TE Dok 2015/4/9 05-DK/12/14

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Veröffentlicht am 09.04.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §56 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Schlagworte

Vortäuschen von Dienstzeiten; nicht genehmigte Nebenbeschäftigung

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

09.04.2015

-GZ-

05-DK/12/14

-NORM-

BDG §43 Abs1

BDG §43 Abs2

BDG §48 Abs1

BDG §56 Abs2

-SW-

Vortäuschen von Dienstzeiten; nicht genehmigte Nebenbeschäftigung

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Christian Hackl und I Dieter Smolka als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII nach der am 9. April 2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN und seines Verteidigers RA Dr. Thomas Praxmarer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Christian Hackl und römisch eins Dieter Smolka als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwölf nach der am 9. April 2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN und seines Verteidigers RA Dr. Thomas Praxmarer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN,

Omnibuslenker in der Verkehrsstelle I, derzeit suspendiert Omnibuslenker in der Verkehrsstelle römisch eins, derzeit suspendiert

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.       entgegen erteilten Weisungen seine nachstehend angeführten Kollegen wiederholt, zumindest an den angeführten Tagen, gegen Geld oder geldwerte Leistungen, seine in seinen Dienstplänen zugeteilten Dienste fahren lassen und damit diese Kollegen für sich seinen Dienst verrichten lassen sowie dabei seinen Dienstgeber getäuscht, in dem er abrechnungsrelevante Tachographenscheiben und Fahrtberichte an nachstehenden 21 Kalendertagen verfälschte.

sowie

2.       seit Juli 2013 eine KFZ-Werkstatt betrieben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet hat.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes 1.NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes 1.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) und

die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs.1 BDG 1979),die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979),

hinsichtlich des Spruchpunktes 2.

gegen die Pflicht des Beamten, keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG 1979)gegen die Pflicht des Beamten, keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979)

sowie hinsichtlich beider Spruchpunkte

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, i.V. mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldstrafe

in Höhe eines Monatsbezuges

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 11 Monatsraten zu EUR 225,-- und einer Ausgleichsrate bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 11 Monatsraten zu EUR 225,-- und einer Ausgleichsrate bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen

B e g r ü n d u n g

NN ist ein der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH als Omnibuslenker der Verkehrsleitung I im Lenkdienst verwendet. NN ist ein der Österreichischen Postbus AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH als Omnibuslenker der Verkehrsleitung römisch eins im Lenkdienst verwendet.

NN ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker, steht seit 1. September 1979 im Postautodienst und wurde am 1. Jänner 1987 zum Beamten ernannt.

Er ist verheiratet, hat drei Kinder und hat keine Sorgepflichten. Der Beschuldigte gibt in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, seine Kinder weiterhin nach Kräften finanziell zu unterstützen. Der Beschuldigte übt eine Nebenbeschäftigung aus. Er verfügt über eine Gewerbeberechtigung und wickelt im Zuge dieser Berechtigung KFZ-Reparaturen ab sowie einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. Aufgrund großer Investitionen und dem Neubau einer Betriebsstätte hat er aus dem Unternehmen noch keine nennenswerten Einkünfte erzielen können. Sein Sohn unterstützt ihn intensiv und wird diesen Betrieb in nächster Zeit übernehmen.

Die monatlichen Rückzahlungsraten für einen Kredit in Zusammenhang mit seiner Nebenbeschäftigung betragen ca. EUR 600,-- bis 700,--.

Aus der Dienstbeschreibung vom 4. März 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte eine „normale Dienstleistung“, eine beschwerdefreie, verlässliche und sichere Arbeitsweise aufweist und einen guten Kundenumgang besitzt. Er hat gute Tarif-, Linien- und Fahrplankenntnisse. Auf Anweisung ist er auch bereit, zusätzliche Arbeitseinsätze zu fahren.

Zum Sachverhalt:

NN betreibt eine KFZ-Werkstätte als Nebenbeschäftigung. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und 25. Juni 2010 umschreibt der Beamte seine damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten mit dem Verkauf, der Wartung und Reparaturen von Gebrauchtfahrzeugen. Ein Bescheid über die Verweigerung der vom Beschuldigten beantragten Nebenbeschäftigung ist jedoch, nach Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2015, dem Beschuldigten nie zugegangen. Ein allfälliger Nachweis der Zustellung wurde von der Dienstbehörde nicht beigebracht.

Nach Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2015 war der Grund der eigenmächtigen Diensttäusche größtenteils privater Natur. So verweist er auf eine schwere Erkrankung seiner alten Großmutter, zu der er eine innige Beziehung hatte, und den damit in Zusammenhang stehenden mehrmaligen Besuchen im Zeitraum Februar 2014.

Andere Diensttäusche sind jedoch ohne Zweifel im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten in seiner Werkstätte zu sehen: „Die Diensttäusche haben meist so stattgefunden, dass meine Kollegen mit ihrem Privatauto zu meiner Werkstätte gefahren sind und dann ein Auto von mir übernommen haben. In der Zwischenzeit habe ich die alten Autos meiner Kollegen aufgemöbelt und gerichtet. Der Aufwand für das Herrichten der Autos war unterschiedlich. Es dauerte manchmal relativ lang, da die Autos in einem sehr schlechten Zustand waren. Bisweilen haben diese Autoreparaturen weniger lang gedauert, dann habe ich als Ausgleich das sogenannte Trinkgeld gegeben.“

Durch die im Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Handlungen hat sich der Beschuldigte zweifellos für Tätigkeiten in seiner privaten Werkstätte zusätzliche Zeit verschafft.

Dabei hat er seinen Kollegen entweder Leistungen aus seinem Werkstattbetrieb („Service“, Reparaturen) oder Geldzahlungen angeboten, damit sie seine Dienste übernahmen.

Der Beschuldigte hat seinen Dienstgeber getäuscht, um diesen im Glauben zu lassen, dass er seine Dienste, entsprechend dem Dienstplan, selber fahre. Es wurden ihm daher seine Bezüge aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben ausbezahlt.

Bei digitalen Tachographen (selbsttätiges Aufzeichnen sämtlicher Daten; funktioniert nur, wenn eine „Lenkerkarte“ gesteckt wurde) fuhr der jeweilige Kollege, der den Dienst übernahm, zwar mit seiner eigenen Fahrerkarte, der Fahrtbericht wurde jedoch von NN im Vorhinein oder Nachhinein ausgefüllt und auch zumeist unterschrieben.

Da bei der ÖBB-Postbus GmbH aufgrund des – vom jeweiligen Lenker für jeden Dienst separat ausgefüllten – Fahrtberichtes die Abrechnung erstellt wird, erreichte der Beschuldigte auf diese Weise, dass ihm seine monatlichen Bezüge auf Basis der gefälschten Fahrtberichte, statt auf Basis der tatsächlich von ihm gefahrenen Dienste, überwiesen wurden. Die Abrechnungsabteilung der ÖBB-Postbus GmbH musste aufgrund der von NN ausgefüllten und unterschriebenen Fahrtberichte davon ausgehen, dass er die Dienste auch selbst fuhr. Da bei allfälligen Auswertungen der jeweiligen Fahrerkarten diese Handlungen ersichtlich und nachvollziehbar waren, wurde vom Beschuldigten durch diese Vorgehensweise ein gewisses Risiko in Kauf genommen, entdeckt zu werden.

Bei älteren, analogen Tachographen (selbsttätiges Aufzeichnen des Verlaufs der Fahrt, wie Geschwindigkeit, Fahrt oder Standzeit, etc.; händisch ist einzutragen: Name des Lenkers, Fahrzeugnummer, Ort, Kilometerstand vor der Abfahrt und zurückgelegte Strecke in Kilometer) fälschte NN nicht nur die Fahrtberichte sondern auch die Tachographenscheiben. Sie wurden von ihm meist vorweg selber ausgefüllt und unterschrieben, obwohl er nicht selbst die Dienstleistungen erbrachte. Lediglich die Angaben, wie viele Kilometer der Bus im jeweiligen Dienst zurücklegte, stammten von den jeweils für NN Dienst versehenden Kollegen. 

Wenn in dieser Variante nicht nur der Fahrtbericht, sondern auch die Tachographenscheibe NNs Unterschrift trug, konnte der Beamte damit rechnen, dass seine Vorgangsweise nicht bemerkt werde. Diese Fälle wurden durch einen Abgleich der Daten des Fahrscheinverkaufs (der diesbezügliche Fahrscheindrucker am Autobus ist ebenfalls nur durch persönliche Identifikation des verkaufenden Mitarbeiters zu bedienen) mit jenen der analogen Tachographen aufgeklärt.

Aufgrund des hohen Aufwandes, der für die gegenständlichen Nachforschungen betrieben werden musste, wurde in gegenständlicher Angelegenheit lediglich der Zeitraum Jänner bis Mai 2014 näher untersucht. Nach Bekanntwerden des Anlassfalles am 21. Mai 2014 wurde dieser vorerst als Einzelfall betrachtet. Erst weiterführende Untersuchungen, begonnen am 26. August 2014 – zu diesem Zeitpunkt wurde die Dienstbehörde erstmals darüber informiert – und vorläufig abgeschlossen am 27. November 2014, brachten das nun vorliegende Ausmaß der im Spruchpunkt 1. beschriebenen Handlungen des Beschuldigten zu Tage.

Innerhalb dieses Zeitraumes hat demnach NN, an den im Spruch ersichtlichen Tagen, die angegebenen Kollegen, in einer der oben beschriebenen Weise, für sich fahren und seine Dienste verrichten lassen.

Er hat demnach mehrmals seine Kollegen seine Dienste verrichten lassen, dafür Gegenleistungen erbracht und abrechnungsrelevante Fahrtberichte und Tachographenscheiben gefälscht. Dadurch sind ohne Zweifel wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet worden, da durch die inkriminierte Handlungsweise die Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeit- und Lenkzeitvorschriften von Seiten des Dienstgebers bei ihm und den betroffenen Kollegen verhindert bzw. wesentlich erschwert wurde.

An der Überwachung dieser Vorschriften besteht jedoch seitens der Österreichischen Postbus AG ein großes dienstliches Interesse, da allfällige Übertretungen Verwaltungsstrafen, Imageschäden sowie letztendlich eine Gefährdung von Fahrgästen zur Folge haben kann.

NN hat durch das wahrheitswidrige Ausfüllen der Fahrtberichte und Tachographenscheiben seinen Dienstgeber dahingehend getäuscht, seinen Dienst versehen zu haben und dadurch die Überweisung eines in dieser Höhe, aufgrund der fehlenden Dienstleistung, nicht zustehenden Monatsbezugs bewirkt.

Dem Beschuldigten wurde in den Monaten Jänner bis Mai 2014, aufgrund seiner wahrheitswidrig ausgefüllten Fahrtberichte, ein Betrag in der Höhe von EUR 2.620,91 brutto zu viel ausbezahlt. Dieser war aufgrund seiner tatsächlich erbrachten Dienstleistungen nicht gerechtfertigt. Diese Summe entspricht dem Bruttobetrag, den die ÖBB-Postbus GmbH an den Beamten für die Dienste an den 21 Tagen ausbezahlte, die er nicht selber leistete und setzt sich aus anteiligem Grundlohn sowie diversen Zulagen und Aufwandsersätzen zusammen. Die ÖBB-Postbus GmbH hatte von dieser Summe darüber hinaus Dienstgeberanteile in der Höhe von EUR 650,61 zu leisten.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2014 gab NN an, dass die durchgeführten Diensttäusche mit den Vorgesetzten abgesprochen worden wären. Um welchen Vorgesetzten es sich dabei konkret handelte, konnte der Beamte nicht angeben. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015 bekräftigt, dass „die Disponenten gewusst haben, dass diese Vorgangsweise gewählt wurde.“

Überdies gab NN in Zuge der niederschriftlichen Befragung am 11. Dezember 2014 an: „wenn die Fahrtberichte nicht auf meinen Namen gelaufen wären, hätte ich die Stunden nicht erreicht und weniger Gehalt bekommen“. Weiters gab der Beschuldigte an, dass es sich lediglich um „Diensttäusche, auf kollegialer Basis“ gehandelt habe. Er habe dafür Werkstattleistungen erbracht. Auch wären die betroffenen Kollegen seine Dienste gefahren. Überdies gab er an, dass er seit eineinhalb Jahren seine Werkstatt betreibe und von einer Genehmigung des Arbeitgebers ausgegangen sei.

Der Beschuldigte hat seine Verantwortung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aufrechterhalten.

NN wurde am 2. September 2014 wegen des Verdachtes schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen dienstfrei gestellt und mit Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom 11. Dezember 2014 vorläufig vom Dienst suspendiert sowie gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt. Die Suspendierung wurde mit Bescheid der ha. Disziplinarkommission vom 16. Dezember 2014, GZ 6/6–DK-XII/14 bestätigt. Dagegen brachte der Beamte Beschwerde ein. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.NN wurde am 2. September 2014 wegen des Verdachtes schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen dienstfrei gestellt und mit Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom 11. Dezember 2014 vorläufig vom Dienst suspendiert sowie gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt. Die Suspendierung wurde mit Bescheid der ha. Disziplinarkommission vom 16. Dezember 2014, GZ 6/6–DK-XII/14 bestätigt. Dagegen brachte der Beamte Beschwerde ein. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Zum Zwecke der Überprüfung des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes hat das Personalamt der Österreichischen Postbus AG am 10. Februar 2015 eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft I erstattet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft I vom 18. Februar 2015 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Zum Zwecke der Überprüfung des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes hat das Personalamt der Österreichischen Postbus AG am 10. Februar 2015 eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch eins erstattet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch eins vom 18. Februar 2015 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015, der Disziplinaranzeige vom 23. Jänner 2015, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 11. Dezember 2014, der niederschriftlichen Einvernahmen von R. und Z. vom 13. November 2014, F. und M. vom 17. November 2014, B. und M. vom 20. November 2014 sowie den vom Personalamt zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Der dargestellte Sachverhalt gründet sich sowohl auf technische Auswertungen der digitalen und analogen Tachographen, Fahrscheindrucker und Abgleiche mit den Monatsdienstplänen und Fahrtberichten, jeweils für die untersuchten Monate Jänner 2014 bis Mai 2014 als auch auf die übereinstimmenden Aussagen der betroffenen Kollegen in den niederschriftlichen Einvernahmen sowie die Angaben des NN in der niederschriftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2015.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015 bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 19. Februar 2015 voll geständig und einsichtig. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Aufgrund der oben beschriebenen Handlungen hat der Beschuldigte schwere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten, wodurch der Österreichischen Postbus AG ein massiver Vertrauensschaden zugefügt worden ist. Sein Verhalten hat demnach das Vertrauen des Dienstgebers in seine Zuverlässigkeit schwer belastet.

Dass er durch die ihm vorgeworfenen und oben dargestellten Handlungen, insbesondere das wahrheitswidrige Ausfüllen von Fahrtberichten seine Dienstpflichten verletzte, hätte dem Beamten auch schon deswegen bewusst sein müssen, weil ein solches Vorgehen laut „Lenkerhandbuch“, das ihm wie allen Lenkern der ÖBB-Postbus GmbH zugegangen ist, explizit untersagt ist. Den Beschuldigten kann auch nicht exkulpieren, dass auch andere Kollegen, durch eigenmächtige Diensttäusche, disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte gesetzt haben.

Mehrmals wurden seitens der Verkehrsleitung I zusätzliche Dienstanweisungen – die dem Beschuldigten bekannt waren – welche ausdrücklich das eigenmächtige Tauschen von Diensten untersagen, ausgegeben und allen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht. Bei einer dieser Dienstanweisung, die zwischen August und Oktober 2013 aufgelegt wurde, wurde die Kenntnisnahme derselben durch die Lenker durch Unterschrift bestätigt. Mehrmals wurden seitens der Verkehrsleitung römisch eins zusätzliche Dienstanweisungen – die dem Beschuldigten bekannt waren – welche ausdrücklich das eigenmächtige Tauschen von Diensten untersagen, ausgegeben und allen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht. Bei einer dieser Dienstanweisung, die zwischen August und Oktober 2013 aufgelegt wurde, wurde die Kenntnisnahme derselben durch die Lenker durch Unterschrift bestätigt.

NN hat demnach die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs.1 BDG 1979), massiv verletzt. Überdies hat der Beschuldigte gegen die Pflicht eines Beamten, keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG 1979) verletzt.NN hat demnach die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979), massiv verletzt. Überdies hat der Beschuldigte gegen die Pflicht eines Beamten, keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979) verletzt.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

In diesem Zusammenhang muss auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Einhaltung von betriebsrelevanten Weisungen, wie das Verbot des eigenmächtigen Tauschens von Diensten, hingewiesen werden. Derartige Weisungen sind unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit und Nachvollziehbarkeit des Omnibusdienstes zu gewährleisten. Die Befolgung von wichtigen dienstlichen Anordnungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). In diesem Zusammenhang muss auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Einhaltung von betriebsrelevanten Weisungen, wie das Verbot des eigenmächtigen Tauschens von Diensten, hingewiesen werden. Derartige Weisungen sind unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit und Nachvollziehbarkeit des Omnibusdienstes zu gewährleisten. Die Befolgung von wichtigen dienstlichen Anordnungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Es muss überdies festgehalten werden, dass eine Fälschung von betriebsrelevanten und sensiblen Dokumenten, wie im gegenständlichen Fall vom Beschuldigten veranlasst, unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung führt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Es muss überdies festgehalten werden, dass eine Fälschung von betriebsrelevanten und sensiblen Dokumenten, wie im gegenständlichen Fall vom Beschuldigten veranlasst, unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung führt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Bestrafung müssen im gegenständlichen Fall hervorgehoben werden. Obwohl die Einsicht vom Beschuldigten glaubhaft und ehrlich dargetan wurde, sind auch spezialpräventive Erfordernisse einer disziplinarrechtlichen Reaktion in der gegenständlichen Angelegenheit gegeben.

Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung der Dienstvorschriften sowie die konkreten Weisungen über das strikte Verbot des eigenmächtigen Tauschens von Diensten (Spruchpunkt 1.) – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Die Zuwiderhandlung gegen das Verbot einer Nebenbeschäftigung, die den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, die als fortgesetztes Delikt anzusehen ist (Spruchpunkt 2.) wird als Erschwernisgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung der Dienstvorschriften sowie die konkreten Weisungen über das strikte Verbot des eigenmächtigen Tauschens von Diensten (Spruchpunkt 1.) – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Die Zuwiderhandlung gegen das Verbot einer Nebenbeschäftigung, die den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, die als fortgesetztes Delikt anzusehen ist (Spruchpunkt 2.) wird als Erschwernisgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet.

Mildernd wurde in gegenständlicher Angelegenheit das reumütige Geständnis des Beschuldigten – die Tatsache, dass dieser zu seinen Handlungen gestanden ist und diese nicht beschönigt hat – seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine langjährigen sehr guten dienstlichen Leistungen gewertet, die von seinem Vorgesetzten ausdrücklich hervorgehoben werden. Erschwerend müssen die wiederholten Tatbegehungen und das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen gewertet werden.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung, neben seiner Schuldeinsicht, die Bereitschaft, sich hinkünftig korrekt zu verhalten und die betreffenden Vorschriften und Weisungen genauestens einzuhalten, glaubhaft zum Ausdruck gebracht.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell verkraftbar ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 11 Monatsraten und einer Ausgleichsrate gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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