Norm
BDG 1979 §43aSchlagworte
Dienstpflichtverletzung, MobbingText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin des OLG Innsbruck Dr. Ingrid Brandstätter sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates Richter des OLG Innsbruck Dr. Werner Urbaner und VB Markus Eder in der Disziplinarsache gegen ADir iR RegRat Heinz *** nach der am 1.12.2014 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes StA Dr. Andreas Leo, des Disziplinarbeschuldigten ADir iR RegRat Heinz ***, seines Verteidigers RA Dr. Michael *** sowie des Schriftführers RiAA Mag. Johannes Hartmann öffentlich durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Disziplinarbeschuldigte ADir RegRat Heinz *** wird von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in *** im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit als Revisor des Landesgerichtes *** seiner Kollegin ADirin Waltraud ***
a) im Juni/Juli 2009 in seinem Dienstbüro insgesamt drei Schläge auf das Gesäß verabreicht;
b) im Dezember 2009 in seinem Dienstbüro insgesamt zweimal in den „Schwitzkasten“ genommen, weil diese nicht seiner „fachlichen“ Meinung gewesen sei;
c) im Herbst 2009 in der Kantine des Landesgerichtes *** in Anwesenheit mehrerer Berufskollegen als „dauergeil“ bezeichnet;
er habe hiedurch gegen die Bestimmung über den achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) gemäß § 43a BDG 1979 und gegen die allgemeine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 verstoßen und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG 1979 begangen,er habe hiedurch gegen die Bestimmung über den achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 und gegen die allgemeine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 126 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 f r e i g e s p r o c h e n . gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 f r e i g e s p r o c h e n .
BEGRÜNDUNG:
Aufgrund der Disziplinaranzeige des Präsidenten des OLG *** vom 28.4.2010 (ON 1), der Erhebungsergebnisse vom 25.6.2010 (ON 5), der Vernehmungsprotokolle ADirin Waltraud *** und ADirin Petra *** vom 4.7.2011 (ON 39, 40), der Bezugsbestätigung für den Monat Oktober 2014 (ON 99), der Aussagen der Zeugen ADir Raimund ***, Andrea *** (beide in ON 106) und ADirin Waltraud *** (in ON 118), des wesentlichen Inhaltes des Personalaktes sowie der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten (in ON 106 und 118) steht folgender Sachverhalt fest:
ADir iR RegRat Heinz ***, geboren am ***, stand als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, und zwar im Planstellenbereich „Justizbehörden in den Ländern“ des Oberlandesgerichts-Sprengel *** im Justizdienst. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Revisor beim Landesgericht *** eingesetzt. Seit November 2012 befindet er sich infolge Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Er bezieht eine monatliche Nettopension von rund EUR ***,-- (14-mal jährlich), ist geschieden, hat keine Sorgepflichten, ist Alleineigentümer einer ca 40 m² großen Eigentumswohnung und Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses in ***. Er besitzt einen PKW der Marke Peugeot RCZ Baujahr 2013/14. Weiters verfügt er über Ersparnisse in Höhe von ca EUR ***,-- bis EUR ***,--. Aus der Wohnraumbeschaffung haften Schulden in Höhe von insgesamt ca EUR ***,-- bis EUR ***,-- aus. Die monatlichen Rückzahlungen belaufen sich auf insgesamt ca EUR ***,-- bis EUR ***,--. ADir iR RegRat Heinz *** ist bislang disziplinär unbescholten.
Aufgrund der Geschäftseinteilung der Revisoren des Landesgerichtes *** war der Disziplinarbeschuldigte Leiter des Referats 1, mit welchem bei nach außen hin gleichrangigen Tätigkeitsbereichen gewissermaßen die Führungsposition unter den Revisoren verbunden war. ADir iR RegRat Heinz *** verfügte über hervorragende fachliche Kenntnisse, legte aber ein dominantes, mitunter selbstherrliches Verhalten an den Tag, welches maßgeblich dazu beigetragen hat, dass unter den Revisoren des Landesgerichtes *** ein angespanntes und konfliktbeladenes Arbeitsklima herrschte.
ADir Waltraud *** stand bis 31.12.2008 in Ausbildung beim Disziplinarbeschuldigten, ehe sie ab 1.1.2009 selbständig als Revisorin fungierte. Aufgrund ihrer geringeren Berufserfahrung war sie nach wie vor auf das Wissen und den Rat des Disziplinarbeschuldigten angewiesen. ADir iR RegRat Heinz *** und ADirin Waltraud *** standen daher weiterhin in regelmäßigem beruflichen Kontakt.
Es kann nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen, mit an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit als Revisor des Landesgerichtes *** seiner Kollegin ADirin Waltraud *** im Juni/Juli 2009 in seinem Dienstbüro insgesamt drei Schläge auf das Gesäß verabreicht, sie im Dezember 2009 in seinem Dienstbüro wegen fachlicher Meinungsverschiedenheiten insgesamt zweimal in den „Schwitzkasten“ genommen und im Herbst 2009 in der Kantine des Landesgerichtes *** in Anwesenheit mehrerer Berufskollegen als „dauergeil“ bezeichnet hat.
Zu dieser Negativfeststellung gelangte die Disziplinarkommission aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Belastungszeugin ADirin Waltraud *** nicht den Eindruck hinterließ, dem Disziplinarbeschuldigten ADir iR RegRat Heinz *** um jeden Preis Schaden zufügen zu wollen. Insofern kann ihren gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht von vornherein Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Disziplinarkommission im Rahmen zweier mehrstündiger Verhandlungen vom Disziplinarbeschuldigten gewonnen hat, ist diesem ohne weiteres zuzutrauen, dass er seine interne Machtposition ausgespielt und die ihm ehemals zur Ausbildung zugeteilte und in der Folge weiterhin auf seine fachliche Kompetenz angewiesene ADirin Waltraud *** körperlich und verbal erniedrigt hat. ADir iR RegRat Heinz *** hatte von Anfang an keine Erklärung dafür, warum ihn seine Kollegin wahrheitswidrig belasten soll. Anlässlich der Verhandlung am 1.12.2014 bewertete er ihren Ausbildungsstand mit „ausgezeichnet“ und bemerkte, es habe keinen Anlassfall gegeben, aufgrund dessen Kollegin *** mit ihm ein Problem hätte haben können. Auch habe er ihr nie zu erkennen gegeben, dass er ihre Leistung nicht mehr würdige (ON 118 Seiten 3 ff). Dem gegenüber hat er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.3.2010 unter Bezugnahme auf die Prüfung des Grundbuches ***, Jahrgang 2005, darauf hingewiesen, dass er bei Durchsicht der ihm von Kollegin Waltraud *** übermittelten Nachweisungsliste sowie der Beanstandungsblätter schwerwiegende Mängel habe feststellen und alle Beanstandungs- und Gebührenbefreiungsprüfakten in der Zeit vom 21. bis 26. Juni 2009 habe überarbeiten müssen. Über diese mangelhafte Leistung der Kollegin Waltraud *** sei er „verärgert und auch enttäuscht“ gewesen (ON 1 AS 66 ff). Der betreffende Zeitraum stimmt auch mit jenem überein, in welchem der Disziplinarbeschuldigte ADirin Waltraud *** deren Angaben zufolge in seinem Dienstbüro Schläge auf das Gesäß verabreicht haben soll.
In Ermangelung weiterer Tatzeugen sind aber die Angaben der ADirin Waltraud *** besonders sorgfältig und gewissenhaft auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen. Dabei kann nicht darüber hinweggegangen werden, dass sich die Aussagen als teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar darstellen. So hat sie in der am 3.2.2010 überreichten Sachverhaltsdarstellung auf die für sie in letzter Zeit untragbaren Arbeitsbedingungen hingewiesen, in concreto jedoch ausschließlich die Auslastungssituation angesprochen (ON 1 AS 13 ff). In dem am selben Tag aufgenommenen Gesprächsprotokoll erwähnte sie, dass ADir RegRat *** ihr dreimal „auf den Po geklopft“ hätte, weil er einen Fehler entdeckt habe. Von den weiteren verfahrensgegenständlichen körperlichen und verbalen Übergriffen war dabei noch nicht die Rede (ON 1 AS 31 ff). Diese brachte ADirin Waltraud *** erst im Rahmen ihrer über Auftrag der Disziplinarkommission stattgefundenen weiteren Befragung am 7.6.2010 zur Sprache (ON 5 AS 253 ff). Ihre Erklärung dafür, dass sie die Übergriffe und sexistischen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten erst sukzessive im Rahmen ihrer Befragungen behauptete, nämlich dass sie sich von ihm bloß eine Entschuldigung erwartet habe, vermag nicht zu überzeugen, hat sie doch schon anlässlich des ersten am 3.2.2010 verfassten Gesprächsprotokolles umfangreiche Vorwürfe gegen ADir iR RegRat *** erhoben. Obwohl nach ihren Angaben die beleidigende Äußerung in der Kantine des Landesgerichtes *** („dauergeil“) der Anlass für ihre Anzeige gewesen sein soll (ON 118 Seite 16), hat sie davon zunächst nichts erwähnt. Auch gegenüber der Gleichbehandlungsbeauftragten war von der konkreten Äußerung nicht die Rede; dieser gegenüber behauptete ADirin Waltraud ***, ADir RegRat *** habe ihr einmal „auf den Hintern geklopft“ (Gesprächsprotokoll mit ADirin RegRat Elisabeth Hebauer-Gröber vom 15.2.2010 ON 1 AS 49 ff).
Obwohl sie einräumte, dass sie aufgrund der Wortwahl des Disziplinarbschuldigten vollkommen überrascht gewesen sei und es einen „fixen Kern“ von Personen gegeben habe, welche beim Mittagstisch anwesend gewesen seien, vermochte ADirin Waltraud *** keinen Zeugen zu nennen, der die inkriminierte Äußerung, sie wäre „dauergeil“, mitgehört habe.
Auch den konkreten Ablauf des behaupteten „In-den-Schwitzkastennehmens“ vermochte ADirin Waltraud *** nicht zweifelsfrei nachvollziehbar darzustellen. Sie räumte ein, dass die Tür zum Büro des Disziplinarbeschuldigten üblicherweise offen gewesen sei und konnte nicht erklären, warum sie sich trotz stattgefundener Übergriffe abermals neben ihn an dessen Schreibtisch begeben habe.
Schließlich konnte auch die Behauptung der ADirin Waltraud ***, wonach ADir iR RegRat Heinz *** ihrer Kollegin ADirin Petra *** anlässlich einer Prüfungstätigkeit einen Schlag auf den Po versetzt und sie zu einem anderen Zeitpunkt in ihrem (***) Büro „Bauch an Bauch“ weggestoßen habe (ON 5 AS 259 f), nicht verifiziert werden. ADirin Petra *** hat anlässlich ihrer Befragung beim Oberlandesgericht *** am 4.7.2011 derartige Übergriffe dezidiert ausgeschlossen und angegeben, ADir *** habe sich ihr gegenüber stets korrekt verhalten (ON 40). Allerdings war es der Disziplinarkommission nicht möglich, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin *** zu verschaffen. Während sie sich für die Disziplinarverhandlung am 10.11.2014 wegen eines Installateurtermins (!) entschuldigte (ON 105), übermittelte sie durch ihren Rechtsvertreter und Ehegatten vor der für 1.12.2014 anberaumten Verhandlung eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vom 21.11.2014, wonach sie aufgrund einer langjährigen generalisierten Angststörung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, vor Gericht aufzutreten (ON 116). Anlässlich der Disziplinarverhandlung führte der Sachverständige Prim. Dr. Michael *** dazu aus, dass im Hinblick auf diese Diagnose mittelfristig nicht mit einer Besserung gerechnet werden könne (ON 118 Seite 25).
Da somit Zweifel an der Täterschaft des Disziplinarbeschuldigten bleiben, war ADir iR RegRat Heinz *** von den wider ihn erhobenen Vorwürfen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.
Anmerkung
DisziplinarerkenntnisZuletzt aktualisiert am
18.02.2015