TE Dok 2014/11/27 K05-DK/09/14

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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vorschriftswidrige Abgabe von Postsendungen; Weisungsverstöße

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 27. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun nach der am 27. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Paketzusteller in der Paketzustellbasis XXPaketzusteller in der Paketzustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.              wiederholt, nachweislich am 28. Mai 2014, auf der Übernahmebestätigung für Pakete die Unterschrift seines Kollegen FI K., Mitarbeiter der Postfiliale YY, gefälscht und so die Übergabe des Paketes mit der Sendungsnummer 1014948002785080190201 vorgetäuscht sowie

2.              mehrmals Pakete ohne Abstellgenehmigung, unter anderem an den Abgabestellen Z. und S., 9020 Klagenfurt weisungswidrig abgestellt.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

hinsichtlich des Spruchpunktes 1.

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979),

hinsichtlich des Spruchpunktes 2.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

sowie hinsichtlich beider Spruchpunkte

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 dieEs wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe des

V e r w e i s e s römisch fünf e r w e i s e s

verhängt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1973 im Postdienst und wird in der Paketzustellbasis XX auf dem Arbeitsplatz „Paketzustelldienst“, Verwendungscode 0805, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. NN steht seit 1973 im Postdienst und wird in der Paketzustellbasis römisch zwanzig auf dem Arbeitsplatz „Paketzustelldienst“, Verwendungscode 0805, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.

Aus der Dienstbeurteilung vom 3. Juli 2014 geht im Wesentlichen hervor, dass die Qualität seiner Arbeitsleistung gut sei. Er ist verlässlich und stets zu Mehrleistungen bereit. Sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten und Kollegen ist korrekt. Gegenüber Kunden sei NN stets freundlich und entgegenkommend. Neuerungen und Veränderungen werden nach einer gewissen Eingewöhnungsphase zufriedenstellend umgesetzt.

Zum Sachverhalt:

Im Zuge der Nachforschung vom 11. Juni 2014 nach dem Paket mit der Sendungsnummer 1014948002785080190201, welches ein Mobiltelefon der Marke Samsung beinhaltete, reklamierte der Absender, A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft-Retail Logistics, 1004 Wien, den Verlust der Sendung. Die Sendung an die Empfängerin J., R., 9020 Klagenfurt, wurde am 27. Mai 2014 aufgegeben.

Für die Zustellung dieser Sendung war am 28. Mai 2014 NN zuständig. Laut Zustellsystem, hat der Beschuldigte an diesem Tag um 06:23 Uhr die Sendung in der Paketzustellbasis XX übernommen und diese um 09:04 Uhr in der Postfiliale YY an FI K., Mitarbeiter im Universalschalterdienst, übergeben. Dies lässt sich aus dem Status „Zustellung Post-Geschäftsstelle“ ableiten. Dieser Status wurde laut Sendungsnachschau vom User USDT7M8, NN, gesetzt.Für die Zustellung dieser Sendung war am 28. Mai 2014 NN zuständig. Laut Zustellsystem, hat der Beschuldigte an diesem Tag um 06:23 Uhr die Sendung in der Paketzustellbasis römisch zwanzig übernommen und diese um 09:04 Uhr in der Postfiliale YY an FI K., Mitarbeiter im Universalschalterdienst, übergeben. Dies lässt sich aus dem Status „Zustellung Post-Geschäftsstelle“ ableiten. Dieser Status wurde laut Sendungsnachschau vom User USDT7M8, NN, gesetzt.

FI K. bestritt in seiner schriftlichen Erklärung vom 30. Juni 2014, die Sendung übernommen zu haben. Überdies gab er an, dass die in der Sendungsnachschau ersichtliche Unterschrift nicht die seine sei. In seiner Stellungnahme im Zuge der Nachforschung gab NN vorerst an, dass es sich um eine doppelte Sendungsnummer handeln müsse. Die Sendung sei seitdem in Verlust geraten.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 1. Juli 2014 hat NN zugegeben, die Übernahmebestätigung bei der Sendungsnummer 1014948002785080190201 gefälscht zu haben. Er habe die Übernahmebestätigungen von Sendungen bereits öfter selbst unterschrieben, könne aber nicht mehr sagen wie oft. Er unterschreibe deshalb selbst, weil sich meist viele Kunden im Schalterraum befänden und er auf diese Weise Wartezeiten vermeiden wolle.

Zum Arbeitsablauf bei der Übergabe der benachrichtigten Sendungen in der Postfiliale YY gab NN an, dass er die Postfiliale zweimal täglich anfahre. Beim ersten Mal werden Pick-up, postlagernde Pakete, Pakete für die Postfiliale und die ersten benachrichtigten Sendungen von der Zustellung der Postfiliale zugeführt. Dafür benütze er den Briefrollbehälter, der vor der Seitentüre der Postfiliale abgestellt sei. Er schlichte alle Pakete auf den Briefrollbehälter, verschließe das Zustellauto und gehe durch die Filiale, um die Pakete an die Mitarbeiter der Filiale zu übergeben. Für diese Tätigkeit benötige er ungefähr eine Minute. Das Verschwinden des Paketes könne er sich nicht erklären. NN versicherte glaubwürdig, dass er sich das Paket nicht angeeignet habe.

Weiters gab NN an, dass er aufgrund einer Heimfahrtgenehmigung das Zustellauto täglich im Bereich der H. 41 oder 42 abstellen würde. Das Fahrzeug werde von ihm immer versperrt und den Schlüssel verwahre er sicher in seiner privaten Kasse zu Hause.

Gefragt, ob er weitere Unterschriften für andere Personen selbst abgegeben habe, erklärte NN, dass er dies nicht mache, gab jedoch zu, Pakete ohne Abstellgenehmigung abgestellt zu haben, so in der Z., bei der Abgabestelle Hausmeister F., oder in der S. Manchmal würden Kunden auch Zettel mit ihrer Telefonnummer auf den Briefkasten kleben, damit er sie anrufen und mit ihnen vereinbaren könne, wohin er das Paket abstellen solle.

NN hat den aus seinem Verhalten resultierenden Schaden in der Höhe von EUR 482,47 dem Dienstgeber ersetzt.

Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Dienstbehörde am 24. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur strafrechtlichen Prüfung weitergeleitet.

Laut „Mitteilung an den Beschuldigten vom möglichen Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrags“ hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt beabsichtigt, gegen NN bei Gericht eine Anklage wegen Urkundenfälschung einzubringen. Eine Anklageerhebung ist unterblieben, da von der Staatsanwaltschaft nach Zahlung eines Geldbetrages (Diversion) in der Höhe von EUR 1.500,-- gemäß § 200 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) von der Verfolgung des Beschuldigten zurückgetreten wurde.Laut „Mitteilung an den Beschuldigten vom möglichen Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrags“ hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt beabsichtigt, gegen NN bei Gericht eine Anklage wegen Urkundenfälschung einzubringen. Eine Anklageerhebung ist unterblieben, da von der Staatsanwaltschaft nach Zahlung eines Geldbetrages (Diversion) in der Höhe von EUR 1.500,-- gemäß Paragraph 200, Absatz 5, Strafprozessordnung (StPO) von der Verfolgung des Beschuldigten zurückgetreten wurde.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014, der Disziplinaranzeige vom 17. September 2014, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 1. Juli 2014, des Berichtes der Konzernrevision, Erhebungsdienst vom 1. Juli 2014, der Unterlagen über die Nachforschung nach dem verfahrensgegenständlichen Paket, der Stellungnahme des K. vom 30. Juni 2014, der Dienstbeschreibung vom 3. Juli 2014 sowie der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 31. Juli 2014 und den SAP-Ausdrucken.

Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014 und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise bei der Abgabe von bescheinigten Sendungen und Paketen werden alle Zusteller der Österreichischen Post AG betriebsintern immer wieder nachdrücklich hingewiesen. Ebenso auf den Umstand, dass, wenn sie dabei selbst eine Übernahmebestätigung vortäuschen, sie sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen.

Der gegenständliche Fall zeigt augenscheinlich auf, welche Auswirkungen eine derartige Vorgehensweise für Absender, Empfänger und Zusteller mit sich bringt. Auch die Involvierung einer unbeteiligten dritten Person, des betroffenen Filialnetzmitarbeiters, lässt den objektiven Unwert der Handlungsweise des Beschuldigten erkennen.

Neben der Missachtung dienstlicher Anordnungen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) steht die Begehung einer Straftat im Raum. Eine strafrechtliche Verurteilung konnte vom Beschuldigten durch Bezahlung eines Diversionsbetrages abgewendet werden. Es muss jedoch festgehalten werden, dass eine Urkundenfälschung unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung führt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Neben der Missachtung dienstlicher Anordnungen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) steht die Begehung einer Straftat im Raum. Eine strafrechtliche Verurteilung konnte vom Beschuldigten durch Bezahlung eines Diversionsbetrages abgewendet werden. Es muss jedoch festgehalten werden, dass eine Urkundenfälschung unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung führt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Mit dem Vortäuschen einer persönlichen Übernahme wurde gegen grundlegende innerbetriebliche Anordnungen und Vorschriften verstoßen. De Österreichische Post AG verspricht dem Absender die Vornahme einer nachweisbaren Abgabe an den Empfänger bzw. Ersatzempfänger und lässt sich diese Dienstleistung auch bezahlen. Kundenfreundlich handelt ein Zusteller dann, wenn er vorschriftsgemäß und damit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Dienstgebers entsprechend die Sendung dem Empfänger übergibt oder weiterleitet bzw. im Sinne der ausdrücklichen und vorgesehenen Verfügungen des Empfängers handelt.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften hingewiesen werden.

Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wurden bei der Strafbemessung die Unterschriftenfälschung und die Vortäuschung der Paketübergabe als schwerste Dienstpflichtverletzung angesehen, da diese den Kernbereich der Dienstpflichten eines Zustellers berühren. Die weiteren im Spruchpunkt 2. angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalte wurden als Erschwerungsgründe gewertet.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die langjährigen ausgezeichneten Dienstleistungen und die Schadenswiedergutmachung des Beschuldigten gewertet. Überdies wurde die Zahlung des Diversionsbetrages in der Höhe von EUR 1.500,--entsprechend berücksichtigt. Als Erschwerungsgrund muss die, vom Beschuldigten zugegebene, Mehrzahl an Tathandlungen berücksichtigt werden

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe und den Besonderheiten des Falles erscheint die Verhängung der Disziplinarstrafe eines Verweises schuld- und tatangemessen. Dieses Strafausmaß, das sich im absolut untersten Bereich befindet, ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen – um den Beschuldigten und andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als vertretbar anzusehen.

Überdies ist aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten eindeutig abzuleiten, dass er in der Zukunft die Vorschriften bezüglich der korrekten Übergabe von Paketen genauestens einhalten werde.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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