Norm
StGB §302Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Nichtbefolgung einer Weisung, Amtsmissbrauch, ungerechtfertigte Datenzugriffe, BefangenheitText
-DOKNR-
DKTE_BMF_20141111_01067_8_DK_13
-ORGAN-
BM für Finanzen
-DOKTYP-
WORD
-DATUM-
20141111
-GZ-
01067/8-DK/13
-NORM-
StGB §302
BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §47
DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
BAO §76 Abs1
-SW-
Dienstpflichtverletzung, Nichtbefolgen einer Weisung, Amtsmissbrauch, ungerechtfertigte Datenzugriffe, Befangenheit
-TEXT-
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat am XX.2014 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HRin Drin. Anna Holper und AR Josef Zöchmeister MBA/MPA als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, im Disziplinarverfahren gegen Amtsrätin Beschuldigte, Beamtin des Finanzamtes XX, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Disziplinarbeschuldigten und ihrer Verteidigerin, Frau Drin XX, sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Mag. Werner Hoffmann und der Schriftführerin Maga. Sandra Eberhard zu Recht erkannt: Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, hat am römisch zwanzig.2014 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HRin Drin. Anna Holper und AR Josef Zöchmeister MBA/MPA als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, im Disziplinarverfahren gegen Amtsrätin Beschuldigte, Beamtin des Finanzamtes römisch zwanzig, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Disziplinarbeschuldigten und ihrer Verteidigerin, Frau Drin römisch zwanzig, sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Mag. Werner Hoffmann und der Schriftführerin Maga. Sandra Eberhard zu Recht erkannt:
1) Frau ARin Beschuldigte, Beamtin des Finanzamtes XX, hat im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung in der Zeit von XX.2007 – XX.2013 Datenzugriffe, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt. Insgesamt 1896 Datenzugriffe. Durch diese Abfragen hat Frau ARin Beschuldigte gegen die Weisungen 1) Frau ARin Beschuldigte, Beamtin des Finanzamtes römisch zwanzig, hat im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung in der Zeit von römisch zwanzig.2007 – römisch zwanzig.2013 Datenzugriffe, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt. Insgesamt 1896 Datenzugriffe. Durch diese Abfragen hat Frau ARin Beschuldigte gegen die Weisungen
1. BMF Erlass GZ 66 1009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000
2. BMF Erlass GZ 66 1009/19-VI/6/01 vom 13.06.2001
3. BMF Erlass GZ 16 1270/1-I/20/04 vom 19.03.2004
4. BMF Erlass GZ 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.20044. BMF Erlass GZ 320700/0001-I/20 aus 2004, vom 16.11.2004
verstoßen und somit ihre Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt.verstoßen und somit ihre Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt.
2) Frau ARin Beschuldigte ist schuldig, durch die in der Tabelle oben dargestellten dienstlich nicht veranlassten Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung, allerdings unter Ausscheidung der in dieser Tabelle verzeichneten Abfragen mit Bezug auf die Personen XX, XX, XX, XX, XX, XX und XX, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht beachtet zu haben. Durch diese Abfragen hat Frau ARin Beschuldigte gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen. 2) Frau ARin Beschuldigte ist schuldig, durch die in der Tabelle oben dargestellten dienstlich nicht veranlassten Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung, allerdings unter Ausscheidung der in dieser Tabelle verzeichneten Abfragen mit Bezug auf die Personen römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig und römisch zwanzig, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht beachtet zu haben. Durch diese Abfragen hat Frau ARin Beschuldigte gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen.
3) Frau ARin Beschuldigte ist schuldig, durch die unterlassene Sicherung ihres dienstlichen EDV Gerätes (Laptop) beim Verlassen ihres Büros die Bestimmungen des BMF Erlasses GZ 220400/0030-V/1/2010 über die Informationssicherheit am Arbeitsplatz in der Zeit von XX.2007 – XX.2013 nicht eingehalten und dadurch gegen ihre Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben. Frau ARin Beschuldigte hat durch dieses Verhalten (Punkt 1-3) Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über Frau ARin Beschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 BDG iVm § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.300,00 (in Worten) Euro eintausenddreihundert verhängt.3) Frau ARin Beschuldigte ist schuldig, durch die unterlassene Sicherung ihres dienstlichen EDV Gerätes (Laptop) beim Verlassen ihres Büros die Bestimmungen des BMF Erlasses GZ 220400/0030-V/1/2010 über die Informationssicherheit am Arbeitsplatz in der Zeit von römisch zwanzig.2007 – römisch zwanzig.2013 nicht eingehalten und dadurch gegen ihre Dienstpflicht gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben. Frau ARin Beschuldigte hat durch dieses Verhalten (Punkt 1-3) Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über Frau ARin Beschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.300,00 (in Worten) Euro eintausenddreihundert verhängt.
4) Frau ARin Beschuldigte wird vom Vorwurf, sie habe im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung in der Zeit von XX.2007 – XX.2013 Datenzugriffe betreffend die Personen XX und XX, wie in der Tabelle des Spruchs des Einleitungsbescheides vom XX.2013 dargestellt, ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt, und habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs.1 und 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen, gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen. 4) Frau ARin Beschuldigte wird vom Vorwurf, sie habe im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung in der Zeit von römisch zwanzig.2007 – römisch zwanzig.2013 Datenzugriffe betreffend die Personen römisch zwanzig und römisch zwanzig, wie in der Tabelle des Spruchs des Einleitungsbescheides vom römisch zwanzig.2013 dargestellt, ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt, und habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins und 43 Absatz 2, BDG 1979 begangen, gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.
5) Frau ARin Beschuldigte wird vom Vorwurf, sie habe durch Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung in der Zeit von XX.2007 – XX.2013 Datenzugriffe betreffend die Personen XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX und XX, wie in der Tabelle unter Punkt 1 des Spruchs dieser Entscheidung dargestellt, gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen. Der Ersatz von Verfahrenskosten wird nicht vorgeschrieben. 5) Frau ARin Beschuldigte wird vom Vorwurf, sie habe durch Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung in der Zeit von römisch zwanzig.2007 – römisch zwanzig.2013 Datenzugriffe betreffend die Personen römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig und römisch zwanzig, wie in der Tabelle unter Punkt 1 des Spruchs dieser Entscheidung dargestellt, gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen, gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen. Der Ersatz von Verfahrenskosten wird nicht vorgeschrieben.
Begründung
Verwendete Abkürzungen
AIS = Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung
ARin = Amtsrätin
AS = Aktenseite
BIA = Büro für interne Angelegenheiten beim BMF
BMF = Bundesministerium für Finanzen
BVwG = Bundesverwaltungsgericht
DSG = Datenschutzgesetz
FA = Finanzamt
OGH = Oberster Gerichtshof
screen shot = optische Wiedergabe der Bildschirmansicht
I Verfahrensrechtliche Entscheidungenrömisch eins Verfahrensrechtliche Entscheidungen
1) Zusammensetzung des Disziplinarsenates
Das Disziplinarverfahren wurde am XX.2013 eingeleitet. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates erfolgte unter Beachtung der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim BMF des Jahres 2013 vom 17.01.2013 unter GZ. 50 000/12-DK/12. Gem. II Punkt 5 dieser Geschäftsverteilung treten bei Verhinderung des 2. Beisitzers durch Krankheit, Urlaub, Befangenheit oder unaufschiebbare Amtsgeschäfte die für diesen Senat genannten Ersatzbeisitzer für den 2. Beisitzer in der Reihenfolge ihrer Nennung ein (AS 248/249). Der in der Geschäftsordnung erstgereihte zweite Beisitzer, Mag. Mannsberger, hat seine Verhinderung erklärt (AS 243). Der erste Vertreter des 2. Beisitzers, Herr Herbert Bayer, hat ebenfalls seine Verhinderung erklärt (AS 243). Somit ist gem. Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 Herr AR Zöchmeister MBA/MPA als zweiter Beisitzer berufen, da er als der nächstgereihte Ersatzbeisitzer in der Geschäftsverteilung genannt ist.Das Disziplinarverfahren wurde am römisch zwanzig.2013 eingeleitet. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates erfolgte unter Beachtung der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim BMF des Jahres 2013 vom 17.01.2013 unter GZ. 50 000/12-DK/12. Gem. römisch zwei Punkt 5 dieser Geschäftsverteilung treten bei Verhinderung des 2. Beisitzers durch Krankheit, Urlaub, Befangenheit oder unaufschiebbare Amtsgeschäfte die für diesen Senat genannten Ersatzbeisitzer für den 2. Beisitzer in der Reihenfolge ihrer Nennung ein (AS 248/249). Der in der Geschäftsordnung erstgereihte zweite Beisitzer, Mag. Mannsberger, hat seine Verhinderung erklärt (AS 243). Der erste Vertreter des 2. Beisitzers, Herr Herbert Bayer, hat ebenfalls seine Verhinderung erklärt (AS 243). Somit ist gem. Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 Herr AR Zöchmeister MBA/MPA als zweiter Beisitzer berufen, da er als der nächstgereihte Ersatzbeisitzer in der Geschäftsverteilung genannt ist.
2) Entscheidungsfrist, Rechtslage
§ 114 BDG 1979 Abs. 1: Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen. Abs. 2: Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig. Abs. 3: Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem 1. die Mitteilung a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder 2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.Paragraph 114, BDG 1979 Absatz eins :, Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen. Absatz 2 :, Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123,), zulässig. Absatz 3 :, Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem 1. die Mitteilung a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder 2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Gegen ARin Beschuldigte wurde durch die Dienstbehörde am XX.2013 Disziplinaranzeige erstattet. In dieser Disziplinaranzeige wurde bekannt gegeben, dass die Dienstbehörde gegen ARin Beschuldigte gem. § 78 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet hatte (AS 9). Unter Bezugnahme auf § 114 Abs. 2 BDG 1979 wurde gegen ARin XX durch den Disziplinarsenat am XX.2013 der Einleitungsbeschluss erlassen. Als Rechtsfolge der Anzeige an die Staatsanwaltschaft trat ex lege eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ein.Gegen ARin Beschuldigte wurde durch die Dienstbehörde am römisch zwanzig.2013 Disziplinaranzeige erstattet. In dieser Disziplinaranzeige wurde bekannt gegeben, dass die Dienstbehörde gegen ARin Beschuldigte gem. Paragraph 78, StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet hatte (AS 9). Unter Bezugnahme auf Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 wurde gegen ARin römisch zwanzig durch den Disziplinarsenat am römisch zwanzig.2013 der Einleitungsbeschluss erlassen. Als Rechtsfolge der Anzeige an die Staatsanwaltschaft trat ex lege eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ein.
Gem. § 114 Abs. 3 Z 1 lit a BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist. Die Staatsanwaltschaft XX hat am XX.2014 ARin Beschuldigte davon verständigt, dass von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten wird. Diese Verständigung wurde dem FA XX als Dienstgeber übermittelt, der den Schriftsatz an die Disziplinarkommission weiterleitete, wo er am XX.2014 eingelangt ist (AS 231). Der Abschluss des Disziplinarverfahren in erster Instanz ist daher innerhalb der vom Gesetz gebotenen Frist von sechs Monaten (Einlangen der Mitteilung über die Einstellung der Staatsanwaltschaft am XX.2014 bzw. Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses am 11.11.2014) erfolgt. Gem. Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist. Die Staatsanwaltschaft römisch zwanzig hat am römisch zwanzig.2014 ARin Beschuldigte davon verständigt, dass von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten wird. Diese Verständigung wurde dem FA römisch zwanzig als Dienstgeber übermittelt, der den Schriftsatz an die Disziplinarkommission weiterleitete, wo er am römisch zwanzig.2014 eingelangt ist (AS 231). Der Abschluss des Disziplinarverfahren in erster Instanz ist daher innerhalb der vom Gesetz gebotenen Frist von sechs Monaten (Einlangen der Mitteilung über die Einstellung der Staatsanwaltschaft am römisch zwanzig.2014 bzw. Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses am 11.11.2014) erfolgt.
3) Bevollmächtigung, Zustellung
Am XX.2014 wurde durch Frau ARin Beschuldigte im Wege über ein E-Mail die Erteilung einer Bevollmächtigung an Rechtsanwalt Mag. XX in Wien, XX bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass Dr. XX durch die Rechtsanwaltskammer zum mittlerweiligen Stellvertreter der vormaligen Rechtsvertreterin Drin. XX bestellt wurde. Es wurde ersucht sämtliche Schriftstücke zu seinen Handen zuzustellen (AS 257, 258). Am römisch zwanzig.2014 wurde durch Frau ARin Beschuldigte im Wege über ein E-Mail die Erteilung einer Bevollmächtigung an Rechtsanwalt Mag. römisch zwanzig in Wien, römisch zwanzig bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass Dr. römisch zwanzig durch die Rechtsanwaltskammer zum mittlerweiligen Stellvertreter der vormaligen Rechtsvertreterin Drin. römisch zwanzig bestellt wurde. Es wurde ersucht sämtliche Schriftstücke zu seinen Handen zuzustellen (AS 257, 258).
II Beweismittel:römisch zwei Beweismittel:
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu würdigen:
-Disziplinaranzeige vom XX.2013 (AS 5-9) -Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2013 (AS 5-9)
-Niederschrift vom XX.2013, aufgenommen durch das BIA mit Fr. ARin Beschuldigte
(AS 22-26)-Niederschrift vom römisch zwanzig.2013, aufgenommen durch das BIA mit Fr. ARin Beschuldigte , (AS 22-26)
-Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom XX.2013 (AS 10-21)-Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom römisch zwanzig.2013 (AS 10-21)
-Verzeichnis des BIA, Excel Datei „Beschuldigte bedenkliche Namensabfragen“.(AS 27-78)
-BMF Erlass GZ 320700/0001-I/20/2004 Betr.: Anlassbezogene Logfile-Auswertungen vom 16.11.2004 (AS 79-85)-BMF Erlass GZ 320700/0001-I/20 aus 2004, Betr.: Anlassbezogene Logfile-Auswertungen vom 16.11.2004 (AS 79-85)
-BMF Erlass GZ 66 1009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000 (AS 94)
-BMF Erlass GZ 66 1009/19-VI/6/01 vom 13.06.2001 Punkt 2 (AS 95)
-BMF Erlass GZ 16 1270/1-I/20/04 vom 19.03.2004 (AS 96)
-BMF Erlass GZ 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004 (AS 79-85)-BMF Erlass GZ 320700/0001-I/20 aus 2004, vom 16.11.2004 (AS 79-85)
-BMF Erlass GZ 220400/0030-V/1/2010 (Informationssicherheit am Arbeitsplatz (AS 97-98)
-Anzeige an die Staatsanwaltschaft XX durch das FA XX vom XX.2013 (AS 86-88)-Anzeige an die Staatsanwaltschaft römisch zwanzig durch das FA römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2013 (AS 86-88)
-Berufung gegen den Einleitungsbeschluss, eingelangt XX.2014 (AS 194-196)-Berufung gegen den Einleitungsbeschluss, eingelangt römisch zwanzig.2014 (AS 194-196)
-Verständigung des Opfers vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages durch die Staatsanwaltschaft XX vom XX.2014 (AS 231)-Verständigung des Opfers vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages durch die Staatsanwaltschaft römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2014 (AS 231)
-Entscheidung BVwG vom XX.2014 betreffend Verwendungsänderung (AS 213-228)-Entscheidung BVwG vom römisch zwanzig.2014 betreffend Verwendungsänderung (AS 213-228)
-Psychologische Stellungnahme von Mag. XX vom XX.2014 (AS 254)-Psychologische Stellungnahme von Mag. römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2014 (AS 254)
-Bestätigung der Vollmacht von XX für ARin Beschuldigte (AS 255)-Bestätigung der Vollmacht von römisch zwanzig für ARin Beschuldigte (AS 255)
-Bestätigung der Vollmacht von XX für ARin Beschuldigte (AS 256)-Bestätigung der Vollmacht von römisch zwanzig für ARin Beschuldigte (AS 256)
-Verhandlungsschrift vom XX.2014 (AS 259-268) -Verhandlungsschrift vom römisch zwanzig.2014 (AS 259-268)
III Sachverhaltsfeststellung römisch drei Sachverhaltsfeststellung
Aufgrund der unter Punkt II dargestellten Beweismittel ist als erwiesener Sachverhalt festzustellen: Aufgrund einer Analyse des BIA wurde festgestellt, dass Frau ARin Beschuldigte in der Zeit von XX.2007 bis XX.2013 im AIS der Finanzverwaltung 53.098 Zugriffe durchgeführt hatte (AS 6). Bei der Überprüfung, ob diesen einzelnen Zugriffen auf das AIS jeweils eine dienstliche Veranlassung zugrunde lag, ergab sich für die Dienstbehörde, das FA XX, der Verdacht, dass eine beträchtliche Anzahl dieser Zugriffe ohne dienstliche Veranlassung -somit rechtswidrig – durchgeführt wurde. Diese Abfragen wurden durch das BIA, das die Sachverhaltsermittlungen im Auftrag der Dienstbehörde durchführte, in einem Verzeichnis mit dem Dateinamen „Beschuldigte bedenkliche Namensabfragen“ (AS 27-78) dokumentiert. Der Verdacht, dass diese Abfragen nicht dienstlich begründet waren ergab sich:Aufgrund der unter Punkt römisch zwei dargestellten Beweismittel ist als erwiesener Sachverhalt festzustellen: Aufgrund einer Analyse des BIA wurde festgestellt, dass Frau ARin Beschuldigte in der Zeit von römisch zwanzig.2007 bis römisch zwanzig.2013 im AIS der Finanzverwaltung 53.098 Zugriffe durchgeführt hatte (AS 6). Bei der Überprüfung, ob diesen einzelnen Zugriffen auf das AIS jeweils eine dienstliche Veranlassung zugrunde lag, ergab sich für die Dienstbehörde, das FA römisch zwanzig, der Verdacht, dass eine beträchtliche Anzahl dieser Zugriffe ohne dienstliche Veranlassung -somit rechtswidrig – durchgeführt wurde. Diese Abfragen wurden durch das BIA, das die Sachverhaltsermittlungen im Auftrag der Dienstbehörde durchführte, in einem Verzeichnis mit dem Dateinamen „Beschuldigte bedenkliche Namensabfragen“ (AS 27-78) dokumentiert. Der Verdacht, dass diese Abfragen nicht dienstlich begründet waren ergab sich:
1) Bei den Personen XX, XX, XX, XX und XX durch die Tatsache, dass diese Personen nicht im FA XX erfasst waren, also jenem FA, in dem Frau ARin Beschuldigte ihren Dienst versieht (AS 13), sodass eine dienstliche Veranlassung nicht erkennbar war.1) Bei den Personen römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig, römisch zwanzig und römisch zwanzig durch die Tatsache, dass diese Personen nicht im FA römisch zwanzig erfasst waren, also jenem FA, in dem Frau ARin Beschuldigte ihren Dienst versieht (AS 13), sodass eine dienstliche Veranlassung nicht erkennbar war.
2) Bei 69 weiteren Personen durch die Tatsache, dass diese Personen Bedienstete der Finanzverwaltung sind und im Zusammenhang damit eine dienstliche Veranlassung nicht erkennbar war (AS 13-15).
3) Bei den Personen XX und XX begründete sich der Verdacht von jeweils nicht dienstlich veranlassten Zugriffen dadurch, dass diese Zugriffe erst teilweise durch Namenssuche im AIS eingeleitet wurden, auf diese Steuersubjekte häufig und mehrjährig zugegriffen wurde - was mit Bezug auf die Tätigkeit in einem XX Team unüblich ist - und bei einigen dieser Personen der Zugriff im zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugriff auf Daten von Verwandten von Frau ARin Beschuldigte festgestellt wurde. Aus diesen Gründen waren diese Zugriffe unter Beachtung des Punktes 3.4. (Plausibilitätsprüfung) des Erlasses BMF Erlass GZ 320700/0001-I/20/2004 Betr.: Anlassbezogene Logfile-Auswertungen vom XX.2004 als auffällig beurteilt worden und es konnte in der Folge keine dienstliche Veranlassung festgestellt werden (AS 15,16). In ihrer ersten Stellungnahme zum Ergebnis der Logfileauswertung durch das BIA erklärte Frau ARin Beschuldigte als Auskunftsperson mit Bezug auf die erste Personengruppe, dass ihr die Namen der Personen XX und XX unbekannt waren. Lediglich XX war ihr bekannt, da sie durch ihn mittels Vollmacht berechtigt befugt worden war, auf seine Daten zuzugreifen. Im Hinblick auf die Zugriffe auf Daten von Bediensteten der Finanzverwaltung (2. Personengruppe) gab Frau ARin Beschuldigte an, dass sie diese Zugriffe nicht durchgeführt hatte. In diesem Zusammenhang führte sie unter anderem aus: „Ich möchte betonen, dass ich in der Vergangenheit (genauer gesagt bis heute Früh) immer meine Dienstkarte im PC stecken habe lassen und auch mein Bildschirmschoner ausgeschaltet war. Ich habe die EDV-Einstellung zur Unterdrückung des Bildschirmschoners immer wieder eigenhändig verändert.“ (AS 25). Im Weiteren führte Frau ARin Beschuldigte mit Bezug auf die dritte Personengruppe aus, dass die Zugriffe mit Bezug auf XX, den Ehegatten einer Teamkollegin, im Hinblick auf eine Unterstützung dieser Teamkollegin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Jahresausgleichs im Verlassenschaftsverfahren gestanden waren. XX und XX bezeichnete ARin Beschuldigte als ihren Neffen und ihre Nichte, XX als ihre Tochter und XX als ihren Vater. Sie gab an die übrigen Personen nicht zu kennen; diese Abfragen mussten nach ihrer Darstellung allesamt dienstlich veranlasst gewesen sein. Die dienstliche Veranlassung begründete ARin Beschuldigte beispielsweise durch mögliche Vorbescheid- oder Nachbescheidkontrollen, durch die Notwendigkeit der Beurteilung von Fremdhonoraren oder durch Schätzungsverfahren (AS 26). Die Dienstbehörde erstattete gegen ARin Beschuldigte wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs Anzeige an die Staatsanwaltschaft XX. Die Staatsanwaltschaft XX hat am XX.2014 bekannt gegeben, dass von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten wurde (AS 231). Dieser Geldbetrag wurde im Betrag von € 4.500,00 festgesetzt (AS 264). In der mündlichen Verhandlung hat sich Frau ARin Beschuldigte dahingehend verantwortet, dass sie einen Teil der verfahrensgegenständlichen Abfragen dienstlich veranlasst durchgeführt hatte; dem anderen Teil sei keine dienstliche Veranlassung zuzurechnen. Konkret führte sie zu dienstlichen Veranlassungen aus: XX war ein Steuerpflichtiger, dessen Akt in Abtretung war. XX gelangte telefonisch nach mehreren erfolglosen Versuchen, im Finanzamt eine Ansprechstelle zu finden, schließlich an Frau ARin Beschuldigte, die in der Folge auf seine Daten zugriff, um Auskünfte zu erteilen. Die Sache XX hatte eine Kontrollmitteilung als Ursache, die sie überprüft hatte. Weitere - nach ihrer Auffassung dienstliche - Veranlassungen bezogen sich auf Angehörige und Bekannte, durch die sie autorisiert war, auf deren Daten zuzugreifen. Es waren dies namentlich XX und XX, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn. Eine Vollmacht wurde in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel vorgelegt (AS 255, 256). Im Weiteren führte sie XX und XX, ihren Neffen und ihre Nichte an. Gefälligkeiten für Bekannte waren auch die Datenzugriffe auf XX, XX und XX (AS 263, 264).3) Bei den Personen römisch zwanzig und römisch zwanzig begründete sich der Verdacht von jeweils nicht dienstlich veranlassten Zugriffen dadurch, dass diese Zugriffe erst teilweise durch Namenssuche im AIS eingeleitet wurden, auf diese Steuersubjekte häufig und mehrjährig zugegriffen wurde - was mit Bezug auf die Tätigkeit in einem römisch zwanzig Team unüblich ist - und bei einigen dieser Personen der Zugriff im zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugriff auf Daten von Verwandten von Frau ARin Beschuldigte festgestellt wurde. Aus diesen Gründen waren diese Zugriffe unter Beachtung des Punktes 3.4. (Plausibilitätsprüfung) des Erlasses BMF Erlass GZ 320700/0001-I/20 aus 2004, Betr.: Anlassbezogene Logfile-Auswertungen vom römisch zwanzig.2004 als auffällig beurteilt worden und es konnte in der Folge keine dienstliche Veranlassung festgestellt werden (AS 15,16). In ihrer ersten Stellungnahme zum Ergebnis der Logfileauswertung durch das BIA erklärte Frau ARin Beschuldigte als Auskunftsperson mit Bezug auf die erste Personengruppe, dass ihr die Namen der Personen römisch zwanzig und römisch zwanzig unbekannt waren. Lediglich römisch zwanzig war ihr bekannt, da sie durch ihn mittels Vollmacht berechtigt befugt worden war, auf seine Daten zuzugreifen. Im Hinblick auf die Zugriffe auf Daten von Bediensteten der Finanzverwaltung (2. Personengruppe) gab Frau ARin Beschuldigte an, dass sie diese Zugriffe nicht durchgeführt hatte. In diesem Zusammenhang führte sie unter anderem aus: „Ich möchte betonen, dass ich in der Vergangenheit (genauer gesagt bis heute Früh) immer meine Dienstkarte im PC stecken habe lassen und auch mein Bildschirmschoner ausgeschaltet war. Ich habe die EDV-Einstellung zur Unterdrückung des Bildschirmschoners immer wieder eigenhändig verändert.“ (AS 25). Im Weiteren führte Frau ARin Beschuldigte mit Bezug auf die dritte Personengruppe aus, dass die Zugriffe mit Bezug auf römisch zwanzig, den Ehegatten einer Teamkollegin, im Hinblick auf eine Unterstützung dieser Teamkollegin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Jahresausgleichs im Verlassenschaftsverfahren gestanden waren. römisch zwanzig und römisch zwanzig bezeichnete ARin Beschuldigte als ihren Neffen und ihre Nichte, römisch zwanzig als ihre Tochter und römisch zwanzig als ihren Vater. Sie gab an die übrigen Personen nicht zu kennen; diese Abfragen mussten nach ihrer Darstellung allesamt dienstlich veranlasst gewesen sein. Die dienstliche Veranlassung begründete ARin Beschuldigte beispielsweise durch mögliche Vorbescheid- oder Nachbescheidkontrollen, durch die Notwendigkeit der Beurteilung von Fremdhonoraren oder durch Schätzungsverfahren (AS 26). Die Dienstbehörde erstattete gegen ARin Beschuldigte wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs Anzeige an die Staatsanwaltschaft römisch zwanzig. Die Staatsanwaltschaft römisch zwanzig hat am römisch zwanzig.2014 bekannt gegeben, dass von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten wurde (AS 231). Dieser Geldbetrag wurde im Betrag von € 4.500,00 festgesetzt (AS 264). In der mündlichen Verhandlung hat sich Frau ARin Beschuldigte dahingehend verantwortet, dass sie einen Teil der verfahrensgegenständlichen Abfragen dienstlich veranlasst durchgeführt hatte; dem anderen Teil sei keine dienstliche Veranlassung zuzurechnen. Konkret führte sie zu dienstlichen Veranlassungen aus: römisch zwanzig war ein Steuerpflichtiger, dessen Akt in Abtretung war. römisch zwanzig gelangte telefonisch nach mehreren erfolglosen Versuchen, im Finanzamt eine Ansprechstelle zu finden, schließlich an Frau ARin Beschuldigte, die in der Folge auf seine Daten zugriff, um Auskünfte zu erteilen. Die Sache römisch zwanzig hatte eine Kontrollmitteilung als Ursache, die sie überprüft hatte. Weitere - nach ihrer Auffassung dienstliche - Veranlassungen bezogen sich auf Angehörige und Bekannte, durch die sie autorisiert war, auf deren Daten zuzugreifen. Es waren dies namentlich römisch zwanzig und römisch zwanzig, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn. Eine Vollmacht wurde in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel vorgelegt (AS 255, 256). Im Weiteren führte sie römisch zwanzig und römisch zwanzig, ihren Neffen und ihre Nichte an. Gefälligkeiten für Bekannte waren auch die Datenzugriffe auf römisch zwanzig, römisch zwanzig und römisch zwanzig (AS 263, 264).
Zu den übrigen Datenzugriffen lt. Einleitungsbeschluss erklärte Frau ARin Beschuldigte, dass es dafür keine dienstliche Veranlassung gegeben hatte. Es war ihr auch bewusst gewesen, dass sie durch diese Datenzugriffe gegen bestehende Erlässe, deren Inhalt ihr bekannt war, verstoßen hatte. Ihr diesbezügliches Motiv bezeichnete sie als Neugier (AS 263) und ihr Fehlverhalten als Dummheit (AS 261).
III Rechtslagerömisch drei Rechtslage
Durch diesen Sachverhalt sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen berührt:
§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 118 Abs. 1 BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, Absatz eins, BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
§ 1 Abs. 1 DSG 2000: Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000: Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Abs. 2: Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Absatz 2 :, Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 14 Abs. 1 DSG 2000: Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000: Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
Abs. 2: Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,Absatz 2 :, Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Absatz eins, letzter Satz erforderlich ist,
7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
§ 47 BDG 1979: Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührtParagraph 47, BDG 1979: Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt
§ 76 Abs. 1 BAO: Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,Paragraph 76, Absatz eins, BAO: Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;
b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;b) wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
Zu dieser Rechtslage sind unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Verpflichtung Weisungen zu befolgen) folgende Erlässe des BMF mit ihren wesentlichen Dienstanweisungen auszugsweise darzustellen: BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (AS 94) „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“. BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 (AS 95)Zu dieser Rechtslage sind unter Bezugnahme auf Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Verpflichtung Weisungen zu befolgen) folgende Erlässe des BMF mit ihren wesentlichen Dienstanweisungen auszugsweise darzustellen: BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (AS 94) „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“. BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 (AS 95)
„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
1. … 2. Erlass O 299 vom 30.10.2000, BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00“
BMF GZ 66 1009/20-VI/6/01 vom 20.06.2001: Betr: „Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten - Ergänzung
BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19. März 2004 (AS 96) „Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2000, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“
BMF GZ – 320700/0001-I/2004 vom 16.11.2004 „An alle Bediensteten …Als unzulässige Zugriffe gelten grundsätzlich alle Zugriffe (d.h. jeder einzelne Zugriff) auf das AIS ohne dienstliche Veranlassung.“
BMF GZ 220400/0030-V/1/2010 (Informationssicherheit am Arbeitsplatz vom 10.08.2010 (AS 98) 2.1.11. Bildschirmsperre und Abmelden „Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist durch die Bediensteten der PC oder das Notebook zu sperren, um die auf dem Bildschirm aktuell vorhandenen Informationen zu verbergen sowie einen unbefugten Zugriff auf Informationen oder IT-Verfahren zu verhindern. Zudem ist der elektronische Dienstausweis mitzunehmen.“
IV Rechtliche Würdigung römisch vier Rechtliche Würdigung
A) Abfragen im AIS
Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass ARin Beschuldigte die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Abfragen im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt hat. Dies folgt aus dem Ermittlungsergebnis des BIA und ist durch ARin Beschuldigte als Tatsache zugestanden. Es ist weiters als erwiesen festzustellen, dass für die im Spruch dargestellten Abfragen eine dienstliche Veranlassung nicht vorlag. Eine dienstliche Veranlassung liegt dann vor, wenn eine Beamtin/ein Beamter im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit tätig wird. Wie aus der Disziplinaranzeige unmittelbar abzuleiten ist, hat die Dienstbehörde für die im Spruch dargestellten Abfragen keine dienstliche Veranlassung festgestellt. Soweit ARin Beschuldigte auf Daten der Personen XX und XX zugegriffen hatte, ist eine dienstliche Veranlassung zunächst deshalb nicht gegeben, weil diese Personen nicht in den örtlichen, sachlichen und funktionalen Zuständigkeitsbereich von ARin Beschuldigte fallen, da diese Personen nicht in ihrer Dienststelle bzw. ihrer Organisationseinheit (Team) erfasst sind. Es lag auch keine sonstige Dienstanweisung vor, der ARin Beschuldigte beauftragt hätte, mit Bezug auf diese Personen eine dienstliche Tätigkeit zu entfalten. Im Weiteren hätte sie auf die Daten ihres Schwiegersohnes auch unter Beachtung der steuerrechtlichen (§7 6 Abs. 1 BAO) und der dienstrechtlichen (§ 47 BDG 1979) gesetzlichen Regelungen zur Befangenheit nicht zugreifen dürfen. Auch hinsichtlich der Zugriffe auf Daten im AIS mit Bezug auf 69 Bedienstete der Finanzverwaltung ist eine dienstliche Veranlassung nicht festzustellen. Die Bearbeitung dieser Steuerakten bzw. Steuerdateien oblag nicht dem Aufgabenbereich von ARin Beschuldigte, was aus der Disziplinaranzeige des Dienstgebers unmittelbar abzuleiten ist. Schließlich sind auch die Zugriffe auf Daten der Tochter, der Nichte und den Neffen nicht als dienstlich veranlasst festzustellen, da einerseits eine Zuständigkeit von ARin Beschuldigte nicht feststellbar ist und andererseits aufgrund der bereits zitierten Bestimmungen zur Befangenheit auch aus diesem Grund eine Zuständigkeit nicht gegeben sein konnte. Auch die Datenzugriffe auf die Personen XX und XX sind als dienstlich nicht veranlasst zu beurteilen, da ARin Beschuldigte zur Bearbeitung der Akten/Daten dieser Personen nicht zuständig war. Wie der Erlass BMF GZ – 320700/0001-I/2004 vom 16.11.2004 unter Punkt 1.1. dazu ausführt, sind jene Zugriffe auf Daten im AIS als unzulässig festzustellen, die nicht durch generelle Anordnungen in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen oder durch Weisungen im Einzelfall gedeckt sind. Derartige Abfragen können in der Regel auch nicht durch Kunden- und Serviceorientierung erklärt werden. Aus diesen Gründen und unter Einbeziehung der Verantwortung der zuletzt in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme von ARin Beschuldigter ist zusammenfassend festzustellen, dass die im Spruch dargestellten Zugriffe auf Daten im AIS dienstlich nicht veranlasst waren. Wie aus den oben zitierten Erlässen eindeutig abzuleiten ist, darf ein Zugriff auf Daten im AIS nur erfolgen, wenn er dienstlich veranlasst ist. ARin Beschuldigte hat diese dienstlichen Erlässe (Weisungen) nicht beachtet und dadurch gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Dienstlich nicht veranlasste Zugriffe auf Daten können auch gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen. Gem. §§ 1 iVm 14 DSG 2000 dürfen personenbezogene Daten nur im dienstlichen Auftrag verwendet werden. Die missbräuchliche – weil dienstlich nicht veranlasste - Ermittlung personenbezogener Daten bewirkt, wie der Oberste Gerichtshof festgestellt hat, eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz und eine konkrete Schädigung des Betroffenen (12 Os 28/10z). Eine darüber hinausgehende Offenbarung oder Verwertung der Daten ist nicht erforderlich. Soweit daher, wie im Spruch dieser Entscheidung dargestellt, Datenzugriffe im AIS ohne dienstliche Veranlassung und ohne Zustimmung (§ 1 Abs. 2 DSG 2000) der betroffenen Personen erfolgten, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vor, der im Widerspruch zur dienstrechtlichen Pflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 steht, wonach Beamtinnen und Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der im Sinne der §§ 1 und 14 DSG 2000 als rechtswidrig zu beurteilende Zugriff auf Daten begründet sich durch die Umstände, dassDer Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass ARin Beschuldigte die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Abfragen im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt hat. Dies folgt aus dem Ermittlungsergebnis des BIA und ist durch ARin Beschuldigte als Tatsache zugestanden. Es ist weiters als erwiesen festzustellen, dass für die im Spruch dargestellten Abfragen eine dienstliche Veranlassung nicht vorlag. Eine dienstliche Veranlassung liegt dann vor, wenn eine Beamtin/ein Beamter im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit tätig wird. Wie aus der Disziplinaranzeige unmittelbar abzuleiten ist, hat die Dienstbehörde für die im Spruch dargestellten Abfragen keine dienstliche Veranlassung festgestellt. Soweit ARin Beschuldigte auf Daten der Personen römisch zwanzig und römisch zwanzig zugegriffen hatte, ist eine dienstliche Veranlassung zunächst deshalb nicht gegeben, weil diese Personen nicht in den örtlichen, sachlichen und funktionalen Zuständigkeitsbereich von ARin Beschuldigte fallen, da diese Personen nicht in ihrer Dienststelle bzw. ihrer Organisationseinheit (Team) erfasst sind. Es lag auch keine sonstige Dienstanweisung vor, der ARin Beschuldigte beauftragt hätte, mit Bezug auf diese Personen eine dienstliche Tätigkeit zu entfalten. Im Weiteren hätte sie auf die Daten ihres Schwiegersohnes auch unter Beachtung der steuerrechtlichen (§7 6 Absatz eins, BAO) und der dienstrechtlichen (Paragraph 47, BDG 1979) gesetzlichen Regelungen zur Befangenheit nicht zugreifen dürfen. Auch hinsichtlich der Zugriffe auf Daten im AIS mit Bezug auf 69 Bedienstete der Finanzverwaltung ist eine dienstliche Veranlassung nicht festzustellen. Die Bearbeitung dieser Steuerakten bzw. Steuerdateien oblag nicht dem Aufgabenbereich von ARin Beschuldigte, was aus der Disziplinaranzeige des Dienstgebers unmittelbar abzuleiten ist. Schließlich sind auch die Zugriffe auf Daten der Tochter, der Nichte und den Neffen nicht als dienstlich veranlasst festzustellen, da einerseits eine Zuständigkeit von ARin Beschuldigte nicht feststellbar ist und andererseits aufgrund der bereits zitierten Bestimmungen zur Befangenheit auch aus diesem Grund eine Zuständigkeit nicht gegeben sein konnte. Auch die Datenzugriffe auf die Personen römisch zwanzig und römisch zwanzig sind als dienstlich nicht veranlasst zu beurteilen, da ARin Beschuldigte zur Bearbeitung der Akten/Daten dieser Personen nicht zuständig war. Wie der Erlass BMF GZ – 320700/0001-I/2004 vom 16.11.2004 unter Punkt 1.1. dazu ausführt, sind jene Zugriffe auf Daten im AIS als unzulässig festzustellen, die nicht durch generelle Anordnungen in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen oder durch Weisungen im Einzelfall gedeckt sind. Derartige Abfragen können in der Regel auch nicht durch Kunden- und Serviceorientierung erklärt werden. Aus diesen Gründen und unter Einbeziehung der Verantwortung der zuletzt in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme von ARin Beschuldigter ist zusammenfassend festzustellen, dass die im Spruch dargestellten Zugriffe auf Daten im AIS dienstlich nicht veranlasst waren. Wie aus den oben zitierten Erlässen eindeutig abzuleiten ist, darf ein Zugriff auf Daten im AIS nur erfolgen, wenn er dienstlich veranlasst ist. ARin Beschuldigte hat diese dienstlichen Erlässe (Weisungen) nicht beachtet und dadurch gegen die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Dienstlich nicht veranlasste Zugriffe auf Daten können auch gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen. Gem. Paragraphen eins, in Verbindung mit 14 DSG 2000 dürfen personenbezogene Daten nur im dienstlichen Auftrag verwendet werden. Die missbräuchliche – weil dienstlich nicht veranlasste - Ermittlung personenbezogener Daten bewirkt, wie der Oberste Gerichtshof festgestellt hat, eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz und eine konkrete Schädigung des Betroffenen (12 Os 28/10z). Eine darüber hinausgehende Offenbarung oder Verwertung der Daten ist nicht erforderlich. Soweit daher, wie im Spruch dieser Entscheidung dargestellt, Datenzugriffe im AIS ohne dienstliche Veranlassung und ohne Zustimmung (Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000) der betroffenen Personen erfolgten, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vor, der im Widerspruch zur dienstrechtlichen Pflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 steht, wonach Beamtinnen und Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der im Sinne der Paragraphen eins und 14 DSG 2000 als rechtswidrig zu beurteilende Zugriff auf Daten begründet sich durch die Umstände, dass
1) eine dienstliche Veranlassung nicht feststellbar ist,
2)durch die Staatsanwaltschaft ein Rücktritt von der Verfolgung nur nach Zahlung eines Geldbetrages erfolgt ist und
3) ARin Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung ihr diesbezügliches Fehlverhalten eingestanden hat.
Zum Verstoß gegen diese Dienstpflichten hat das BVwG in seiner Entscheidung GZ W208 2002916-1/3Z vom 15.04.2014 über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss dieses Verfahrens ausgeführt, dass „die (hier sogar besonders häufige) missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus – der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden – Datenbanken“ geeignet ist, „das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern…“. Weiter wurde ausgeführt: „Die Motive der Abfrage spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes in § 43 Abs. 2 BDG 1979 keine Rolle, es reicht aus, dass die Abfragen dienstlich nicht veranlasst waren, weil personenbezogene Daten nach den §§ 1 iVm 14 DSG 2000 eben nur im dienstlichen Auftrag verwendet werden dürfen“. Diese Ausführungen werden vom Disziplinarsenat begründend im Hinblick auf eine Verletzung der Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 übernommen.Zum Verstoß gegen diese Dienstpflichten hat das BVwG in seiner Entscheidung GZ W208 2002916-1/3Z vom 15.04.2014 über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss dieses Verfahrens ausgeführt, dass „die (hier sogar besonders häufige) missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus – der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden – Datenbanken“ geeignet ist, „das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern…“. Weiter wurde ausgeführt: „Die Motive der Abfrage spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 keine Rolle, es reicht aus, dass die Abfragen dienstlich nicht veranlasst waren, weil personenbezogene Daten nach den Paragraphen eins, in Verbindung mit 14 DSG 2000 eben nur im dienstlichen Auftrag verwendet werden dürfen“. Diese Ausführungen werden vom Disziplinarsenat begründend im Hinblick auf eine Verletzung der Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 übernommen.
B) Informationssicherheit am Arbeitsplatz
Der Erlass BMF GZ 220400/0030-V/1/2010 (Informationssicherheit am Arbeitsplatz) vom 10.08.2010 ordnet beim Verlassen des Arbeitsplatzes besondere Maßnahmen zur Sicherung an, um „einen unbefugten Zugriff auf Informationen oder IT-Verfahren zu verhindern“. Aufgrund der Erstaussage von ARin Beschuldigte am XX.2013, (AS 22-26) sowie der Bestätigung dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung am XX.2014 (AS 262) ist festzustellen, dass ARin Beschuldigte gegen diesen Erlass verstoßen hat, indem sie (im Zeitraum von XX.2007 – XX.2013) auch bei längerer Abwesenheit aus ihrem Dienstzimmer die Dienstkarte aus dem PC bzw. Laptop nicht abgezogen hatte, den Bildschirmschoner ausgeschaltet hatte bzw. die EDV Einstellung immer eigenständig verändert hatte, um den Bildschirmschoner zu unterdrücken. ARin Beschuldigte hat dadurch ihre Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, indem sie die im Erlass BMF GZ 220400/0030-V/1/2010 verpflichtend vorgesehen Sicherungsmaßnahmen (Abziehen der Dienstkarte) nicht durchgeführt hatte bzw. automatische Sicherungen (Bildschirmschoner) eigenhändig verändert hatte. Der Erlass BMF GZ 220400/0030-V/1/2010 (Informationssicherheit am Arbeitsplatz) vom 10.08.2010 ordnet beim Verlassen des Arbeitsplatzes besondere Maßnahmen zur Sicherung an, um „einen unbefugten Zugriff auf Informationen oder IT-Verfahren zu verhindern“. Aufgrund der Erstaussage von ARin Beschuldigte am römisch zwanzig.2013, (AS 22-26) sowie der Bestätigung dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung am römisch zwanzig.2014 (AS 262) ist festzustellen, dass ARin Beschuldigte gegen diesen Erlass verstoßen hat, indem sie (im Zeitraum von römisch zwanzig.2007 – römisch zwanzig.2013) auch bei längerer Abwesenheit aus ihrem Dienstzimmer die Dienstkarte aus dem PC bzw. Laptop nicht abgezogen hatte, den Bildschirmschoner ausgeschaltet hatte bzw. die EDV Einstellung immer eigenständig verändert hatte, um den Bildschirmschoner zu unterdrücken. ARin Beschuldigte hat dadurch ihre Dienstpflichten gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verletzt, indem sie die im Erlass BMF GZ 220400/0030-V/1/2010 verpflichtend vorgesehen Sicherungsmaßnahmen (Abziehen der Dienstkarte) nicht durchgeführt hatte bzw. automatische Sicherungen (Bildschirmschoner) eigenhändig verändert hatte.
V Verschuldenrömisch fünf Verschulden
Die unter den Beweismitteln dargestellten Erlässe aus den Jahren 2000 bis 2004 (mit Bezug auf Datenzugriffe) weisen alle Bediensteten der Finanz- und Zollverwaltung darauf hin, dass Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden dürfen. Da ein dienstliches Interesse der verfahrensgegenständlichen Abfragen nicht feststellbar ist, verstoßen die im Spruch dargestellten Abfragen gegen die einschlägigen Erlässe und gegen das Gebot des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist, somit auch das BMF, das die bezughabenden Weisungen durch Erlässe erteilt hat. Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass ARin Beschuldigte vom Inhalt der Erlässe Kenntnis hatte, wozu begründend auszuführen ist: Die unter den Beweismitteln dargestellten Erlässe aus den Jahren 2000 bis 2004 (mit Bezug auf Datenzugriffe) weisen alle Bediensteten der Finanz- und Zollverwaltung darauf hin, dass Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden dürfen. Da ein dienstliches Interesse der verfahrensgegenständlichen Abfragen nicht feststellbar ist, verstoßen die im Spruch dargestellten Abfragen gegen die einschlägigen Erlässe und gegen das Gebot des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist, somit auch das BMF, das die bezughabenden Weisungen durch Erlässe erteilt hat. Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass ARin Beschuldigte vom Inhalt der Erlässe Kenntnis hatte, wozu begründend auszuführen ist:
1) Die im Zeitraum 2000 – 2004 vom BMF herausgegebenen Erlässe wurden noch als Papierdokumente erstellt und an die Bediensteten verteilt.
2) Die Dienststellen wurden verpflichtet, den Erlass von 2001 und den Erlass von 2004 allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Disziplinarsenat hat daher unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes, dass sich Behörden und Organe von Behörden grundsätzlich an die Gesetze halten (konkret Beachtung der Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienststellen, einen Erlass nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen) davon auszugehen, dass auch ARin Beschuldigte diese Erlässe nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden. 2) Die Dienststellen wurden verpflichtet, den Erlass von 2001 und den Erlass von 2004 allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Disziplinarsenat hat daher unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes, dass sich Behörden und Organe von Behörden grundsätzlich an die Gesetze halten (konkret Beachtung der Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienststellen, einen Erlass nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen) davon auszugehen, dass auch ARin Beschuldigte diese Erlässe nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
3) Das Thema der unerlaubten Datenbankzugriffe erlangte innerhalb der Finanzverwaltung eine erhöhte Publizität und Aufmerksamkeit und war daher auch aus diesem Grund geeignet von jedermann bewusst wahrgenommen zu werden. So beginnt der Erlass vom 30.10.2000 mit den Worten: „Unter Hinweis auf die derzeit in der Öffentlichkeit laufende Diskussion über die Berechtigung sensible Daten abzufragen bzw. einzugeben…“.
4) § 43 BDG 1979 verpflichtet die Beamtinnen und Beamten, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ... mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Somit haben Beamtinnen und Beamte von sich aus dafür Sorge zu tragen, alle Vorschriften, seien sie durch Gesetz oder Weisung bedingt, aus Eigeninitiative zur Kenntnis zu nehmen und, da die Erlässe Voraussetzung ihrer Dienstausübung sind, zu beachten. Da die Weisung dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen zu unterlassen wiederholt durch Erlässe erteilt wurde, konnten diese Weisungen ARin Beschuldigte nicht verborgen bleiben, selbst dann nicht, wenn man Beamtinnen und Beamten im Rahmen einer zuzubilligenden Fehlertoleranz zugestehen sollte, gelegentlich einen Erlass zu übersehen. 4) Paragraph 43, BDG 1979 verpflichtet die Beamtinnen und Beamten, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ... mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Somit haben Beamtinnen und Beamte von sich aus dafür Sorge zu tragen, alle Vorschriften, seien sie durch Gesetz oder Weisung bedingt, aus Eigeninitiative zur Kenntnis zu nehmen und, da die Erlässe Voraussetzung ihrer Dienstausübung sind, zu beachten. Da die Weisung dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen zu unterlassen wiederholt durch Erlässe erteilt wurde, konnten diese Weisungen ARin Beschuldigte nicht verborgen bleiben, selbst dann nicht, wenn man Beamtinnen und Beamten im Rahmen einer zuzubilligenden Fehlertoleranz zugestehen sollte, gelegentlich einen Erlass zu übersehen.
5) Vor jedem Einstieg in das AIS wird von der EDV automatisch eine Maske eingespielt, die darauf hinweist, dass die Datenbank nur im dienstlichen Interesse genutzt werden darf (siehe den unten dargestellten screen shot).
ARin Beschuldigte hatte als Führungskraft die Erwartung zu erfüllen ihre Aufgaben vorbildlich auszuüben, sodass ihr auch aus diesem Grund die Kenntnis grundsätzlicher Vorschriften zuzurechnen ist, um das ihr anvertraute Team im Rahmen der Rechtsvorschriften zu führen. Schließlich ist noch auf die geständige Verantwortung in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Aufgrund dieser Erwägungen zieht der Disziplinarsenat den Schluss, dass ARin Beschuldigte die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt hat, weil sie sich in Kenntnis der Erlässe vorsätzlich über diese Bestimmungen hinweggesetzt hatte. Da allen Finanzbeamtinnen und Finanzbeamten aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung und nicht zuletzt durch permanente öffentliche Diskussionen zum Thema Datenschutz auch das Wissen zuzurechnen ist, dass der unbefugte Zugriff auf Datenbanken geeignet ist, gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu verstoßen, wird ARin Beschuldigte auch das vorsätzliche Verschulden zugerechnet, gegen ihre Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Ebenso ist ARin Beschuldigte das Verschulden zuzurechnen, dass sie sich vorsätzlich über den Erlass der Informationssicherheit am Arbeitsplatz (neu aktualisiert im Jahr 2010) hinweggesetzt hatte. Die Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen der Datensicherheit am Arbeitsplatz ist eine unabdingbare Voraussetzung für die dienstliche Tätigkeit der Finanzverwaltung und dauerndes Thema in der Aus- und Fortbildung. Eine weiterführende Begründung erscheint nicht zuletzt aufgrund des ausdrücklichen Zugeständnisses, diese Bestimmungen gekannt, aber nicht beachtet zu haben, entbehrlich.ARin Beschuldigte hatte als Führungskraft die Erwartung zu erfüllen ihre Aufgaben vorbildlich auszuüben, sodass ihr auch aus diesem Grund die Kenntnis grundsätzlicher Vorschriften zuzurechnen ist, um das ihr anvertraute Team im Rahmen der Rechtsvorschriften zu führen. Schließlich ist noch auf die geständige Verantwortung in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Aufgrund dieser Erwägungen zieht der Disziplinarsenat den Schluss, dass ARin Beschuldigte die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt hat, weil sie sich in Kenntnis der Erlässe vorsätzlich über diese Bestimmungen hinweggesetzt hatte. Da allen Finanzbeamtinnen und Finanzbeamten aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung und nicht zuletzt durch permanente öffentliche Diskussionen zum Thema Datenschutz auch das Wissen zuzurechnen ist, dass der unbefugte Zugriff auf Datenbanken geeignet ist, gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu verstoßen, wird ARin Beschuldigte auch das vorsätzliche Verschulden zugerechnet, gegen ihre Dienstpflicht gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben. Ebenso ist ARin Beschuldigte das Verschulden zuzurechnen, dass sie sich vorsätzlich über den Erlass der Informationssicherheit am Arbeitsplatz (neu aktualisiert im Jahr 2010) hinweggesetzt hatte. Die Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen der Datensicherheit am Arbeitsplatz ist eine unabdingbare Voraussetzung für die dienstliche Tätigkeit der Finanzverwaltung und dauerndes Thema in der Aus- und Fortbildung. Eine weiterführende Begründung erscheint nicht zuletzt aufgrund des ausdrücklichen Zugeständnisses, diese Bestimmungen gekannt, aber nicht beachtet zu haben, entbehrlich.
Da die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten als schuldhaft festgestellt werden, liegen Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 vor. Da die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten als schuldhaft festgestellt werden, liegen Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979 vor.
VI Einstellungrömisch sechs Einstellung
Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf den Verdacht der Tatbestandsverwirklichung gem. § 44 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf die Personen XX und XX ist auszuführen, dass der Disziplinarsenat der Verantwortung von ARin Beschuldigter gefolgt ist. Im Unterschied zu ihrer Erstverantwortung, bei der ARin Beschuldigte die Durchführung dienstlich nicht veranlasster Abfragen im AIS grundsätzlich bestritten hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung sehr differenziert zu einzelnen Zugriffen im AIS Stellung genommen, sodass der Glaubwürdigkeit ihrer geänderten Verantwortung jedenfalls erhöhtes Gewicht zukam. Der Disziplinarsenat konnte daher nach dem Beweisverfahren keine Umstände feststellen, Frau ARin Beschuldigte hinsichtlich dieser Datenzugriffe eine disziplinarrechtlich vorwerfbare Tat nachzuweisen, sodass ARin Beschuldigte mit Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 insoweit vom Tatvorwurf freizusprechen ist. Soweit ARin Beschuldigte auf Daten der Personen XX sowie XX und XX zugergriffen hatte, liegt eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht vor, da ARin Beschuldigte im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 die Daten der Betroffenen mit deren Zustimmung verwendet hatte. Dafür wurde für die Personen XX und XX eine schriftliche Vollmacht als Beweis vorgelegt und für die übrigen Personen der Beweis angeboten. Der Disziplinarsenat hat aufgrund der vorgelegten Beweismittel bzw. der als glaubwürdig erachteten Verantwortung keine Umstände festgestellt, Frau ARin Beschuldigte hinsichtlich dieser dienstlich nicht veranlassten Datenzugriffe auch eine disziplinarrechtlich vorwerfbare Tat gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 nachzuweisen, sodass ARin Beschuldigte mit Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vom Tatvorwurf gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf diese Personengruppe freizusprechen ist. Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf den Verdacht der Tatbestandsverwirklichung gem. Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 mit Bezug auf die Personen römisch zwanzig und römisch zwanzig ist auszuführen, dass der Disziplinarsenat der Verantwortung von ARin Beschuldigter gefolgt ist. Im Unterschied zu ihrer Erstverantwortung, bei der ARin Beschuldigte die Durchführung dienstlich nicht veranlasster Abfragen im AIS grundsätzlich bestritten hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung sehr differenziert zu einzelnen Zugriffen im AIS Stellung genommen, sodass der Glaubwürdigkeit ihrer geänderten Verantwortung jedenfalls erhöhtes Gewicht zukam. Der Disziplinarsenat konnte daher nach dem Beweisverfahren keine Umstände feststellen, Frau ARin Beschuldigte hinsichtlich dieser Datenzugriffe eine disziplinarrechtlich vorwerfbare Tat nachzuweisen, sodass ARin Beschuldigte mit Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 insoweit vom Tatvorwurf freizusprechen ist. Soweit ARin Beschuldigte auf Daten der Personen römisch zwanzig sowie römisch zwanzig und römisch zwanzig zugergriffen hatte, liegt eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht vor, da ARin Beschuldigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 die Daten der Betroffenen mit deren Zustimmung verwendet hatte. Dafür wurde für die Personen römisch zwanzig und römisch zwanzig eine schriftliche Vollmacht als Beweis vorgelegt und für die übrigen Personen der Beweis angeboten. Der Disziplinarsenat hat aufgrund der vorgelegten Beweismittel bzw. der als glaubwürdig erachteten Verantwortung keine Umstände festgestellt, Frau ARin Beschuldigte hinsichtlich dieser dienstlich nicht veranlassten Datenzugriffe auch eine disziplinarrechtlich vorwerfbare Tat gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nachzuweisen, sodass ARin Beschuldigte mit Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 vom Tatvorwurf gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 mit Bezug auf diese Personengruppe freizusprechen ist.
VI Strafbemessungrömisch sechs Strafbemessung
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen
4. die Entlassung.
Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.Absatz 2 :, In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfrage unter teilweiser Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz der betroffenen Personen) erhebliches Gewicht zu. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass das BMF wiederholt darauf hingewiesen hat, dass mit Daten der Abgabepflichtigen sensibel umzugehen ist, d.h. dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Datenverwendung zu unterlassen ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen ist geeignet das Vertrauen der Bürgerinnen und der Bürger in die Finanzverwaltung zu erschüttern. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine gesetzeskonforme Verwaltung ist aber eine tragende Säule, die die Qualität des Rechtsstaates bestimmt. Da ARin Beschuldigte vom Verstoß gegen ihre Dienstpflichten im jeweiligen Tatzeitraum Kenntnis haben musste (vgl. die Ausführungen unter Punk V), bewertet der Disziplinarsenat das Verschulden als vorsätzlich und somit den Grad des Verschuldens als gewichtig, umso mehr, als sich ARin Beschuldigte über die gebotene Dienstpflicht über einen mehrjährigen Zeitraum und hinsichtlich einer erheblichen Personenanzahl hinweggesetzt hatte. Die Schwere der Tat wird zumindest auch teilweise durch das Motiv bestimmt, da mit Bezug auf den Datenzugriff jener 69 Finanzbediensteten ihre persönliche Neugierde die Ursache war, Dienstanweisungen zu missachten. Der Disziplinarsenat erkennt in der Verletzung der Weisungen mit Bezug auf dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen die schwerste, der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Wie das BVwG in seiner Entscheidung GZ W208 2002916-1/3Z vom 15.04.2014, über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss dargelegt hat, ist die Befolgung von Weisungen bzw. Anordnungen bzw. der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten der Beamten. Die Schwere eines Verstoßes gegen diese Dienstpflicht wird mit Bezug auf die Erlässe über Datenbankabfragen am Interesse des Dienstgebers erkennbar, warum er gerade der Einhaltung dieser Dienstpflicht besonderes Gewicht beimisst. Dieses Interesse ist erkennbar an der mehrmaligen bzw. mehrjährigen, und eindringlich formulierten Wiederholung der Dienstanweisung in den Jahren 2000 bis 2004 sowie in der über die bloße Verteilung der Erlässe hinausreichende Anordnung, diese Erlässe auch verpflichtend zum Gegenstand einer Dienstbesprechung zu machen. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen werden als erschwerend berücksichtigt. Von den gem. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der abschließenden persönlichen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass bei der Auswahl der möglichen Disziplinarstrafen aus spezialpräventiven Gründen eine schwerere Strafe (Geldstrafe) nicht erforderlich ist um zu garantieren, dass die Finanzverwaltung durch ein gleichartiges Verhalten von ARin Beschuldigte in Zukunft keinen Schaden nimmt. Diese Erwägung gründet sich auf die Angabe von ARin Beschuldigte, dass sie ihr Verhalten bedauert. Das von ihr in der mündlichen Verhandlung abgelegte Geständnis wird als reumütig, d.h. einsichtig im Hinblick auf ihr Fehlverhalten, gewertet. Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist dadurch die Höhe der Ausmessung der Geldbuße zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Dem generalpräventiven Aspekt wird zusätzlich dadurch Gewicht verliehen, dass der Disziplinarsenat in den letzten Jahren wiederholt über gleichartige Disziplinarvergehen zu entscheiden hatte, sodass das verfahrensgegenständliche Delikt als erhöhtes disziplinarrechtliches Risikofeld der Bediensteten der Finanzverwaltung zu erkennen ist (vgl. die Veröffentlichungen im RIS). Als Milderungsgrund ist das Geständnis in die Entscheidung eingeflossen; ebenso mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu beachten, hingegen erschwerend der lange Zeitraum (wiederholte Zugriffe im Zeitraum von drei Jahren) des strafbaren Verhaltens, sowie die als erschwerend zu berücksichtigenden Dienstpflichtverletzungen (siehe oben). Von besonderem Gewicht war für die Ausmessung der Geldbuße aber der generalpräventive Aspekt aus den bereits angeführten Gründen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Sie sind im Wesentlichen durch ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen bestimmt. Sorgepflichten bestehen nicht, ein zu berücksichtigendes Vermögen ist nicht vorhanden. Die bestehende Verschuldung im Betrag von etwa € XX erscheint unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse abbaubar, ohne die Lebensverhältnisse extrem zu beeinflussen. Da diese Verschuldung darauf zurückzuführen ist, dass eine Kontoüberziehung bewirkt wurde, um einen Geldbetrag aufgrund eines persönlichen Fehlverhaltens an die Justiz zu leisten, entspricht die Zahlung dieses Geldbetrages einer gesetzlich gewollten Härte, die aufgrund der zu beurteilenden Gesamtverhältnisse keinen entscheidenden Einfluss auf die Ausmessung der Geldbuße zu entfalten vermochte. Unter Bezugnahme auf § 92 Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldbuße mit einem halben Monatsbezug gegeben. Der Monatsbezug von ARin Beschuldigte errechnet sich aus dem Grundbezug von € XX und der Funktionszulage von € XX und ergibt in Summe € XX. Somit ist der Strafrahmen der Geldbuße in der Hälfte dieses Betrages mit € XX bestimmt. Die festgesetzte Geldbuße von € 1.300,00 findet in diesem Rahmen Deckung. Der Disziplinarsenat erkennt die Ausmessung dieser Geldbuße unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen. In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfrage unter teilweiser Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz der betroffenen Personen) erhebliches Gewicht zu. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass das BMF wiederholt darauf hingewiesen hat, dass mit Daten der Abgabepflichtigen sensibel umzugehen ist, d.h. dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Datenverwendung zu unterlassen ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen ist geeignet das Vertrauen der Bürgerinnen und der Bürger in die Finanzverwaltung zu erschüttern. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine gesetzeskonforme Verwaltung ist aber eine tragende Säule, die die Qualität des Rechtsstaates bestimmt. Da ARin Beschuldigte vom Verstoß gegen ihre Dienstpflichten im jeweiligen Tatzeitraum Kenntnis haben musste vergleiche die Ausführungen unter Punk römisch fünf), bewertet der Disziplinarsenat das Verschulden als vorsätzlich und somit den Grad des Verschuldens als gewichtig, umso mehr, als sich ARin Beschuldigte über die gebotene Dienstpflicht über einen mehrjährigen Zeitraum und hinsichtlich einer erheblichen Personenanzahl hinweggesetzt hatte. Die Schwere der Tat wird zumindest auch teilweise durch das Motiv bestimmt, da mit Bezug auf den Datenzugriff jener 69 Finanzbediensteten ihre persönliche Neugierde die Ursache war, Dienstanweisungen zu missachten. Der Disziplinarsenat erkennt in der Verletzung der Weisungen mit Bezug auf dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen die schwerste, der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Wie das BVwG in seiner Entscheidung GZ W208 2002916-1/3Z vom 15.04.2014, über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss dargelegt hat, ist die Befolgung von Weisungen bzw. Anordnungen bzw. der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten der Beamten. Die Schwere eines Verstoßes gegen diese Dienstpflicht wird mit Bezug auf die Erlässe über Datenbankabfragen am Interesse des Dienstgebers erkennbar, warum er gerade der Einhaltung dieser Dienstpflicht besonderes Gewicht beimisst. Dieses Interesse ist erkennbar an der mehrmaligen bzw. mehrjährigen, und eindringlich formulierten Wiederholung der Dienstanweisung in den Jahren 2000 bis 2004 sowie in der über die bloße Verteilung der Erlässe hinausreichende Anordnung, diese Erlässe auch verpflichtend zum Gegenstand einer Dienstbesprechung zu machen. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen werden als erschwerend berücksichtigt. Von den gem. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der abschließenden persönlichen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass bei der Auswahl der möglichen Disziplinarstrafen aus spezialpräventiven Gründen eine schwerere Strafe (Geldstrafe) nicht erforderlich ist um zu garantieren, dass die Finanzverwaltung durch ein gleichartiges Verhalten von ARin Beschuldigte in Zukunft keinen Schaden nimmt. Diese Erwägung gründet sich auf die Angabe von ARin Beschuldigte, dass sie ihr Verhalten bedauert. Das von ihr in der mündlichen Verhandlung abgelegte Geständnis wird als reumütig, d.h. einsichtig im Hinblick auf ihr Fehlverhalten, gewertet. Im Weiteren ist im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist dadurch die Höhe der Ausmessung der Geldbuße zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Dem generalpräventiven Aspekt wird zusätzlich dadurch Gewicht verliehen, dass der Disziplinarsenat in den letzten Jahren wiederholt über gleichartige Disziplinarvergehen zu entscheiden hatte, sodass das verfahrensgegenständliche Delikt als erhöhtes disziplinarrechtliches Risikofeld der Bediensteten der Finanzverwaltung zu erkennen ist vergleiche die Veröffentlichungen im RIS). Als Milderungsgrund ist das Geständnis in die Entscheidung eingeflossen; ebenso mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu beachten, hingegen erschwerend der lange Zeitraum (wiederholte Zugriffe im Zeitraum von drei Jahren) des strafbaren Verhaltens, sowie die als erschwerend zu berücksichtigenden Dienstpflichtverletzungen (siehe oben). Von besonderem Gewicht war für die Ausmessung der Geldbuße aber der generalpräventive Aspekt aus den bereits angeführten Gründen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Sie sind im Wesentlichen durch ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen bestimmt. Sorgepflichten bestehen nicht, ein zu berücksichtigendes Vermögen ist nicht vorhanden. Die bestehende Verschuldung im Betrag von etwa € römisch zwanzig erscheint unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse abbaubar, ohne die Lebensverhältnisse extrem zu beeinflussen. Da diese Verschuldung darauf zurückzuführen ist, dass eine Kontoüberziehung bewirkt wurde, um einen Geldbetrag aufgrund eines persönlichen Fehlverhaltens an die Justiz zu leisten, entspricht die Zahlung dieses Geldbetrages einer gesetzlich gewollten Härte, die aufgrund der zu beurteilenden Gesamtverhältnisse keinen entscheidenden Einfluss auf die Ausmessung der Geldbuße zu entfalten vermochte. Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldbuße mit einem halben Monatsbezug gegeben. Der Monatsbezug von ARin Beschuldigte errechnet sich aus dem Grundbezug von € römisch zwanzig und der Funktionszulage von € römisch zwanzig und ergibt in Summe € römisch zwanzig. Somit ist der Strafrahmen der Geldbuße in der Hälfte dieses Betrages mit € römisch zwanzig bestimmt. Die festgesetzte Geldbuße von € 1.300,00 findet in diesem Rahmen Deckung. Der Disziplinarsenat erkennt die Ausmessung dieser Geldbuße unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen.
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Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015