Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Alk. a.D., FS-EntzugText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 18.03.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
BezInsp NN ist schuldig,
am 7. Feber 2015 gegen 22.35 Uhr, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ergab einen Messwert von 0,40 bzw. 0,41 mg/l) den PKW seines Bekannten NN, Kz NN, am Güterweg NN, in NN gelenkt und daher gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben. am 7. Feber 2015 gegen 22.35 Uhr, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ergab einen Messwert von 0,40 bzw. 0,41 mg/l) den PKW seines Bekannten NN, Kz NN, am Güterweg NN, in NN gelenkt und daher gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 6.3.2015, GZ: NN ho. eingelangt am 11.3.2015, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 6.3.2015, GZ: NN ho. eingelangt am 11.3.2015, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
Bezlnsp NN ist Beamter der Landespolizeidirektion NN und versieht als dienstführender Beamter Dienst bei der PI NN seinen Dienst.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Anlässlich einer Lenker – und Fahrzeugkontrolle am 7.2.2015, um 22:00 Uhr wurde bei BezInsp NN auf dem Güterweg NN in NN als Lenker des Pkws. Kz NN ein Alkomattest durchgeführt, welcher ein Messergebnis von 0,40 bzw. 0,41 mg/l erbrachte. Als Alkoholkonsum wurden 2 Halbe Bier zugegeben.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme ist der Beschuldigte voll geständig und einsichtig.
Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:
Gegen den Beschuldigten wurde eine Verwaltungsstrafanzeige nach § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO erstattet.Gegen den Beschuldigten wurde eine Verwaltungsstrafanzeige nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO erstattet.
Mit Bescheid der BH NN vom 11.02.2015, Zl. NN, wurde der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat (bis 11.3.2015) verfügt.
Mit Bescheid der BH NN vom 18.2.2015 Zl. NN wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 800.- plus € 80.- Verfahrenskosten verhängt.
Beide vorangeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Ergebnis der Disziplinarverhandlung:
Auf Grund des Bescheides vom 12.03.2015 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung für den 18.3.2015 anberaumt und durchgeführt.
Bei dieser erklärte sich BezInsp NN hinsichtlich des im Einleitungsbeschluss angelasteten Faktums für schuldig.
Er sei von seinem Bekannten gebeten worden, diesem bei Holzarbeiten zu helfen und habe sich von seiner Lebensgefährtin gegen Mittag zum Arbeitsort hinfahren lassen. Kurz vor Abschluss der Arbeiten gegen Abend hätte ihm sein Bekannter eine Flasche Bier und eben nach der Arbeit, ca. 2 Stunden später, ein weiteres Bier angeboten. Der Konsum der Biere erstreckte also auf über 2 Stunden und er habe daher angenommen, noch dazu, weil er ja schwer gearbeitet hatte, dass der Alkohol bereits abgebaut war und er auch keinerlei Alkoholwirkung verspürte, als ihn sein Bekannter, der einiges mehr an alkoholischen Getränken konsumiert hatte, ersuchte, dessen Auto zu seinem ca. 2 km entfernten Wohnhaus zu fahren. Er wollte vermeiden, dass dieser sein Fahrzeug selbst lenkt, daher habe er dem Ersuchen Rechnung getragen. Vom Ergebnis der Alkomatuntersuchung wäre er selbst total überrascht gewesen.
Er würde seit Jahrzehnten in seiner Dienststelle ausschließlich im Pass-und Grenzkontrollwesen arbeiten und sei kein einziges Mal im Verkehrsdienst verwendet worden, gleichwohl er, wenn auch nicht eingeschult, zur Vornahme eines Alkomattests ermächtigt wurde.
Die Dienststelle habe zwar grundsätzlich Dienstfahrzeuge, diese würden aber ausschließlich in der Administration verwendet werden. Der DB räumte jedoch ein, dass er im Bedarfsfall als Polizeibeamter durchaus für andere Einsätze herangezogen werden könnte, was aber bisher noch nie erfolgt wäre.
Auf die Frage des Beisitzers Oberst NN, ob er den Eindruck gehabt hätte, dass die Polizei vor dem Wohnhaus des Zulassungsbesitzers gewartet hätte, bejahte dies der DB, weil eben sein Bekannter doch etwas dem Alkohol zuneige. Der Vorfall täte ihm außerordentlich leid, zumal er selber grundsätzlich keinen Alkohol trinke, wenn er auch nur im Entferntesten das Lenken eines Fahrzeuges in Aussicht nehme.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt fasst das Beweisergebnis zusammen, stellt die Milderungsgründe des Geständnisses und der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit, seine bisherigen unbeanstandete Dienstleistung keinem Erschwerungsgrund gegenüber und beantragt einen Schuldspruch zum angelasteten Faktum und die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße im unteren Bereich, in eventu den Ausspruch eines Verweises.
Schlusswort des Beschuldigten:
Der DB erklärt dass ihm der Vorfall leid täte, versichert, dass sich so etwas nicht wiederholen würde und ersucht im Falle eines Schuldspruches um den Ausspruch eines Schuldspruch ohne Strafe oder eines Verweises.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 99 StVO StrafbestimmungenParagraph 99, StVO Strafbestimmungen
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastung wenigstens fahrlässig schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Weiteres wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen zu haben. Weiteres wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:
Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem offensichtlich alkoholbeeinträchtigten Zustand und Verweigerung des Alkotests:
Der Beschuldigte ist uniformierter Polizeibeamter der PI NN zu deren Aufgaben, neben der primären Tätigkeit des Pass-und Grenzkontrollwesens im Bedarfsfall durchaus auch straßen- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben hinzutreten könnten. Insofern er in der Freizeit sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand alkoholisiert gelenkt hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören, wenngleich auch im gegenständlichen Fall der DB in seiner Dienstzeit nicht in solchen Bereichen eingesetzt war. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand lenkt, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Erschwerungsgründen waren keine zu verzeichnen: mildernd hingegen sein Geständnis, die Einsicht, seine Unbescholtenheit und seine bisherige tadellose Dienstversehung. Dem Beschuldigten war letztlich auch anzurechnen, dass er das Fahrzeug eigentlich nur gelenkt hatte, weil er verhindern wollte, dass der offensichtlich alkoholbeeinträchtigte Zulassungsbesitzer dieses lenkte. Auch hatte er sich vor der Inbetriebnahme sehr wohl mit einer allfälligen eigenen Beeinträchtigung auseinandergesetzt und hatte den Konsum und die Konsumdauer gegenüber gestellt, sich aber offensichtlich bei der Wirkungszeit des Alkohols geirrt. Die Disziplinarkommission vermeint daher- auch unter der Würdigung dass nur ein allgemeiner Funktionsbezug vorliegt - dass das gewählte Strafausmaß der Disziplinarstrafe des Verweises ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Beamte davon abhalten sollte, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015