Norm
BDG 1979 §43, BDG 1979 §91Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
EINSTELLUNGSBESCHEID
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch den Senatsvorsitzenden RidOLG Mag.Marc Koller und die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenats RidOLG Dr. Daniela Engljähringer und CI Christian Kircher in der Disziplinarsache gegen BI Hermine *** am 12. Februar 2015 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Disziplinarverfahren gegen BI Hermine *** wegen des in der Disziplinaranzeige vom *** 2014 geschilderten Sachverhaltes wird gemäß § 123 Abs 1 iVm § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 eingestellt.Das Disziplinarverfahren gegen BI Hermine *** wegen des in der Disziplinaranzeige vom *** 2014 geschilderten Sachverhaltes wird gemäß Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schreiben vom ***2014, eingelangt bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz am *** 2014, erstattete der Leiter der Vollzugsdirektion gegen BI Hermine ***, Kommandantin der Abteilung *** in der Justizanstalt ***, Disziplinaranzeige (ON 1). Darin legt er der Disziplinarbeschuldigten zur Last, sie habe gegen ihre, gemäß des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Juni 2002, GZ BMJ-*** und des Erlasses der Vollzugsdirektion vom 21. März 2008, GZ BMJ-*** bestehenden Dienstpflichten, konkret alle Termine in die integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) möglichst zeitnah sowie unmittelbar und vollständig einzutragen, dadurch verstoßen, dass sie am ***2014 bei dem vom Freigang verspätet eingerückten Insassen Robert *** keinen Termin in der IVV-Terminverwaltung für den Zeitraum ***2014, 18.00 bis 19.00 Uhr, Therapie DDr.***, angelegt habe und somit der Nachtdienst der Justizanstalt *** völlig im Unklaren über den Verbleib des Insassen gewesen sei. Nach fernmündlicher Rückfrage durch den Justizwachkommandanten am ***2014 um 7.55 Uhr habe sich die Disziplinarbeschuldigte dahin geäußert, dass die Mitarbeiter des Nachtdienstes den Termin „schon nicht gefunden hätten“. Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom *** 2014 habe sich BI Hermine *** damit gerechtfertigt, dass der Termin sehr wohl als Therapietermin eingegeben und auf der Abwesenheits- bzw. Ausgangsliste ersichtlich gewesen sei. Mittels SAL-Anfrage an das Bundesrechenzentrum habe jedoch festgestellt werden können, dass der besagte Termin nicht wie fälschlicherweise von der Genannten behauptet vorher angelegt, sondern erst am *** 2014 um 8.01 Uhr offenbar nach der Rückfrage des Justizwachkommandanten nachträglich im System erfasst worden sei.
Gegen BI Hermine *** richte sich der Verdacht, sie habe durch ihr oben geschildertes Verhalten gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen sowie nach § 43 Abs 2 BDG 1979 in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Gegen BI Hermine *** richte sich der Verdacht, sie habe durch ihr oben geschildertes Verhalten gegen ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen sowie nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinn des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Die Disziplinaranzeige samt Anhängen wurde zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs an die Disziplinarbeschuldigte bzw. den Disziplinaranwalt zugestellt und kam die Dienstbehörde der in § 9 Abs 3 lit c PVG vorgesehenen Verständigungspflicht nach (ON 2).Die Disziplinaranzeige samt Anhängen wurde zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs an die Disziplinarbeschuldigte bzw. den Disziplinaranwalt zugestellt und kam die Dienstbehörde der in Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG vorgesehenen Verständigungspflicht nach (ON 2).
Insgesamt ergibt sich aus den der Disziplinaranzeige beigeschlossenen Unterlagen (AS 11 ff in ON 1) folgender Sachverhalt:
Nach dem Erlass der Vollzugsdirektion vom 21. März 2008, GZ BMJ-***, kommt der Zuverlässigkeit der eingepflegten Daten durch den ständig wachsenden Umfang der integrierten Verzugsverwaltung und die dadurch zur Verfügung stehenden Datenvorräte immer größere Bedeutung zu. Um eine kontinuierliche Datenqualität sicherzustellen, wird demnach die Vollzugsdirektion bei künftigen Anstaltsbesuchen gezieltes Augenmerk auf die IVV-Eintragungen in Form von Kontrollen richten. Mit Blick auf den Umstand, dass die Zahlen aus der IVV oftmals Grundlage für weitreichende Entscheidungen seien, sei die Einheitlichkeit und Vollständigkeit der erfassten Daten von großer Wichtigkeit und den zu tätigenden Eintragungen größte Sorgfalt beizumessen (AS 15ff in ON 1). Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Juni 2002, GZ BMJ-*** sind alle mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen ab 1. Jänner 2002 aus statistischen Gründen im Modul Termine im IVV abzubilden (AS 19 in ON 1). Am ***2014 meldete BI Thomas *** in seiner Funktion als Nachtwachkommandant dem Justizwachkommandanten, dass der Insasse Robert *** am ***2014 eine Stunde verspätet vom Freigang von der Firma *** eingerückt war. Der Insasse rechtfertigte sich damit, in der Therapie bei DDr. *** gewesen zu sein. Die davon Kenntnis habende Disziplinarbeschuldigte hatte es in ihrer Funktion als Kommandantin der Abteilung *** unterlassen, einen entsprechenden Termin in der IVV-Terminverwaltung im Zeitraum ***2014, 18.00 bis 19.00 Uhr, bei DDr.***, anzulegen. Auf telefonische Rückfrage durch den Justizwachkommandanten CI Bruno *** am ***2014 um 7.55 Uhr äußerte sich die Disziplinarbeschuldigte dahin, dass die Mitarbeiter des Nachtdienstes den Termin schon nicht gefunden haben werden (AS 29ff in ON 1). In einer abgeforderten schriftlichen Stellungnahme vom
***2014 rechtfertigte sich diese damit, dass der Termin sehr wohl als Therapietermin eingegeben und auf der Abwesenheits- bzw. Ausgangsliste ersichtlich gewesen sei (AS 39 in ON 1). Tatsächlich wurde der in Rede stehende Therapietermin nicht wie unrichtig von der Disziplinarbeschuldigten behauptet vor diesem angelegt, sondern am ***2014 um 8.01 Uhr nachträglich im System erfasst (AS 37 in ON 1).
Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aufgrund der obigen in Klammer angeführten Beweismittel. Eine SAL-Anfrage an das Bundesrechenzentrum (AS 37 in ON 1) qualifiziert die Konstatierung der Erfassung des Therapietermines erst im Nachhinein am ***2014 um 8.01 Uhr als schlüssig, völlig unbedenklich und geradezu zwingend. In Zusammenschau mit der telefonischen Nachfrage des Justizwachkommandanten CI *** nur wenige Minuten davor bei der Disziplinarbeschuldigten stellt sich die von dieser im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom *** 2014 (AS 39 in ON 1) behauptete rechtzeitige Eingabe des Therapietermins als unrichtige Schutzbehauptung und die nachträgliche Erfassung des Termins durch dieselbe als wenig überdachter, offenbar aus einer Drucksituation heraus motivierter Versuch, die versehentliche Nichteintragung zu verdunkeln, dar.
Nach § 118 Abs 1 Z 4 ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint. Die Handhabung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 setzt in der Regel voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird. Im Gegensatz dazu enthält ein - im Verdachtsbereich ergehender - Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs 1 BDG 1979 keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist.Nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint. Die Handhabung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 setzt in der Regel voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird. Im Gegensatz dazu enthält ein - im Verdachtsbereich ergehender - Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist.
Aufgrund oben dargestellter Beweislage stehen die in der Disziplinaranzeige zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen BI Hermine *** fest. Der anzunehmen versehentlichen Unterlassung eines Therapietermins in der Dauer von einer Stunde folgte der Versuch der Disziplinarbeschuldigten diesen Fehler durch einen „Nachtrag“ freilich unter Berufung auf ordnungsgemäßes Handeln zu „korrigieren“ bzw. verdunkeln.
Mit Blick darauf, dass Fehler bei der Eingabe in die IVV auch sorgfältigen Beamten trotz der unbestrittenen Bedeutung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten passieren können, stellt sich die Schuld der einmalig fahrlässig erlasswidrig handelnden Disziplinarbeschuldigten noch als gering dar, woran der Versuch, dieses einmalige Versehen durch nachträgliche Erfassung des Termins zu verdunkeln, nichts zu ändern vermag. Aufgrund der Unzulänglichkeit der Disziplinarbeschuldigten war für die Dienst versehenden Beamten der Verbleib des Insassen Robert *** für etwa eine Stunde ungeklärt. Damit verblieben die aus der Tat resultierenden Folgen unbedeutend. Letztlich erscheint eine Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven dies auch unter Berücksichtigung der bisherigen, wahrlich in ihrem Gewicht nicht zu überbewertenden disziplinarrechtlichen Anfassungen der Disziplinarbeschuldigten durch die Dienstbehörde in Form von Ermahnungen bzw. Belehrungen (vgl. Anhänge zur Disziplinaranzeige) als auch generalpräventiven Erwägungen entbehrlich.Mit Blick darauf, dass Fehler bei der Eingabe in die IVV auch sorgfältigen Beamten trotz der unbestrittenen Bedeutung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten passieren können, stellt sich die Schuld der einmalig fahrlässig erlasswidrig handelnden Disziplinarbeschuldigten noch als gering dar, woran der Versuch, dieses einmalige Versehen durch nachträgliche Erfassung des Termins zu verdunkeln, nichts zu ändern vermag. Aufgrund der Unzulänglichkeit der Disziplinarbeschuldigten war für die Dienst versehenden Beamten der Verbleib des Insassen Robert *** für etwa eine Stunde ungeklärt. Damit verblieben die aus der Tat resultierenden Folgen unbedeutend. Letztlich erscheint eine Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven dies auch unter Berücksichtigung der bisherigen, wahrlich in ihrem Gewicht nicht zu überbewertenden disziplinarrechtlichen Anfassungen der Disziplinarbeschuldigten durch die Dienstbehörde in Form von Ermahnungen bzw. Belehrungen vergleiche Anhänge zur Disziplinaranzeige) als auch generalpräventiven Erwägungen entbehrlich.
Die spruchgemäß gefundene Entscheidung wird nicht zuletzt dem Gewicht der die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nur geringfügig überschreitenden Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten gerecht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids,
- die Bezeichnung der belangten Behörde (jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt oder die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,
- das Begehren und
- jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015