TE Dok 2014/11/20 L02-DK/05/14

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Verstoß gegen Alkoholverbot; Entzug der Lenkerberechtigung

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates V nach der am 20. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Ernst Sutter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünf nach der am 20. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Ernst Sutter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.              im Dienst, trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, am 8. Juli 2014 um 13:23 Uhr, in Richtung Hauptbahnhof X fahrend, sein Dienstfahrzeug/Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,48 Promille) gelenkt, 1. im Dienst, trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, am 8. Juli 2014 um 13:23 Uhr, in Richtung Hauptbahnhof römisch zehn fahrend, sein Dienstfahrzeug/Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,48 Promille) gelenkt,

und

2.              durch den darauf erfolgten bescheidmäßigen Entzug seiner Lenkerberechtigung durch Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 16. Juli 2014 die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A und B für die Dauer von zehn Monaten für diesen Zeitraum die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes unbedingt erforderliche Lenkerberechtigung verloren.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

a)              seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowiea) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie

b)              in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)b) in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 24 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 24 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1978 im Unternehmen und wird in der Zustellbasis XX in der Zustellung verwendet. NN steht seit 1978 im Unternehmen und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig in der Zustellung verwendet.

Aus den Dienstbeurteilungen vom 22. August 2014 und 19. November 2914 geht im Wesentlichen hervor, dass die Zustellqualität des Beschuldigten auf seinem neuen Fußgängerrayon schlecht ist und häufige Kundenbeschwerden festzustellen sind. Durch den regelmäßigen Alkoholkonsum wurde die Arbeitsqualität merklich beeinträchtigt.

Zum Sachverhalt:

NN lenkte am 8. Juli 2014 um 13:23 Uhr sein Dienstfahrzeug/Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in Richtung Hauptbahnhof X. Im Zuge einer Lenkerkontrolle wurde bei NN ein deutlicher Atemalkoholgeruch festgestellt. Eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,24 mg/l. Demnach hat NN sein Dienstfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,48 Promille) gelenkt. NN lenkte am 8. Juli 2014 um 13:23 Uhr sein Dienstfahrzeug/Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in Richtung Hauptbahnhof römisch zehn. Im Zuge einer Lenkerkontrolle wurde bei NN ein deutlicher Atemalkoholgeruch festgestellt. Eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,24 mg/l. Demnach hat NN sein Dienstfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,48 Promille) gelenkt.

Wegen des Vorfalles vom 8. Juli wurde NN die Lenkerberechtigung für die Dauer von zehn Monaten entzogen (Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 16. Juli 2014, GZ VerkR21-150-2014). Überdies wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 3.960,-- verhängt.

Aufgrund einer anonymen Kundenbeschwerde kam es am 26. Juni 2014, demnach zwei Wochen vor den inkriminierten Handlungen, zu einer Arbeitsmedizinischen Stellungnahme und in weiterer Folge zu einer weiteren Schulung bezüglich des absoluten Alkoholverbots.

Im Zuge der Befragung am 11. Juli 2014 gab NN als Grund für seine Alkoholisierung im Dienst an, dass ein Kunde Geburtstag hatte und er daher Alkohol mit diesem konsumierte.

Der Beschuldigte bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 seine Handlungsweise und gab an, in einer Gaststätte vier große Bier – Anlass war eine Geburtstagsfeier – getrunken zu haben. Überdies dürfte zusätzlich ein Restalkohol aufgrund eines Alkoholkonsums am Vorabend vorgelegen sein.

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Linz vom 10. September 2014, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 11. Juli 2014, des verwaltungsbehördlichen Bescheides vom 16. Juli 2014, der Dienstbeurteilungen vom 22. August 2014 und 19. November 2914 sowie der SAP-Ausdrucke.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich beider Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 10. Oktober 2014 voll geständig und einsichtig. Er gab dabei glaubwürdig an, sich derzeit seinem Alkoholproblem zu stellen und sich seit 14 Tagen medizinisch behandeln zu lassen.

NN hat demnach unter Missachtung des absoluten Alkoholverbotes, das sich auf die Vor-schriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8., gründet, sein Dienstkraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt.

Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.

In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, auch auf einen allfälligen Restalkoholgehalt bezieht, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf.

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung stellt außerdem ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten dar. Bei einem Beamten im Zustelldienst der Österreichischen Post AG wird die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und wird dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ebenfalls ein hoher Stellenwert eingeräumt.

Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00). Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).

Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung des absoluten Alkoholverbotes – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen.Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung des absoluten Alkoholverbotes – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug – die geringste gesetzlich mögliche Geldstrafe – schuld- und tatangemessen ist.

Dieses Strafausmaß, ist aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen, um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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