Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
unkorrekte Eingabe der DienstzeitText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 27. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seiner Verteidigerin Mag. Astrid Wutte-Lang durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun nach der am 27. November 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seiner Verteidigerin Mag. Astrid Wutte-Lang durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
entgegen erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulungen betreffend Dienstaufzeichnung am 23. Oktober 2012 und 14. Juni 2013) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, indem er jeweils die Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben hat, wobei er
1. am 15. April 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart „GEHEN“ mit 15:39 Uhr erfasst hat, obwohl das tatsächliche Dienstende vor Ort um 14:45 Uhr war,
2. am 5. Mai 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart „GEHEN“ mit 15:32 Uhr erfasst hat, das tatsächlich errechnete Dienstende um 15:15 Uhr war,
3. am 8. Mai 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart „GEHEN“ mit 15:20 Uhr erfasst hat, das tatsächlich errechnete Dienstende um 14:45 Uhr war,
4. am 9. Mai 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart „GEHEN“ mit 16:00 Uhr erfasst hat, das tatsächliche Dienstende um 14:54 Uhr war,
5. am 14. Mai 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart „GEHEN“ mit 14:52 Uhr erfasst hat, das tatsächlich errechnete Dienstende um 12:35 Uhr war und
6. am 15. Mai 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart „GEHEN“ mit 15:21 Uhr erfasst hat, obwohl das tatsächliche Dienstende um 13:45 Uhr war.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
sowie
in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) schuldhaft verletzt
und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 dieEs wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
Geldbuße in Höhe von EUR 800,-- (in Worten: Euro achthundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 4 Monatsraten zu je EUR 200,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 4 Monatsraten zu je EUR 200,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1985 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst auf dem Arbeitsplatz „Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, verwendet. NN steht seit 1985 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst auf dem Arbeitsplatz „Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 2. Juni 2014 geht unter anderem hervor, dass die Qualität seiner Arbeit in der Zustellung in Ordnung sei. Er erscheint pünktlich zum Dienst, sein Verhalten gegenüber seiner Vorgesetzten und Kollegen ist korrekt.
Zum Sachverhalt:
NN hat eine Heimfahrtgenehmigung. Er ist verpflichtet, bei Beendigung seines Dienstes bei der letzten Abgabestelle bzw. nach Anfahren des Postpartners (Ende der Zustellung) mittels MDE-Gerät eine Dienstende-Buchung einzugeben.
Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals – so auch am 23. Oktober 2012 in der Informationsveranstaltung über die Betriebsvereinbarung in der Zustellbasis XX – entsprechend kommuniziert. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten sind und arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals – so auch am 23. Oktober 2012 in der Informationsveranstaltung über die Betriebsvereinbarung in der Zustellbasis römisch zwanzig – entsprechend kommuniziert. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten sind und arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Aufgrund von Überprüfungen vor Ort am 15. April 2014 und 15. Mai 2014 durch Distributionsmanager (DM) R. steht fest, dass NN seine Zeitbuchungen nicht korrekt durchgeführt hat. Überdies hat der Beschuldigte auch am 5., 8., 9., und 14. Mai 2014 – eine Auswertung der Track Events (Zustelldaten für die Pakete) hat dies ergeben – das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart „GEHEN“ nicht korrekt erfasst.
15. April 2014: DM R. beobachtete, dass der Beamte am 15. April 2014 seinen Zustellgang um 14:37 Uhr beendet und um 14:40 Uhr seine Wohnadresse erreichte. Aufgrund einer BAA-Abfrage wurde festgestellt, dass NN erst um 15:39 Uhr „DIENSTENDE“ und „GEHEN“ gebucht habe. Die Zeitdifferenz beträgt an diesem Tag ca. eine Stunde.
5. Mai 2014: Die letzte Paketzustellung erfolgte um 14:57 Uhr an der Abgabestelle K. in YY. Nach der Gangordnung 342 sind anschließend noch 4 Abgabestellen anzufahren. Dafür sind 0,9 km Zustellweg und 2,2 km Rückfahrt durchzuführen. Der Zeitwert für diese Tätigkeiten liegt bei maximal 20 Minuten. Das errechnete Dienstende nach der Gangordnung war somit um 15:15 Uhr. Die vom Bediensteten vorgenommene GEHEN-Buchung erfolgte erst um 15:32 Uhr und weicht vom errechneten Dienstende um 17 Minuten ab.
8. Mai 2014: Die letzte Paketzustellung erfolgte um 14:16 Uhr an der Abgabestelle T., in YY. Nach der Gangordnung 335 sind danach noch 10 Abgabestellen anzufahren. Dafür sind 3,7 km Zustellweg und 2,2 km Rückfahrt durchzuführen. Der Zeitwert für diese Tätigkeiten liegt bei maximal 30 Minuten. Das errechnete Dienstende nach der Gangordnung war somit um ca. 14:45 Uhr. Die vom Bediensteten vorgenommene GEHEN-Buchung erfolgte um 15:20 Uhr und weicht vom errechneten Dienstende um 35 Minuten ab.
9. Mai 2014: Die letzte Paketzustellung erfolgte um 14:34 Uhr an der Abgabestelle G., in YY. Nach der Gangordnung 339 sind danach noch 6 Abgabestellen anzufahren. Dafür sind 2,5 km Zustellweg und 2,2 km Rückfahrt durchzuführen. Der Zeitwert für diese Tätigkeiten liegt bei maximal 20 Minuten. Das errechnete Dienstende nach der Gangordnung war somit um 14:54 Uhr. Die vom Bediensteten vorgenommene GEHEN-Buchung erfolgte um 16:00 Uhr und weicht somit vom errechneten Dienstende um 1 Stunde und 6 Minuten ab.
14. Mai 2014: Die letzte Paketzustellung um 12:15 Uhr an der Abgabestelle K. in YY. Nach der Gangordnung 342 sind danach noch 4 Abgabestellen anzufahren. Dafür sind 0,9 km Zustellweg und 2,2 km Rückfahrt durchzuführen. Der Zeitwert für diese Tätigkeit liegt bei maximal 15 bis 20 Minuten. Das errechnete Dienstende nach der Gangordnung war somit um ca. 12:35 Uhr. Die vom Bediensteten vorgenommene GEHEN-Buchung erfolgte um 14:52 Uhr und weicht somit vom errechneten Dienstende um 2 Stunden und 15 Minuten ab.
15. Mai 2014: DM R. beobachtete, dass der Beschuldigte um 13:45 Uhr seinen Dienst-PKW an der Wohnadresse abgestellt und den Dienst beendete. NN hat laut BAA-Abfrage an diesem Tag die GEHEN- Buchung erst um 15:21 Uhr vorgenommen. Die Zeitdifferenz beträgt an diesem Tag 1 Stunde und 36 Minuten.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28. Mai 2014 gab NN zur üblichen Vorgangsweise bei der Beendigung seines Dienstes an, er würde soweit notwendig den Postpartner in Y anfahren, dann die Zustellung in Z durchführen und zum Schluss beim Postpartner in S die benachrichtigten Sendungen abgeben. Anschließend würde der die Buchung „GEHEN“ durchführen, wobei er die Eingabe „DIENSTENDE“ nie tätige, da diese automatisch durch die GEHEN-Buchung generiert werde.
Zu den einzelnen Vorwürfen gab NN anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme an: An den 15. April 2014 könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nicht, ob er benachrichtigte Sendungen für den Postpartner in Y gehabt habe oder nicht. Von der letzten Abgabestelle – gemäß der vorliegenden Auswertung – nach S zum Postpartner würde er ca. 3 bis 4 Minuten an Wegzeit benötigen. Grundsätzlich würde er die GEHEN-Buchung vornehmen, wenn er in das Auto steige, um nach Hause zu fahren. Erklären könne er sich die Zeitdifferenz eventuell so, dass er vielleicht beim Postpartner länger „geratscht“ habe.
Zu den Zeitdifferenzen am 5. und 8. Mai 2014 konnte NN ebenfalls keine konkreten Angaben machen. Eventuell habe er beim Postpartner etwas warten müssen bzw. die GEHEN-Buchung vergessen.
Zur Zeitdifferenz am 9. Mai 2014 gab NN vorerst an, dass er in die Zustellbasis zurück gefahren sein könnte, um die an diesem Tag ausgezahlten Arbeitslosengelder abzurechnen. Diesbezüglich hat eine Nachschau im BAA ergeben, dass NN erst am 10. Mai 2014 um 6:05 Uhr die Auszahlungen vom Vortag abgerechnet hat.
Am 2. Juni 2014 hat NN seine Aussage, er sei am 9. Mai 2014 wegen der Abrechnung der Arbeitslosenzahlungen in die Zustellbasis gefahren, korrigiert und ausgeführt, er habe an diesem Tag sein Dienstfahrzeug gereinigt und gewaschen. Er sei dazu ins Lagerhaus nach S gefahren und habe ca. eine Stunde benötigt. Diesbezüglich ist festzuhalten: gemäß „Verpflichtungserklärung betreffend Heimfahrtgenehmigung“ (Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012, GZ PRM/PS-485446/06-A07), welche der Bedienstete am 2. Dezember 2013 nachweislich zur Kenntnis genommen hat, ist die Reinigung und Pflege eines zur Heimfahrt verwendeten posteigenen KFZ nicht in der Arbeitszeit sondern in der Freizeit durchzuführen.
Befragt zur Zeitdifferenz am 14. Mai 2014, wonach das errechnete Dienstende um 12:35 Uhr lag, die GEHEN-Buchung aber um 14:52 Uhr erfolgte und sich die gebuchte PAUSE-Buchung von 12:36:58 Uhr bis 13:06:44 Uhr erstreckte, erklärt der Beamte, dass er die Pause sicher nicht nach seinem Dienstende eingegeben habe. Es wäre möglich, dass er an diesem Tag eine EMS-Sendung zur Zustellung gehabt habe oder dass er die Kundin der letzten Abgabestelle laut Gangordnung bereits früher, noch während seinem Zustellgang irgendwo im Ort getroffen habe.
Diesbezüglich hat eine Überprüfung durch DM R. ergeben, dass am 14. Mai 2014 keine EMS-Sendung zur Zustellung vorgemerkt war. NN habe um 12:15 Uhr an der Abgabestelle K. ein Paket zugestellt und um 12:06 Uhr die Zustellung an der Abgabestelle T. vorgenommen. Somit kann ebenfalls ausgeschlossen werden, dass die Zustellung des Paketes an Frau K. nicht an der Abgabestelle erfolgt ist.
Für die Zeitdifferenz von 1 Stunde und 35 Minuten am 15. Mai 2014 hatte NN keine Erklärung.
NN hat durch die dargestellte Vorgehensweise eine längere Dienstzeit von insgesamt ca. 6 Stunden 50 Minuten durch seine Eingabe ins MDE vorgetäuscht.
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis XX kommuniziert. Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979, die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor.Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig kommuniziert. Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt demnach zweifellos vor.
Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass ein Vortäuschen von Arbeitszeiten im Ergebnis – falls mit Vorsatz begangen – einen Dienstgeberbetrug und damit eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen kann, da dieses zu einem finanziellen Schaden beim Arbeitgeber führt.
Aus diesem Grund wurde dieser Sachverhalt von der Dienstbehörde am 24. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur strafrechtlichen Prüfung weitergeleitet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 8. Oktober 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO eingestellt. Aus diesem Grund wurde dieser Sachverhalt von der Dienstbehörde am 24. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur strafrechtlichen Prüfung weitergeleitet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 8. Oktober 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014, der Disziplinaranzeige vom 24. Juli 2014, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 28. Mai 2014, aus den Sachverhaltsdarstellungen der Regionalleitung Distribution vom 19., 26., 30. Mai 2014, sowie vom 4. und 10. Juni 2014, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, den bezughabenden Auszügen aus den „Track Events“, Einzelbuchungssätzen und Abliefernachweisen sowie den Tagesprotokollen (Zeitreihenreport) für den Zeitraum 2. Mai bis 10. Mai 2014, der Dienstbeschreibung vom 2. Juni 2014 und den SAP-Ausdrucken.
Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses des Beschuldigten und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschuldigten unter anderen angegeben, dass er seinen Arbeitgeber mit seiner Handlungsweise nicht schädigen und sich auch nicht persönlich bereichern wollte. Er habe sich dabei nicht viel gedacht und war sich der möglichen Auswirkungen seiner Handlungsweise nicht bewusst. Auch eine allfällige Mehrbelastung hinsichtlich seines Zustellbezirkes könnte mit ein Grund seiner Handlungen gewesen sein. Überdies gab er an, bei Dateneingaben grundsätzlich zu nachlässig gewesen zu sein. So hatte er zum Beispiel finanzielle Nachteile bei Nebengebühren, da er auch in diesem Bereich falsche Eingaben getätigt hatte.
Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung (korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten) verstoßen, die zudem jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung (korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten) verstoßen, die zudem jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Damit hat der Beschuldigte aber auch in Kauf genommen, dass sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.
Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, vorbehaltlos Rechnung getragen wird.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist sowie die langjährige gute Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen.Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist sowie die langjährige gute Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen.
In Ansehung der genannten Strafmilderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 800,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015