Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat am 3. September 2014 durch den Senatsvorsitzenden PräsdLG Mag. Obetzhofer und durch die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates RidOLG Mag.Redtenbacher und BI Zöhrer im Beisein der RiAA Maga. Lackner als Schriftführerin nach der in Gegenwart des Disziplinaranwaltes OStA Dr. Kirschenhofer sowie in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten RI Ronald ***und seines Verteidigers Mag. Matthias ***, Rechtsanwalt in Wien, durchgeführten öffentlichen Verhandlung zur Recht erkannt:
Der Disziplinarbeschuldigte RI Ronald *** ist schuldig, er hat es am **** 2013 als zum Vorführdienst eingeteilter Justizwachebeamter entgegen seiner Pflicht nach Punkt 6.6.1.2. Abs 1 der Vollzugsordnung für Justizanstalten unterlassen, den Untersuchungshäftling Adem *** nach dessen Vorführung in die Besucherzone der Justizanstalt *** wieder in dessen Haftraum zurückzubringen und einzuschließen.Der Disziplinarbeschuldigte RI Ronald *** ist schuldig, er hat es am **** 2013 als zum Vorführdienst eingeteilter Justizwachebeamter entgegen seiner Pflicht nach Punkt 6.6.1.2. Absatz eins, der Vollzugsordnung für Justizanstalten unterlassen, den Untersuchungshäftling Adem *** nach dessen Vorführung in die Besucherzone der Justizanstalt *** wieder in dessen Haftraum zurückzubringen und einzuschließen.
Er hat hiedurch seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 verletzt und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen.Er hat hiedurch seine allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verletzt und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG begangen.
Er wird hiefür nach § 92 Abs 1 Z 2 BDG mit einer Geldbuße von EUR 300,00 bestraft.Er wird hiefür nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG mit einer Geldbuße von EUR 300,00 bestraft.
Er hat darüber hinaus die mit EUR 50,00 festgelegten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Infolge des vom Disziplinarbeschuldigten in der öffentlichen Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts (§ 105 BDG iVm § 67 Abs 4 AVG) steht gegen dieses Disziplinarerkenntnis lediglich dem Disziplinaranwalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):Infolge des vom Disziplinarbeschuldigten in der öffentlichen Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts (Paragraph 105, BDG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 4, AVG) steht gegen dieses Disziplinarerkenntnis lediglich dem Disziplinaranwalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) – aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).
BEGRÜNDUNG:
Zur Person:
Der am **** geborene österreichische Staatsbürger RI Ronald *** wurde mit Sondervertrag vom **** 2005, GZ ****, als Vertragsbediensteter des Justizsachdienstes für exekutivdienstliche Aufgabenbereiche des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten aufgenommen und mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom **** 2006,
BMJ-****, mit Wirksamkeit vom *** 2006 im Exekutivdienst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe **** im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten ernannt. Auf Grund seines Ansuchens vom **** 2006 wurde der Disziplinarbeschuldigte mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes *** vom **** 2006, Pers. ****, mit Wirksamkeit vom **** 2006 in die Justizanstalt *** versetzt, wo er seit **** 2006 seinen Dienst, zuletzt im Wachzimmer, versieht. Aus dieser Beschäftigung bezieht der Disziplinarbeschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von EUR ***. Aktuell betragen seine für den Erwerb des Eigentums an einer Wohnung aufgenommenen finanziellen Verpflichtungen rund EUR ***. Für andere Personen ist der Disziplinarbeschuldigte nicht sorgepflichtig.Der am **** geborene österreichische Staatsbürger RI Ronald *** wurde mit Sondervertrag vom **** 2005, GZ ****, als Vertragsbediensteter des Justizsachdienstes für exekutivdienstliche Aufgabenbereiche des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten aufgenommen und mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom **** 2006,, BMJ-****, mit Wirksamkeit vom *** 2006 im Exekutivdienst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe **** im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten ernannt. Auf Grund seines Ansuchens vom **** 2006 wurde der Disziplinarbeschuldigte mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes *** vom **** 2006, Pers. ****, mit Wirksamkeit vom **** 2006 in die Justizanstalt *** versetzt, wo er seit **** 2006 seinen Dienst, zuletzt im Wachzimmer, versieht. Aus dieser Beschäftigung bezieht der Disziplinarbeschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von EUR ***. Aktuell betragen seine für den Erwerb des Eigentums an einer Wohnung aufgenommenen finanziellen Verpflichtungen rund EUR ***. Für andere Personen ist der Disziplinarbeschuldigte nicht sorgepflichtig.
Mit Disziplinarerkenntnis vom **** 2013, ** Ds ****, wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen der im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung während des Dienstes stehenden Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 44 Abs 1 BDG mit der Disziplinarstrafe des Verweises bestraft.Mit Disziplinarerkenntnis vom **** 2013, ** Ds ****, wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen der im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung während des Dienstes stehenden Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 44, Absatz eins, BDG mit der Disziplinarstrafe des Verweises bestraft.
Zur Sache:
Am **** 2013 war der Disziplinarbeschuldigte zusammen mit weiteren drei Justizwachebeamten in der Justizanstalt *** in der Besucherzone 1 eingeteilt. Nach der Abwicklung der Besuche oblag dem Disziplinarbeschuldigten und einem weiteren Justizwachebeamten die Rückführung von insgesamt 15 Insassen in deren Hafträume im Trakt A/B, wobei der Disziplinarbeschuldigte das Kommando führte. Nachdem die beiden Justizwachebeamten sieben dieser Insassen in ihre Hafträume im Erdgeschoß verbracht hatten, fuhren sie mit den übrigen acht Insassen zunächst in den ersten Stock, wo drei dieser Insassen in ihre Hafträume zurückzubringen waren. Während der Disziplinarbeschuldigte und sein Kollege jeweils einen Insassen zu ihren Hafträumen führten, begab sich Adem A. entgegen der ihm erteilten Anweisung nicht zum Eingang seines Haftraumes (B 15) sondern suchte die Tür des Haftraums A 19 auf, durch die er sich mit einem anderen in diesem Haftraum untergebrachten Insassen unterhielt. Dieser Aufenthaltsort des Adem A. blieb dem Disziplinarbeschuldigten aus Anlass seiner visuellen Kontrolle der Gänge verborgen, sodass er in der Annahme, dass sämtliche im ersten Stock unterzubringenden Insassen in ihren Hafträumen versperrt wären, zusammen mit seinem Kollegen und den übrigen wartenden Insassen mit dem Lift in den zweiten Stock fuhr und diese dort in ihre Hafträume verbrachte. Aufgrund einer Kontrolle der Vorführzettel fiel dem Disziplinarbeschuldigten auf, dass er und sein Kollege offenkundig einen Insassen übersehen hatten. Daraufhin begaben sie sich abermals in den ersten Stock, fanden dort Adem A. vor und verbrachten diesen in seinen Haftraum.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Verhandlungsergebnisse, dabei insbesondere auf die umfassend geständige und reumütige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, an der aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen, keine Zweifel bestehen.
Gemäß § 43 Abs 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die auf einer Nachlässigkeit bei der Rückführung des Insassen Adem *** in seinen Haftraum und bei der Gangkontrolle beruhende Unterlassung seines Einschlusses im Haftraum nach der Vorführung stellt eine schuldhaft Verletzung dieser in § 43 Abs 1 BDG statuierten Pflichten dar.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die auf einer Nachlässigkeit bei der Rückführung des Insassen Adem *** in seinen Haftraum und bei der Gangkontrolle beruhende Unterlassung seines Einschlusses im Haftraum nach der Vorführung stellt eine schuldhaft Verletzung dieser in Paragraph 43, Absatz eins, BDG statuierten Pflichten dar.
Bei der nach §§ 92 Abs 1, 93 Abs 1 BDG auszumessenden Disziplinarstrafe sind die Disziplinarverurteilung vom 14. März 2013 als erschwerend und das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd zu berücksichtigen.Bei der nach Paragraphen 92, Absatz eins, 93, Absatz eins, BDG auszumessenden Disziplinarstrafe sind die Disziplinarverurteilung vom 14. März 2013 als erschwerend und das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd zu berücksichtigen.
In Anbetracht dieser von geringem Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert der Pflichtverletzung geprägten Strafzumessungssituation erscheint die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von EUR 300,00 nicht bloß tat-, täter- und schuldadäquat, sondern auch hinreichend, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Folge dieser Sachentscheidung ist die auf § 117 Abs 2 BDG gegründete Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der im Ausmaß der Reisgebühren eines Mitglieds der Disziplinarkommission zu bestimmenden Kosten des Verfahrens, zu deren Ersatz er nach seinen persönlichen Verhältnissen und nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedenfalls in der Lage ist.Folge dieser Sachentscheidung ist die auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG gegründete Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der im Ausmaß der Reisgebühren eines Mitglieds der Disziplinarkommission zu bestimmenden Kosten des Verfahrens, zu deren Ersatz er nach seinen persönlichen Verhältnissen und nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedenfalls in der Lage ist.
Anmerkung
DisziplinarerkenntnisZuletzt aktualisiert am
18.02.2015