzlich angerechnet.

Zu den Themen „Personalbemessung“ und Zustellsystem „MESAA“ gab und gibt es für alle Mitarbeiter im Paketzustelldienst regelmäßige Schulungen und Informationsveranstaltungen.

Zudem wurden alle Mitarbeiter mit Dienstanweisung vom 31. Oktober 2005 auf die Konsequenzen von Datenmanipulationen, die zu einem direkten oder indirekten finanziellen Vorteil führen, ausdrücklich und nachweislich hingewiesen.

Aufgrund der vorgenommen Auswertung für 2012 steht fest, dass sich NN zu Unrecht einen Zeitvorteil von insgesamt 118,82 Stunden verschafft und seinem Dienstgeber dadurch einen Schaden von EUR 2.201,15 zugefügt hat. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus dem für den Zustelldienst geltenden Stundensatz von EUR 18,51.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 übermittelte die Österreichische Post AG diesen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Wien zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2014 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewebsmäßigen schweren Betruges mangels Schuld freigesprochen und die Österreichische Post AG als Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Festgehalten wird, dass NN in der mündlichen Verhandlung eine Anerkenntniserklärung unterfertigt und sich demnach verpflichtet hat, den Schadensbetrag in der Höhe von EUR 2.201,15 zu begleichen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 8. Mai 2013, der aufgenommenen Niederschrift mit NN vom 22. Jänner 2013, des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2014, der Dienstanweisung vom 31. Oktober 2005, der Aufstellung über die ermittelten Fehlstunden, der Anerkenntniserklärung vom 11. November 2014 und den SAP Ausdrucken.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Vorwürfe des Einleitungs-beschlusses vom 13. April 2013 insoweit geständig, dass er die in den Anschuldigungspunkten beschriebenen Handlungen im Zuge der Paketzustellung nicht bestritt und die Handlungsweise bestätigte. Er war sich jedoch der Tragweite und Auswirkungen seiner Dateneingaben nicht bewusst. Zudem hatte er keine Absicht, die Post in irgendeiner Weise zu schädigen.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Strafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Aufgrund des erfolgten Freispruchs des Beschuldigten war in diesem Fall zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vorliegt, da das Gericht nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Funktionieren des Dienstbetriebes der Österreichischen Post AG zu gewährleisten, entsprechend berücksichtigt.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Strafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Aufgrund des erfolgten Freispruchs des Beschuldigten war in diesem Fall zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des Paragraph 95, BDG 1979 vorliegt, da das Gericht nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Funktionieren des Dienstbetriebes der Österreichischen Post AG zu gewährleisten, entsprechend berücksichtigt.

In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit ist ein disziplinärer Überhang zweifellos gegeben. Festgehalten wird, dass der Beschuldigte die von ihm missachteten Vorschriften über die Eingaben in das Paketabrechnungssystem gekannt hat und mehrere Schulungen diesbezüglich stattgefunden haben.

Der Beschuldigte hat sich damit objektiv über dienstliche Anordnungen hinweggesetzt.

Nachdem die vom Paketzusteller unmittelbar vor Ort vorgenommenen Systemeingaben (= Statusvergaben) über das Handheld die Basis für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit bilden, muss und will sich das Unternehmen auf korrekte, dem vorgegebenen Standardprozess entsprechende, Eingaben verlassen können. In diesem Zusammenhang sind auch die regelmäßig und wiederholt vorgenommenen Unterweisungen und Schulungen zu sehen.

Die Beachtung dienstlicher Weisungen – insbesondere die genaue Befolgung der Vorschriften über Standardprozesse und sensible Dateneingaben – stellt demnach eine wesentliche Pflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass der Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann.

Die strikte Befolgung von dienstlichen Anordnungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen und effizienten Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die strikte Befolgung von dienstlichen Anordnungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen und effizienten Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

An einer schuldhaften Begehung der inkriminierten Handlungen, zumindest auf dem Niveau der bewussten Fahrlässigkeit, besteht kein Zweifel.

Bei der Strafbemessung war die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen das Tatsachengeständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit, das Faktum, dass kein Schädigungsvorsatz gegeben war, seine langjährigen ausgezeichneten Dienstleistungen – die von seiner Vorgesetzten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurden – sowie seine Bereitschaft zur vollständigen Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen das Tatsachengeständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit, das Faktum, dass kein Schädigungsvorsatz gegeben war, seine langjährigen ausgezeichneten Dienstleistungen – die von seiner Vorgesetzten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurden – sowie seine Bereitschaft zur vollständigen Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen.

In der gegenständlichen Disziplinarsache kommen bei der Strafbemessung überdies spezialpräventive Gründe nicht mehr zum Tragen, da der Beschuldigte mit Wirkung 1. Juni 2013 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Disziplinarangelegenheit, der zweifellos starken dienstliche Belastung zu den Tatzeitpunkten und in Anbetracht der gänzlichen Schadenswiedergutmachung erscheint die Disziplinarstrafe des Verweises als schuld- und tatangemessen.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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