Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
tätlicher Angriff auf einen BeamtenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig
er habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG sowie gegen § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangener habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie gegen Paragraph 2, der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.300,- (in Worten: eintausendunddreihundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.300,- (in Worten: eintausendunddreihundert) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.
In der Personalabteilung langte ein Aktenvorgang ein wonach N.N. im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen (außer Dienst) begangen zu haben.
Am N.N., um N.N. Uhr wurde die Funkwagenbesatzung im Zuge ihres Streifendienstes nach N.N. beordert.
Im Zuge des Einsatzes stellte sich heraus, dass sich der Beschudligte mit seinem Kollegen nach dem Dienst in besagtes Lokal begeben habe und einige alkoholische Getränke (Bier) konsumiert hatten. Dabei kam es mit einem Gast zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung.
Dem Amtsvermerk ist zu entnehmen, dass der Beschudligte während der gesamten Sachverhaltsaufnahme die einschreitenden EB belehrte, wie sie ihre Arbeit zu machen hätten. Weiteres äußerte er sich herablassend und störte ständig die Amtshandlung durch sein aufbrausendes und provokantes Verhalten.
In der Folge bäumte sich der Beschuldigte in bedrohender Weise vor den einschreitenden Beamten auf, erfasste ihn mit beiden Händen an dessen Oberarmen, rüttelte ihn und gab ihm einen Stoß. Um eine weitere Gefährdung hintanzuhalten, versetzte der einschreitende Beamte dem Beschuldigten einen beidseitigen Handballenstoß zur Distanzgewinnung.
Der Beschuldigte attackierte verbal die uEB unter anderem mit: „Was seits ihr denn für Kasperln? Das lass ich mir nicht gefallen. Du hast mich gestoßen. Das wirst du bereuen. Das zeig ich an. Ihr sollts als Kollegen zu mir helfen und nicht zu dem Gsindl da. Da können alle machen was sie wollen und ich werde jetzt zum Täter!
Du Kasperl -Polizist kannst mir nichts anhaben. Du bist nur ein Oarschloch und gehst so auf die Kollegen los. Ich glaubs ja nicht, das ein Kollege so deppert ist. Du wirst schon sehen. Dich reiß ich an. Ich werde gestoßen und du Kasperl willst mir die Eisen anlegen? Dann sperr mich halt ein, du Trottel. Glaubst ich hab Angst davor? Mir kann sowieso nix passieren. Ich kenne alle deine Chefs. Dich mach ich auf.“
Trotz mehrmaliger Abmahnung stellte der Beschuldigte sein Verhalten nicht ein, weshalb er in weiterer Folge von der Anzeigeerstattung bezüglich § 82 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG in Kenntnis gesetzt wurde. Ebenfalls wurde ihm eine Festnahme gem. § 35/3 VStG angedroht.Trotz mehrmaliger Abmahnung stellte der Beschuldigte sein Verhalten nicht ein, weshalb er in weiterer Folge von der Anzeigeerstattung bezüglich Paragraph 82, SPG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG in Kenntnis gesetzt wurde. Ebenfalls wurde ihm eine Festnahme gem. Paragraph 35 /, 3, VStG angedroht.
Immer wieder rief der N.N. verschiedene Personen und den Notruf an, wobei er das sofortige Erscheinen eines „überregionalen Polizeibeamten“ verlangte, um sich über die geführte Amtshandlung zu beschweren.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei N.N. um einen Polizisten handelte, wurde von der Funknwagenbesatzung via LLZ ein in Dienst befindliche E2a zur Unterstützung angefordert. Erst nach dem Eintreffen des E2a an der Einsatzörtlichkeit beruhigte sich der Beschuldigte. Anschließend begaben sich der Beschuldigte und sein Kollege freiwillig zur Sachverhaltsabklärung zur PI.
Die einvernommenen Zeugen bestätigten im wesentlichen die Angaben der einschreitenden Polizisten.
Von N.N. wurde auch noch angemerkt, dass er sehr selten alkoholische Getränke konsumiere und an diesem Abend aufgrund der Menge des Alkoholkonsums stark alkoholisiert war.
Da er sich unrechtmäßig behandelt gefühlt habe, hätte er sich aufgeregt. Er hätte den Kollegen in keinster Weise beschimpft oder berührt. Der Kollege hätte ihm einen Stoß gegen die Brust versetzt, wodurch er einige Meter zurückgetaumelt sei. Nachdem ihm mitgeteilt worden wäre, dass er wegen eines tätlichen Angriffs zur Anzeige gebracht werden würde, habe er nochmals am Notruf angerufen und um Entsendung anderer Polizeikräfte ersucht.
N.N. ist freiwillig zur PI mitgefahren. Er wäre aufgebracht gewesen, da man seinen Ausführungen keinen Glauben geschenkt habe.
Gerichtsverfahren/Verwaltungsstrafverfahren:
Der Beamte wurde wegen § 270 Abs. 1 StGB vom LG für Strafsachen mit Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.Der Beamte wurde wegen Paragraph 270, Absatz eins, StGB vom LG für Strafsachen mit Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.
Das Verwaltungsstrafverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG und § 82 Abs. 1 SPG wurde beim PK mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,- rechtskräftig beendet.Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG und Paragraph 82, Absatz eins, SPG wurde beim PK mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,- rechtskräftig beendet.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ „…. innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren…..“ Paragraph 2, der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ „…. innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren…..“
Zur Schuldfrage
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Beamte wurde vom Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Mo verurteilt. An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.Der Beamte wurde vom Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Mo verurteilt. An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden.
Das Gericht hat weiters festgestellt, dass dadurch das Vergehen des tätlichen Angriffs begangen worden ist, wobei als mildernd der bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend jedoch angeführt wurde, dass der Beamte mit seinem Verhalten eine korrekte Amtshandlung erschwerte und sich in der Öffentlichkeit als „Polizist“ deklarierte, dabei jedoch seine Kollegen als Kasperln bezeichnete
Seitens der Richterin wurde angeführt, dass der Beschuldigte bis zuletzt nicht bereit war, Verantwortung zu übernehmen und zeigte sich uneinsichtig.
Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur mehr, ob ein disziplinärer Überhang gegeben ist.
Dazu ist folgendes anzuführen:
Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.
Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig und korrekt bei diversen Amtshandlungen vorgehen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten entspricht nicht dem, was man von einem Polizisten erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist privat und in zivil seine amtshandelnden Kollegen körperlich attackiert und die einschreitenden Beamten auch noch beschimpft, da dieses Verhalten geeignet ist, die Autorität der die Amtshandlung führenden Kollegen in destruktiver Weise auch gegenüber den übrigen Zeugen herabzusetzen. Der Beschuldigte habe dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er als Exekutivbeamter grundsätzlich berufen ist.
Der Beamte hat bis zuletzt seine Unschuld beteuert und angeführt, dass er zu Unrecht verurteilt wurde und er weder einen tätlichen Angriff gesetzt hat noch die Polizisten beschimpft hätte.
Seitens der Vorsitzenden wurde der Beamte erneut dahingehend belehrt, dass der Senat an das Urteil des Gerichtes gebunden ist und sich darüber nicht hinwegsetzen kann.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte hat einen tätlichen Angriff gegen einen Kollegen gesetzt und die einschreitenden Polizisten auch beschimpft, wofür auch eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung vorliegt. Der Beschuldigte zeigte sich jedoch während der gesamten Verhandlung aufgebracht, aggressiv und uneinsichtig und war nicht bereit, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen.
Als mildernd konnte lediglich die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit herangezogen werden, erschwerend war das Vorliegen von 2 Dienstpflichtverletzungen, wobei Punkt 1 als schwerer gewertet worden ist.
Der Beamte weist zwar keine ausdrücklich schlechte Dienstbeschreibung auf, doch machte sich der Senat hinsichtlich der Persönlichkeit des Beamten insofern ein Gesamtbild, als dieser nicht in Uniform und nicht in angemessener Zivilkleidung vor dem Senat erschienen ist und dies damit rechtfertigte, er sei im Krankenstand und hätte sich auch bei keinem Vorgesetzten wegen der Disziplinarverhandlung informiert.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beamte bereits im Pensionskrankenstand ist und voraussichtlich nicht mehr in den Dienst zurückkehren wird, wurde von der beantragten Geldstrafe Abstand genommen und eine Geldbuße im höchstmöglichen Ausmaß verhängt.
Aus Generalpräventiven Gründen – da der Imageverlust der Polizei in diesem Fall hoch anzusehen ist – konnte keine geringere Strafe verhängt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016