Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat am 20.Jänner 2015 durch den Senatsvorsitzenden VPdOLG Dr.Haidacher als Vorsitzenden und durch die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates RidOLG Mag.Redtenbacher und BI Zöhrer im Beisein der RiAA Mag.Rohr als Schriftführerin nach der in Gegenwart des Disziplinaranwaltes
OStA Dr.Kirschenhofer sowie in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten BI Martin ***
durchgeführten öffentlichen Verhandlung zur Recht erkannt:
BI Martin *** ist schuldig, er hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDGBI Martin *** ist schuldig, er hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG
1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu,
gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus
eigenem zu besorgen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das
Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben
erhalten bleibt, dass er am 24.Mai 2013 während seines Krankenstandes an einem
Tennisbewerb des Tennisclubs *** (in der Folge: ***) teilgenommen hat.
Er wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG mit einer Geldbuße in der Höhe von EUR 500,00Er wird hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG mit einer Geldbuße in der Höhe von EUR 500,00
betsraft.
Hingegen wird er von den weiteren Vorwürfen, er habe seine Dienstpflichten nach § 43 AbsHingegen wird er von den weiteren Vorwürfen, er habe seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Abs
1 und Abs 2 BDG auch durch die Teilnahme an Tennisbewerben des Tennisclubs ***1 und Absatz 2, BDG auch durch die Teilnahme an Tennisbewerben des Tennisclubs ***
am 4.Juni 2010 und 13.Mai 2011verletzt, freigesprochen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Im Hinblick auf den vom Disziplinarbeschuldigten erklärten Rechtsmittelverzicht, steht
gegen diesen Bescheid ausschließlich dem Disziplinaranwalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132gegen diesen Bescheid ausschließlich dem Disziplinaranwalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132
Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG Beschwerde an dasAbsatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG)Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG)
nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der
Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat
folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht
ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VGEine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
hat sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) aufschiebendehat sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) aufschiebende
Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).
BEGRÜNDUNG:
Zur Person:
Der am *** geborene österreichische Staatsangehörige BI Martin *** gehört
seit dem *** dem Personalstand des Justizwachdienstes an. Nach seiner rund zwölfjährigen Tätigkeit in der Justizanstalt *** wurde er mit *** 2003 in die Justizanstalt *** versetzt.
Dort verrichtete er zuletzt den Allgemeinen Justizwachdienst auf der Abteilung oder in der Werkstätte. Aktuell ist er in der Verwendungsgruppe E2a und in der Gehaltsstufe 15 eingestuft.
Zur Sache:
Am 21.Mai 2013 kehrte der Disziplinarbschuldigte von einem Kurzurlaub in Barcelona stark
verkühlt nach Österreich zurück. Diese krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit meldete der
Disziplinarbeschuldigte und trat am 24.Mai 2013 den Dienst, zu dem er bis 13.30 Uhr
eingeteilt gewesen wäre, nicht an. Trotz seiner Erkrankung nahm er am 24.Mai 2013 ab 16.00
Uhr an einem Tennismeisterschaftsspiels des *** teil.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Disziplinarbeschuldigten, an deren Richtigkeit aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen der
Disziplinarbehörde keine Zweifel bestehen.
Nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichenNach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen
Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und
unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, in
seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die
dargestellte Pflicht des Beamten zur Leistungserbringung umfasst auch die Pflicht, im Fall der
krankheitsbedingten Verhinderung an der Dienstausübung der Genesung (schon in abstracto)
abträgliche Aktivitäten zu unterlassen (Vgl VwGH 18.November 1998, GZ 96/09/0262),
sodass die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an einem sportlichen Wettbewerb im
Krankheitszustand eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG 1979 darstellt. DarüberKrankheitszustand eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 darstellt. Darüber
hinaus wird durch ein derartiges Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche
Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erheblich beeinträchtigt, sodass auch eine
Verletzung nach § 43 Abs 2 BDG 1979 vorliegt. Nach § 93 Abs 2 BDG 1979 ist, sofern derVerletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vorliegt. Nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 ist, sofern der
Beamte durch eine Tat mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese
Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der
schwersten Dienstpflichtverletzung auszumessen ist, wobei die weiteren
Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Bei der gemäß § 93 Abs 2 BDG 1979 nach §§ 93 Abs 1, 105 BDG auszumessendenBei der gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 nach Paragraphen 93, Absatz eins, 105, BDG auszumessenden
Disziplinarstrafe ist das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen als erschwerend
zu werten. Demgegenüber fällt das umfassende und reumütige Geständnis des
Disziplinarbeschuldigten mildernd ins Gewicht. Wenngleich der Disziplinarbeschuldigte
bislang keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen aufweist, so steht doch sein dem Schuldspruch
gleichgelagertes Verhalten am 4.Juni 2010 und am 13.Mai 2011 der Anwendung des
Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 iVm § 93 Abs 1 BDG 1979 entgegen.Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 entgegen.
Mit Blick auf die erhebliche Schwere der Dienstpflichtverletzungen (vgl auch VwGHMit Blick auf die erhebliche Schwere der Dienstpflichtverletzungen vergleiche auch VwGH
18.Februar 1993, GZ 92/09/0285) bedarf es einer Geldbuße von EUR 500,00, um dem
Disziplinarbeschuldigten aber auch anderen Beamten den Unrechtsgehalt eines derartigen
Verhaltens in legalbewährender Weise vor Augen zu führen. Demgegenüber ist in Ansehung der von der Disziplinarbehörde erhobenen Vorwürfe der am 4.Juni 2010 und am 13.Mai 2011 begangenen Dienstpflichtverletzungen zu beachten,
dass das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (erst) am 3.August 2014, sohin
außerhalb von drei Jahren, gerechnet ab den Zeitpunkten der Beendigung der
Dienstpflichtverletzungen eingeleitet wurde, sodass der Disziplinarbeschuldigten nach § 126Dienstpflichtverletzungen eingeleitet wurde, sodass der Disziplinarbeschuldigten nach Paragraph 126
Abs 2 zweiter Fall BDG von diesen Vorwürfen wegen Verjährung (§ 94 Abs 1 Z 2 BDG 1979)Absatz 2, zweiter Fall BDG von diesen Vorwürfen wegen Verjährung (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979)
freizusprechen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015