Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Verstoß gegen das AlkoholverbotText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 14. Jänner 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 14. Jänner 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung XX Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
NN hat als Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung XX NN hat als Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung römisch zwanzig
1. am 26. Juli 2014, obwohl er an diesem Tag als „Hauptdienst“ und somit als verantwortliche Führungskraft eingesetzt war, während seines Dienstes um ca. 18:40 Uhr im Pausenraum der Dienststelle Alkohol konsumiert, sodass er durch die nach Alkohol riechende Atemluft sowie durch sein auffälliges Gehabe einen alkoholisierten Eindruck auf seine Mitarbeiter machte,
2. ebenfalls am 26. Juli 2014 zwischen 19:00 Uhr und 19:30 Uhr die Tagesschicht an seine Ablöse, J., übergeben, ohne dessen Dienstfähigkeit zu hinterfragen, da J. zu diesem Zeitpunkt stark nach Alkohol roch und offensichtlich bereits bei Dienstbeginn alkoholisiert war,
3. am 26. September 2014 seinen Nachtdienst – laut Dienstplan von 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr – im alkoholisierten Zustand angetreten, wobei seinen Kollegen die lallende Aussprache, der schwankende Gang und der Alkoholgeruch auffielen sowie aufgrund seines offensichtlich durch Alkohol hervorgerufenen Gesamtzustandes zu diesem Zeitpunkt bewirkt, dass er aus Sicherheitsgründen von seinem Vorgesetzten um ca. 19:30 Uhr nicht mehr zum Dienst zugelassen werden konnte und nach Hause entlassen werden musste,
4. ebenfalls am 26. September 2014 versucht, mit einem Steh-FUMA-Fahrzeug Rollwägen anzuhängen, wobei er beim Ausparken des FUMA-Fahrzeuges zuerst an den vorderen und danach an den hinteren Rollwagen bzw. an den 2. Steh-FUMA anfuhr und kurze Zeit später eine Diskussion, ohne dienstlichen Bezug, mit dem Chef der Sicherheitsfirma R., der vorübergehend anwesend war, begonnen, wodurch aufgrund der Alkoholisierungsmerkmale auch bei einer postfremden Person ein negativer Eindruck über Mitarbeiter der Österreichischen Post AG entstand.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich aller AnschuldigungspunkteNN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), undseine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), und
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in Höhe von EUR 300,-- (in Worten dreihundert Euro)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 3 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 3 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1991 im Postdienst und wird als Sachbearbeiter Logistik in der XX verwendet. NN steht seit 1991 im Postdienst und wird als Sachbearbeiter Logistik in der römisch zwanzig verwendet.
Aus der vorliegenden Dienstbeurteilung vom 17. Dezember 2014 geht im Wesentlichen hervor, dass an der qualitativen Arbeit des Beschuldigten nichts auszusetzen ist. Mit seinem umfangreichen Fachwissen unterstützt er seine Kollegen. Aufgrund seiner Einsatzbereitschaft ist er bei Auftragsspitzen stets bereit, Überstunden zu leisten.
Zum Sachverhalt:
NN hat am 26. Juli 2014, obwohl er an diesem Tag als Hauptdienst und somit als verantwortliche Führungskraft eingesetzt war, während seines Dienstes von 10:30 Uhr bis 19:30 Uhr, um ca. 18:40 Uhr im Pausenraum der Dienststelle Alkohol konsumiert, sodass er durch die nach Alkohol riechende Atemluft sowie durch sein auffälliges Gehabe einen alkoholisierten Eindruck auf seine Mitarbeiter machte. Er hat überdies am 26. Juli 2014 zwischen 19:00 Uhr und 19:30 Uhr die Tagesschicht an seine Ablöse, J. übergeben, ohne dessen Dienstfähigkeit zu hinterfragen. Aufgrund des sehr auffallenden Gehabes von J. und dessen stark nach Alkohol riechender Atemluft, hätte er Zweifel an seiner Dienstfähigkeit haben müssen.
Anlässlich seiner Befragung am 29. Juli 2014 hat NN vorerst keinerlei Angaben über eine etwaige Medikamenteneinnahme gemacht, die gegebenenfalls die von seinen Kollegen beobachteten Beeinträchtigungen auslösen hätten können. Er gab lediglich an, sich nicht mehr genau erinnern zu können und dass er glaube, nicht im Pausenraum gewesen zu sein. Zur Dienstübergabe an Kollegen J. gab NN lediglich an, dass ihm trotz eines Gespräches mit J., nichts aufgefallen wäre.
Der Beschuldigte verantwortete sich in der mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2015 dahingehend, dass er sich aufgrund des großen Arbeitsdruckes zum damaligen Zeitpunkt bei der Befragung nicht an konkrete Einzelheiten des Tagesablaufes erinnern konnte. Er gab zu, dass er am 26. Juli 2014, nach einem starken Arbeitstag, wobei trotz hohem Arbeitsaufkommen alles erledigt werden konnte, vor der Arbeitsübergabe ein Bier getrunken habe. Die Beeinträchtigung seines Arbeitskollegen habe er aufgrund der äußerst kurzen Übergabe nicht bemerkt.
NN hat weiters am 26. September 2014 seinen Nachtdienst – laut Dienstplan von 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr – in alkoholisiertem Zustand angetreten, wobei seinen Kollegen die lallende Aussprache, der schwankende Gang und der Alkoholgeruch auffielen. Der Beschuldigte hatte an diesem Tag, nach einem anstrengenden Nachtdienst, trotz Müdigkeit keinen Schlaf gefunden und im Laufe des Tages 4 bis 5 halbe Bier getrunken. Er habe auf dem Weg zur Dienststelle schon gespürt, dass es ihm nicht gut ging. Aufgrund seines zu diesem Zeitpunkt durch Alkohol hervorgerufener Gesamtzustandes konnte er aus Sicherheitsgründen von seinem Vorgesetzten um ca. 19:30 Uhr nicht mehr zum Dienst zugelassen werden und musste nach Hause entlassen werden. Dabei mussten wegen des vorzeitigen Dienstabbruches andere Mitarbeiter länger Dienst versehen bzw. früher den Nachtdienst beginnen, um den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten.
Überdies versuchte der Beschuldigte ebenfalls am 26. September 2014, mit einem Steh-FUMA-Fahrzeug Rollwägen anzuhängen, wobei er beim Ausparken des FUMA-Fahrzeuges zuerst an den vorderen und danach an den hinteren Rollwagen bzw. an den 2. Steh-FUMA anfuhr. Kurze Zeit später begann er eine Diskussion, ohne dienstlichen Bezug, über die Genauigkeit von Kontrollen, mit dem Chef der Sicherheitsfirma R., der vorübergehend anwesend war, wodurch aufgrund der Alkoholisierungsmerkmale auch bei einer postfremden Person ein sehr negativer Eindruck über Mitarbeiter der Österreichischen Post AG entstand.
Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2015 durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass er im Juli 2014, nachdem er seinen letzten Krankenstand im Jahr 2010 hatte, erstmals mit ernsthaften gesundheitlichen Schwierigkeiten konfrontiert wurde. Er musste einen Knoten bzw. eine Verhärtung im Kieferbereich medizinisch behandeln lassen. Er war längere Zeit in großer Sorge, an einer ernsten Krankheit zu leiden. Er wurde mit Antibiotika behandelt, letztendlich musste ein operativer Eingriff vorgenommen werden. Der Beschuldigte hat im Tatzeitraum Antibiotika eingenommen und die Wirkung in Verbindung mit Alkohol falsch eingeschätzt.
NN hat demnach sowohl am 26. Juli 2014 als auch am 26. September 2014 sehr deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung aufgewiesen. Die Wirkung des Alkohols dürfte in beiden Fällen durch die Einnahme der Antibiotika verstärkt worden sein.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 18. November 2014, der niederschriftlichen Befragungen von H. und S. vom 29. Juli 2014, der niederschriftlichen Befragungen von H., W. und L. vom 7. Oktober 2014, der Dienstbeurteilung vom 17. Dezember 2014, der vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen über seine Erkrankung und der SAP-Ausdrucke.
An diesem Sachverhalt besteht aufgrund des reumütigen Geständnisses und den nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten zu den Vorgängen am 26. Juli und 26. September 2014 in der mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2015 kein Zweifel.
Der Beschuldigte hat demnach selbst zugegeben, dass er in seiner Dienstzeit am 26. Juli 2014 ein alkoholisches Getränk zu sich genommen hat und am 26. September 2014 seinen Dienst in stark alkoholisiertem Zustand angetreten hat. Dieses Verhalten eines Beamten in der oben beschriebenen Art stellen eine nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung dar und müssen daher disziplinär geahndet werden.
Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte gegen bestehende interne Weisungen (absolutes Alkoholverbot) der Österreichischen Post AG – Bestimmungen der Hausordnung des Briefzentrums, die auch in der Postvermittlung XX Anwendung finden – verstoßen hat und darüber hinaus auch die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift für den Postbetriebsdienst (§ 6 Abs. 4), wonach u.a. der Alkoholgenuss während der Dienstzeit verboten ist, missachtet hat. Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte gegen bestehende interne Weisungen (absolutes Alkoholverbot) der Österreichischen Post AG – Bestimmungen der Hausordnung des Briefzentrums, die auch in der Postvermittlung römisch zwanzig Anwendung finden – verstoßen hat und darüber hinaus auch die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift für den Postbetriebsdienst (Paragraph 6, Absatz 4,), wonach u.a. der Alkoholgenuss während der Dienstzeit verboten ist, missachtet hat.
Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt, um einen möglichst sicheren und effizienten Arbeitseinsatz zu gewährleisten und einen massiven Imageverlust des Unternehmens Österreichische Post AG hintanzuhalten. Alkoholisierte Mitarbeiter würden das Vertrauen der Postkunden – auch der potenziellen – und allfälliger Geschäftspartner in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schädigen sowie berechtigten Unmut in der Bevölkerung erregen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Ein derartiges gefahrenträchtiges Fehlverhalten darf keinesfalls toleriert werden.Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt, um einen möglichst sicheren und effizienten Arbeitseinsatz zu gewährleisten und einen massiven Imageverlust des Unternehmens Österreichische Post AG hintanzuhalten. Alkoholisierte Mitarbeiter würden das Vertrauen der Postkunden – auch der potenziellen – und allfälliger Geschäftspartner in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schädigen sowie berechtigten Unmut in der Bevölkerung erregen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979). Ein derartiges gefahrenträchtiges Fehlverhalten darf keinesfalls toleriert werden.
Auch in schwierigen Arbeitssituationen ist die strikte Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit in der Dienststelle, das Funktionieren von Arbeitsabläufen, in denen mehrere Mitarbeiter eingebunden sind sowie für eine konstruktive und gedeihliche Zusammenarbeit in einer Dienststelle. Dieses korrekte Verhalten wird vom Unternehmen von jedem Mitarbeiter ausdrücklich verlangt und eingefordert.
Auf das absolute Alkoholverbot werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jährlich vorgeschriebenen Schulungen eindringlich und nachweislich hingewiesen.
Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Überdies hat der Beschuldigte durch seine Handlungsweise ohne Zweifel das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
In diesem Zusammenhang muss auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der Bestimmungen über den Genuss von alkoholischen Getränken während der Dienstzeit und auch eine angemessene Zeit vor Dienstbeginn (Hausordnung Pkt. 15) hingewiesen werden. Überdies mussten bei der Beurteilung der Vorgangsweise des Beschuldigten auch die Vorbildfunktion aufgrund seiner zeitweisen Vorgesetztenfunktion und die negative Beispielswirkung auf Kolleginnen und Kollegen entsprechend berücksichtigt werden.
Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wurde bei der Strafbemessung die beträchtliche Alkoholisierung am 26. September 2014 (Spruchpunkt 3.) als schwerste Dienstpflichtverletzung angesehen, da sie unmittelbare dienstliche Auswirkungen hatte. Die weiteren in den Punkten 1., 2. und 4. angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalte wurden als Erschwerungsgründe gewertet.
In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit wurden mildernd das reumütige Geständnis des Beschuldigten, seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine guten dienstlichen Leistungen, die von seinem Vorgesetzten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurden, gewertet.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe und die Besonderheiten des Falles ging der erkennende Senat daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 300,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Überdies ist aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung eindeutig davon auszugehen, dass er die Wichtigkeit der betreffenden Bestimmungen erkannt hat und diese in der Zukunft genauestens einhalten wird.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, auch aufgrund der Gewährung von Ratenzahlungen, angemessen berücksichtigt wurden.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015