Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
unangebrachte, unangemessene und imageschädingende Äußerungen gegenüber einer KundinText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 16. Dezember 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 16. Dezember 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Briefzusteller in der Zustellbasis XXBriefzusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
NN hat
als Zusteller der Zustellbasis XX im Dienst während seines Zustellganges bei der Abgabestelle YY gegenüber einer Postkundin unangebrachte, unangemessene und für das Unternehmen Österreichische Post AG imageschädigende Äußerungen getätigt, indem er als Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig im Dienst während seines Zustellganges bei der Abgabestelle YY gegenüber einer Postkundin unangebrachte, unangemessene und für das Unternehmen Österreichische Post AG imageschädigende Äußerungen getätigt, indem er
am 30. April 20014 um ca. 17:30 Uhr auf die Frage der Postkundin, ob er an diesem Tag etwas anderes mitmachen musste, weil er noch später komme, auf überhebliche Art sinngemäß antwortete „Nein, ich mache Dienst nach Vorschrift und ihr könnt euch gerne über mich beschweren, mir kann eh nichts passieren“.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)
und
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe des
V e r w e i s e srömisch fünf e r w e i s e s
verhängt.
NN wird vom Vorwurf
er habe als Zusteller der Zustellbasis XX im Dienst während seines Zustellganges bei der Abgabestelle YY, gegenüber einer Postkundin unangebrachte, unangemessene und für das Unternehmen Österreichische Post AG imageschädigende Äußerungen getätigt, er habe als Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig im Dienst während seines Zustellganges bei der Abgabestelle YY, gegenüber einer Postkundin unangebrachte, unangemessene und für das Unternehmen Österreichische Post AG imageschädigende Äußerungen getätigt,
indem er am 29. April 2014 auf die Frage der Postkundin, warum er so spät komme, sinngemäß antwortete „Ich bin Beamter und mache Dienst nach Vorschrift, ich muss nicht schneller arbeiten, ich bin unkündbar und bekomme jede Überstunde bezahlt“
und dadurch gegen Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
schuldhaft verletzt und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben,schuldhaft verletzt und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben,
gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979
f r e i g e s p r o c h e n.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1991 im Postdienst. Er wird in der Zustellbasis XX als Briefzusteller verwendet.NN steht seit 1991 im Postdienst. Er wird in der Zustellbasis römisch zwanzig als Briefzusteller verwendet.
Zum Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat am 29. April 2014 an der Abgabestelle YY, auf die Frage der Postkundin M., warum er so spät komme, sinngemäß geantwortet „Ich bin Beamter und mache Dienst nach Vorschrift, ich muss nicht schneller arbeiten, ich bin unkündbar und bekomme jede Überstunde bezahlt“. Dadurch hat er als Zusteller der Zustellbasis XX im Dienst während seines Zustellganges gegenüber einer Postkundin unangebrachte, unangemessene und für das Unternehmen Österreichische Post AG imageschädigende Äußerungen getätigt.Der Beschuldigte hat am 29. April 2014 an der Abgabestelle YY, auf die Frage der Postkundin M., warum er so spät komme, sinngemäß geantwortet „Ich bin Beamter und mache Dienst nach Vorschrift, ich muss nicht schneller arbeiten, ich bin unkündbar und bekomme jede Überstunde bezahlt“. Dadurch hat er als Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig im Dienst während seines Zustellganges gegenüber einer Postkundin unangebrachte, unangemessene und für das Unternehmen Österreichische Post AG imageschädigende Äußerungen getätigt.
Festgehalten wird, dass die Anschrift YY aufgrund der Gangfolge am Ende seines Zustellganges (GO Nr. 242 von 267 Gangordnungsnummern) liegt. Auch aus diesem Grund war die Verstimmung der Postkundin an diesem Zustelltag nachvollziehbar und verständlich. Auslöser für die konkrete Beschwerde der Postkundin beim Postkundenservice waren jedoch die im Spruch dargestellten provozierenden Äußerungen des Beschuldigten.
Mit Disziplinarverfügung des Personalamtes Wien vom 18. Juni 2014 wurde über NN eine Geldbuße in Höhe von EUR 300,-- verhängt. NN wurde vorgeworfen, dass er laut einer Beschwerde der Transportfirma M., die am 2. Mai 2014 beim Postkundenservice einlangte, nicht nur sehr unhöflich wäre, sondern auch äußerst spät die tägliche Post zustellen würde. Auf Nachfrage warum die Zustellung der Post so spät erfolgen würde, hätte der Zusteller geantwortet, „ich bin ein Beamter und mir kann nichts passieren und ich bekomme jede Überstunde bezahlt“. Überdies wurden ihm seine „unqualifizierte und ansehensschädigende Äußerung“ sowie seine „offensichtlich zu langsame Arbeitsweise“ vorgeworfen.
Mit innerhalb offener Frist eingebrachtem Einspruch vom 2. Juli 2014 bekämpfte NN die Disziplinarstrafe und führte im Wesentlichen aus, dass er keine Dienstpflichtverletzungen begangen habe, insbesondere gegenüber einem Kunden kein Verhalten gesetzt habe, welches disziplinär zu ahnden wäre.
Er würde vielmehr seinen Dienst an jedem Tag ordnungsgemäß verrichten. Am 30. April 2014 wäre ein starker Auszahlungstag mit großem Postaufkommen und hoher Kilometerleistung gewesen. Schon aus diesem Grund wäre NN die späte Zustellzeit nicht zuzurechnen. NN müsse als Springer seine Tätigkeit verrichten und habe seine Tätigkeit als Zusteller keinesfalls bewusst hinausgezögert. Er habe gegenüber dem Kunden keine Verhaltensweise an den Tag gelegt, wonach er den Eindruck erweckt hätte, er würde ein arbeitsunwilliger Beamter sein und es könne ihm ohnehin nichts passieren. Er wäre vielmehr ein fleißiger Mitarbeiter, der seine Post genau zustelle und sich gegenüber den Kunden höflich verhalte. Die inkriminierten Äußerungen wären keinesfalls so gefallen und können nur völlig aus dem Zusammenhang eines Gespräches gerissen worden sein.
Überdies lägen im gegenständlichen Disziplinarfall nicht die Voraussetzungen des § 131 BDG 1979 vor, da kein Geständnis vorliege. Die verhängte Geldbuße wäre viel zu hoch und das Vorgehen der Behörde völlig unverhältnismäßig, weil die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder einer Disziplinarverfügung immer das letzte Mittel (ultima ratio) einer Sanktion darstellen sollten.Überdies lägen im gegenständlichen Disziplinarfall nicht die Voraussetzungen des Paragraph 131, BDG 1979 vor, da kein Geständnis vorliege. Die verhängte Geldbuße wäre viel zu hoch und das Vorgehen der Behörde völlig unverhältnismäßig, weil die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder einer Disziplinarverfügung immer das letzte Mittel (ultima ratio) einer Sanktion darstellen sollten.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 11. November 2014 und 16. Dezember 2014, der Disziplinarverfügung des Personalamtes Wien vom 18. Juni 2014, der Ergebnisse der Befragung der Postkundin M., Transportunternehmen, YY vom 6. August 2014, der vorliegenden Betriebsunterlagen und Handheldaufzeichnungen sowie der SAP-Ausdrucke.
An diesem Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Zeugin M. zu den Vorgängen am 29. und 30. April 2014 in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 kein Zweifel. Aufgrund der vorliegenden Betriebsunterlagen und Handheldaufzeichnungen in Verbindung mit den eigenen Aufzeichnungen des Beschuldigten ist der Zeitpunkt der inkriminierten Äußerungen zweifellos der 30. April 2014. Das Beweisverfahren hat demnach, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin Mitterer über unmittelbare Wahrnehmungen hinsichtlich der Äußerungen des Beschuldigten, schlussendlich ein klares und eindeutiges Bild des Sachverhaltes ergeben.
Hervorgehoben werden muss, dass die Zeugin nicht nur unter Wahrheitspflicht stand sondern sehr differenziert ihre Aussagen getroffen hat, indem sie Aspekte des Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber auch ausgesprochen positiv bewertet hat, wie die Ausführungen über die „Leckerlis“ für ihren Hund.
Faktum ist, das sich der Beschuldigte ohne Zweifel gegenüber Kunden unangemessen, unangebracht und anmaßend verhalten und damit objektiv das Image der Post in der Öffentlichkeit beschädigt hat.
Unangebrachte Äußerungen eines Beamten gegenüber Kunden in der oben beschriebenen Art – die eine Verletzung der Treuepflicht eines Beamten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 darstellen – sind zweifellos eine nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung. Denn das Image ist für ein im Wettbewerb befindliches Unternehmen wie die Österreichische Post AG der wichtigste Faktor für den nachhaltigen Unternehmenserfolg.Unangebrachte Äußerungen eines Beamten gegenüber Kunden in der oben beschriebenen Art – die eine Verletzung der Treuepflicht eines Beamten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 darstellen – sind zweifellos eine nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung. Denn das Image ist für ein im Wettbewerb befindliches Unternehmen wie die Österreichische Post AG der wichtigste Faktor für den nachhaltigen Unternehmenserfolg.
Auch in schwierigen Arbeitssituationen ist ein wertschätzendes Verhalten und ein korrekter Umgangston Voraussetzung für eine entsprechende Leistungserbringung und gute Kundenbeziehungen. Dieses korrekte Verhalten gegenüber seinen Kunden wird vom Unternehmen von jedem Mitarbeiter ausdrücklich verlangt und eingefordert. Die Österreichische Post AG ist als überaus personalintensives Unternehmen gerade in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes auf die Zuverlässigkeit und Korrektheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit und im Besonderen der Kunden aufrecht zu erhalten.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung eines korrekten Umganges mit Kunden hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung eines korrekten Umganges mit Kunden hingewiesen werden.
In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit wurde mildernd die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet.
Im Hinblick auf die objektive Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen und des vorliegenden Milderungsgrundes ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung eines Verweises schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im absolut untersten Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er die Wichtigkeit eines korrekten Umganges mit Kunden erkannt hat und hinkünftig keine weiteren unangemessenen und missverständlichen Äußerungen gegenüber seinen Kunden tätigen werde.
Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss vom 29. August 2014 unter wiedergegeben Vorwürfe am 29. April 2014 unangebrachte Äußerungen gegenüber der Kundin gemacht zu haben kam der erkennende Senat nach Würdigung der Zeugenaussage von M. – es habe sich an diesem Tag um ein normales, unauffälliges Gespräch gehandelt – zur Ansicht, dass dem Beschuldigten diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Aus diesem Grund war daher diesbezüglich ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesem Grund war daher diesbezüglich ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015