RS Vwgh 2004/9/15 2003/09/0010

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Insofern sich die beschwerdeführende Partei gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung der unter Schutz gestellten Teile der Hungerburgbahn und Beibehaltung auch ihres derzeitigen technischen Standards richten, übersieht sie, dass das allfällige Erfordernis technischer Veränderungen zur Erfüllung sicherheitstechnischer Erfordernisse in der Zukunft, die Kosten einer bloßen Erhaltung oder in die Zukunft gerichtete Wirtschaftlichkeitsüberlegungen im Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 DMSG unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072), und sind dort zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090010.X07

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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