Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Verstoß gegen Alkoholverbot; Entzug der LenkerberechtigungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates V nach der am 15. Dezember 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Ernst Sutter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünf nach der am 15. Dezember 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Ernst Sutter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
1. im Dienst, trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, am 3. Oktober 2014 um 11:10 Uhr, im Gemeindegebiet H., fahrend, sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,24 Promille) gelenkt
und
2. durch den darauf erfolgten bescheidmäßigen Entzug seiner Lenkerberechtigung durch Bescheid der BH Rohrbach die Lenkerberechtigung für die Klassen A, AM, B und F für die Dauer von vier Monaten – bis einschließlich 3. Februar 2015 – für diesen Zeitraum die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes unbedingt erforderliche Lenkerberechtigung verloren.
hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
a) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowiea) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie
b) in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)b) in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
V e r w e i s e s römisch fünf e r w e i s e s
verhängt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1980 im Postdienst.
Aus der Dienstbeurteilung vom 7. Oktober 2014 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte stets zuverlässig, gewissenhaft und schnell die Arbeiten verrichtet, einem starken Arbeitsaufkommen jederzeit gewachsen ist und bei Kollegen sehr geschätzt wird.
Zum Sachverhalt:
NN lenkte am 3. Oktober 2014 um 11:10 Uhr sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in der Gemeinde H.. Im Zuge einer Lenkerkontrolle ergab eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat um 11:27 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,62 mg/l. Demnach hat sein Dienstfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,24 Promille) gelenkt.
Wegen dieses Vorfalles wurde dem Beamten die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen (Bescheid der BH Rohrbach vom 7. Oktober 2014, GZ VerkR20-1843-1999). Überdies hat der Beschuldigte eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.320,-- einschließlich Kosten, in Raten zu leisten.
Im Zuge der Befragung am 3. Oktober 2014 gab an, dass er am Zustellgang Bier getrunken habe. In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 gab der Beschuldigte glaubwürdig an, dass er an Vorabend im Zuge einer Feier eine größere Menge an Alkohol getrunken habe. Am Zustellgang habe er ein Seidel Bier zu sich genommen, da er in einem Gasthaus dazu eingeladen wurde. Mit dem vorhandenen Restalkohol habe er die festgestellte Alkoholisierung aufgewiesen. Es sei ihm bewusst, einen großen Fehler gemacht zu haben.
wurde mit 6. Oktober 2014 der Zustellbasis YY dienstzugeteilt. Infolge seines eigenen Antrages wurde er am 1. November 2014 zur Zustellbasis YY versetzt, wird dort auf einem geeigneten Arbeitsplatz im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, PT 8/A, verwendet und verrichtet seine Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Der Arbeitsplatz in der Zustellbasis XX wird derzeit von einem internen Springer besetzt. Zusätzliche Kosten fallen aus diesem Grund keine an. wurde mit 6. Oktober 2014 der Zustellbasis YY dienstzugeteilt. Infolge seines eigenen Antrages wurde er am 1. November 2014 zur Zustellbasis YY versetzt, wird dort auf einem geeigneten Arbeitsplatz im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, PT 8/A, verwendet und verrichtet seine Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Der Arbeitsplatz in der Zustellbasis römisch zwanzig wird derzeit von einem internen Springer besetzt. Zusätzliche Kosten fallen aus diesem Grund keine an.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Linz vom 30. Oktober 2014, des Berichtes der Zustellbasis XX vom 3. Oktober 2014, des verwaltungsbehördlichen Bescheides vom 7. Oktober 2014, der Dienstbeurteilung vom 7. Oktober 2014 und der SAP-Ausdrucke.Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Linz vom 30. Oktober 2014, des Berichtes der Zustellbasis römisch zwanzig vom 3. Oktober 2014, des verwaltungsbehördlichen Bescheides vom 7. Oktober 2014, der Dienstbeurteilung vom 7. Oktober 2014 und der SAP-Ausdrucke.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 14. November 2014 voll geständig und einsichtig.
NN hat demnach unter Missachtung des absoluten Alkoholverbotes, das sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8., gründet, sein Dienstkraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt.
Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.
In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, auch auf einen allfälligen Restalkoholgehalt bezieht, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.
Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung stellt außerdem ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten dar. Bei einem Beamten im Zustelldienst der Österreichischen Post AG wird die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und wird dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ebenfalls ein hoher Stellenwert eingeräumt.
Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00). Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung des absoluten Alkoholverbotes – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) wurde als Erschwernisgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung des absoluten Alkoholverbotes – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) wurde als Erschwernisgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet.
Mildernd wurde hingegen das reumütige Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, das Faktum, dass durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist sowie die langjährige, ausgezeichnete Dienstleistung des Beschuldigten berücksichtigt.
In Ansehung der genannten Strafmilderungsgründe und der Besonderheiten des gegenständlichen Disziplinarfalles ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung eines Verweises schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im untersten Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015