TE Dok 2015/3/23 37-DK-14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2015
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken eines Fahrrades im alkoholisierten Zustand mit Eigenverletzung, im Krankenstand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 23.3.2015 in Abwesenheit des Beschuldigten in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und in der am 14.04.2015 durchgeführten nicht öffentlichen Beratung zu Recht erkannt:

GrInsp NN ist schuldig,

am 03.10.2014 gegen 20.20 Uhr in Zivil und außer Dienst sein Fahrrad in NN Richtung NN Gasse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 1,19 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt und somit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben. am 03.10.2014 gegen 20.20 Uhr in Zivil und außer Dienst sein Fahrrad in NN Richtung NN Gasse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 1,19 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt und somit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 150.- (in Worten: einhundertfünfzig) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 150.- (in Worten: einhundertfünfzig) verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 14.10.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 14.10.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

GrInsp NN versieht als eingeteilter Beamter in der LPD NN/ VI NN seinen Dienst.GrInsp NN versieht als eingeteilter Beamter in der LPD NN/ römisch sechs NN seinen Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren (SV lt. Disziplinar – und eingebetteter Verwaltungsstrafanzeige):

Am 3.10.2014 gegen 20.20 Uhr lenkte laut Angaben des Zeugen NN der Radfahrer NN sein Rennrad auf dem NN Platz in Richtung NN Gasse. Dabei stieß NN auf Höhe Nr. 11 mit dem Rad bei der Gehsteigkante an und kam zu Sturz. NN begab sich zu dem Gestürzten. Dieser rappelte sich laut Angaben von NN hoch und stieg wieder auf das Fahrrad. NN gab an, dass er bemerkt hatte, dass der Radfahrer offensichtlich stark alkoholisiert ist und wollte verhindern, dass dieser weiterfuhr und wollte ihm das Rad wegnehmen. Der Radfahrer NN ließ sich jedoch laut Angaben von NN nicht von einer Weiterfahrt abhalten und fuhr anschließend auf der NN Gasse weiter.

NN kam mit seinem Fahrrad auf der NN Gasse Höhe Nr. 2 zu Sturz. Bei dem Sturz verlor er seinen Radhelm. Kurz nach dem Sturz wurde NN vom Zeugen NN auf der Fahrbahn liegend aufgefunden und von diesem wurde die Verständigung der Polizei bzw. Rettung veranlasst. Beim Eintreffen der Streife NN lag NN neben seinem Fahrrad auf der Fahrbahn und er wies am Kinn, sowie an beiden Ellbogengelenken Abschürfungen und leicht blutende Verletzungen auf. NN wies deutliche Symptome einer Alkoholisierung auf und der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls am Unfallort anwesende Zeuge NN machte gegenüber dem Sachbearbeiter die o. a. Angaben. NN gab gegenüber dem Sachbearbeiter zu, dass er sein Rad gelenkt hat und dass er gestürzt sei. Weitere Angaben hinsichtlich seiner Alkoholisierung und dem Unfallhergang machte NN nicht. NN wurde aufgrund der sichtbaren Verletzungen und der Tatsache, dass er seinen Radhelm verloren hatte, in weiterer Folge von der Rettung in das LKH NN verbracht.

Aufgrund der Angaben des Zeugen NN und der eigenen Angaben des NN sowie der eigenen dienstlichen Wahrnehmung hinsichtlich der Alkoholisierungssymptome wurde dieser am 03.10.2014 um 21.05 Uhr in der Unfallabteilung des LKH NN, Behandlungsraum 9 zur Durchführung eines Alkotestes mit dem Alkomaten Dräger aufgefordert. NN, welcher gegenüber dem Sachbearbeiter neuerlich zugab, das Rad im alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, stimmte der Aufforderung zu und der am 03.10.2014 um 21.19 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen Wert von 1,19 mg/l.

NN wurde mit Prellungen (Kinn, Kopf, beide Ellbogen) und Abschürfungen im LKH NN stationär aufgenommen und von diesem wurde ausdrücklich keine Verständigung von Angehörigen gewünscht.

Aufgrund der Angaben der Zeugen und der eigenen Angaben von NN kann Fremdverschulden ausgeschlossen werden. Der Abschluss-Bericht wird nach Abschluss der Erhebungen vorgelegt.

Es wird angeführt, dass Grlnsp NN sowohl in der Vergangenheit als auch nunmehr beim konkreten Vorfall an Maßnahmen gegen ihn immer freiwillig mitwirkte.

Bisherige Alkoholentwöhnungen: in den Jahren 1999, 2006, 2010, 2011, 2012, 2013

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Grlnsp NN war hinsichtlich des angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes geständig.

Hinsichtlich der angelasteten Dienstpflichtverletzung konnte bis dato keine Stellungnahme eingeholt werden, da sich der Disziplinarbeschuldigte seit dem Vorfall in Krankenstand befindet.

Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:

Die Verwaltungsstrafanzeige gem. § 5 StVO wurde unter der Aktenzahl NN vorgelegt.Die Verwaltungsstrafanzeige gem. Paragraph 5, StVO wurde unter der Aktenzahl NN vorgelegt.

Mit Straferkenntnis der BH NN GZ NN vom 3.12.2014 wurde über den DB wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. iVm 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600.- zuzüglich € 160.- Verfahrenskosten verhängt.Mit Straferkenntnis der BH NN GZ NN vom 3.12.2014 wurde über den DB wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Abs. in Verbindung mit 99 Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600.- zuzüglich € 160.- Verfahrenskosten verhängt.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 10.02.2015 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 23.3.2015 durchgeführt.

Nach § 125 a kann die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Der Beschuldigte ist im Einleitungsbeschluss vom 10.2.2015 darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 125 a Abs. 1 die mündliche Verhandlung auch bei Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann. Die Ladung zur Verhandlung ist am 26.2.2015 zugestellt worden. Damit waren die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gegeben. Nach Paragraph 125, a kann die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Der Beschuldigte ist im Einleitungsbeschluss vom 10.2.2015 darauf hingewiesen worden, dass gemäß Paragraph 125, a Absatz eins, die mündliche Verhandlung auch bei Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann. Die Ladung zur Verhandlung ist am 26.2.2015 zugestellt worden. Damit waren die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gegeben.

Der Vorsitzende trägt den Sachverhalt des Einleitungsbeschlusses vor.

Dem Senat wurden neben der Disziplinaranzeige noch folgende Beweise vorgelegt:

Disziplinaranzeige, Verwaltungsstrafanzeige, Straferkenntnis der BH NN GZ NN.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes:

„Zur Vorbereitung dieser Verhandlung habe ich versucht mir ein Bild vom Menschen und vom Beamten NN zu machen. Dieses Vorhaben gestaltete sich als nicht gerade einfach, leider war es heute auch nicht möglich dieses Bild zu vervollständigen, da NN nicht anwesend ist bzw. war.

Folgendes „Bild“ – um bei diesem Begriff zu bleiben - des NN kann aus den Akten entnommen werden:

NN studierte nach der Matura Rechtswissenschaften an der UNI NN, brach dieses Studium offensichtlich ab und absolvierte anschließend den Präsenzdienst beim österr. BH, dem er auch noch ein Jahr als Zeitsoldat anschloss. Im April 1986 trat er den Dienst bei der Polizeidirektion NN an.

Schon nach drei Jahren im Polizeidienst, im Jahr 1989, wurde gegen den Beamten erstmals ein Verfahren wegen Alkoholisierung außer Dienst eingeleitet und mit der Disziplinarstrafe des Verweises abgeschlossen. 1999, 10 Jahre später, folgte ein weiteres Disziplinarverfahren wegen Alkohol am Steuer – es wurde eine Geldbuße idHv 2000,- Schilling verhängt. Das heutige Verfahren beruht auf einer Alkfahrt mit dem Fahrrad vom 3. Oktober 2014. Dazwischen liegen 6 vergebliche Versuche des NN seine Alkoholsucht loszuwerden!

Dazwischen liegen aber auch dienstliche Auszeichnungen und Anerkennungen für NN. Im Jahr 1998 wurde ihm von der NN Landesregierung die Lebensrettungsmedaille in Bronze verliehen, in den Jahren 1997 und 2009 wurde er für hervorragende, kriminalistische Leistungen mit einer belobenden Anerkennung und einem Belobungszeugnis ausgezeichnet.

Ebenfalls ersichtlich bzw. von seinen Vorgesetzten so beschrieben, steht das Bemühen des NN den Anforderungen des Dienstes gerecht zu werden. Ersichtlich aber auch, das offensichtliche Scheitern – Akten mussten immer öfter von Kollegen übernommen und endbearbeitet werden, NN zeigte sich immer wieder überfordert, angeschlagen und hatte Konzentrationsschwierigkeiten.

Im Dezember 2014 wurde NN – nach mehrmaligen Ladungen – von Dr. NN, einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Allgemeinmedizin, untersucht. Der Arzt stellte in seinem Gutachten fest, dass bei NN eindeutig eine psychische Abhängigkeit durch Alkohol bereits über viele Jahre hinweg (mehrere Jahrzehnte lt. Gutachten) vorliegt. NN durchlief mit der letzten Entwöhnung im Herbst 2014 bisher insgesamt 7 Alkoholentwöhnungen. Nach vorliegender Information wurde NN auch nach dieser letzten Entwöhnung wieder rückfällig, ein dokumentierter Vorfall vom 20. Dezember 2014 belegt diesen neuerlichen Rückfall - NN wurde stark betrunken in NN aufgegriffen und anschließend von der Polizeistreife nach Hause gebracht.

NN befindet sich seit 18. Juli 2014 im Krankenstand. Der Beamte stellte zwischenzeitlich einen Antrag auf Pensionierung. Noch im Mai 2014 war ihm nach einer polizeiärztlichen Untersuchung volle Exekutivdiensttauglichkeit bescheinigt worden. Am 18. Juli 2014 wurde er nach einer festgestellten Alkoholisierung beim Dienstantritt (0,31 mg/l), außer Dienst gestellt und die Dienstwaffe eingezogen.

Die Alkoholsucht von NN ist offensichtlich. Das Bild, das damit in der Bevölkerung entsteht, ist ebenso eindeutig – ein Polizist der immer wieder schwerstens alkoholisiert in der Öffentlichkeit unterwegs ist, zu Fuß, mit seinem Fahrrad oder auch mit dem Auto ist ein Beamter, der damit ganz und gar nicht in seinem Verhalten darauf Bedacht nimmt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt … NN war am 3. Oktober 2014 schwerstens alkoholisiert (2,4 Promille) mit seinem Fahrrad unterwegs und kam zu Sturz. Es folgte eine Verwaltungsanzeige an die BH und eine Geldstrafe idHv 1760,-€. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren ist der Tatbestand des §43/2 BDG eindeutig erfüllt, die Dienstpflichtverletzung nach §91 BDG klar bewiesen.

Es wird daher die Disziplinarstrafe der Geldbuße in einer angemessenen Höhe beantragt.“

Gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 ist dem Beschuldigten vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der neuerlichen Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 ist dem Beschuldigten vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der neuerlichen Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

Dem Beschuldigten wurden daher das Ergebnis des Beweisverfahrens, das Plädoyer des Disziplinaranwaltes und folgende Fragestellung zur allfälligen Stellungnahme mit Fristsetzung bis 8.4.2015 übermittelt.

1.
Bekennen Sie sich im Sinne des Einleitungsbeschlusses für schuldig oder nicht schuldig?
2.
Welche Alkoholart und Alkoholmenge haben Sie vor Fahrtantritt geführt?
3.
Wie lange vor Fahrtantritt haben Sie mit dem Alkoholkonsum begonnen und wann haben Sie diesen beendet?
4.
Haben Sie sich alkoholbeeinträchtigt gefühlt?
5.
Ist Ihnen die Blutalkoholabbaumenge pro Stunde bekannt?

Am 8.4.2015 langte folgende Stellungnahme des DB ein:

 

 „Gemäß Schreiben des BMI, Disziplinarkommission vom 24.3.2015 nehme ich wie folgt Stellung:

 

Ihren Angaben bei der am 24.3.2015 durchgeführten und mir postalisch zugestellten Disziplinarverhandlung nehme ich vollständig zur Kenntnis und möchte zusätzlich noch folgendes hinzufügen:

Bezüglich der Verletzungen der allgemeinen Dienstpflichten des Beamten fühle ich mich in allen angeführten Punkten schuldig, mein Fehlverhalten ist grundsätzlich durch nichts zu rechtfertigen.

Bemerken möchte ich, dass ich zuletzt im November 2014 eine vierwöchige Alkoholentzugstherapie im KH NN absolvierte und mein Zustand derzeit stabil ist.

Gemäß § 14/1 BDG werde ich mit Ablauf des 30. April 2015 in den Ruhestand versetzt.Gemäß Paragraph 14 /, eins, BDG werde ich mit Ablauf des 30. April 2015 in den Ruhestand versetzt.

Ich ersuche um möglichst milde Strafbemessung, da ich ohnehin durch den Langzeitkrankenstand  über stark verminderte Einkünfte verfüge und die Situation sich in den

nächsten Monaten noch verschärfen wird, da laut Personalabteilung der LPD NN die Gehaltszuweisung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Außerdem habe ich noch zwei unversorgte Kinder zu unterstützen. Auch die Ratenzahlung von 1760 € (Lenken eines Fahrrades in alkoholisiertem Zustand) ist noch nicht abgezahlt.“

Zu den Punkten 2 bis 5 wurde nicht Stellung genommen

Rechtlich ist auszuführen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 99 StVO StrafbestimmungenParagraph 99, StVO Strafbestimmungen

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat und bekennt sich der Disziplinarbeschuldigte zu den erhobenen Vorwürfen auch für schuldig.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschuldigte eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit Unfallsfolge begangen und wurde deswegen bei der BH NN zur Anzeige gebracht und über ihn mit Bescheid der vorangeführten Behörde eine Geldstrafe von 1.600.- Euro zuzüglich 160.- Euro Verfahrenskosten verhängt.

Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission vergleiche BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen,

§ 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.

Im gegenständlichen Fall liegt dieser besondere Funktionsbezug vor. Der Beschuldigte ist unter anderem zur Verkehrsüberwachung eingesetzt. Zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Verkehrspolizist gehören unter anderem die Ahndung von schweren Verkehrsverstößen und damit die Sicherstellung der Einhaltung der StVO und des FSG. Schutzzweck dieser materiellrechtlichen Normen ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, und es hegt auch der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass der Verstoß eines Polizeibeamten gegen eine derart zentrale Norm seines Vollziehungsbereiches jedenfalls zumindest abstrakt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Dem Milderungsgrund des Geständnisses standen keine Erschwerungsgründe gegenüber.

Die Disziplinarkommission vermeint dennoch, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in einem ziffernmäßig eher niederen Bereich ausreichen um andere Beamte vor der Begehung gleichartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten. Spezialpräventiven Gründe waren infolge der anstehenden Ruhestandsversetzung nicht mehr zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten