Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Entzug der Lenkerberechtigung; Lenken eines Privat-PKW in alkoholisiertem ZustandText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie I Reinhard Auer und I Thomas Ganarin als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VIII nach der am 19. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie römisch eins Reinhard Auer und römisch eins Thomas Ganarin als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch acht nach der am 19. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist schuldig.
Er hat
am 18. Juli 2014 um 1:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SZ-… auf der B 181, auf Höhe Strkm 11,400, in Eben am Achensee in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit den Entzug seiner Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Monaten herbeigeführt, obwohl er wusste, dass er seine Lenkerberechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Zusteller der Zustellbasis XX benötigt.am 18. Juli 2014 um 1:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SZ-… auf der B 181, auf Höhe Strkm 11,400, in Eben am Achensee in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit den Entzug seiner Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Monaten herbeigeführt, obwohl er wusste, dass er seine Lenkerberechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig benötigt.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
Geldbuße in Höhe von EUR 300,-- (in Worten: Euro dreihundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 3 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 3 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1983 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst verwendet. NN steht seit 1983 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 29. Juli 2014 geht im Wesentlichen hervor, dass NN seine Arbeit ordentlich und gewissenhaft erfüllt. Kundenbeschwerden liegen keine vor.
Zum Sachverhalt:
NN hat am 18. Juli 2014 um 1:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SZ-.. auf der B 181, auf Höhe Strkm 11,400, in Eben am Achensee in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Im Zuge einer Atemluftuntersuchung wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l (1,36 Promille) festgestellt.
NN befand sich vom 14. Juli 2014 bis 1. August 2014 und vom 11. bis 14. August 2014 auf Urlaub.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12. August 2014, Zahl FSE-469-2014, wurde NN die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, F und G für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem 18. Juli 2014, entzogen. Überdies wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung wurde angeordnet, dass sich der Beamte vor Ablauf der Entzugszeit einer Nachschulung bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu unterziehen hat.
NN ist in der Verwendungsgruppe PT 8/B ernannt. Er wird in der Zustellung in der Zustellbasis XX verwendet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Benützung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges erforderlich. Er wurde für die Dauer der Entzugszeit bei der Zustellbasis XX als Zusteller auf einem Fahrradbezirk eingesetzt.NN ist in der Verwendungsgruppe PT 8/B ernannt. Er wird in der Zustellung in der Zustellbasis römisch zwanzig verwendet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Benützung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges erforderlich. Er wurde für die Dauer der Entzugszeit bei der Zustellbasis römisch zwanzig als Zusteller auf einem Fahrradbezirk eingesetzt.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Innsbruck vom 31. August 2014, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12. August 2014, Zahl FSE-469-2014, der Dienstbeurteilung vom 29. Juli 2014 und der SAP-Ausdrucke.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der im Einleitungsbeschluss vom 12. September 2014 wiedergegebenen Anschuldigungen voll geständig und einsichtig.
Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ist nach den Bestimmungen der StVO ausdrücklich verboten und führt, abhängig vom Grad der Alkoholisierung, neben einer Verwaltungsstrafe zwangsläufig zum Entzug der Lenkerberechtigung. Der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung stellt aber ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten dar, wobei es im gegenständlichen Fall auf seiner Zustellbasis in der Zustellung keine Alternative gibt. Bei einem Beamten im Zustelldienst der Österreichischen Post AG wird die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und wird dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt.
Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00)vor. Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00)vor.
Der Beschuldigte hat es seinem reumütigen Geständnis, seiner bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und der langjährigen sehr guten Leistungen als Zusteller zu verdanken, dass der Senat bei der verhängten Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von EUR 300,-- im absolut untersten Bereich geblieben ist und mit der Disziplinarstrafe des Verweises das Auslangen gefunden hat. Bei einem Wiederholungsfall kann und darf aber nicht mehr von einer derart milden Bestrafung ausgegangen werden.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015