TE Dok 2014/12/16 03-DK/12/14

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Weisungsverstoß

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Christian Hackl und ASekr Robert Wurm als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII nach der am 16. Dezember 2014 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Christian Hackl und ASekr Robert Wurm als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwölf nach der am 16. Dezember 2014 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Regionalmanager der Postbus AG

ist

s c h u l d i g.

Er hat

im Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 als Regionalmanager im Regionalmanagement X der Postbus GmbH gegen vergaberechtliche Vorschriften und firmeninterne verbindliche Beschaffungs-richtlinien und Weisungen im Zusammenhang mit Busanmietungen bei Drittfirmen verstoßen, indem er gemeinsam mit F. (Fuhrparkleiter im RM X) neun Einzelmietverträge über neun Busfahrzeuge sowie ein Angebot über die Anmietung von 10 Omnibussen im Namen und auf Rechnung der ÖBB-Postbus GmbH mit einer Drittfirma abgeschlossen bzw. angenommen hat. im Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 als Regionalmanager im Regionalmanagement römisch zehn der Postbus GmbH gegen vergaberechtliche Vorschriften und firmeninterne verbindliche Beschaffungs-richtlinien und Weisungen im Zusammenhang mit Busanmietungen bei Drittfirmen verstoßen, indem er gemeinsam mit F. (Fuhrparkleiter im RM römisch zehn) neun Einzelmietverträge über neun Busfahrzeuge sowie ein Angebot über die Anmietung von 10 Omnibussen im Namen und auf Rechnung der ÖBB-Postbus GmbH mit einer Drittfirma abgeschlossen bzw. angenommen hat.

1. Er hat demnach

-              am 19. und 26. September 2013 drei Mietverträge .. über den jeweiligen Gesamtbetrag von EUR 59.520,--; EUR 59.520,-- und EUR 57.120,--, damit insgesamt EUR 176.160,-- abgeschlossen,

-              am 4. November 2013 drei Mietverträge .. über einen jeweiligen Gesamtbetrag von EUR 90.000,--, damit insgesamt EUR 270.000,-- abgeschlossen sowie

-              am 7. Juli 2014 drei Mietverträge .. über einen jeweiligen Gesamtbetrag von EUR 130.080,--, damit insgesamt EUR 390.240,-- abgeschlossen

und damit jeweils gegen Pkt. 3.1 der Konzernrichtlinie Einkauf und Materialwirtschaft und Pkt. 3.1 und 3.2 der Gruppenvereinbarung Einkauf verstoßen.

Er hat weiters

-              am 23. Dezember 2013 ein verbindliches Mietangebot von 10 Omnibussen über einen jeweiligen Gesamtbetrag von EUR 120.000,--, demnach insgesamt EUR 1,2 Mio. abgegeben

und damit gegen § 8 Abs. 2 der Unterschriftenordnung der ÖBB-Postbus GmbH vom 5. Mai 2008 in Verbindung mit seiner Handlungsvollmacht vom 1. Februar 2013 sowie gegen § 10.4.10 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der ÖBB-Postbus GmbH und gegen Pkt. 3.1 der Konzernrichtlinie Einkauf und Materialwirtschaft und Pkt. 3.1 und 3.2 der Gruppenvereinbarung Einkauf verstoßen.und damit gegen Paragraph 8, Absatz 2, der Unterschriftenordnung der ÖBB-Postbus GmbH vom 5. Mai 2008 in Verbindung mit seiner Handlungsvollmacht vom 1. Februar 2013 sowie gegen Paragraph 10 Punkt 4 Punkt 10, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der ÖBB-Postbus GmbH und gegen Pkt. 3.1 der Konzernrichtlinie Einkauf und Materialwirtschaft und Pkt. 3.1 und 3.2 der Gruppenvereinbarung Einkauf verstoßen.

Überdies hat er hinsichtlich der oben genannten Beschaffungsvorgänge keine Durchführung der nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 i.d.g.F. (BVergG 2006) vorgesehenen Vergabeverfahren veranlasst.Überdies hat er hinsichtlich der oben genannten Beschaffungsvorgänge keine Durchführung der nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, i.d.g.F. (BVergG 2006) vorgesehenen Vergabeverfahren veranlasst.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 BDG 1979 wird Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 115, BDG 1979 wird

v o n d e r V e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e s e h e n.v o n d e r römisch fünf e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e s e h e n.

NN wird vom Vorwurf, als disziplinärer Vorgesetzter von F., diesen ausdrücklich angewiesen zu haben, die unter Spruchpunkt 1. genannten Mietverträge sowie das angeführte Mietangebot, in Funktion als weiterer Handlungsbevollmächtigter mit zu unterfertigen sowie

überdies als disziplinärer Vorgesetzter von F., diesen ausdrücklich angewiesen zu haben, vier weitere, nachstehend angeführte, Mietverträge über die Anmietung von Omnibussen

- Mietvertrag .. vom 16. September 2013 über den Gesamtbetrag von EUR 24.000,--

- zwei Mietverträge mit zwei anderen Drittfirmen vom 9. und 17. Dezember 2013 (Order Nr. . und Mietvertrag vom 16. Dezember 2013) über einen jeweiligen Gesamtbetrag von EUR 86.400,-- und EUR 2.000,--

- Mietvertrag .. vom 8. April 2014 über den Gesamtbetrag von EUR 42.960,--

zu unterfertigen, und damit gegen § 8 Abs. 2 der Unterschriftenordnung der ÖBB-Postbus GmbH vom 5. Mai 2008 in Verbindung mit seiner Handlungsvollmacht vom 1. Februar 2013 sowie gegen Pkt. 3.1 der Konzernrichtlinie Einkauf und Materialwirtschaft und Pkt. 3.1 und 3.2 der Gruppenvereinbarung Einkauf verstoßen zu habenzu unterfertigen, und damit gegen Paragraph 8, Absatz 2, der Unterschriftenordnung der ÖBB-Postbus GmbH vom 5. Mai 2008 in Verbindung mit seiner Handlungsvollmacht vom 1. Februar 2013 sowie gegen Pkt. 3.1 der Konzernrichtlinie Einkauf und Materialwirtschaft und Pkt. 3.1 und 3.2 der Gruppenvereinbarung Einkauf verstoßen zu haben

und dadurch gegen Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen,schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen

B e g r ü n d u n g

NN ist ein der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter, steht 1990 im Postautodienst und wird m Regionalmanagement X als Regionalmanager verwendet. NN ist ein der Österreichischen Postbus AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter, steht 1990 im Postautodienst und wird m Regionalmanagement römisch zehn als Regionalmanager verwendet.

Zum Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der oben angeführten Mietverträge mit Dritten waren von NN nachstehende Regelungen und Wertgrenzen einzuhalten:

1.              Gemäß § 8 Abs. 2 der Unterschriftenordnung der ÖBB-Postbus GmbH vom 5.5.2008 dürfen Regionalmanager im eigenen regionalen oder fachlichen Bereich die ÖBB-Postbus GmbH 1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Unterschriftenordnung der ÖBB-Postbus GmbH vom 5.5.2008 dürfen Regionalmanager im eigenen regionalen oder fachlichen Bereich die ÖBB-Postbus GmbH

              bis zu EUR 400.000 mit einem Handlungsbevollmächtigten

              bis zu EUR 750.000 mit einem Geschäftsführer

berechtigen und verpflichten.

Gemäß Handlungsvollmacht vom 1.2.2013 wurde NN seitens der Geschäftsführung der ÖBB-Postbus GmbH bevollmächtigt, die ÖBB-Postbus GmbH „im Rahmen der Agenden des RM Y und Z

              bei Geschäften des RM Y/Z bis € 750.000 gemeinsam mit einem Mitglied der Geschäftsführung

              bei Geschäften des RM Y/Z bis € 400.000 gemeinsam mit einer/einem weiteren Handlungsbevollmächtigten

              unter Berücksichtigung der AR-zustimmungspflichtigen Geschäfte …

gemäß der Unterschriftenordnung der ÖBB-Postbus GmbH und unter Berücksichtigung der Geschäftsordnungen der Gremien der ÖBB-Postbus GmbH in der jeweils gültigen Fassung bis auf weiteres zu vertreten.“

2.              Gemäß § 10.4.10 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der ÖBB-Postbus GmbH bedürfen Miet- und Pachtverträge, bei denen die Gesellschaft Mieterin oder Pächterin ist, der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der ÖBB-Postbus GmbH, wenn2. Gemäß Paragraph 10 Punkt 4 Punkt 10, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der ÖBB-Postbus GmbH bedürfen Miet- und Pachtverträge, bei denen die Gesellschaft Mieterin oder Pächterin ist, der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der ÖBB-Postbus GmbH, wenn

a)              der Bestandzins im Einzelfall pro Jahr € 0,5 Mio. bei konzernexternen Verträgen oder

b)              im Falle einer Befristung der Bestandzins in der gesamten Laufzeit insg. € 0,5 Mio. bei konzernexternen Verträgen übersteigt.

3.              Gemäß Pkt. 3.1 der Konzernrichtlinie Einkauf und Materialwirtschaft und Pkt. 3.1 und 3.2 der Gruppenvereinbarung Einkauf sind sämtliche Beschaffungen – mit Ausnahme von Kleinbeschaffungen zur Abdeckung eines einmaligen, außergewöhnlichen, nicht wiederkehrenden Bedarfes bis EUR 800,-- – über die zuständige Lead Buyer-Gesellschaft durchzuführen, welche im Falle der Anmietung von Omnibussen die ÖBB-Shared Service Center GmbH ist.

Der Beschuldigte gab zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anlässlich einer Einvernahme am 17. Juli 2014 unter anderem an:

Er habe es nicht gewusst, dass die gegenständlichen Verträge dem Bundesvergabegesetz unterliegen würden. Die vom Unternehmen ausgesendeten Weisungen in Bezug auf Einkaufsrichtlinien seien von ihm nicht mit den Mietverträgen in Verbindung gebracht worden. Überdies sei ihm nicht bekannt gewesen, dass solche Verträge im Unternehmen kumuliert betrachtet hätten werden müssen.

Grund seiner Handlungen sei die dramatische Bussituation in der Region X gewesen. Busse hätten auf Grund ihres Alters und ihres Zustandes bzw. der hohen Reparaturkosten sowie wegen der teilweise fehlenden Betriebssicherheit sogar abgestellt werden müssen. Mehrmals sei die Unternehmenszentrale auf diesen Umstand hingewiesen worden. Ein Teil der Busse sei für den Stadtverkehr K. anstelle der desolaten im Einsatz befindlichen Busse angemietet worden, die enorm hohe Reparaturkosten verursachten und die geforderte Betriebssicherheit nicht mehr dauerhaft gewährleisten konnten. Die weiteren Busse seien auf Grund der wirtschaftlichen Notwendigkeit erforderlich gewesen. Die im Einsatz befindlichen Busse hätten auf Grund von „Gefahr in Verzug“ abgestellt werden müssen. Ohne die angemieteten Busse wäre die Aufrechterhaltung der Verkehrsverpflichtung des Regionalmanagement X undenkbar gewesen.Grund seiner Handlungen sei die dramatische Bussituation in der Region römisch zehn gewesen. Busse hätten auf Grund ihres Alters und ihres Zustandes bzw. der hohen Reparaturkosten sowie wegen der teilweise fehlenden Betriebssicherheit sogar abgestellt werden müssen. Mehrmals sei die Unternehmenszentrale auf diesen Umstand hingewiesen worden. Ein Teil der Busse sei für den Stadtverkehr K. anstelle der desolaten im Einsatz befindlichen Busse angemietet worden, die enorm hohe Reparaturkosten verursachten und die geforderte Betriebssicherheit nicht mehr dauerhaft gewährleisten konnten. Die weiteren Busse seien auf Grund der wirtschaftlichen Notwendigkeit erforderlich gewesen. Die im Einsatz befindlichen Busse hätten auf Grund von „Gefahr in Verzug“ abgestellt werden müssen. Ohne die angemieteten Busse wäre die Aufrechterhaltung der Verkehrsverpflichtung des Regionalmanagement römisch zehn undenkbar gewesen.

Der Beamte hat anlässlich der Prüfung der gegenständlichen Angelegenheit mit den damit befassten Abteilungen der ÖBB-Postbus GmbH und der ÖBB-Shared Service Center GmbH sehr konstruktiv zusammengearbeitet sowie glaubhaft den Eindruck vermittelt, in bester Absicht für das Unternehmen gehandelt zu haben. Sein einziges Ziel sei gewesen, die „enorm hohen Reparatur- und Instandsetzungskosten herabsetzen und die Erfüllung bestehender Verträge mit Kunden des Postbusses im RM X“ zu gewährleisten.

Die von der Unternehmenszentrale veranlasste Wirtschaftlichkeitsprüfung der Mietverträge hat ergeben, dass NN tatsächlich wirtschaftlich für das Unternehmen gehandelt und sich durch seine Handlungsweise auch keinen finanziellen Vorteil verschafft hat. Er hat auch weder in Schädigungsabsicht gehandelt, noch durch seine Handlungsweise einen Schaden dem Unternehmen zugefügt.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2014 hat der Beschuldigte angegeben, dass das Regionalmanagement X, insbesondere Y, bei Ausschreibungen und Investitionen von neuen Bussen gegenüber anderen Regionen benachteiligt worden sei. Überdies habe es im Jahr 2013 noch einen beträchtlichen Bestand an sehr reparaturanfälligen Bussen der Type Renault Ares gegeben. Bei Achsbrüchen mussten die Busse ausgeschieden werden. Überdies gäbe es im Winter einen zusätzlichen Bedarf von 70 bis 80 Bussen für den Schibusverkehr. Trotz intensivem Mail-Verkehr mit der Unternehmenszentrale, habe es nur wenig Unterstützung gegeben. In einer Strategiebesprechung am 13. September 2013 habe ein Mitarbeiter aufgezeigt, dass die Anmietung von Bussen ein kostengünstiger Ausweg wäre. Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung des regionalen Controllers habe diese Variante untermauert.In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2014 hat der Beschuldigte angegeben, dass das Regionalmanagement römisch zehn, insbesondere Y, bei Ausschreibungen und Investitionen von neuen Bussen gegenüber anderen Regionen benachteiligt worden sei. Überdies habe es im Jahr 2013 noch einen beträchtlichen Bestand an sehr reparaturanfälligen Bussen der Type Renault Ares gegeben. Bei Achsbrüchen mussten die Busse ausgeschieden werden. Überdies gäbe es im Winter einen zusätzlichen Bedarf von 70 bis 80 Bussen für den Schibusverkehr. Trotz intensivem Mail-Verkehr mit der Unternehmenszentrale, habe es nur wenig Unterstützung gegeben. In einer Strategiebesprechung am 13. September 2013 habe ein Mitarbeiter aufgezeigt, dass die Anmietung von Bussen ein kostengünstiger Ausweg wäre. Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung des regionalen Controllers habe diese Variante untermauert.

Es wäre im Unternehmen üblich, dass bei Bedarf vom Markt Leistungen angekauft bzw. angemietet werden. Bei den sogenannten „Abvermietungen“ würden Busse mit Lenker in sehr großem Volumen angemietet werden. Diese Verträge würden zum Teil von Verkehrsleitern unterschrieben werden. Auch bei diesen Vertragsabschlüssen wären sämtliche Unterschriftenregelungen, das Ausschreibungsgesetz und die Handlungsvollmachten verletzt worden.

Überdies gab der Beschuldigte an, dass die Unternehmenszentrale von der Art der Anmietung gewusst habe, da die Anmeldungen der betreffenden Busse über die Zentrale veranlasst wurden. Aufgrund der dargestellten Umstände habe er weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt.

Von NN wurde ausdrücklich festgehalten, dass er in keinster Weise seinen Fuhrparkmanager, F., genötigt hätte, oben bezeichnete Verträge zu unterschreiben. Er habe diese Verträge wirklich aus freien Stücken unterschrieben. Überdies sei das Betriebsklima in X außerordentlich positiv, da eine sehr offene, kooperative Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern herrscht. Wären die Leistungen der Österreichischen Postbus GmbH nicht erbracht worden, wäre unvermeidlich ein erheblicher Imageschaden für das Unternehmen entstanden. Auch ein anderer Mitarbeiter der Österreichischen Postbus GmbH habe bereits am 3. Mai 2013 einen vergleichbaren Mietertrag mit der der Firma S. abgeschlossen.Von NN wurde ausdrücklich festgehalten, dass er in keinster Weise seinen Fuhrparkmanager, F., genötigt hätte, oben bezeichnete Verträge zu unterschreiben. Er habe diese Verträge wirklich aus freien Stücken unterschrieben. Überdies sei das Betriebsklima in römisch zehn außerordentlich positiv, da eine sehr offene, kooperative Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern herrscht. Wären die Leistungen der Österreichischen Postbus GmbH nicht erbracht worden, wäre unvermeidlich ein erheblicher Imageschaden für das Unternehmen entstanden. Auch ein anderer Mitarbeiter der Österreichischen Postbus GmbH habe bereits am 3. Mai 2013 einen vergleichbaren Mietertrag mit der der Firma S. abgeschlossen.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014, der Disziplinaranzeige vom 16. Oktober 2014, den niederschriftlichen Einvernahmen von NN vom 17. Juli 2014, dem Bericht des Personalamtes vom 25. Juli 2014 und den vom Personalamt zur Verfügung gestellten Auszügen des bezughabenden Revisionsberichtes.

Aufgrund der umfassenden, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 und der Unterlagen sind Sachverhalt und Schuldvorwürfe unstrittig. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Anschuldigungspunktes 1. des Einleitungsbeschlusses vom 24. Oktober 2014 ein Tatsachengeständnis abgelegt und war einsichtig, bei objektiver Betrachtung, Weisungen missachtet zu haben.

Der Beschuldigte hat demnach im äußerst sensiblen Bereich der Vergabe von Leistungen kommunizierte Weisungen missachtet. Das Unternehmen ist gerade im Vergabebereich in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die bestehenden Weisungen und Vorschriften genauestens eingehalten werden. Grundsätzlich ist eine Missachtung von grundlegenden Weisungen und unternehmensinternen Vorschriften geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich zu zerstören.

Die Befolgung dienstlicher Weisungen – insbesondere in wichtigen und sensiblen Materien – stellt demnach eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann und das Vertrauen der Geschäftspartner erhalten bleibt.

Dem Beschuldigten wäre es ohne Zweifel zumutbar gewesen, seine Vorgesetzten über seine weitreichenden Handlungen zu informieren und gegebenenfalls die Zustimmung zu den getroffenen Maßnahmen zu erhalten. Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen und geordneten Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Dem Beschuldigten wäre es ohne Zweifel zumutbar gewesen, seine Vorgesetzten über seine weitreichenden Handlungen zu informieren und gegebenenfalls die Zustimmung zu den getroffenen Maßnahmen zu erhalten. Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen und geordneten Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Anzumerken ist, dass der Beschuldigte in einer gewissen „Notstandssituation“ gehandelt hat, da seine Handlungen geeignet waren, einen nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Nachteil für das Unternehmen Österreichische Postbus GmbH abzuwenden. In diesem Zusammenhang muss jedoch festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten möglich und zumutbar war – insbesondere in Anbetracht der Tragweite seiner Entscheidungen – sich regelkonform zu verhalten. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten, zumindest eine umfassende Information seiner Vorgesetzten, wäre in der gegebenen Situation geboten und auch möglich gewesen. Wenn auch eine zum Zeitpunkt der Tathandlungen eine gewisse unklare Anwendung des vorliegenden Vorschriftenbestandes bestand, wird auf eine allgemeine Informationspflicht des Beamten, insbesondere als Führungskraft – in Hinblick auf die Grenzen seiner Befugnisse – hingewiesen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Überdies ist festzuhalten, dass NN als Regionalmanager Aufgaben einer Führungskraft wahrnimmt. So musste in der Beurteilung der Handlungsweise des Beschuldigten seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter einer großen Organisationseinheit entsprechend berücksichtigt werden.

Gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Bestrafung müssen im gegenständlichen Fall hervorgehoben werden. Spezialpräventive Erfordernisse spielen aufgrund des sehr kooperativen und einsichtigen Verhaltens des Beschuldigten nach seinen inkriminierten Handlungen, wie auch vom Disziplinaranwalt ausgeführt wurde, nur eine nachgeordnete Rolle.

Mildernd wurde in gegenständlicher Angelegenheit das Tatsachengeständnis des Beschuldigten – die Tatsache, dass dieser zu seinen Handlungen unumwunden gestanden ist – seine grundsätzliche Einsicht, dass dienstliche Weisungen einzuhalten sind, seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine langjährigen dienstlichen Leistungen als Führungskraft in einem herausfordernden und schwierigen unternehmerischen Umfeld sowie das Faktum, dass für die Österreichischen Postbus GmbH kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, gewertet. Erschwerend müssen die wiederholten Handlungen und das Zusammentreffen mehrerer Pflichtverletzungen berücksichtigt werden.

Ohne das im Spruch genannte Verhalten in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen belässt es der Senat im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe und die besonderen Umstände der Handlungen – der Beschuldigte hat durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass er unter anderem einen drohenden Nachteil für das Unternehmen abwehren wollte – sowie, aufgrund des Faktums, dass NN auch bezüglich des objektiven Unrechtsgehaltes seiner Handlungsweise Einsicht zeigt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 ab. Ohne das im Spruch genannte Verhalten in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen belässt es der Senat im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe und die besonderen Umstände der Handlungen – der Beschuldigte hat durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass er unter anderem einen drohenden Nachteil für das Unternehmen abwehren wollte – sowie, aufgrund des Faktums, dass NN auch bezüglich des objektiven Unrechtsgehaltes seiner Handlungsweise Einsicht zeigt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 115, BDG 1979 ab.

Überdies ist aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten eindeutig davon auszugehen, dass er in der Zukunft absolut regelkonform vorgehen werde.

Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss vom 24. Oktober 2014 unter dem Anschuldigungspunkt 1. wiedergegeben Vorwürfe kam der erkennende Senat auch nach Würdigung der Stellungnahme des Fuhrparkmanagers F. vom 8. Dezember 2014 – es habe „keinerlei Nötigung“ seitens NN zur Unterfertigung der Mietverträge gegeben und er sei überzeugt, „immer im Sinne des Unternehmens gehandelt zu haben“ – zur Ansicht, dass dem Beschuldigten diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Aus diesem Grund war daher diesbezüglich ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesem Grund war daher diesbezüglich ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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