TE Dok 2014/12/16 W08-DK/07/13

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z1
BDG 1979 §118 Abs1 Z3
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Schlagworte

Einstellung wegen Verfolgungsverjährung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 16. Dezember 2014 durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung beschlossen, in der Disziplinarsache gegen Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 16. Dezember 2014 durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung beschlossen, in der Disziplinarsache gegen

NN

derzeit Post-Arbeitsmarkt X derzeit Post-Arbeitsmarkt römisch zehn

gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979),gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979),

hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige vom 24. Juni 2013 erhobenen Vorwürfe, sie habe

am 1. Februar 2013, anlässlich der Befüllung und Verladung von „Give away Sets“ für die Ski WM 2013 in Schladming, in mehreren Zugriffen aus einer bereits mit Fanartikeln befüllten Tasche eine Österreich – Fahne sowie zwei Glasblöcke mit Briefmarken entnommen, in der letzten Kabine der Damentoilette am Fensterbrett deponiert und anschließend die Tasche selbst im Vorraum der Damentoilette am Fensterbrett hinterlegt,

und dadurch die Verpflichtung,

ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen,schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979

k e i n D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n e i n z u l e i t e n.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1985 im Postdienst. Am 24. Juni 2013 wurde gegen NN Disziplinaranzeige erstattet. Dabei wurde ihr, der im Spruch dargestellte, Sachverhalt vorgeworfen.

Die Dienstbehörde hat mit E-Mail des Leiters des Post-Arbeitsmarktes vom 6. Februar 2013 („Gedächtnisprotokoll“ vom 1. Februar 2013) vom gegenständlichen Sachverhalt Kenntnis erlangt.

Zur Überprüfung des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes, hat das Personalamt Wien am 24. Juni 2013 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

Mit Schreiben der Disziplinarkommission vom 9. September 2013 wurde die Beamtin gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 verständigt, dass das mit Disziplinaranzeige des Personalamts Wien vom 24. Juni 2013 anhängig gemachte Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens (Sachverhaltsdarstellung vom 24. Juni 2013) unterbrochen ist. Ein Einleitungsbeschluss im Sinne des § 123 BDG 1979 wurde nicht gefällt.Mit Schreiben der Disziplinarkommission vom 9. September 2013 wurde die Beamtin gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 verständigt, dass das mit Disziplinaranzeige des Personalamts Wien vom 24. Juni 2013 anhängig gemachte Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens (Sachverhaltsdarstellung vom 24. Juni 2013) unterbrochen ist. Ein Einleitungsbeschluss im Sinne des Paragraph 123, BDG 1979 wurde nicht gefällt.

Mit Schreiben der Disziplinarkommission vom 7. Mai 2014 an das Personalamt Wien wurde zur Abklärung des Sachverhaltes der Akteninhalt des verfahrensgegenständlichen Geschäftsstückes der Staatsanwaltschaft Wien angefordert und um Übermittlung des „Strafaktes“ ersucht.

In Entsprechung dieses Ersuchens um Akteneinsicht ist beim Personalamt Wien eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. Mai 2014, Zl. 191 BAZ 329/13x-5, samt Unterlagenkonvolut (Abschlussbericht vom 10. Februar 2014, Zwischenbericht vom 30. Oktober 2013, Zeugenvernehmungen, Beschuldigtenvernehmung vom 5. Dezember 2013, Anzeigebestätigung vom 5. Dezember 2013, Strafregisterauskunft vom 30. Oktober 2013 sowie ein E-Mail-Verkehr vom 3. und 5. September 2013 zum Befragungstermin der Zeugen) eingelangt, die der Disziplinarkommission weitergeleitet wurde und ho. am 27. Mai 2014 eingelangt ist. Die übermittelten Aktenteile enthielten keinerlei Hinweis über eine etwaige Einstellung des Strafverfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder sonstige Informationen über einen etwaigen Abschluss des Strafverfahrens.

Spätestens mit 30. April 2014 war jedoch dem Personalamt Wien, aufgrund eines Telefongesprächs mit der zuständigen Bezirksanwältin bekannt, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Wien am 19. Februar 2014 gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Diese Information war, wie bereits oben dargestellt, in der Mitteilung samt Unterlagenkonvolut vom 14. Mai 2014, die der Disziplinarkommission am 27. Mai 2014 zur Verfügung gestellt wurde, nicht enthalten. Spätestens mit 30. April 2014 war jedoch dem Personalamt Wien, aufgrund eines Telefongesprächs mit der zuständigen Bezirksanwältin bekannt, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Wien am 19. Februar 2014 gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Diese Information war, wie bereits oben dargestellt, in der Mitteilung samt Unterlagenkonvolut vom 14. Mai 2014, die der Disziplinarkommission am 27. Mai 2014 zur Verfügung gestellt wurde, nicht enthalten.

Nach weiteren Recherchen wurde die erkennende Behörde erst am 15. Oktober 2014 darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beamtin am 19. Februar 2014 eingestellt wurde und die Dienstbehörde, das Personalamt Wien, bereits am 30 April 2014 davon in Kenntnis gesetzt wurde. Das Personalamt dürfte davon ausgegangen sein – was durchaus nachvollziehbar ist – dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. Mai 2014 samt Unterlagenkonvolut Informationen über die erfolgte Einstellung des Verfahren enthalten würde.

Nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtNach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.              innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist,

oder

2.              innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Nachdem der Sachverhalt und die daraus resultierende Verdachtslage der Dienstbehörde insgesamt in jedem Fall länger als sechs Monate bekannt war, in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde und die gesetzlich normierte Verfolgungsverjährung keinen Spielraum zulässt, war daher – ohne näher in die Sache einzugehen – ein Nichteinleitungsbeschluss mit Bescheid zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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