TE Dok 2015/4/8 S02-DK/06/15

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Veröffentlicht am 08.04.2015
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Verstoß gegen Alkoholverbot; Entzug der Lenkerberechtigung; unkorrekte Eingabe der Dienstzeit

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

08.04.2015

-GZ-

S02-DK/06/15

-NORM-

BDG §44 Abs1

BDG §43 Abs2

-SW-

Verstoß gegen Alkoholverbot; Entzug der Lenkerberechtigung; unkorrekte Eingabe der Dienstzeit

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Gerhard Moser und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VI nach der am 8. April 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Kurt Friedl, Beamter, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Gerhard Moser und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sechs nach der am 8. April 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Kurt Friedl, Beamter, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.       am 19. Dezember 2014, im Dienst, trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, zwischen ca. 13:30 Uhr und ca. 14:30 Uhr drei Stamperl Schnaps konsumiert und anschließend in alkoholisiertem Zustand sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in Betrieb genommen und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,22 Promille) gelenkt,

2.       durch den darauf erfolgten Entzug seiner Lenkerberechtigung für die Klassen A, AM, B, C1, C und F durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 12. Jänner 2015 für die Dauer von vier Monaten – bis einschließlich 19. April 2015 – für diesen Zeitraum die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes unbedingt erforderliche Lenkerberechtigung verloren sowie

3.       am 19. Dezember 2014 entgegen erteilten Weisungen eine bei einem Kunden verbrachte Pause sowie das Ende seiner Dienstverrichtung nicht ordnungsgemäß in sein Handheld eingebucht.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich bezüglich der Anschuldigungspunkte 1. und 3.NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich bezüglich der Anschuldigungspunkte 1. und 3.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

und bezüglich aller Anschuldigungspunkte

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in Höhe von EUR 500,-- (Euro fünfhundert)

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 Monatsraten zu EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 Monatsraten zu EUR 100,-- bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1982 im Postdienst und wird bei der Zustellbasis XX als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. Mit 1. April 1990 wurde er zum Beamten ernannt. NN steht seit 1982 im Postdienst und wird bei der Zustellbasis römisch zwanzig als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. Mit 1. April 1990 wurde er zum Beamten ernannt.

NN ist verheiratet und hat ein Kind. Für einen Wohnungskredit hat der Beschuldigte monatliche Raten in der Höhe von ca. EUR 350,-- zu leisten.

Aus der Dienstbeurteilung vom 11. Februar 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte ein sehr guter und engagierter Zusteller ist, der eine hervorragende Arbeitsleistung erbringt. Sein Verhalten gegenüber Kunden und Vorgesetzten ist immer vorbildlich. Überdies ist er auch gegenüber Kollegen äußerst hilfsbereit und zuvorkommend.

Zum Sachverhalt:

NN hat am 19. Dezember 2014, im Dienst, bei einem Kunden, trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, zwischen ca. 13:30 Uhr und ca. 14:30 Uhr drei Stamperl Schnaps konsumiert und anschließend alkoholisiert sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in Betrieb genommen und in alkoholisiertem Zustand gelenkt.

Im Zuge einer Lenkerkontrolle in A. auf der B 162 ergab eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat um 15:30 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,61 mg/l. Demnach hat NN sein Dienstfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,22 Promille) gelenkt und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen. Im Zuge einer Lenkerkontrolle in A. auf der B 162 ergab eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat um 15:30 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,61 mg/l. Demnach hat NN sein Dienstfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,22 Promille) gelenkt und eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen.

Wegen dieses Vorfalles wurde dem Beamten die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 12. Jänner 2015, Zl. ….

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29. Jänner 2015 teilte NN mit, dass er normalerweise im Dienst nichts trinke. Am 19. Dezember 2014 habe ihn jedoch ein ihm besonders gut bekannter Kunde in der Zeit zwischen etwa 13:30 Uhr und 14:30 Uhr, nach Beendigung der Zustellung, aufgehalten. Aufgrund eines erfreulichen Ereignisses – die Tochter des Kunden konnte ihr Adoptivkind in Empfang nehmen, wobei NN ebenfalls Vater eines Adoptivkindes ist – habe er im Zuge des Gespräches mit dem Kunden mit „drei Schnapserl angestoßen“. Nachdem man auf das freudige Ereignis angestoßen hatte, habe sich NN in sein Dienstfahrzeug gesetzt und sei zur Poststelle A, wo er seine benachrichtigten Sendungen abgab, gefahren. Auf dem Weg nach Hause wurde NN in A. von einer Polizeistreife angehalten und es wurde ein Alkoholtest durchgeführt, der das oben dargestellte positive Ergebnis erbrachte.

Gegen 16:00 Uhr teilte NN seinem Vorgesetzten, Distributionsleiter D., fernmündlich mit, dass ihm soeben bei der Anhaltung seines Dienstfahrzeuges PT .. durch die Exekutive der Führerschein entzogen worden sei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im Personalamt Salzburg zeigte sich NN bezüglich der oben angeführten Vorwürfe geständig und bedauerte ausdrücklich sein Fehlverhalten.

Des Weiteren hat NN die am 19. Dezember 2014 vorgenommenen Zeitbuchungen nicht korrekt durchgeführt. So wurde die beim Kunden von ca. 13:30 Uhr bis ca. 14:30 Uhr verbrachte Pause, nicht in das Handheld gebucht. „Dienstgang Ende“ und „Gehen“ wurden, laut vorliegendem Handheld-Einzelbuchungs-satz, erst um 16:29 Uhr eingegeben, obwohl von NN die Zustellung seiner Post zwischen 13:30 und 14:00 Uhr abgeschlossen wurde und das korrekte Dienstende an diesem Tag zwischen 14:00 Uhr und 14:15 Uhr gewesen wäre.

Auswertungen der Dienstzeitaufzeichnungen haben ergeben, dass die sonstigen Zeitbuchungen des Beschuldigten, mit Ausnahme des 19. Dezember 2014, korrekt waren und sein Gleitzeitguthaben kein erhöhtes Kontingent an Gutstunden aufweist, sondern immer ausgeglichen war und auch derzeit ist.

Aufgrund des oben geschilderten Verhaltens hat NN unter Missachtung des absoluten Alkoholverbotes, das sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8., gründet, sein Dienstkraftfahrzeug ohne Zweifel in alkoholisiertem Zustand (1,22 Promille) gelenkt.

Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stellt für die Verwendung als Zusteller der Zustellbasis XX einen wesentlichen Aspekt für die geforderten und bezahlten Arbeitsleistungen dar. Die Ausübung dieser dienstlichen Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz war während des Zeitraumes des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht möglich. Nachdem für die Erfüllung der Aufgaben seines zugewiesenen Arbeitsplatzes das Lenken eines dienstlichen Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich ist, hätte es dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass er für die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten eine Lenkerberechtigung benötigt. Da sein weiterer Einsatz für die Dauer des Entzuges seiner Lenkerberechtigung zu klären war, wurde NN am 22. Dezember 2014, nicht zum Dienst zugelassen. Mit Wirksamkeit 23. Dezember 2014 wurde NN der Zustellbasis YY dienstzugeteilt, wo er auf einem Fahrradrayon verwendet wird.Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stellt für die Verwendung als Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig einen wesentlichen Aspekt für die geforderten und bezahlten Arbeitsleistungen dar. Die Ausübung dieser dienstlichen Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz war während des Zeitraumes des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht möglich. Nachdem für die Erfüllung der Aufgaben seines zugewiesenen Arbeitsplatzes das Lenken eines dienstlichen Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich ist, hätte es dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass er für die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten eine Lenkerberechtigung benötigt. Da sein weiterer Einsatz für die Dauer des Entzuges seiner Lenkerberechtigung zu klären war, wurde NN am 22. Dezember 2014, nicht zum Dienst zugelassen. Mit Wirksamkeit 23. Dezember 2014 wurde NN der Zustellbasis YY dienstzugeteilt, wo er auf einem Fahrradrayon verwendet wird.

Aufgrund des Beweisverfahrens steht überdies fest, dass NN aufgrund der oben dargestellten Vorgehensweise – eine nicht den Tatsachen entsprechende Handheld-Eingabe am 19. Dezember 2014 – an diesem Tag eine nicht den Tatsachen entsprechende Dienstzeit angegeben hat. In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2015 gab der Beschuldigte dazu glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass er aufgrund der außergewöhnlichen Ereignisse an diesem Tag auf eine rechtzeitige Buchung des Dienstendes vergessen habe. Jetzt wisse er, wie er bei einer etwaigen Falschbuchung korrekt vorzugehen hätte.

Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.

Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert.

So ist in der dem Beamten anlässlich einer Info-Veranstaltung in der Zustellbasis XX ausgefolgten, Betriebsvereinbarung in Abschnitt C, Abs. 16, lit. h ausdrücklich festgehalten, dass Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten sind und arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So ist in der dem Beamten anlässlich einer Info-Veranstaltung in der Zustellbasis römisch zwanzig ausgefolgten, Betriebsvereinbarung in Abschnitt C, Absatz 16,, Litera h, ausdrücklich festgehalten, dass Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten sind und arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Salzburg vom 23. Februar 2015, des Berichtes der Regionalleitung Distribution vom 23. Dezember 2014, des verwaltungsbehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H. über die Entziehung der Lenkerberechtigung vom 12. Jänner 2015, der Dienstbeurteilung vom 11. Februar 2015, des Einzelbuchungssatzes von NN vom 19. Dezember 2014, der Niederschrift mit dem Beschuldigten vom 29. Jänner 2015 und den SAP-Ausdrucken.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 6. März 2015 voll geständig und einsichtig. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel. Auch seine hervorragenden dienstlichen Leistungen, sein großer Arbeitseinsatz sowie seine sonstige Zuverlässigkeit wurden durch die glaubwürdigen Zeugenaussagen seines Vorgesetzten, Distributionsleiter D., in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt.

Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.

In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, auch auf einen allfälligen Restalkoholgehalt bezieht, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf.

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung stellt außerdem ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten dar. Bei einem Beamten im Zustelldienst der Österreichischen Post AG wird die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und wird dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ebenfalls ein hoher Stellenwert eingeräumt.

Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00). Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).

Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung des absoluten Alkoholverbotes – als die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) sowie die unkorrekte Eingabe der Dienstzeit am 19. Dezember 2014 werden als Erschwernisgründe nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung des absoluten Alkoholverbotes – als die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) sowie die unkorrekte Eingabe der Dienstzeit am 19. Dezember 2014 werden als Erschwernisgründe nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet.

Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine ausgezeichneten Leistungen als Zusteller gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Aufgrund der glaubwürdig dargestellten Schuldeinsicht des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass er in der Zukunft die Vorschriften in Zusammenhang mit dem absoluten Alkoholverbot und den Dienstzeitaufzeichnungen genauestens einhalten wird.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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