TE Dok 2015/4/24 1 Ds 17/14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2015
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Norm

BDG 1979 §44
BDG 1979 §43
BDG 1979 §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Anneliese KODEK und Kontrollinspektor Martin-Johann SCHÖPF (Ersatzmitglied) in Gegenwart der Richterin des Landesgerichts Mag. Magdalena BECK als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Bezirksinspektor Peter ***, Justizwachebeamter der Justizanstalt ***, am 3. März 2015 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwaltes Mag. Andreas SACHS als Disziplinaranwalt und des Disziplinarbeschuldigten nach öffentlicher Verhandlung beschlossen:

BezInsp. Peter *** ist schuldig, er hat am 27. Mai 2014 in *** die Befolgung der von seinem unmittelbaren Vorgesetzten Oberstleutnant *** *** erteilten mündlichen Weisung, Ing. *** ***, der an einem Ankauf von in der Justizanstalt *** hergestellten Insektenhotels interessiert war, diesbezüglich zu beraten, in Gegenwart des Ing. *** *** verweigert.

Er hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat und nach § 43 Abs 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen.Er hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat und nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Hiefür wird über BezInsp. Peter *** gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.Hiefür wird über BezInsp. Peter *** gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 überdies schuldig, die mit 100,-- Euro (in Worten: Euro einhundert/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 überdies schuldig, die mit 100,-- Euro (in Worten: Euro einhundert/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.

 

BEGRÜNDUNG:

Feststellungen:

Zu den persönlichen Verhältnissen:

BezInsp. Peter *** wurde am *** in *** geboren und wohnt in ***.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit ***1994 als Vertragsbediensteter in den Justizwachdienst (mittlerer Dienst, Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe d) aufgenommen. Mit Wirksamkeit vom *** 1995 wurde er auf eine Planstelle des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 2 c im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt. Am *** 1995 bestand er die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W3 mit ausgezeichnetem Erfolg. Mit *** 2000 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen (Verwendungsgruppe E 2 b). Seit *** 1998 versieht er Dienst in der Justizanstalt ***.Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit ***1994 als Vertragsbediensteter in den Justizwachdienst (mittlerer Dienst, Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe d) aufgenommen. Mit Wirksamkeit vom *** 1995 wurde er auf eine Planstelle des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 2 c im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt. Am *** 1995 bestand er die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W3 mit ausgezeichnetem Erfolg. Mit *** 2000 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen (Verwendungsgruppe E 2 b). Seit *** 1998 versieht er Dienst in der Justizanstalt ***.

 

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Disziplinarbeschuldigten:

BezInsp. Peter *** bezieht ein monatliches Nettogehalt in Höhe von rund ***,-- Euro und ist Wohnungseigentümer einer rund 80 m² großen Wohnung. Er hat keine Sorgepflichten und keine Schulden.

Seit *** 2014 ist der Disziplinarbeschuldigte im Krankenstand. Ein von der Dienstbehörde eingeholtes Sachverständigengutachten hat ergeben, dass er nicht mehr exekutivdiensttauglich ist.

 

Zur Sache:

Der Disziplinarbeschuldigte, der gelernter Einzelhandelskaufmann ist, wird (bzw wurde bis zu seinem derzeitigen Krankenstand) in der Justizanstalt *** in sämtlichen Wirtschaftsbetrieben (insbesondere Schlosserei, Tischlerei, Kfz-Werkstatt und Malerei) als Betriebsleiter eingesetzt; zusätzlich ist (war) er stellvertretender Schlösserwart und für die Abfallbewirtschaftung und die Reparaturen im gesamten Gebäude zuständig. Die Wirtschaftsbetriebe erstrecken sich über zwei Stockwerke.

Oberstleutnant *** *** ist als Wirtschaftsleiter in der Justizanstalt *** in fachlicher Hinsicht der Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten bei dessen Tätigkeit in allen Betrieben.

Der Disziplinarbeschuldigte hat es im Jahr 2002 abgelehnt, hinsichtlich der von ihm auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen (§ 49 Abs 1 BDG 1979), die nicht innerhalb desselben Kalendervierteljahrs durch Freizeit ausgeglichen wurden (§ 49 Abs 2 BDG 1979), auf die ihm zustehende Abgeltung als Überstunden (§ 49 Abs 3 BDG 1979) zu verzichten. Seit diesem Zeitpunkt sieht er sich seitens seiner Vorgesetzten, insbesondere des Oberstleutnant ***, Mobbing („Bossing“) ausgesetzt, indem er regelmäßig derart viele dienstliche Aufträge gleichzeitig bekommt, dass er nicht alle (ordnungsgemäß) erfüllen kann, sondern damit überfordert ist; zeitweise wurde er sogar gleichzeitig in drei verschiedenen Betrieben, die von einander relativ weit entfernt sind, zur Beaufsichtigung der dort arbeitenden Häftlinge eingeteilt.Der Disziplinarbeschuldigte hat es im Jahr 2002 abgelehnt, hinsichtlich der von ihm auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen (Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979), die nicht innerhalb desselben Kalendervierteljahrs durch Freizeit ausgeglichen wurden (Paragraph 49, Absatz 2, BDG 1979), auf die ihm zustehende Abgeltung als Überstunden (Paragraph 49, Absatz 3, BDG 1979) zu verzichten. Seit diesem Zeitpunkt sieht er sich seitens seiner Vorgesetzten, insbesondere des Oberstleutnant ***, Mobbing („Bossing“) ausgesetzt, indem er regelmäßig derart viele dienstliche Aufträge gleichzeitig bekommt, dass er nicht alle (ordnungsgemäß) erfüllen kann, sondern damit überfordert ist; zeitweise wurde er sogar gleichzeitig in drei verschiedenen Betrieben, die von einander relativ weit entfernt sind, zur Beaufsichtigung der dort arbeitenden Häftlinge eingeteilt.

Am 27. Mai 2014 hatte der Disziplinarbeschuldigte Tagdienst zu verrichten, der offiziell von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr dauert. In der Justizanstalt *** besteht die vom Anstaltsleiter genehmigte langjährige Praxis, dass die Bediensteten, die den Tagdienst zwecks geordneter Dienstübergabe nicht erst Punkt 7.00 Uhr, sondern bereits etwas früher antreten, die Justizanstalt im Gegenzug bereits um 14.55 Uhr verlassen dürfen.

Der Disziplinarbeschuldigte muss jeweils um 14.00 Uhr mit den von ihm in den Betrieben beaufsichtigten Insassen „einrücken“, diese also in ihre Hafträume bringen. Anschließend muss er die von ihm betreuten Betriebe kontrollieren und zusperren.

In der Tischlerei werden von den Insassen unter anderem Insektenhotels hergestellt. Am 27. Mai 2014 um etwa 12.00 Uhr kam Ing. *** ***, ein Mitarbeiter der ***, der beruflich unter anderem für das Amtsgebäude der Justizanstalt *** zuständig ist und in der Vergangenheit dort (privat) schon öfters von Insassen angefertigte Insektenhotels gekauft hatte, zum Eingangstor der Justizanstalt *** und erkundigte sich bei der als Torwache eingeteilten Beamtin Revierinspektorin *** ***, ob er sich auch andere Insektenhotels als jene, die im Torbereich in einem Schaukasten ausgestellt waren, ansehen könne; er benötige nämlich solche aus Vollholz. *** *** rief daraufhin den Disziplinarbeschuldigten an, der ihr mitteilte, dass keine Insektenhotels aus Vollholz auf Lager seien; Ing. *** müsse sich mit den ausgestellten Erzeugnissen begnügen. Ing. *** erklärte daraufhin, er werde es sich noch einmal überlegen und verließ die Anstalt.

Um etwa 13.40 oder 13.45 Uhr suchte Oberstleutnant *** den Disziplinarbeschuldigten im von ihm geleiteten Betrieb auf und erklärte ihm, es sollten wegen der großen Nachfrage mehr Insektenhotels gebaut werden, weshalb er fünf zusätzliche Insassen aussuchen solle, die ebenfalls in der Tischlerei arbeiten könnten. Der Disziplinarbeschuldigte wies Oberstleutnant *** in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht gut möglich sei, mehr Insektenhotels zu bauen, weil das dafür erforderliche Material, das er bisher überwiegend in seiner Freizeit selbst im Wald gesammelt hatte, nicht in ausreichender Menge vorhanden sei.

Nachdem er mit den Insassen eingerückt war und im Anschluss die Betriebe kontrolliert und versperrt hatte, ging der Disziplinarbeschuldigte gegen 14.30 Uhr in das Wachzimmer der Justizanstalt, um dort mit einer Kollegin über die für einen Einsatz in der Tischlerei in Frage kommenden zusätzlichen Insassen zu sprechen.

Etwa zur selben Zeit rief Ing. *** Oberstleutnant *** an, um sich bei ihm zu erkundigen, ob es Insektenhotels aus Vollholz gebe. Oberstleutnant *** suchte daraufhin die Garage auf, in der Insektenhotels gelagert werden, und teilte ihm im Anschluss mit, dass Insektenhotels aus dem gewünschten Material verfügbar seien. Da Ing. *** zu diesem Zeitpunkt gerade dienstlich im Amtsgebäude des Landesgerichtes *** war, erklärte er, er könne in zwei Minuten in der Justizanstalt sein. Während er auf Ing. *** wartete, versuchte Oberstleutnant ***, den Disziplinarbeschuldigten telefonisch zu erreichen. Dies gelang ihm aber nicht, weil der Akku des Diensthandys des Disziplinarbeschuldigten leer war und gerade aufgeladen wurde.

Oberstleutnant *** ging daraufhin persönlich zum Torgebäude, um Ing. *** dort abzuholen. Auf dem Weg dorthin betrat er das Wachzimmer, traf dort den Disziplinarbeschuldigten an und forderte ihn auf, ihn zum Eingang zu begleiten.

Ing. *** erklärte den beiden, er wolle drei Stück Insektenhotels in Massivholzausführung kaufen. Da die im Schaufenster im Torbereich ausgestellten Exemplare seinen Wünschen nicht entsprachen, war es erforderlich, im Tischlereibetrieb oder auch im Lager nach passenden Insektenhotels zu suchen.

Da es zu diesem Zeitpunkt bereits 14.38 Uhr war, war der Disziplinarbeschuldigte davon überzeugt, dass es sich bis Dienstschluss um 15.00 Uhr (bzw 14.55 Uhr) nicht ausgehen würde, auf die Suche nach passenden Insektenhotels zu gehen, sie mit einem Wagen zum Torbereich zu transportieren, um sie Ing. *** zu zeigen, den Wagen anschließend zurückzustellen, das Geld zu kassieren und allfälliges Wechselgeld zu besorgen, zumal er davon ausging, dass der ihm zeitlich früher erteilte Auftrag, fünf zusätzliche Insassen für die Arbeit in der Tischlerei auszusuchen, vorrangig zu erledigen sei.

Der Disziplinarbeschuldigte teilte seinem Vorgesetzten diese Überlegungen allerdings nicht im Detail mit, sondern fragte ihn bloß, ob er denn Überstunden bezahlt bekomme. Oberstleutnant *** erklärte, es sei noch lange nicht 15.00 Uhr, und er müsse diese Weisung deshalb befolgen. Da er nicht wusste, dass der Disziplinarbeschuldigte der Meinung war, er müsse den Auftrag bezüglich der fünf zusätzlichen Insassen jedenfalls noch an diesem Tag erfüllen, wies er ihn nicht darauf hin, dass die Betreuung des Ing. *** jedenfalls vorrangig sei und der andere Auftrag auch noch am nächsten Tag ausgeführt werden könne.

Der Disziplinarbeschuldigte erwähnte gegenüber Oberstleutnant *** anschließend, dass sich seine Lebensgefährtin (geschiedene Ehegattin) *** *** am Vormittag „in den Finger geschnitten“ habe. Hintergrund dieser Mitteilung war, dass *** *** den Disziplinarbeschuldigten gegen Mittag angerufen und ihm mitgeteilt hatte, sie habe sich durch den Nagel durchgeschnitten; die Wunde blute so stark, dass sie ins Krankenhaus müsse. Der Disziplinarbeschuldigte, der (wie alle Bediensteten) während der Dienstzeit nicht mit dem privaten Handy telefonieren darf, war über diese Nachricht beunruhigt und wollte deshalb unbedingt pünktlich Dienstschluss machen. Auch diesbezüglich klärte er Oberstleutnant *** allerdings nicht über seine Beweggründe auf. Letzterer verstand deshalb nicht, worauf der Disziplinarbeschuldigte mit der Äußerung bezüglich der Verletzung seiner Lebensgefährtin hinaus wollte.

Als Oberstleutnant *** darauf beharrte, dass der Disziplinarbeschuldigte den Auftrag bezüglich der Insektenhotels erfüllen müsse, entfernte sich dieser, um das Kommando aufzusuchen, wo er Chefinspektor ***, der für die Dienstzeit (und damit auch für Mehrdienstleistungen) zuständig ist, fragte, ob er eine schriftliche Weisung erhalte, Überstunden zu machen. Chefinspektor *** lehnte dies ab und erklärte ihm, er könne heimgehen.

Hintergrund dieser Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten war, dass er in der Vergangenheit schon mehrfach erlebt hatte, dass von ihm über Anordnung seines fachlichen Vorgesetzten Oberstleutnant *** erbrachte Mehrdienstleistungen von dem für die Dienstzeit zuständigen Kommandanten nicht als dienstlich notwendig anerkannt und ihm deshalb auch nicht vergütet wurden; einen neuerlichen solchen Vorfall wollte er also vermeiden. Auch insoweit klärte er Oberstleutnant *** allerdings über den Hintergrund nicht auf, als er diesen in Gegenwart des Ing. *** einfach „stehen ließ“.

Mit dieser Vorgangsweise verstieß der Disziplinarbeschuldigte bewusst gegen seine Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten als Beamter darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Einen durch sein Verhalten bewirkten Vertrauensverlust gegen Beamte der Justiz nahm er bewusst in Kauf und fand sich damit ab.

Nachdem der Disziplinarbeschuldigte sich entfernt hatte, kümmerte sich Oberstleutnant *** persönlich um die von Ing. *** gewünschten Insektenhotels; Ing. *** verließ die Justizanstalt kurz vor 15.00 Uhr mit diesen Produkten.

B e w e i s w ü r d i g u n g

Die Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten beruhen auf seinen eigenen Angaben, dem Inhalt seines Personalaktes und der eingeholten Bezugsauskunft.

Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gründen sich auf den Inhalt der Disziplinaranzeige vom 22. Juli 2014, GZ BMJ-***, samt Beilagen, sowie die Ergebnisse der Disziplinarverhandlung vom 3. März 2015.

Der Disziplinarbeschuldigte hat letztlich zugestanden, dass er die ihm in Gegenwart des Ing. *** erteilte Weisung nicht befolgt hat. Die von ihm glaubwürdig geschilderten Motive für dieses Verhalten hat er, wie sich aus seiner Aussage ergibt, gegenüber Oberstleutnant *** nicht offen gelegt, sodass es nicht weiter verwunderlich ist, dass die Situation damals eskaliert ist.

Die Darstellung des Zeugen ***, er habe dem Disziplinarbeschuldigten gesagt, dass er den ihm zuvor erteilten Auftrag nicht vorrangig erledigen müsse, vielmehr die Betreuung des Ing. *** wichtiger sei, konnte nicht überzeugen. Einerseits hat er eine solche Behauptung erstmals bei seiner Einvernahme aufgestellt, und andererseits ist nicht nachvollziehbar, wieso er damit auf einen ihm gegenüber gar nicht geäußerten Einwand des Disziplinarbeschuldigten antworten hätte sollen. Die Aussage des Zeugen kann deshalb nur so verstanden werden, dass er dem Disziplinarbeschuldigten diese Antwort gegeben hätte, wenn er von ihm mit dieser Frage konfrontiert worden wäre.

Der Disziplinarsenat geht aufgrund seines persönlichen Eindrucks vom Disziplinarbeschuldigten davon aus, dass dieser nicht nur sehr pedantisch und rechthaberisch veranlagt ist, sondern sogar ein erheblich verdichtetes Rechtsbewusstsein aufweist. Auch aus seinem sechsseitigen, engzeilig bedruckten Schreiben, das er der Disziplinarkommission zur Weiterleitung an die Dienstbehörde übergeben hat, ist abzuleiten, dass er im persönlichen Umgang mit Vorgesetzten alles anderes als „pflegeleicht“ ist, sondern es vielmehr als geboten erachtet, sie beispielsweise darauf hinzuweisen, dass sie nicht ausreichend auf die Erfordernisse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Haushaltsführung achten etc.

Gerade wegen seines „schwierigen“ Charakters ist der Disziplinarbeschuldigte allerdings nach der Lebenserfahrung geradezu prädestiniert dafür, von Vorgesetzten oder Kollegen gemobbt („gebosst“) zu werden. Aus diesem Grund ist der Disziplinarsenat davon überzeugt, dass die Angaben des Disziplinarbeschuldigten über das ihn seit Jahren stark belastende Mobbing (Bossing) nicht nur subjektiv, sondern grundsätzlich auch objektiv richtig sind, wenngleich das tatsächliche Ausmaß dieser Mobbing-Vorfälle hier nicht abschließend beurteilt werden kann.

Dass Oberstleutnant *** dem Disziplinarbeschuldigten (erst) um 14.38 Uhr die Weisung erteilte, mit Ing. *** die von diesem gewünschten Insektenhotels anzusehen und den Verkauf abzuwickeln, hat der Disziplinarbeschuldigte bereits in seiner ersten Stellungnahme (AS 80) – also zeitnah – deponiert; angesichts seiner Pedanterie ist es glaubhaft, dass er die ganz exakte Uhrzeit registriert und notiert hat.

Dass die Abwicklung des Verkaufs der Insektenhotels an Ing. *** entgegen der Aussage der Zeugen *** und *** nicht bereits um 14.45 Uhr abgewickelt war, sondern erst um etwa 14.55 Uhr, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Disziplinarbeschuldigten und des Zeugen Ing. ***.

R e c h t l i c h e  B e u r t e i l u n g

Gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach § 43 Abs 2 BDG 1979 hat der Beamte überdies in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte überdies in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Vorschriften zu beachten hat (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 133).Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Vorschriften zu beachten hat vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 133).

Die Gehorsamspflicht ist eine der wichtigsten Pflichten des Beamten; die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung stellt deshalb einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts dar (VwGH 29.4.2011, 2009/09/0043).

BezInsp. Peter *** hat durch sein Verhalten gegenüber Oberstleutnant *** gegen seine Gehorsamspflicht als Justizwachebeamter verstoßen. Sein (Fehl-)Verhalten ist weil es in Gegenwart eines Außenstehenden (Ing. ***) gesetzt wurde darüber hinaus auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern (vgl Kucsko-Stadlmayer, aaO, 178). Es liegt deshalb eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 vor, zumal eine Remonstration im Sinn des § 44 Abs 3 BDG 1979, die einen Rechtfertigungsgrund bilden könnte, nach den Feststellungen nicht einmal annähernd vorlag.BezInsp. Peter *** hat durch sein Verhalten gegenüber Oberstleutnant *** gegen seine Gehorsamspflicht als Justizwachebeamter verstoßen. Sein (Fehl-)Verhalten ist weil es in Gegenwart eines Außenstehenden (Ing. ***) gesetzt wurde darüber hinaus auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, 178). Es liegt deshalb eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 vor, zumal eine Remonstration im Sinn des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979, die einen Rechtfertigungsgrund bilden könnte, nach den Feststellungen nicht einmal annähernd vorlag.

Allerdings darf die (vom Disziplinarbeschuldigten auch eingeräumte) Dienstpflichtverletzung nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist vielmehr vor dem Hintergrund des Mobbing (Bossing) zu sehen, dem er gerade seitens Oberstleutnant *** jahrelang ausgesetzt war. Die Nichtbefolgung der Weisung ist deshalb ebenso, wie eine allenfalls unangemessene Äußerung eines Mobbingopfers nicht „auf die Goldwaage gelegt“ werden darf, wesentlich milder zu bewerten als ohne ein solches Umfeld.

Bei der Strafbemessung ist die vom Disziplinarbeschuldigten bewusst in Kauf genommenen Kenntnisnahme seiner Weigerung durch Ing. *** als erschwerend, als mildernd hingegen seine bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ganz wesentlich der festgestellte Mobbing-Hintergrund zu werten.

Ausgehend vom Unrechtsgehalt der Tat und der Täterschuld konnte deshalb gerade noch mit einem Verweis das Auslangen gefunden werden.

Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des § 117 Abs. 2 BDG 1979. In Anbetracht des Verfahrensaufwandes (eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungsbeschluss, eine mündliche Disziplinarverhandlung in der Dauer von zweieinhalb Stunden, Zeugengebühren in Höhe von 18 Euro für Ing. Reinhold *** sowie die Reisegebühren der Zeugen Obstlt. *** und RevIns. ***) sind die Verfahrenskosten mit 100 Euro festzusetzen.Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. In Anbetracht des Verfahrensaufwandes (eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungsbeschluss, eine mündliche Disziplinarverhandlung in der Dauer von zweieinhalb Stunden, Zeugengebühren in Höhe von 18 Euro für Ing. Reinhold *** sowie die Reisegebühren der Zeugen Obstlt. *** und RevIns. ***) sind die Verfahrenskosten mit 100 Euro festzusetzen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (Paragraph 13, Absatz 2, AVG).

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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