TE Dok 2015/3/10 19-DK/2014

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Veröffentlicht am 10.03.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

VU in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

1.
er habe zivil und außer Dienst seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, wobei eine durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von 1,09 mg/l ergeben hat. Dabei habe er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe,

2.
aufgrund des obigen Vorfalles wurde dem Beamten die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen und ist er daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm das Lenken eines Dienst Kfz in weiterer Folge untersagt wurde,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BGD sowie gemäß § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013 zu GZ: P4/444849/1/2012 „Verhalten der Polizeibedienstete“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BGD sowie gemäß Paragraph 2, der Dienstordnung vom 23.01.2013 zu GZ: P4/444849/1/2012 „Verhalten der Polizeibedienstete“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 134 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 500,- (in Worten: fünfhundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 500,- (in Worten: fünfhundert) verhängt.

 

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

BEGRÜNDUNG

 

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.

In der Personalabteilung langte ein Aktenvorgang ein, wonach N.N. im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Der Unfallgegner lenkte den PKW, auf dem Beifahrersitz saß sein Sohn .

Dahinter fuhr der Beschulgte mit seinem Kfz. Der EB war alleine im Fahrzeug.

Der Beschuldigte fuhr dann aus Unaufmerksamkeit auf den vor ihm fahrenden PKW auf.

Durch den Aufprall wurde der Zeuge leicht verletzt (Gehirnerschütterung und ein Cervicalsyndrom).

An beiden beteiligten Lenkern wurde ein Alkotest durchgeführt, diese ergaben beim Zeugen einen Wert von 0,00 mg/l und beim Beschuldigten Werte von 1,09 mg/l bzw 1,12 mg/l.

Der Führerschein wurde vorläufig abgenommen.

Verantwortung

Der Beschuldigte gibt bei seiner Einvernahme an, dass er am am Vorfallstag, beginnend gegen 11.00 Uhr, 1/8 Liter Wein und 2 Krügel Bier konsumiert habe. Er bedaure den Vorfall und er werde alles unternehmen, dass es bei diesem Einzelfall bleibe.

Verwaltungsstraf- Gerichtsverfahren/Führerscheinentziehungsverfahrens

Die Anzeige wegen § 99 Abs. 1 lit.a iVm § 5 Abs. 1 StVO wurde erstattet und der Abschlussbericht wurde an die StA übermittelt. Über den Ausgang der Verfahren (einschließlich des Führerschein-entziehungsverfahrens) wird berichtet.Die Anzeige wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO wurde erstattet und der Abschlussbericht wurde an die StA übermittelt. Über den Ausgang der Verfahren (einschließlich des Führerschein-entziehungsverfahrens) wird berichtet.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 Abs. 2 BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Schuldfrage:

Die Schuldfrage war aufgrund der eindeutigen Rechtslage, des Akteninhaltes, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem reumütigen Geständnis des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu bejahen.

Der Beamte wurde vom Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,- rechtskräftig verurteilt. An ein derartiges Urteil ist die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden. .Der Beamte wurde vom Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,- rechtskräftig verurteilt. An ein derartiges Urteil ist die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden. .

Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig und korrekt bei diversen Amtshandlungen vorgehen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.

Eine Verletzung der Pflichten zur Vertrauenswahrung hat der VwGH daher in erster Linie dann angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war.

Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, da gerade ein Exekutivbeamter die Normen des StGB und der Straßenverkehrsordnung zu schützen und für deren Einhaltung zu sorgen hat. Diese Bereiche gehören zweifelsohne zu den Kernaufgaben eines Polizisten.

 

Vorliegendenfalls hat der Beschuldigte jedenfalls ein Verhalten gesetzt, welches die Allgemeinheit normalerweise nicht von einem Polizisten erwartet.

Von einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG ist sohin auszugehen. Dem Beamten ist es für einen Zeitraum von 10 Monaten untersagt gewesen, ein Dienst-KFZ zu lenken und gab es somit auch Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich, da der Beschuldigte für diese Zeit anderweitig eingesetzt werden musste.Von einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist sohin auszugehen. Dem Beamten ist es für einen Zeitraum von 10 Monaten untersagt gewesen, ein Dienst-KFZ zu lenken und gab es somit auch Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich, da der Beschuldigte für diese Zeit anderweitig eingesetzt werden musste.

Aufgrund der geforderten Mobilität des Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung wird dem notwendigen Lenken von Dienst-KFZ ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen sein. Diese Mobilität war aber im oben angeführten Zeitraum eingeschränkt und daher in Mitleidenschaft gezogen. Nunmehr ist der Beschuldigte seit 1.November 2014 in Pension, sodass die Eingeschränktheit von Mitte Juli 2014 bis Ende Oktober 2014 gegeben war.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein. Faktum ist, dass der Beamte mit einem gefährlich hohen Alkoholgehalt ein KFZ gelenkt hat.

Der Beamte ist nunmehr seit 01.11.2014 im Ruhestand. Dennoch ist der VwGH der Ansicht, dass spezialpräventive Erwägungen auch bei der disziplinären Bestrafung von Ruhestandsbeamten nicht gänzlich ausscheiden, treffen auch den Beamten des Ruhestandes Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist, sodass auch spezialpräventive Gründe beachtet werden.

Bei Gericht hat der Beamte bereits eine hohe Geldstrafe im Ausmaß von € 3.600,- bezahlt.

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis herangezogen werden.

Erschwerend war kein Usmtand zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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