TE Dok 2015/4/29 BKA-460.108/0013-DK/2015

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44
BDG 1779 §52
BDG 1979 §111
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

Nichtbefolgung von Weisungen
Ärztliche Untersuchung
Selbstanzeige
Achtungsvoller Umgang
Mobbing

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt, Senat III, hat durch Ministerialrätin Drin. Karin THIENEL als Senatsvorsitzende sowie Hofrat Mag. Erwin WOLFSLEHNER und Amtsdirektorin Christine NAVACCHI als weitere Mitglieder nach der am 28.4.2015 und 29.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Disziplinarangelegenheit gegen den Beschuldigten folgenden Beschluss gefasst:Die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt, Senat römisch drei, hat durch Ministerialrätin Drin. Karin THIENEL als Senatsvorsitzende sowie Hofrat Mag. Erwin WOLFSLEHNER und Amtsdirektorin Christine NAVACCHI als weitere Mitglieder nach der am 28.4.2015 und 29.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Disziplinarangelegenheit gegen den Beschuldigten folgenden Beschluss gefasst:

I. Der Beschuldigte ist schuldig, durch mehrfache Nichtbefolgung und Missachtung von Weisungen der Vorgesetzten, Frau Ministerialrätin A und zwar römisch eins. Der Beschuldigte ist schuldig, durch mehrfache Nichtbefolgung und Missachtung von Weisungen der Vorgesetzten, Frau Ministerialrätin A und zwar

1.
der schriftlichen Weisung vom 30. Oktober 2014 und der mündlichen Weisung vom 6. November 2014 betreffend die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen für das Theater in der Josefstadt und das Volkstheater bis 14. November 2014,

2.
der im Rahmen der schriftlichen Ermahnung erteilten Weisung vom 17. November 2014, die unter Ziffer 1 genannten Prüfungen bis 20. November 2014 durchzuführen;

3.
der schriftlichen Weisung vom 25. November 2014 folgende Förderangelegenheiten

a.
Am Apparat – Normarena 2013
b.
Outreach Festival 2013
c.
Drachengasse 2012
d.
Drachengasse 2013
e.
Taka Tuka 2013/2014
f.
Toihaus Theater 2013
g.
INÖK 2013
h.
The electroacoustic Projekt 2013
i.
Theater in der Josefstadt 2011/12
j.
Volkstheater 2011/2012

bis 28. November 2014 zu prüfen,

4.
der schriftlichen Weisung vom 28. November 2014 die zuvor genannten Angelegenheiten bis 4. Dezember 2014 zu prüfen,

5.
der im Rahmen der schriftlichen Ermahnung vom 11. Dezember 2014 erteilten Weisung die zuvor genannten Angelegenheiten bis 17. Dezember 2014 zu prüfen,

Dienstpflichtverletzungen gemäß dem § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.

II.römisch zwei.
Der Beschuldigte ist schuldig, durch

1.
Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 26. November 2014, GZ BKA-4.177/0001-I/2/a/2014, sich aufgrund einer Vielzahl von Krankenständen am 27. November 2014 um 12.30 Uhr zu einer Untersuchung in der Ordination des Vertrauensarztes des Bundeskanzleramtes einzufinden,

am 27. November 2014 den Dienst wieder angetreten zu haben, ohne sich jedoch der für diesen Tag um 12.30 Uhr angeordneten Untersuchung zu unterziehen und so eine Überprüfung der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst am 26. November 2014 vereitelt zu haben,

2.
Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 12. Dezember 2014, GZ BKA-4.177/0006-I/2/a/2014, sich neuerlich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, konkret am 15. Dezember 2014 um 10 Uhr zu unterziehen,

Dienstpflichtverletzungen gemäß dem §§ 44 Abs. 1 iVm 52 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Paragraphen 44, Absatz eins, in Verbindung mit 52 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.

III.römisch drei.
Hinsichtlich der Vorwürfe

1.
ernsthaft und nachhaltig den Dienstbetrieb und das Betriebsklima bzw. den Dienstfrieden gestört zu haben und zwar durch folgendes Verhalten:
a)
Die ihm zugewiesenen Aufgaben seit 7. November 2014 nicht erledigt zu haben und deren Erledigung auch nach ausdrücklicher Weisung von seiner Vorgesetzten verweigert zu haben und dadurch die fristgerechte Erledigung von termingebundenen Maßnahmen in seinem Aufgabenbereich ohne sachliche Begründung gefährdet und damit für den Bund einen finanziellen Schaden riskiert zu haben,

b)
Durch seine Arbeitsverweigerung, sein weisungswidriges und respektloses Verhalten gegenüber seiner Vorgesetzten sowie durch sein respektloses und unkooperatives Verhalten gegenüber den Kolleginnen und Kollegen die dienstliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden innerhalb der Abteilung nachhaltig gestört und den Dienstbetrieb in seiner Effizienz und Produktivität wesentlich beeinträchtigt zu haben und

2. am 2. Dezember 2014 gegenüber der Dienstbehörde, konkret Ministerialrat C äußerst aggressiv und respektlos reagiert zu haben und ein Telefonat umgehend mit den Worten „Sie haben mir nichts zu sagen; Mitteilungen sind schriftlich an mich zu richten“ beendet zu haben,

bei der Einvernahme am 3. Dezember 2014, 14:30 Uhr, bei der Leiterin der Personalabteilung, Frau Ministerialrätin B verspätet erschienen zu sein und sein aggressives Verhalten fortgesetzt zu haben indem er sich die ganze Zeit hindurch in einem erregten Gemütszustand befand, der sich insbesondere durch einen lauten Ton und provokante, aggressive Aussagen, wie dass

-     der Herr C sich um seine Person Sorgen machen solle und

-     die Dienstbehörde werde schon sehen, wo sie mit dieser Vorgehensweise noch hinkommen werde

äußerte.

Er der Aufforderung von Ministerialrätin B keine Folge leistete, sich für das Gespräch hinzusetzen, sondern in einer aggressiven Position, die im Einklang mit seiner ebenso angriffigen Ausdrucksweise bedrohlich wirkte, verharrte.

Er in diesem Gespräch zu keiner Kooperation bereit war und sein Erscheinen nur dazu diente, pro forma der Vorladung zu entsprechen, sich aber in keiner Weise einer niederschriftlichen Einvernahme zu unterziehen.

wird der Beschuldigte freigesprochen.

IV.römisch vier.
Gegen den Beschuldigten wird für die unter Punkt I und II angeführten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt.Gegen den Beschuldigten wird für die unter Punkt römisch eins und römisch zwei angeführten Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt.

V.römisch fünf.
Dem Beschuldigten wird gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 kein Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten wird gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 kein Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

Der Beschuldigte steht seit dem 1.11.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Das Dienstverhältnis wurde mit 18.10.1989 definitiv. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung beträgt seit dem 1.1.1997 „Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5“.

Der Beschuldigte wurde mit Wirksamkeit vom 1.4.1993 von der Universität Wien dem Bundeskanzleramt (BKA) zur weiteren Dienstleistung zugeteilt. Er war zunächst in der Abteilung I/2 und seit 1.10.1993 in der damaligen Abteilung II/5 des BKA tätig. Am 14.2.1997 wurde er der Abteilung I/7 des BKA (Revision, Förderungscontrolling und Verwaltungscontrolling) und mit 30.1.2001 dem Referat I/7a (Förderkontrolle) in der Abteilung I/7 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit 2.1.2002 wurde in der Abteilung I/3 des BKA das Referat I/3/a eingerichtet. Gleichzeitig wurden die Aufgaben der Förderungskontrolle des Referats I/7a diesem Referat (Förderkontrolle) und neben anderen Bediensteten auch der Beschuldigte diesem Referat zur Dienstleistung zugewiesen. Ab 1.2.2006 war der Beschuldigte in der BKA-Abteilung II/4 (Budgetmanagement) tätig. Diese Abteilung bestand nach Übergang der Kunstagenden vom BKA in das BMUKK im BMUKK in unveränderter Weise weiter. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 wurde mit März 2014 die Abteilung wieder Teil des BKA.

1. Selbstanzeige

Mit E-Mail vom 12.12.2014 des Beschuldigten an die Dienstbehörde des BKA beantragte dieser die unverzügliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 111 BDG 1979 wegen der massiven Anschuldigungen von dienstlichen Verfehlungen in der Hoffnung, dass in diesem Verfahren auch Klarheit über seinen „derzeitigen“ Gesundheitszustand erbracht wird. Mit E-Mail vom 12.12.2014 des Beschuldigten an die Dienstbehörde des BKA beantragte dieser die unverzügliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 111, BDG 1979 wegen der massiven Anschuldigungen von dienstlichen Verfehlungen in der Hoffnung, dass in diesem Verfahren auch Klarheit über seinen „derzeitigen“ Gesundheitszustand erbracht wird.

Im Rahmen des Parteiengehörs durch die Dienstbehörde des BKA erklärte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 12.1.2015, dass es sich bei den von ihm angeführten „massiven Anschuldigungen von dienstlichen Verfehlungen“ in seiner Selbstanzeige vom 12.12.2014 um jene Vorwürfe handelt, welche in der Begründung des Suspendierungsbescheides der Dienstbehörde vom 16.12.2014 (BKA-4.177/0004-I/2/a/2014, Punkte 1 bis 4 des Einleitungsbeschlusses) im Detail angeführt sind.

2. Disziplinaranzeige der Dienstbehörde

Am 9.2.2015 langte bei der Vorsitzenden der Disziplinarkommission eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (BKA-4.177/0006-I/2/a/2015) wegen der Punkte 1 bis 4 des Einleitungsbeschlusses gegen den Beschuldigten ein.

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 20.2.2015 (BKA-460.108/0008-DK/2015), wurde die mündliche Verhandlung anberaumt und am 28. und 29.4.2015 durchgeführt. Gegen den Einleitungsbeschluss wurden keine Rechtsmittel erhoben.

Der erkennende Senat hat erwogen:

§ 111 BDG 1979 gibt jedem Beamten/jeder Beamtin das Recht, bei seiner/ihrer Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Die damit normierte Möglichkeit soll dem Beamten/der Beamtin ein Mittel in die Hand geben, der – wohl seiner/ihrer Meinung nach - wahrheitswidrigen Behauptung, er/sie habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten und eine Rehabilitation zu erreichen. Die Selbstanzeige kommt u.a. auch etwa bei Erteilung einer Belehrung oder Ermahnung durch die/den Vorgesetzte/n in Betracht, die zwar keine Strafe darstellt, aber die Begehung einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt. Die Erstattung einer Selbstanzeige ist keinesfalls als Geständnis einer Dienstpflichtverletzung zu werten (siehe auch KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage, S. 416 f).Paragraph 111, BDG 1979 gibt jedem Beamten/jeder Beamtin das Recht, bei seiner/ihrer Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Die damit normierte Möglichkeit soll dem Beamten/der Beamtin ein Mittel in die Hand geben, der – wohl seiner/ihrer Meinung nach - wahrheitswidrigen Behauptung, er/sie habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten und eine Rehabilitation zu erreichen. Die Selbstanzeige kommt u.a. auch etwa bei Erteilung einer Belehrung oder Ermahnung durch die/den Vorgesetzte/n in Betracht, die zwar keine Strafe darstellt, aber die Begehung einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt. Die Erstattung einer Selbstanzeige ist keinesfalls als Geständnis einer Dienstpflichtverletzung zu werten (siehe auch KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage, S. 416 f).

Gemäß § 111 Abs. 2 BDG 1979 ist nach § 110 BDG 1979 vorzugehen, wenn der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt. Die Dienstbehörde hat selbst keine Disziplinarverfügung erlassen, sondern die Anzeige unverzüglich an die Vorsitzende der Disziplinarkommission weitergeleitet. Die Disziplinarkommission hat daher gemäß § 123 BDG vorzugehen.Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, BDG 1979 ist nach Paragraph 110, BDG 1979 vorzugehen, wenn der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt. Die Dienstbehörde hat selbst keine Disziplinarverfügung erlassen, sondern die Anzeige unverzüglich an die Vorsitzende der Disziplinarkommission weitergeleitet. Die Disziplinarkommission hat daher gemäß Paragraph 123, BDG vorzugehen.

Gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsmomente gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013; BerK 26.2.1998, 94/7-BK/97; 30.4.1998, 14/8-BK/98). Die Disziplinarkommission muss bei der Fällung ihres Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber erzielen, ob ein bestimmter Beamter sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, weil für die Erhebung dieser Frage das ordentliche Verfahren vorgesehen ist. Erst im ordentlichen Verfahren ist der Sachverhalt „ausreichend“ zu klären. Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich daher noch um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (siehe VwGH 15.12.1989, 89/09/0113; 1.7.1998, 97/09/0189; VfGH 25.9.2001, B 737/00).

Bei der Schlussfolgerung, dass sich bei dem in der Disziplinaranzeige geschilderten Verhalten der Verdacht einer Disziplinarverletzung ergibt, ist bei prognostischer Sicht der Dinge der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum („Subsumtionsspielraum“) einzugestehen (VwGH 22.4.1993, 93/09/0030; 7.3.1996, 96/09/0038). Eine im Verdachtsbereich sachverhaltsmäßig entsprechend fundierte Disziplinaranzeige ist als Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichend (VwGH 20.4.1995, 93/09/0359; BerK 10.7.2000, 64/6-BK/00).

Zu Spruchpunkt I:

Grundsätzlich sind Weisungen, die vom zuständigen Organ erteilt wurden und nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen, zu befolgen.

Frau Ministerialrätin A war als Leiterin der Abteilung Dienst- und Fachvorgesetzte des Beschuldigten. Auch standen diese Weisungen offenbar im sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschuldigten, da der Bedienstete dieser Abteilung für die Förderungskontrolle zugewiesen wurde. Der Beschuldigte hat auch nicht behauptet, dass die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen nicht zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes gehört.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der im § 44 BDG 1979 normierten Unterstützungspflicht und Pflicht zur Befolgung von Weisungen hinzuweisen, wonach der dienstliche Gehorsam einer der wichtigsten Pflichten des Beamten ist, weil ohne diesen eine geordnete Staatsführung unmöglich wäre. Gehorsam heißt dabei nicht willenlose Unterwerfung, sondern Vollziehung gesetzlicher Vorschriften oder dienstlicher Anordnungen im Bewusstsein der Notwendigkeit für die Allgemeinheit. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung auf Sachlichkeit, Zweckmäßigkeit, etc. kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu. Er muss jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzen ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt (BerK 3.8.2004, Zl. 89/9-BK/04).In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der im Paragraph 44, BDG 1979 normierten Unterstützungspflicht und Pflicht zur Befolgung von Weisungen hinzuweisen, wonach der dienstliche Gehorsam einer der wichtigsten Pflichten des Beamten ist, weil ohne diesen eine geordnete Staatsführung unmöglich wäre. Gehorsam heißt dabei nicht willenlose Unterwerfung, sondern Vollziehung gesetzlicher Vorschriften oder dienstlicher Anordnungen im Bewusstsein der Notwendigkeit für die Allgemeinheit. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung auf Sachlichkeit, Zweckmäßigkeit, etc. kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu. Er muss jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzen ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt (BerK 3.8.2004, Zl. 89/9-BK/04).

Der Bedienstete handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt. Es muss nämlich dem Vorgesetzten überlassen bleiben, in welcher Weise er die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen durchsetzen will. Die Gehorsamspflicht geht jedenfalls den persönlichen Belangen des nachgeordneten Organwalters vor (VwGH 14.5.1980, 0091/80).

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oder ähnlichem (VwGH 21.3.1991, 91/09/0002; 25.4.1991, 91/09/0023, 18.2.1998, 94/09/0352; 21.6.2000, 99/09/0028).

Das Recht des Beamten gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979, die Befolgung einer Weisung abzulehnen, besteht nur, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Das Recht des Beamten gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die Befolgung einer Weisung abzulehnen, besteht nur, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 hat der Beamte, wenn er eine Weisung seines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält und wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetze hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 hat der Beamte, wenn er eine Weisung seines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält und wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetze hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Im durchgeführten Verfahren ließen sich keine Hinweise dafür finden, dass der Beschuldigte die Zuteilung von Aufgaben nicht als Weisung erkannt hat oder die Weisung seiner Vorgesetzten für rechtswidrig erachtet hat. Bloße Bedenken an der Zweckmäßigkeit einer Weisung reichen nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht aus, die Nichtbefolgung einer Weisung zu rechtfertigen.Im durchgeführten Verfahren ließen sich keine Hinweise dafür finden, dass der Beschuldigte die Zuteilung von Aufgaben nicht als Weisung erkannt hat oder die Weisung seiner Vorgesetzten für rechtswidrig erachtet hat. Bloße Bedenken an der Zweckmäßigkeit einer Weisung reichen nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht aus, die Nichtbefolgung einer Weisung zu rechtfertigen.

Das Recht des Vorgesetzten zur Erteilung von Weisungen findet seine Schranken in dem auf Art. 7 B-VG beruhenden Willkürverbot und im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Hinblick auf seine vielfache Ausprägung in der österreichischen Rechtsordnung als Auslegungsgrundsatz heranzuziehen ist (VwGH 7.2.1974, 1767/73). Generell kann eine Schikane der Vorgesetzten bei Erteilung der obigen Weisungen aufgrund des durchgeführten Verfahrens nicht erkannt werden. Die Weisungen erscheinen im Gegenteil notwendig und zulässig.Das Recht des Vorgesetzten zur Erteilung von Weisungen findet seine Schranken in dem auf Artikel 7, B-VG beruhenden Willkürverbot und im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Hinblick auf seine vielfache Ausprägung in der österreichischen Rechtsordnung als Auslegungsgrundsatz heranzuziehen ist (VwGH 7.2.1974, 1767/73). Generell kann eine Schikane der Vorgesetzten bei Erteilung der obigen Weisungen aufgrund des durchgeführten Verfahrens nicht erkannt werden. Die Weisungen erscheinen im Gegenteil notwendig und zulässig.

Der vom Beschuldigten erhobene Einwand, dass die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel allein anhand des Jahresabschlusses nicht durchgeführt werden könne, außer die Fördergelder werden in einem eigenen Rechnungskreis erfasst, stellt kein Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Weisung dar. Darüber hinaus hat sich im Rahmen der Vernehmung der Zeugen Ministerialrätin A, Ministerialrat U, Oberrätin O und VB R gezeigt, dass der Jahresabschluss nicht die einzige Unterlage ist, die für diese Tätigkeit herangezogen werden muss. Neben dem Jahresabschluss müssen auch Berichte vorgelegt werden, die über die Verwendung der Fördermittel Aufschluss geben. Diese müssen von den Fördernehmern auch unterzeichnet werden, um deren Korrektheit zu bestätigen. Zwar können theoretisch solche Unterlagen auch gefälscht werden, doch würde dies eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen, die man den Fördernehmern nicht unterstellen kann. Die vom Beschuldigten als Rechtfertigung vorgebrachte Angst vor rechtlicher Verfolgung wegen falscher Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erscheint daher nicht als ausreichend, um die Nichtbefolgung der Weisungen zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Die Nichtbefolgung der Weisungen war daher in diesen Angelegenheiten rechtswidrig und ist dem Beschuldigten auch persönlich vorwerfbar.

Die Abrechnung der Förderungen unter Zuhilfenahme eines Jahresabschlusses betrifft darüber hinaus nur die „großen“ Förderprojekte. Die Disziplinaranzeige bezieht sich allerdings auch auf kleinere Förderprojekte (Spruchpunkt I Ziffer 3 lit. a bis h), wo die Abrechnung anhand von Belegen erfolgt und daher der vom Beschuldigten erhobene Einwand nicht zum Tragen kommt. Hierzu hat der Beschuldigte in seiner Vernehmung selbst ausgeführt, dass ihm die Prüfung derartiger Fälle möglich gewesen wäre und er hat zugestanden, dass es von ihm sicher ein Fehler gewesen sei, diese Fälle nicht zu prüfen. Aufgrund der Vorkommnisse und des damit verbundenen angespannten Klimas habe er diese Trotzreaktion getroffen. Sonstige Rechtfertigungsgründe konnte er nicht vorbringen. Auch diesbezüglich ist die Nichtbefolgung der Weisungen daher als rechtswidrig anzusehen und dem Beschuldigten auch persönlich vorwerfbar.Die Abrechnung der Förderungen unter Zuhilfenahme eines Jahresabschlusses betrifft darüber hinaus nur die „großen“ Förderprojekte. Die Disziplinaranzeige bezieht sich allerdings auch auf kleinere Förderprojekte (Spruchpunkt römisch eins Ziffer 3 Litera a bis h), wo die Abrechnung anhand von Belegen erfolgt und daher der vom Beschuldigten erhobene Einwand nicht zum Tragen kommt. Hierzu hat der Beschuldigte in seiner Vernehmung selbst ausgeführt, dass ihm die Prüfung derartiger Fälle möglich gewesen wäre und er hat zugestanden, dass es von ihm sicher ein Fehler gewesen sei, diese Fälle nicht zu prüfen. Aufgrund der Vorkommnisse und des damit verbundenen angespannten Klimas habe er diese Trotzreaktion getroffen. Sonstige Rechtfertigungsgründe konnte er nicht vorbringen. Auch diesbezüglich ist die Nichtbefolgung der Weisungen daher als rechtswidrig anzusehen und dem Beschuldigten auch persönlich vorwerfbar.

Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschuldigte durch Nichtbefolgung der Weisungen seiner Dienstvorgesetzten Dienstpflichtverletzungen gemäß dem §§ 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft begangen hat.Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschuldigte durch Nichtbefolgung der Weisungen seiner Dienstvorgesetzten Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Paragraphen 44, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft begangen hat.

Zu Spruchpunkt II:

Hinsichtlich der Weisungen der Dienstbehörde, zum Vertrauensarzt zu gehen, führte der Beschuldigte bei seiner Vernehmung aus, dass er die Weisungen erhalten und verstanden habe. Er dachte allerdings, dass die Untersuchung hinfällig sei, wenn er am Tag der Untersuchung bereits wieder im Dienst wäre. Darüber hinaus liege eine Ungleichbehandlung vor, weil andere Bedienstete mit wesentlich mehr Krankenstandstagen nicht zum Vertrauensarzt geschickt würden. Weiters verwies er als Rechtfertigung für die Nichtbefolgung der Weisungen auf den auszufüllenden Fragenkatalog in dem sich die Frage nach dem Geisteszustand und Behandlung von psychiatrischen Krankheiten auch der Eltern befunden hätte.

Das Recht der Dienstbehörde eine ärztlichen Untersuchung anzuordnen findet seine Schranken ebenfalls in dem auf Art. 7 B-VG beruhenden Willkürverbot und im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der österreichischen Rechtsordnung als Auslegungsgrundsatz heranzuziehen ist (VwGH 7.2.1974, 1767/73). So spricht § 52 Abs 1 BDG 1979 davon, dass berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen müssen, damit eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden kann. Hinsichtlich § 52 Abs 2 BDG 1979 genügt es für die Anordnung, dass der Beamte infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend ist.Das Recht der Dienstbehörde eine ärztlichen Untersuchung anzuordnen findet seine Schranken ebenfalls in dem auf Artikel 7, B-VG beruhenden Willkürverbot und im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der österreichischen Rechtsordnung als Auslegungsgrundsatz heranzuziehen ist (VwGH 7.2.1974, 1767/73). So spricht Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 davon, dass berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen müssen, damit eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden kann. Hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 genügt es für die Anordnung, dass der Beamte infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend ist.

Die Leiterin der Personalabteilung, Fr. Ministerialrätin B führte bei ihrer Vernehmung aus, dass es darum gegangen sei, sich hinsichtlich der Krankenstände verbunden mit den mehrfachen Weisungsverweigerungen und dem aggressiven Verhalten am 3.12.2014 gegenüber der Dienstbehörde ein Gesamtbild durch eine ärztliche Analyse einzuholen. Aus der Vernehmung von Ministerialrat C konnte dazu noch erfahren werden, dass auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 erfüllt eine Rolle gespielt hätte, wie dies auch vom Beschuldigten ausgeführt wurde.Die Leiterin der Personalabteilung, Fr. Ministerialrätin B führte bei ihrer Vernehmung aus, dass es darum gegangen sei, sich hinsichtlich der Krankenstände verbunden mit den mehrfachen Weisungsverweigerungen und dem aggressiven Verhalten am 3.12.2014 gegenüber der Dienstbehörde ein Gesamtbild durch eine ärztliche Analyse einzuholen. Aus der Vernehmung von Ministerialrat C konnte dazu noch erfahren werden, dass auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 erfüllt eine Rolle gespielt hätte, wie dies auch vom Beschuldigten ausgeführt wurde.

Aufgrund der zahlreichen kurzfristigen Krankenstände (2012: 22 Tage, 2013: 27 Tage, 2014: 16 Tage) und der fehlenden Information der Dienstbehörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes lassen sich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung am Gesundheitszustand des Beschuldigten ableiten, die grundsätzlich keine Willkür der Dienstbehörde bei Erteilung der Weisungen erkennen lassen. Die Weisungen erscheinen im konkreten Fall zulässig und rechtmäßig.

Der Beschuldigte hielt die gegenständlichen Weisungen betreffend Arztbesuch weder von einem unzuständigen Organ erteilt, noch deren Befolgung für strafgesetzwidrig.

Im Verfahren ließen sich keine Hinweise dafür finden, dass der Beschuldigte gegen die Weisungen zum Arztbesuch gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 remonstriert habe. Vielmehr gab er in der Disziplinarverhandlung an, er sei der Meinung gewesen, die Untersuchung am 27.12.2014 sei durch Wiederantritt des Dienstes hinfällig gewesen bzw. nur bei langen Krankenständen vorgesehen; er sei auch nicht bereit, einen umfangreichen Fragebogen auszufüllen. Auch hat er weder am 26.11.2014 noch am 27.11.2014 bei der Dienstbehörde angefragt, ob er den Termin wahrnehmen müsse. Er hat das Thema erst am 3.12.2014 bei Ministerialrätin B angesprochen. Eine nachträgliche Remonstration ist jedoch nicht vorgesehen.Im Verfahren ließen sich keine Hinweise dafür finden, dass der Beschuldigte gegen die Weisungen zum Arztbesuch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 remonstriert habe. Vielmehr gab er in der Disziplinarverhandlung an, er sei der Meinung gewesen, die Untersuchung am 27.12.2014 sei durch Wiederantritt des Dienstes hinfällig gewesen bzw. nur bei langen Krankenständen vorgesehen; er sei auch nicht bereit, einen umfangreichen Fragebogen auszufüllen. Auch hat er weder am 26.11.2014 noch am 27.11.2014 bei der Dienstbehörde angefragt, ob er den Termin wahrnehmen müsse. Er hat das Thema erst am 3.12.2014 bei Ministerialrätin B angesprochen. Eine nachträgliche Remonstration ist jedoch nicht vorgesehen.

Betreffend den im Folgenden wiederum schriftlich mit Weisung vorgeschriebenen Termin am 15.12.2014 führte der Beschuldigte aus, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht krank gewesen und sei nicht bereit gewesen, den Fragebogen auszufüllen, weil er der Meinung gewesen sei, dass es dabei auch um Gesundheitsdaten seiner Familie gehe, die er dem Dienstgeber nicht bekanntgeben wolle. Der Beschuldigte gibt an, die Bestimmungen des § 52 BDG 1979 auch gelesen zu haben, aber nicht auf sich bezogen und die Vorladung als Schikane und Einschüchterungsmaßnahme des Dienstgebers empfunden zu haben. Der Beschuldigte hätte wiederum die Möglichkeit gehabt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung der Dienstbehörde mitzuteilen. Dies ist allerdings wieder nicht geschehen.Betreffend den im Folgenden wiederum schriftlich mit Weisung vorgeschriebenen Termin am 15.12.2014 führte der Beschuldigte aus, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht krank gewesen und sei nicht bereit gewesen, den Fragebogen auszufüllen, weil er der Meinung gewesen sei, dass es dabei auch um Gesundheitsdaten seiner Familie gehe, die er dem Dienstgeber nicht bekanntgeben wolle. Der Beschuldigte gibt an, die Bestimmungen des Paragraph 52, BDG 1979 auch gelesen zu haben, aber nicht auf sich bezogen und die Vorladung als Schikane und Einschüchterungsmaßnahme des Dienstgebers empfunden zu haben. Der Beschuldigte hätte wiederum die Möglichkeit gehabt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung der Dienstbehörde mitzuteilen. Dies ist allerdings wieder nicht geschehen.

Bloße Bedenken an der Zweckmäßigkeit einer Weisung reichen nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht aus, die Nichtbefolgung einer Weisung durch Ignorieren zu rechtfertigen. Die Nichtbefolgung der Weisungen der Dienstbehörde zum Vertrauensarzt zu gehen war daher rechtswidrig. Auch allfällige Entschuldigungsgründe konnten im Verfahren nicht gefunden werden, weshalb ihm die Nichtbefolgung der Weisungen auch persönlich vorwerfbar ist.Bloße Bedenken an der Zweckmäßigkeit einer Weisung reichen nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht aus, die Nichtbefolgung einer Weisung durch Ignorieren zu rechtfertigen. Die Nichtbefolgung der Weisungen der Dienstbehörde zum Vertrauensarzt zu gehen war daher rechtswidrig. Auch allfällige Entschuldigungsgründe konnten im Verfahren nicht gefunden werden, weshalb ihm die Nichtbefolgung der Weisungen auch persönlich vorwerfbar ist.

Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen Dienstpflichtverletzungen gemäß dem §§ 44 Abs. 1 iVm 52 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft begangen hat.Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Paragraphen 44, Absatz eins, in Verbindung mit 52 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft begangen hat.

Zu Spruchpunkt III:

Zu dem Vorwurf, dass der Beschuldigte durch sein respektloses und unkooperatives Verhalten ernsthaft und nachhaltig den Dienstbetrieb und das Betriebsklima bzw. den Dienstfrieden gestört habe und durch die Nichterledigung seiner Aufgaben für den Bund einen finanziellen Schaden riskiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass es sich hierbei um eine reine Unterstellung handle. Aus seiner Sicht gehörte er nicht zum „harten Kern“ der Abteilung und ihm würde nur wenig Möglichkeit geboten, das Abteilungsgeschehen zu beeinflussen.

Die Befragung der anderen Mitarbeiter der Abteilung hat ergeben, dass es keine persönlichen Differenzen zwischen ihnen und dem Beschuldigten gegeben habe. Die Zeugin Oberrätin O führte an, dass der Beschuldigte ein kritischer Mensch sei. Der Zeuge Ministerialrat U führte aus, dass es beruflich unterschiedliche Sichtweisen gab. Der Zeuge VB R sagte aus, dass die Zusammenarbeit anfangs in Ordnung gewesen sei und sich aber dann verschlechtert habe. Der Beschuldigte habe bei Abteilungsbesprechungen nicht mehr mitgemacht, was schade sei, weil doch alle grundsätzlich die gleichen Probleme mit Fördernehmern haben. Die Befragung seiner Vorgesetzten zeigte, dass der Beschuldigte an den Abteilungssitzungen zwar teilgenommen hat, er sich daran aber nicht aktiv beteiligt habe.

Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte durch sein respektloses und unkooperatives Verhalten ernsthaft und nachhaltig den Dienstbetrieb und das Betriebsklima bzw. den Dienstfrieden gestört habe und durch die Nichterledigung seiner Aufgaben für den Bund einen finanziellen Schaden riskiert zu haben, konnte neben der Nichtbefolgung der Weisungen der Dienstvorgesetzten (Spruchpunkt I) kein selbständiger, gesondert vorwerfbarer Pflichtenverstoß erkannt werden.Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte durch sein respektloses und unkooperatives Verhalten ernsthaft und nachhaltig den Dienstbetrieb und das Betriebsklima bzw. den Dienstfrieden gestört habe und durch die Nichterledigung seiner Aufgaben für den Bund einen finanziellen Schaden riskiert zu haben, konnte neben der Nichtbefolgung der Weisungen der Dienstvorgesetzten (Spruchpunkt römisch eins) kein selbständiger, gesondert vorwerfbarer Pflichtenverstoß erkannt werden.

Die „Wohlverhaltensklausel“ des § 43 Abs 1 BDG 1979 ist nur subsidiär anzuwenden und scheidet im konkreten Fall aus (vgl. VwGH vom 18.02.1998, 95/09/0112). In Wahrheit liegt nur eine Pflichtverletzung wegen Nichtbefolgung der Weisungen vor, weil die eine verletzte Pflichtennorm im Verhältnis zur anderen verletzten Pflichtennorm enger begrenzt, dh, spezieller gefasst ist. Damit gilt der Satz, dass das speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt (lex specialis derogat legi generali).Die „Wohlverhaltensklausel“ des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist nur subsidiär anzuwenden und scheidet im konkreten Fall aus vergleiche VwGH vom 18.02.1998, 95/09/0112). In Wahrheit liegt nur eine Pflichtverletzung wegen Nichtbefolgung der Weisungen vor, weil die eine verletzte Pflichtennorm im Verhältnis zur anderen verletzten Pflichtennorm enger begrenzt, dh, spezieller gefasst ist. Damit gilt der Satz, dass das speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt (lex specialis derogat legi generali).

Auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 konnte in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Für die gute Zusammenarbeit ist es natürlich wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet. Aber nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH vom 15.02.2013, 2013/09/0001).Auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 konnte in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Für die gute Zusammenarbeit ist es natürlich wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet. Aber nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH vom 15.02.2013, 2013/09/0001).

Aus den Aussagen der Zeugen Ministerialrat U, VB R und Oberrätin O, sowie der Vorgesetzten Ministerialrätin A ließ sich zwar darauf schließen, dass das Abteilungsklima gestört war, doch konnte daraus nicht abgelesen werden, dass dies allein dem Beschuldigten anzulasten wäre. Es ist die Aufgabe aller Bediensteten für eine gute Zusammenarbeit zu sorgen und Konfliktsituationen zu bereinigen. Der Beschuldigte hat durchaus glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu wenig eingebunden gefühlt hat und keine Möglichkeiten gesehen hat, um seine Anliegen in der Abteilung entsprechend einzubringen. Das Disziplinarrecht erscheint nicht dazu geeignet derartige Probleme zu lösen, sondern führt eher noch zu einer Verschärfung. Die Frage, ob der Beschuldigte nun gegrüßt habe oder nicht, konnte aufgrund divergierender Aussagen des Beschuldigten und seiner Vorgesetzten Ministerialrätin A sowie des Zeugen VB R nicht geklärt werden, stellt aber für den erkennenden Senat kein Verhalten dar, welches als Dienstpflichtverletzung zu ahnden wäre.

Darüber hinaus hat die Dienstbehörde bei der Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht konkretisiert. Gerade bei einem Tatbestand wie „Mobbing“ handelt es sich meist nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und -handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG 1979 ergeben (Vgl. VwGH vom 26.6.2012, 2011/09/0197).Darüber hinaus hat die Dienstbehörde bei der Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht konkretisiert. Gerade bei einem Tatbestand wie „Mobbing“ handelt es sich meist nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und -handlungen einen Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 ergeben (Vgl. VwGH vom 26.6.2012, 2011/09/0197).

Auch hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Dienstbehörde äußerst aggressiv und respektlos verhalten habe, ist festzuhalten, dass nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht „auf die Goldwaage gelegt werden“ (Vgl VwGH vom 4.9.1989, 89/09/0076).

Die Zeugenaussagen der Leiterin der Personalabteilung Ministerialrätin B und Ministerialrat C haben ergeben, dass der Beschuldigte sowohl bei dem Telefonat am 2.12.2014 als auch bei der Einvernahme am 3.12.2014 aufgebracht gewesen sei. Eine persönliche Bedrohung haben sie aber weder durch die Aussagen des Beschuldigten noch durch sein Auftreten empfunden. Der Beschuldigte hat auch selbst zugestanden, dass bei dem Gespräch eine gewisse Emotionalität seinerseits vorhanden war. Aufgrund der bereits ziemlich belasteten Grundstimmung durch die Vielzahl an schriftlichen Weisungen, die überhaupt erst zu der Einvernahme vor der Dienstbehörde geführt haben, erscheint dies aber auch in gewisser Weise nachvollziehbar. Die angezeigte Aussage, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, dass der „Herr C sich um seine Person Sorgen machen solle“ konnte nach der Befragung des Beschuldigten nicht als persönliche Bedrohung gewertet werden sondern ist im Zusammenhang mit dem in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde angesprochenen früheren Disziplinarverfahren gefallen.

Die weiteren im Spruch wiedergebenen Zitate („Sie haben mir nichts zu sagen; Mitteilungen sind schriftlich an mich zu richten“, „die Dienstbehörde werde schon sehen, wo sie mit dieser Vorgehensweise noch hinkommen werde“) konnten durch die divergierenden Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen und Unklarheit betreffend den genauen Wortlaut nicht erwiesen werden.

Zusammenfassend war der Beschuldigte daher von Spruchpunkt III freizusprechen, da in dem vorgeworfenen Verhalten noch keine zu verfolgende Dienstpflichtverletzung erkannt werden konnte.Zusammenfassend war der Beschuldigte daher von Spruchpunkt römisch drei freizusprechen, da in dem vorgeworfenen Verhalten noch keine zu verfolgende Dienstpflichtverletzung erkannt werden konnte.

Zur Strafbemessung (Spruchpunkt IV):Zur Strafbemessung (Spruchpunkt römisch vier):

Hinsichtlich der Strafbemessung ist gemäß § 92 Abs 1 BDG 1979 für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ausschlaggebend. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß § 92 Abs 2 BDG 1979 ist für den Fall, dass durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen wurden und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Hinsichtlich der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ausschlaggebend. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 ist für den Fall, dass durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen wurden und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Vom erkennenden Senat wurde die Nichtbefolgung der Weisungen der Dienstvorgesetzten im Sinne des Spruchpunktes I als die schwerste Dienstpflichtverletzung angesehen, da im hierarchischen Aufbau der Verwaltung die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung darstellt. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar (vgl VwGH vom 23.9.1993, 92/09/0297). Darüber hinaus tritt in diesem Fall die Nichtbefolgung der Weisungen auch für die Öffentlichkeit in Erscheinung, weil die Förderabrechnungen nicht erledigt werden. Die längere Aufrechterhaltung dieses pflichtwidrigen Verhaltens, die Verwirklichung weiterer Dienstpflichtverletzungen durch Missachtung der Weisungen der Dienstbehörde (Spruchpunkt II) wurde in dem Zusammenhang als erschwerend angesehen.Vom erkennenden Senat wurde die Nichtbefolgung der Weisungen der Dienstvorgesetzten im Sinne des Spruchpunktes römisch eins als die schwerste Dienstpflichtverletzung angesehen, da im hierarchischen Aufbau der Verwaltung die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung darstellt. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar vergleiche VwGH vom 23.9.1993, 92/09/0297). Darüber hinaus tritt in diesem Fall die Nichtbefolgung der Weisungen auch für die Öffentlichkeit in Erscheinung, weil die Förderabrechnungen nicht erledigt werden. Die längere Aufrechterhaltung dieses pflichtwidrigen Verhaltens, die Verwirklichung weiterer Dienstpflichtverletzungen durch Missachtung der Weisungen der Dienstbehörde (Spruchpunkt römisch zwei) wurde in dem Zusammenhang als erschwerend angesehen.

Als Milderungsgründe waren die vordem korrekte Aktenerledigung, die nicht negative Dienstbeurteilung, die in der Disziplinarverhandlung zum Ausdruck gekommene, teilweise Schuldeinsicht, sowie die Unbescholtenheit im Sinne des § 121 Abs. 2 BDG 1979 zu berücksichtigen.Als Milderungsgründe waren die vordem korrekte Aktenerledigung, die nicht negative Dienstbeurteilung, die in der Disziplinarverhandlung zum Ausdruck gekommene, teilweise Schuldeinsicht, sowie die Unbescholtenheit im Sinne des Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte ist verheiratet und hat eine berufstätige Ehefrau. Er hat keine nennenswerten Vermögenswerte und es treffen ihn keine Unterhaltspflichten. Die Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges erscheint insgesamt ausreichend und angemessen, um den Beschuldigten in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und ihm die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung vor Augen zu führen.

Generalpräventive Erwägungen spielten bei der Festsetzung des Strafausmaßes nur eine untergeordnete Rolle, da der Fall doch eine sehr spezifische Fallkonstellation aufweist und schon alleine die Tatsache der Durchführung eines Disziplinarverfahrens der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenwirkt.

Zu Spruchpunkt V:

Da das Disziplinarverfahren nicht nur aufgrund der Selbstanzeige, sondern auch aufgrund einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde durchgeführt wurde, werden dem Beschuldigten gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten auferlegt.Da das Disziplinarverfahren nicht nur aufgrund der Selbstanzeige, sondern auch aufgrund einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde durchgeführt wurde, werden dem Beschuldigten gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten:

?
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids mit Datum und Geschäftszahl,
?
die Bezeichnung der belangten Behörde (jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat),
?
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt,
?
das Begehren, in welchem Umfang und auf welche Art der angefochtene Bescheid geändert werden soll und
?
jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

13. Mai 2015

Die Senatsvorsitzende:

THIENEL

Elektronisch gefertigt

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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