TE Dok 2015/4/29 44-DK-14

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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VU mit DienstkfZ a.D. in alkoholisiertem Zustand mit Sachschaden

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 29.4.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

ChefInsp NN ist schuldig,

am 13.11.2014 gegen 22.10 Uhr das Dienstkraftfahrzeug BP-NN, Skoda Octavia, Deckkennzeichen NN, außerhalb der Dienstzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,56 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt und dabei auf der NN Straße bei StrKm NN in NN, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben, indem er mit dem DienstKfz von der Straße abkam, einen Leitpflock touchierte, einen zweiten Leitpflock niederfuhr und in weiterer Folge mit der rechten Vorderachse gegen einen betonierten Kanalschacht stieß, wobei am DienstKfz. ein Totalschaden und am Kanalschacht erheblicher Sachschaden entstand und somit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen, sowie gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG 1979 iVm dem Erlass GZ: BMI-RS 1200/0219/IV/1/d/2005-Richtlinien für das Fahrzeugwesen (Fzg.R), nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben. am 13.11.2014 gegen 22.10 Uhr das Dienstkraftfahrzeug BP-NN, Skoda Octavia, Deckkennzeichen NN, außerhalb der Dienstzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,56 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt und dabei auf der NN Straße bei StrKm NN in NN, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben, indem er mit dem DienstKfz von der Straße abkam, einen Leitpflock touchierte, einen zweiten Leitpflock niederfuhr und in weiterer Folge mit der rechten Vorderachse gegen einen betonierten Kanalschacht stieß, wobei am DienstKfz. ein Totalschaden und am Kanalschacht erheblicher Sachschaden entstand und somit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen, sowie gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Erlass GZ: BMI-RS 1200/0219/IV/1/d/2005-Richtlinien für das Fahrzeugwesen (Fzg.R), nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 250.- (in Worten: zweihundertfünfzig) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 250.- (in Worten: zweihundertfünfzig) verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 3.12.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 3.12.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

ChefInsp NN versieht als dienstführender Beamter am Landeskriminalamt der LPD NN seinen Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Der Unfalllenker selbst verständigte am 13. November 2014 um 22.15 Uhr per Telefon die Bezirksleitzentrale in NN, dass er auf der NN Straße in NN einen Verkehrsunfall mit Sachschaden gehabt habe. In weiterer Folge wurde der Verkehrsunfall von der Sektorstreife NN aufgenommen. Cheflnsp NN wurde zu einem Alkotest aufgefordert, welcher einen relevanten Messwert von 0,67 mg/l ergab.

Die Straßenmeisterei NN wurde von den Beschädigungen an den Verkehrsleiteinrichtungen und dem Kanalschacht schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Vorläufige Abnahme des Führerscheines.

Anzeige über den Verkehrsunfall mit Sachschaden, sowie eine dazugehörige Lichtbildbeilage, wurden unter GZ NN der BH NN übermittelt.

Anzeige wegen Verdachtes der Übertretung nach § 5 StVO unter GZ: NN, wurde an die Bezirkshauptmannschaft NN vorgelegt. Anzeige wegen Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 5, StVO unter GZ: NN, wurde an die Bezirkshauptmannschaft NN vorgelegt.

Die Dienstbehörde wurde über den Sachverhalt noch am 13. November 2014 verständigt.

Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:

Mit Straferkenntnis der BH NN, GZ: NN vom 22.12.2014 wurde über den DB wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. iVm 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200.- zuzüglich € 120.- Verfahrenskosten verhängt.Mit Straferkenntnis der BH NN, GZ: NN vom 22.12.2014 wurde über den DB wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Abs. in Verbindung mit 99 Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200.- zuzüglich € 120.- Verfahrenskosten verhängt.

Mit Bescheid der BH NN GZ: NN, vom 20.11.2014 wurde dem DB seine Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, somit vom 13.11.2014 bis 13.5.2015 entzogen sowie eine Nachschulung vorgeschrieben.

Beide vorangeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 5.3.2015 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 29.4.2015durchgeführt.

Bei dieser erklärte sich ChefInsp NN hinsichtlich sämtlicher im Einleitungsbeschluss angelasteten Fakten für schuldig.

An jenem Abend habe er sich im Zusammenhang mit einer Mordfallermittlung in NN, NN Straße mit Informanten getroffen. Da die dortige Lokalität für eine Besprechung nicht geeignet schien, wechselten sie letztlich in ein etwa 7 km entferntes Lokal in NN. In diesem Lokal kam eine Flasche Whiskey auf den Tisch und er habe eben, um sich nicht auszugrenzen, einiges an Whiskey konsumiert. Nach etwa zweieinhalb Stunden, wären sie mit der Besprechung fertiggewesen. Er sei jedoch noch einige Minuten in dem Lokal geblieben, weil er nicht haben wollte, dass die Anderen, die ja seinen Alkoholkonsum wahrgenommen hatten, bemerken würden, dass er mit dem Dienstfahrzeug wegfahren würde. Er habe sehr wohl den Alkohol gespürt, aber sich subjektiv fahrtüchtig gefühlt. Im Nachhinein wisse er natürlich, dass es besser gewesen wäre, wenn er nicht gefahren wäre.

Die Entfernung von diesem Lokal zu seinem Wohnort wäre etwa gleich weit gewesen, wie die Strecke zurück in die Landespolizeidirektion, sodass er sich aus zeitökonomischen Gründen entschieden hätte, eben nach Hause zu fahren. Die Berechtigung mit dem Dienstfahrzeug nach Hause fahren zu dürfen, habe er als gegeben angesehen.

Er habe zwar eine Dienstkokarde, jedoch keine Dienstwaffe mitgeführt, gleichwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst gehabt hätte. Er wisse in wesentlichen Zügen sehr wohl von der Einschreiteverpflichtung nach der RLV des SPG und sei sich auch bewusst, dass er ein Dienstfahrzeug, welches mit allen Einsatzmitteln und Einsatzwarnvorrichtungen, wie eben Folgetonhorn und Blaulicht ausgestattet war, gelenkt habe. Ebenso kenne er die Richtlinien für das Fahrzeugwesen, denen zufolge er vor dem Lenken eines Dienstfahrzeug keinen Alkohol trinken hätte dürfen.

Er habe jedenfalls mit hohen Regressforderungen des Dienstgebers zu rechnen, weil eben am Dienstfahrzeug ein Totalschaden entstanden sei.

Die Frage des Disziplinaranwaltes, ob er allenfalls deshalb nicht mit dem DienstKfz. in die LPD zurückgefahren wäre, weil unter Umständen Kollegen den Alkoholkonsum bemerken hätten können, verneint dies der DB. Die ebenfalls an ihn gestellte Frage, warum er sich, obwohl er seine Alkoholbeeinträchtigung ohnehin bemerkt hätte, nicht einfach abholen gelassen hätte, erwidert der DB, dass er daran nicht gedacht hätte.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes:

Der Disziplinaranwalt fasst das Beweisverfahren zusammen, verweist nochmals auf den allgemeinen und besonderen Funktionsbezug und erörtert die Erschwerungs- und Milderungsgründe. Letztlich beantragt er einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in angemessener Höhe.

Schlusswort des Beschuldigten:

Der Beschuldigte verzichtet auf das Schlusswort.

Rechtlich ist auszuführen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 BDG 1979 Paragraph 44, BDG 1979

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Auszug aus den Fzg-R: § 13Auszug aus den Fzg-R: Paragraph 13

(6) Der Fahrdienst ist in ausgeruhtem Zustand anzutreten. Vor und während einer

Dienstfahrt hat sich die Lenkerin oder der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten.

Dies gilt auch für den Konsum berauschender Mittel oder Medikamente, welche die

Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Die Lenkerin oder der Lenker hat seine Vorgesetzte

oder seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihre oder seine

Fahrtüchtigkeit (analog zu § 58 StVO 1960) beeinträchtigen könnten.Fahrtüchtigkeit (analog zu Paragraph 58, StVO 1960) beeinträchtigen könnten.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

StVO 1960

§ 5 (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 StVO. Strafbestimmungen.Paragraph 99, StVO. Strafbestimmungen.

1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastung wenigstens in der Schuldform der Fahrlässigkeit verletzt hat, zumal er seine Alkoholbeeinträchtigung selbst wahrgenommen hatte und sich auch bewusst war, dass der die Fahrtüchtigkeit herstellende Blutalkoholabbau nicht im Zeitraum zwischen Letztalkoholkonsum und Fahrtantritt erfolgen hätte können. Zudem bekennt sich der Disziplinarbeschuldigte zu den erhobenen Anlastungen für schuldig.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschuldigte eine schwerwiegende Ver-waltungsübertretung, nämlich das Lenken eines Kfz. in einem durch Alkohol beein-trächtigten Zustand mit Unfallsfolge begangen und wurde deswegen bei der BH NN zur Anzeige gebracht und über ihn mit Bescheid der vorangeführten Behörde eine Geldstrafe von 1.200.- Euro zuzüglich 120.- Euro Verfahrenskosten verhängt. Weiteres wurde ihm von der BH NN/Verkehrsamt die Lenkberechtigung für 6 Monate entzogen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission vergleiche BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen,

§ 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.

Im gegenständlichen Fall liegt auch ein besonderer Funktionsbezug vor. Wenngleich die Ahndung von schweren Verkehrsverstößen und damit die Sicherstellung der Einhaltung der StVO und des FSG nicht zum Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten gehört, bestünde für ihn bei derartigen schweren Verstößen sehr wohl eine Einschreiteverpflichtung. Im gegenständlichen Fall war der Disziplinarbeschuldigte noch dazu mit einem mit allen Einsatzmitteln und Einsatzsignaleinrichtungen ausgestatteten Dienstfahrzeug unterwegs. Der erkennende Senat hegt keinen Zweifel daran, dass der Verstoß eines Polizeibeamten gegen eine derart zentrale Norm wie jene der StVO und des FSG jedenfalls zumindest abstrakt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.

§ 44 Abs. 1 BDGParagraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß vorangeführter gesetzlicher Bestimmung (diese verdrängt als Spezialbestimmung die in der Disziplinaranzeige erfolgte Subsumption unter der Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG diese allgemeine Bestimmung) hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichtGemäß vorangeführter gesetzlicher Bestimmung (diese verdrängt als Spezialbestimmung die in der Disziplinaranzeige erfolgte Subsumption unter der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG diese allgemeine Bestimmung) hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht

anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Dies hat im gegenständlichen Fall für den angeführten Erlass des BMI, GZ: BMI-RS 1200/0219/IV/1/d/2005-Richtlinien für das Fahrzeugwesen (Fzg.R) zu gelten. Insofern hat der Beschuldigte diese begangen, weil er alkoholbeeinträchtigt ein Dienstfahrzeug gelenkt hat.

Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist. Nur dadurch kann der öffentliche Auftrag – im konkreten Fall für einen Prüfungsfall die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens von Polizeibeamten zu gewährleisten – erfüllt werden.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Insofern war auch die in Aussicht gestellte Regressforderung des Dienstgebers in einer vierstelligen Höhe zu berücksichtigen.

Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit, der bisherigen exzellenten Dienstversehung mit einer hohen Anzahl von Belobigungen und Auszeichnungen stand lediglich der Erschwerungsgrund der Mehrfachdienstpflichtsverletzung gegenüber.

Trotz der dem Grunde nach schweren Dienstpflichtsverletzungen vermeint die Disziplinarkommission - insbesondere im Lichte der Milderungsgründe, der Einsicht und der vollen Verantwortungsübernahme - dennoch, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in einem ziffernmäßig eher niederen Bereich ausreichen sollte, um den Disziplinarbeschuldigten und andere Beamte vor der Begehung gleichartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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