Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Lenken eines Kfz im alkoholisierten Zustand, FS-EntzugText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 14.4.2015
in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
GrInsp NN ist schuldig,
am 3.8.2014 gegen 19:13 Uhr in Zivil und außer Dienst sein Krad, Kennzeichen NN, in NN, NN Weg in Richtung NN Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,56 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt und somit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben. am 3.8.2014 gegen 19:13 Uhr in Zivil und außer Dienst sein Krad, Kennzeichen NN, in NN, NN Weg in Richtung NN Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,56 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt und somit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200.- (in Worten: zweihundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200.- (in Worten: zweihundert) verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 4 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 4 Monatsraten bewilligt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 14.10.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 14.10.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
GrInsp NN versieht als eingeteilter Beamter in der LVA NN seinen Dienst.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Der Beschuldigte lenkte lt. Verwaltungs- und Disziplinaranzeige am 03.08.2014, um 19:13 Uhr sein Motorrad in NN, NN Weg in Richtung NN Straße, kam dabei von der Fahrbahn ab und stürzte in den Straßengraben. Ein zufällig vorbeikommender Arzt kümmerte sich um den Lenker und verständigte, da er Symptome einer Alkoholisierung wahrnahm, die Polizei. Der eintreffenden Streifenwagenbesatzung gab NN an, dass er soeben vom „NN Stüberl“, wo er vorher zwei große Bier getrunken hätte, gekommen sei. Warum er zu Sturz gekommen wäre, könne er sich nicht mehr erinnern. Der durchgeführte Alkomattest ergab einen relevanten Messwert von 0,56 mg/l Atemluftgehalt. Der Führerschein wurde dem Lenker vorläufig abgenommen und Verwaltungsstrafanzeige erstattet.
Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:
Mit Straferkenntnis der LPD NN/Strafamt vom 28.8.2014 wurde über den DB wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. iVm 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.140.- (im NEB 10 Tage und 8 Stunden) zuzüglich € 114.- Verfahrenskosten verhängt.Mit Straferkenntnis der LPD NN/Strafamt vom 28.8.2014 wurde über den DB wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Abs. in Verbindung mit 99 Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.140.- (im NEB 10 Tage und 8 Stunden) zuzüglich € 114.- Verfahrenskosten verhängt.
Mit Bescheid der LPD NN/Verkehrsamt wurde dem DB seine Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats, somit vom 3.8.2014 bis 3.9.2014 entzogen.
Beide vorangeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Rechtfertigung des DB:
Trotz zweifachen Anschreibens durch die Personalabteilung, in welchem dem DB, der sich in Krankenstand befindet, die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Anschuldigungen gegeben wurde und fernmündlicher Zusage durch den DB, eine solche abzugeben, langte bis dato keine Stellungnahme ein.
Ergebnis der Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 02.02.2015 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 14.4.2015 durchgeführt.
Bei dieser erklärte sich GrInsp NN hinsichtlich des im Einleitungsbeschluss angelasteten Faktums für schuldig.
Wegen der damals vorgelegenen extremen Schwierigkeiten mit seiner mittlerweile geschiedenen Gattin wär er ins Vereinsheim gegangen, um etwas abzuschalten.
Er habe im Zeitraum von etwa 2 Stunden 3 Halbe Bier an Getränken konsumiert. Die Fahrt habe er allerdings erst 2 Stunden später angetreten und angenommen, dass der Blutalkoholgehalt jedenfalls unter 0,4 mg/l betragen würde. Auf die Frage, ob ihm die überschlagsmäßige Berechnung des Blutalkoholabbaus bekannt sei, bejaht dies der Disziplinarbeschuldigte. Er habe sich, obwohl er schon bemerkt hätte, dass er etwas getrunken hätte, subjektiv absolut fahrtüchtig gefühlt. Im Nachhinein wisse er natürlich, dass es besser gewesen wäre, nicht zu fahren.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt fasst das Beweisverfahren zusammen, verweist nochmals auf den allgemeinen und besonderen Funktionsbezug und erörtert die Milderungsgründe. Letztlich beantragt er einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße im unteren Bereich.
Schlusswort des Beschuldigten:
Der DB erklärt dass ihm der Vorfall leid täte, versichert, dass sich so etwas nicht wiederholen würde und ersucht im Falle eines Schuldspruches um eine milde Bestrafung, sowie um die Gewährung einer angemessenen Ratenzahlung.
Rechtlich ist auszuführen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 99 StVO StrafbestimmungenParagraph 99, StVO Strafbestimmungen
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastung wenigstens in der Schuldform der Fahrlässigkeit verletzt hat, zumal er aufgrund seiner Ausbildung und dienstlichen Erfahrung wissen hätte müssen, dass der die Fahrtüchtigkeit herstellende Blutalkoholabbau nicht im Zeitraum zwischen Letztalkoholkonsum und Fahrtantritt erfolgen hätte können. Zudem bekennt sich der Disziplinarbeschuldigte zu den erhobenen Anlastungen für schuldig.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979
Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschuldigte eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken eines Kfz. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit Unfallsfolge begangen und wurde deswegen bei der LPD NN zur Anzeige gebracht und über ihn mit Bescheid der vorangeführten Behörde eine Geldstrafe von 1.140.- Euro zuzüglich 114.- Euro Verfahrenskosten verhängt. Weiteres wurde ihm von der LPD NN/Verkehrsamt die Lenkberechtigung für 1 Monat entzogen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission vergleiche BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen,
§ 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.
Im gegenständlichen Fall liegt dieser besondere Funktionsbezug vor. Der Beschuldigte ist überwiegend zur Verkehrsüberwachung eingesetzt. Zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Verkehrspolizist gehören unter anderem die Ahndung von schweren Verkehrsverstößen und damit die Sicherstellung der Einhaltung der StVO und des FSG. Schutzzweck dieser materiellrechtlichen Normen ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, und es hegt auch der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass der Verstoß eines Polizeibeamten gegen eine derart zentrale Norm seines Vollziehungsbereiches jedenfalls zumindest abstrakt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und der tadellosen Dienstversehung mit zahlreichen Belobigungen stand kein Erschwerungsgrund gegenüber.
Trotz der dem Grunde nach schweren Dienstpflichtsverletzung vermeint die Disziplinarkommission - insbesondere im Lichte der Milderungsgründe, der Einsicht und der vollen Verantwortungsübernahme - dennoch, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in einem ziffernmäßig eher niederen Bereich ausreichen sollte, um den Disziplinarbeschuldigten und andere Beamte vor der Begehung gleichartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015