TE Dok 2015/5/18 BMWFW-900.000/0017-WF/DK/2014

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Veröffentlicht am 18.05.2015
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Norm

BDG 1979 §91
BDG 1979 §43 Abs1 und 2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §155
BDG 1979 §172
BDG 1979 §92 Abs1 Z3 iVm §93
BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §126
UG §44
B-GlBG §§8, 8a, 9
BDG 1979 §127 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 155 heute
  2. BDG 1979 § 155 gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 155 gültig von 29.12.2011 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.2004 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 155 gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 155 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  8. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  11. BDG 1979 § 155 gültig von 12.08.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 155 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. BDG 1979 § 155 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 155 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  15. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  17. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  18. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  19. BDG 1979 § 155 gültig von 22.07.1989 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  20. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  21. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  22. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 172 heute
  2. BDG 1979 § 172 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. BDG 1979 § 172 gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  4. BDG 1979 § 172 gültig von 01.10.1999 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. BDG 1979 § 172 gültig von 01.07.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. BDG 1979 § 172 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  7. BDG 1979 § 172 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  8. BDG 1979 § 172 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988

Schlagworte

achtungsvoller Umgang
Mobbingverbot
Arbeitsbedingung
Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes
sexuelle Belästigung
Abhängigkeitsverhältnis
sexuelle Handlung

Text

Disziplinarkommission beim Bundesministerium

für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Minoritenplatz 5

1014 Wien

Disziplinarsenat IXDisziplinarsenat römisch neun

Senatsvorsitzender Univ. Prof. Dr. Stefan GRILLER

Senatsmitglied Ao. Univ. Prof. DI Dr. techn. Ingrid STEINER

Senatsmitglied Ass. Prof. Mag. Dr. Barbara WEICHSELBAUM

Ao. Univ. Prof. Dr. X.X.Ao. Univ. Prof. Dr. römisch zehn.X.

p.A. Mag. Y.Y.

Rechtsanwalt XXXRechtsanwalt römisch 30

1010 Wien

Wien, 18. Mai 2015

Disziplinarverfahren, GZ BMWFW-900.000/0017-WF/DK/2014

Disziplinarerkenntnis

I. Schuldspruchrömisch eins. Schuldspruch

Sie haben schuldhaft Ihre Dienstpflichten im Sinne des § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verletzt, die sich aus §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a sowie §§ 155 und 172 BDG 1979, in Verbindung mit § 44 Universitätsgesetz 2002 (UG) sowie §§ 8, 8a und 9 Bundes- Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ergeben. Daher wird gegen Sie auf Grund des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit § 93 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. Auf der Grundlage von § 127 Abs 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt. Vom Ersatz der Kosten wird gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 abgesehen. Im Einzelnen haben Sie Ihre Dienstpflichten folgendermaßen verletzt: Sie haben schuldhaft Ihre Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verletzt, die sich aus Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a sowie Paragraphen 155 und 172 BDG 1979, in Verbindung mit Paragraph 44, Universitätsgesetz 2002 (UG) sowie Paragraphen 8, 8 a und 9 Bundes- Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ergeben. Daher wird gegen Sie auf Grund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 93, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. Auf der Grundlage von Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt. Vom Ersatz der Kosten wird gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 abgesehen. Im Einzelnen haben Sie Ihre Dienstpflichten folgendermaßen verletzt:

1. Frau AA, Studentin an der Universität XXX , haben Sie während der Prüfungseinsicht für die am 11.4.2014 abgehaltene Abschlussprüfung zum XXX Grundkurs – XXX, am 20.5.2014, dadurch sexuell belästigt, dass Sie sich knapp neben Frau AA zwischen diese und ihre Handtasche auf die Couch gesetzt und aufgefordert haben, sich über Sie zu beugen, um einen Stift aus der Tasche zu nehmen. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.1. Frau AA, Studentin an der Universität römisch 30 , haben Sie während der Prüfungseinsicht für die am 11.4.2014 abgehaltene Abschlussprüfung zum römisch 30 Grundkurs – römisch 30 , am 20.5.2014, dadurch sexuell belästigt, dass Sie sich knapp neben Frau AA zwischen diese und ihre Handtasche auf die Couch gesetzt und aufgefordert haben, sich über Sie zu beugen, um einen Stift aus der Tasche zu nehmen. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

2. Frau AA haben Sie ferner dadurch sexuell belästigt, dass Sie bei der besagten Einsichtnahme am 20.5.2014 mit der Bemerkung, dass sie hübsch und attraktiv sei, und schließlich mit der Begründung, dass sie so ein hübsches Sommerkleid trage, die Note auf ein „Gut“ korrigiert haben. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.2. Frau AA haben Sie ferner dadurch sexuell belästigt, dass Sie bei der besagten Einsichtnahme am 20.5.2014 mit der Bemerkung, dass sie hübsch und attraktiv sei, und schließlich mit der Begründung, dass sie so ein hübsches Sommerkleid trage, die Note auf ein „Gut“ korrigiert haben. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

3. Frau BB, wissenschaftliche post-doc Mitarbeiterin am Institut für XXX an der Universität XX, und gemeinsam mit Ihnen Mitglied der Departmentkonferenz, haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie ihr im Verlauf des Jahres 2010 – unter anderem auch am 25.11.2010 – „eindeutige Angebote“ gemacht und sie aufgefordert haben, mit Ihnen zu „schmusen“. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.3. Frau BB, wissenschaftliche post-doc Mitarbeiterin am Institut für römisch 30 an der Universität römisch zwanzig, und gemeinsam mit Ihnen Mitglied der Departmentkonferenz, haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie ihr im Verlauf des Jahres 2010 – unter anderem auch am 25.11.2010 – „eindeutige Angebote“ gemacht und sie aufgefordert haben, mit Ihnen zu „schmusen“. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

4. Frau CC, externe Lektorin und Gastforscherin am Institut für XXX und XXX an der XXX Universität, haben Sie im Verlauf des Wintersemesters 2011/12, nämlich am 15., 20., 22. und 30.11.2011, ferner am 9. und 29.2.2012, jeweils 9 – ca 11 Uhr, und des Sommersemesters 2012, nämlich am 21.3., 8.5.2012, und des Wintersemesters 2012, nämlich am 26.11.2012, 9 – ca 11 Uhr, im Zuge der Arbeit an einem gemeinsamen wissenschaftlichen Artikel dadurch sexuell belästigt, dass Sie wiederholt Körperkontakt gesucht und versucht haben, Frau CC zu berühren. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.4. Frau CC, externe Lektorin und Gastforscherin am Institut für römisch 30 und römisch 30 an der römisch 30 Universität, haben Sie im Verlauf des Wintersemesters 2011/12, nämlich am 15., 20., 22. und 30.11.2011, ferner am 9. und 29.2.2012, jeweils 9 – ca 11 Uhr, und des Sommersemesters 2012, nämlich am 21.3., 8.5.2012, und des Wintersemesters 2012, nämlich am 26.11.2012, 9 – ca 11 Uhr, im Zuge der Arbeit an einem gemeinsamen wissenschaftlichen Artikel dadurch sexuell belästigt, dass Sie wiederholt Körperkontakt gesucht und versucht haben, Frau CC zu berühren. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

5. Frau CC haben Sie ferner am Vormittag des 8.5.2012 zwischen 10 und 12 Uhr in Ihrem Büro im Zuge der Arbeiten an dem gemeinsamen Artikel dadurch sexuell belästigt, dass Sie ihren BH-Träger sowie ihren Tanga mit der Begründung angefasst haben, sehen zu wollen, ob BH und Tanga zusammenpassen. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt. 5. Frau CC haben Sie ferner am Vormittag des 8.5.2012 zwischen 10 und 12 Uhr in Ihrem Büro im Zuge der Arbeiten an dem gemeinsamen Artikel dadurch sexuell belästigt, dass Sie ihren BH-Träger sowie ihren Tanga mit der Begründung angefasst haben, sehen zu wollen, ob BH und Tanga zusammenpassen. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

6. Frau DD, im WS 2013/2014 Teilnehmerin an Ihrem Grundkurs XXX, haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie ihr am 14.11.2013, eine Woche vor dem Prüfungstermin, und nach der Abgabe einer Hausübung in Ihrem Büro, von Ihrem privaten E-Mail-Account (gmail-Adresse) eine Nachricht mit folgender Bemerkung gesendet haben: „hübsche Bluse im übrigen … ich mag transparente Sachen :)“. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.6. Frau DD, im WS 2013 aus 2014, Teilnehmerin an Ihrem Grundkurs römisch 30 , haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie ihr am 14.11.2013, eine Woche vor dem Prüfungstermin, und nach der Abgabe einer Hausübung in Ihrem Büro, von Ihrem privaten E-Mail-Account (gmail-Adresse) eine Nachricht mit folgender Bemerkung gesendet haben: „hübsche Bluse im übrigen … ich mag transparente Sachen :)“. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

7. Frau EE, Studentin an der XXX Universität (Bachelorstudium XXX), im Sommersemester 2013 Teilnehmerin Ihres Grundkurses der XXX XXX, haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie sie in unangemessene und unangenehme E-Mail-Korrespondenzen verwickelt und in unangenehme Situationen gebracht haben, etwa durch die – vor der Grundkurs-Prüfung geäußerte – Frage (18.3.2013), ob Frau EE spontan sei, sie den Film Matrix kenne, welche Filme ihr gefallen, und ob sie mit Ihnen gemeinsam Filme anschauen wolle; ferner durch die Bemerkung vor allen Lehrveranstaltungsteilnehmer/inne/n: „Ach, sind wir jetzt schon per Sie“, als Frau EE entgegen Ihrem Wunsch das „Sie“ statt das „Du“ benützte; ferner durch eine E-Mail nach einer Lehrveranstaltung (25.4.2013), dass sie schon wie der Frühling ausgesehen und gestrahlt habe - eine Freude. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.7. Frau EE, Studentin an der römisch 30 Universität (Bachelorstudium römisch 30 ), im Sommersemester 2013 Teilnehmerin Ihres Grundkurses der römisch 30 römisch 30 , haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie sie in unangemessene und unangenehme E-Mail-Korrespondenzen verwickelt und in unangenehme Situationen gebracht haben, etwa durch die – vor der Grundkurs-Prüfung geäußerte – Frage (18.3.2013), ob Frau EE spontan sei, sie den Film Matrix kenne, welche Filme ihr gefallen, und ob sie mit Ihnen gemeinsam Filme anschauen wolle; ferner durch die Bemerkung vor allen Lehrveranstaltungsteilnehmer/inne/n: „Ach, sind wir jetzt schon per Sie“, als Frau EE entgegen Ihrem Wunsch das „Sie“ statt das „Du“ benützte; ferner durch eine E-Mail nach einer Lehrveranstaltung (25.4.2013), dass sie schon wie der Frühling ausgesehen und gestrahlt habe - eine Freude. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

8. Frau FF, von Oktober 2010 bis September 2012 Projektmitarbeiterin an der XXX Universität (Dissertantin bei Ihnen im Rahmen eines FWF-Projekts, dessen Leiter Sie waren, zuvor schon Diplomandin bei Ihnen) haben Sie dadurch sexuell belästigt,8. Frau FF, von Oktober 2010 bis September 2012 Projektmitarbeiterin an der römisch 30 Universität (Dissertantin bei Ihnen im Rahmen eines FWF-Projekts, dessen Leiter Sie waren, zuvor schon Diplomandin bei Ihnen) haben Sie dadurch sexuell belästigt,

dass Sie:

a) als für eine Untersuchung/Experiment im Frühjahr 2012 zu wenig Probanden vorhanden waren, gegenüber Herrn MM und dem restlichen Projektteam (Herr NN und OO) gesagt haben, dass dann einfach Frau FF mit einem kurzen Rock vor die XXX-Universität gestellt werde, um Probanden zu finden;

b) als am 10.12.2010 der Rechner in einem Seminarraum nicht hochfuhr, in Anwesenheit anderer Personen (Herr NN und Herr OO sowie Herr PP) gesagt haben, dass sich Frau FF darum kümmern solle, „sie schafft schon, dass er hoch kommt“;

c) in das Büro von Frau FF, Herrn OO und Herrn NN eintraten und Frau FF fragten, ob sie für Sie Ihre schmutzige Sportwäsche waschen würde. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt. Ferner haben Siec) in das Büro von Frau FF, Herrn OO und Herrn NN eintraten und Frau FF fragten, ob sie für Sie Ihre schmutzige Sportwäsche waschen würde. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt. Ferner haben Sie

d) als Sie Frau FF und Frau EE am 18.6.2010 zu einem Meeting vom Büro abholten, durch die Bemerkung, „Mädels legt den Lippenstift weg, es geht los“, obwohl beide Frauen gerade gearbeitet haben, den Eindruck vermittelt, Frauen seien Sexualobjekte und würden von Ihnen nicht ernst genommen. Dadurch haben Sie eine Belästigung begangen und § 8a B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.d) als Sie Frau FF und Frau EE am 18.6.2010 zu einem Meeting vom Büro abholten, durch die Bemerkung, „Mädels legt den Lippenstift weg, es geht los“, obwohl beide Frauen gerade gearbeitet haben, den Eindruck vermittelt, Frauen seien Sexualobjekte und würden von Ihnen nicht ernst genommen. Dadurch haben Sie eine Belästigung begangen und Paragraph 8 a, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

Ferner haben Sie,

e) als Sie mit Frau FF ihr Literatur-Review durchgegangen sind, ihr das TShirt beim Ausschnitt weggezogen, um zu schauen, welche Unterwäsche sie trage (10.6.2011);

f) Frau FF zumindest einmal am Busen begrapscht (Herbst 2010), indem Sie von hinten auf sie zu gekommen sind und sie mit einem Griff auf ihre Brüste „umarmt“ haben;

g) Frau FF über eine externe Kollegin namens LL befragt, wie die denn „riechen“ würde (erste Jahreshälfte 2010);

h) mit Frau FF im Mai 2012 in Ihrem Büro den Geschlechtsverkehr vollzogen. Dadurch haben Sie Ihre Allgemeine Dienstpflicht gem § 43 Abs 2 BDG verletzt. h) mit Frau FF im Mai 2012 in Ihrem Büro den Geschlechtsverkehr vollzogen. Dadurch haben Sie Ihre Allgemeine Dienstpflicht gem Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.

9. Frau GG, Studentin der XXX Universität, im Wintersemester 2013/14 (9.10.2013 bis 20.11.2013) Teilnehmerin Ihres Grundkurses der XXX XXX, haben Sie durch folgendes zusammenhängendes Verhalten sexuell belästigt:9. Frau GG, Studentin der römisch 30 Universität, im Wintersemester 2013/14 (9.10.2013 bis 20.11.2013) Teilnehmerin Ihres Grundkurses der römisch 30 römisch 30 , haben Sie durch folgendes zusammenhängendes Verhalten sexuell belästigt:

a) Sie haben am Beginn der Lehrveranstaltung „festgelegt“, dass sich alle zu duzen hätten, wenn jemandem das „Sie“ rausrutsche, müsse er/sie mit Ihnen ein Bier trinken gehen; als Frau GG als einzige Studentin das „Sie“ in dieser Lehrveranstaltung benutzte, haben Sie darauf bestanden, dass sie allein mit Ihnen etwas trinken gehen sollte. Bei diesem Anlass haben Sie sehr viel getrunken und sind zudringlich geworden, nämlich dadurch, dass Sie Körperkontakt gesucht und mehrmals Ihre Hand auf den Oberschenkel von Frau GG gelegt haben; dies wiederholt, bis Frau GG mehrmals und sehr energisch sagte, dass sie dies nicht wolle, und trotzdem ihr das sehr unangenehm war. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.a) Sie haben am Beginn der Lehrveranstaltung „festgelegt“, dass sich alle zu duzen hätten, wenn jemandem das „Sie“ rausrutsche, müsse er/sie mit Ihnen ein Bier trinken gehen; als Frau GG als einzige Studentin das „Sie“ in dieser Lehrveranstaltung benutzte, haben Sie darauf bestanden, dass sie allein mit Ihnen etwas trinken gehen sollte. Bei diesem Anlass haben Sie sehr viel getrunken und sind zudringlich geworden, nämlich dadurch, dass Sie Körperkontakt gesucht und mehrmals Ihre Hand auf den Oberschenkel von Frau GG gelegt haben; dies wiederholt, bis Frau GG mehrmals und sehr energisch sagte, dass sie dies nicht wolle, und trotzdem ihr das sehr unangenehm war. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

Ferner haben Sie

b) während dieser Lehrveranstaltung anrüchige, nämlich abfällige Bemerkungen über die mathematischen Fähigkeiten von Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Rechnen an der Tafel, gemacht. Dadurch haben Sie eine geschlechtsbezogene Diskriminierung begangen und § 8a B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.b) während dieser Lehrveranstaltung anrüchige, nämlich abfällige Bemerkungen über die mathematischen Fähigkeiten von Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Rechnen an der Tafel, gemacht. Dadurch haben Sie eine geschlechtsbezogene Diskriminierung begangen und Paragraph 8 a, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

10. Frau HH im Wintersemester 2012/13 Teilnehmerin Ihres Grundkurses der XXX XXX (12.10.2012 bis 16.11.2012, Abschlussprüfung am 16.11.2012, mit den fünf Blockterminen: 12. 10., 19. 10., 2. 11., 9. 11., 16. 11.), haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie:10. Frau HH im Wintersemester 2012/13 Teilnehmerin Ihres Grundkurses der römisch 30 römisch 30 (12.10.2012 bis 16.11.2012, Abschlussprüfung am 16.11.2012, mit den fünf Blockterminen: 12. 10., 19. 10., 2. 11., 9. 11., 16. 11.), haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie:

a) Frau HH am 31.10.2012 am Abend in Ihrem Büro gebeten haben, die Hände zu erheben, und dann über die Schweißflecken unter ihren Armen gelacht haben, verbunden mit der Bemerkung, Sie hätten extra ihretwegen die Temperatur hochgeschaltet hat und gehofft, dass sie sich ausziehen würde; ferner dadurch, dass Sie im Laufe des Gesprächs gefragt haben, ob ihre Brüste echt seien; ferner sie am Ende des Gesprächs gefragt haben, ob sie mit Ihnen noch etwas trinken gehen wolle (Oktober 2012).

b) bei einem 2. Termin (zwischen 1. – 11.11.2012) eine Woche nach dem ersten Termin im Oktober 2012) im Anschluss an die Bemerkungen, dass Frau HH eine hübsche Frau sei, und was Sie da tun sollten und ob Sie mit Ihnen etwas trinken gehen wolle, beim Hinausgehen unerwartet geküsst haben. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt. Ferner haben Sie Ihre Allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 dadurch verletzt, dass Sieb) bei einem 2. Termin (zwischen 1. – 11.11.2012) eine Woche nach dem ersten Termin im Oktober 2012) im Anschluss an die Bemerkungen, dass Frau HH eine hübsche Frau sei, und was Sie da tun sollten und ob Sie mit Ihnen etwas trinken gehen wolle, beim Hinausgehen unerwartet geküsst haben. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt. Ferner haben Sie Ihre Allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dadurch verletzt, dass Sie

c) Frau HH in den Pausen der Lehrveranstaltungen des Grundkurses unangemessene SMS sendeten, u.a., dass sie Ihretwegen unter dem Netzpullover kein T-Shirt hätte tragen müssen; ferner durch Bemerkungen wie, dass sie ein fescher Hase oder sexy gekleidet sei.

d) SMS und Mails gesendet haben sowie Fotos (November 2012 und Folgemonate),

auf denen ein/Ihr Penis zu sehen war, nicht aber Ihr Gesicht, begleitet durch den SMS-Text: „Wo hast du Platz für mich, wo ich ihn reinrammen kann?“

e) Frau HH während eines Kaffeehausbesuchs in der Zeit des Grundkurses (Oktober/ November 2012) wiederholt und gegen ihren Willen aufs Knie gegriffen haben; ferner nach der Zurechtweisung, dass das Wegziehen des Knies bedeute, dass sie es nicht wolle, dadurch, dass Sie ihre Hand nahmen und diese mit der Bemerkung auf Ihren Penis legten, dass Sie das schon möchten.

f) Frau HH während der Abschlussprüfung am 16.11.2012 über den Rücken gestrichen haben, was Frau HH als sehr unpassend und unangenehm empfand.

g) Frau HH bei der Housewarming Party der Universitätseinrichtung XXX am 15.11.2013 mit der Hand auf das Gesäß geschlagen haben.g) Frau HH bei der Housewarming Party der Universitätseinrichtung römisch 30 am 15.11.2013 mit der Hand auf das Gesäß geschlagen haben.

11. Frau II, im Sommersemester 2014 Teilnehmerin Ihres Grundkurses XXX XXX, haben Sie durch die Bemerkung während der Abschlussprüfung (11.4.2014) sexuell belästigt, dass Ihnen ihre Rocklänge gefalle, wonach sich Frau II nicht mehr auf die Prüfung konzentrieren konnte. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.11. Frau römisch zwei, im Sommersemester 2014 Teilnehmerin Ihres Grundkurses römisch 30 römisch 30 , haben Sie durch die Bemerkung während der Abschlussprüfung (11.4.2014) sexuell belästigt, dass Ihnen ihre Rocklänge gefalle, wonach sich Frau römisch zwei nicht mehr auf die Prüfung konzentrieren konnte. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

12. Frau JJ, seit 2013 Mitarbeiterin am Institut für XXX an der XXX Universität, haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie ihr am 17.7.2014 nach einer Begegnung am Gang ein E-Mail folgenden Inhalts sandten: „sehr fesches Sommerkleid, was du heute trägst :)“ und auf das Antwortmail von Frau JJ: „bitte gerne :) und du hast (das darfst jetzt nur lesen, wenn du es auch verkraftest und als kompliment nimmst): einen knackigen hintern :)“, was Frau JJ als unverschämt empfunden hat. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.12. Frau JJ, seit 2013 Mitarbeiterin am Institut für römisch 30 an der römisch 30 Universität, haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie ihr am 17.7.2014 nach einer Begegnung am Gang ein E-Mail folgenden Inhalts sandten: „sehr fesches Sommerkleid, was du heute trägst :)“ und auf das Antwortmail von Frau JJ: „bitte gerne :) und du hast (das darfst jetzt nur lesen, wenn du es auch verkraftest und als kompliment nimmst): einen knackigen hintern :)“, was Frau JJ als unverschämt empfunden hat. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

13. Frau KK, Studentin der XXX Univeristät und im Wintersemester 2013/14 Teilnehmerin Ihres Grundkurses- XXX (9.10.2013 bis 20.11.2013) haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie sie zu sich ins Büro gebeten haben, um über die schriftliche Prüfung zu sprechen, stattdessen aber Snacks und einen Film vorbereitet hatten, und über Themen wie Familie und offene Beziehung sprechen und mit ihr wiederholt „kuscheln“ wollten und sich dazu zu ihr aufs Sofa gesetzt haben, bis Frau KK, die Ihnen wiederholt Grenzen aufzeigen wollte, weggegangen ist, als ihr klar war, dass Sie gar nicht über die Prüfung sprechen wollten. Dadurch haben Sie § 8 B-GlBG in Verbindung mit § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt.13. Frau KK, Studentin der römisch 30 Univeristät und im Wintersemester 2013/14 Teilnehmerin Ihres Grundkurses- römisch 30 (9.10.2013 bis 20.11.2013) haben Sie dadurch sexuell belästigt, dass Sie sie zu sich ins Büro gebeten haben, um über die schriftliche Prüfung zu sprechen, stattdessen aber Snacks und einen Film vorbereitet hatten, und über Themen wie Familie und offene Beziehung sprechen und mit ihr wiederholt „kuscheln“ wollten und sich dazu zu ihr aufs Sofa gesetzt haben, bis Frau KK, die Ihnen wiederholt Grenzen aufzeigen wollte, weggegangen ist, als ihr klar war, dass Sie gar nicht über die Prüfung sprechen wollten. Dadurch haben Sie Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt.

II. Freispruchrömisch zwei. Freispruch

Vom Vorwurf der Verletzung von Dienstpflichten werden Sie hinsichtlich folgender, im Einleitungsbeschluss für dieses Disziplinarverfahren vom 20. Dezember 2014 enthaltener Verdachtsmomente gemäß § 126 BDG 1979 freigesprochen:Vom Vorwurf der Verletzung von Dienstpflichten werden Sie hinsichtlich folgender, im Einleitungsbeschluss für dieses Disziplinarverfahren vom 20. Dezember 2014 enthaltener Verdachtsmomente gemäß Paragraph 126, BDG 1979 freigesprochen:

1. Sie hätten zu einer Studentin während der Abschlussprüfung zum XXX Grundkurs – XXX am 11.4.2014 geäußert, dass sie eine „scharfe Rocklänge“ trage. 1. Sie hätten zu einer Studentin während der Abschlussprüfung zum römisch 30 Grundkurs – römisch 30 am 11.4.2014 geäußert, dass sie eine „scharfe Rocklänge“ trage.

2. Sie hätten Frau CC in der Zeit zwischen 2011-2012 dadurch sexuell belästigt, dass Sie im Zuge der Projektbesprechungen nachdrücklich „Begrüßungsbussis“ eingefordert haben, die aber als unangenehm empfunden wurden.

3. Sie hätten Frau EE dadurch sexuell belästigt, dass sie sich während der Prüfung am 2.5.2013 direkt über die Unterlagen von Frau EE zu einer Studienkollegin gebeugt haben, was Frau EE als unangenehme, aufgezwungene körperliche Nähe empfand.

4. Sie hätten mit Frau FF etwas Fachliches besprochen und sie dann aus dem Nichts heraus auf ihren Nagellack angesprochen (Ende 2010/Anfang 2011).

5. Sie hätten Frau HH, nachdem Sie am oder unmittelbar nach dem 10.3.2014 erfuhren,

dass diese ihre Bachelorarbeit nicht bei Ihnen, sondern bei Mag. S. B., einem Mitarbeiter eines anderen XXX-Instituts, schreiben wollte, als „blöde Schlampe“ beschimpft.

Begründung

A. Feststellung des Sachverhalts

(1.) Sie sind an der XXX Universität als Universitätslehrer am Institut XXX tätig. Sie stehen als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Republik Österreich) und sind der XXX Universität gemäß § 125 Abs 2 UG zur Dienstleistung zugewiesen.(1.) Sie sind an der römisch 30 Universität als Universitätslehrer am Institut römisch 30 tätig. Sie stehen als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Republik Österreich) und sind der römisch 30 Universität gemäß Paragraph 125, Absatz 2, UG zur Dienstleistung zugewiesen.

(2.) Am 20. Oktober 2014 wurden Sie vom Amt der XXX Universität vorläufig suspendiert. Am 20. November 2014 wurden Sie von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Senat IX suspendiert. Am 11. Dezember 2014 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Senat IX, den Einleitungsbeschluss für das Disziplinarverfahren gefasst, der diesem Disziplinarerkenntnis zu Grunde legt. (2.) Am 20. Oktober 2014 wurden Sie vom Amt der römisch 30 Universität vorläufig suspendiert. Am 20. November 2014 wurden Sie von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Senat römisch neun suspendiert. Am 11. Dezember 2014 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Senat römisch neun, den Einleitungsbeschluss für das Disziplinarverfahren gefasst, der diesem Disziplinarerkenntnis zu Grunde legt.

(3.) Dem Schuldspruch und dem Freispruch liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde, die der Senat als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens getroffen hat (wobei die folgenden Ordnungsnummern, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, der Untergliederung des Schuldspruchs oben unter I. entsprechen):(3.) Dem Schuldspruch und dem Freispruch liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde, die der Senat als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens getroffen hat (wobei die folgenden Ordnungsnummern, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, der Untergliederung des Schuldspruchs oben unter römisch eins. entsprechen):

1. Der Senat würdigt die Zeugenaussage von Frau AA zum Sachverhalt als präzise und glaubwürdig. Der nicht bestrittene Sachverhalt, auf dem Sofa zwischen Frau AA und ihrer Tasche Platz zu nehmen, wird nach der Lebenserfahrung als hinreichendes Indiz dafür gewertet, unangemessene Nähe in einer prüfungsähnlichen Situation hergestellt zu haben.

Die im Zusammenhang zur Anzeige gebrachte Äußerung über die „scharfe Rocklänge“ wird im Zweifel als nicht nachgewiesen beurteilt, weshalb diesbezüglich der Freispruch erfolgt (Spruch II.1.), so dass in die detaillierte rechtliche Beurteilung nicht eingetreten werden muss.Die im Zusammenhang zur Anzeige gebrachte Äußerung über die „scharfe Rocklänge“ wird im Zweifel als nicht nachgewiesen beurteilt, weshalb diesbezüglich der Freispruch erfolgt (Spruch römisch zwei.1.), so dass in die detaillierte rechtliche Beurteilung nicht eingetreten werden muss.

2. Der Senat würdigt die Aussage von Frau AA als präzise und glaubwürdig, einschließlich der überprüfbaren Angaben zum heißen Sommerwetter an dem Tag. Die zur Verteidigung vorgetragene Behauptung, Frau AA sei „overdressed“ gewesen, um dadurch eine bessere Note zu erwirken, wird als nicht erwiesen gewertet. Überdies könnte dies das Verhalten nicht exkulpieren. Dieses geht im Gesamtkontext über eine geschlechtsbezogene Diskriminierung hinaus und ist als sexuelle Belästigung einzuordnen.

3. Der Senat würdigt die Zeugenaussage von Frau BB als glaubwürdig, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie diese trotz der Angabe, mit Ihnen befreundet zu sein, ausdrücklich aufrechterhalten hat. Die im Spruch angeführte Wortwahl wurde von Frau BB als unangemessen empfunden.

4. Die niederschriftliche Aussage von Frau CC wird als glaubwürdig qualifiziert. Der Vorwurf, Sie hätten im Zuge der Projektbesprechungen nachdrücklich „Begrüßungsbussis“ eingefordert, die als unangenehm empfunden wurden, wird im Zweifel als nicht nachgewiesen beurteilt, weshalb diesbezüglich der Freispruch erfolgt (Spruch II.2.), so dass in die detaillierte rechtliche Beurteilung nicht eingetreten werden muss. 4. Die niederschriftliche Aussage von Frau CC wird als glaubwürdig qualifiziert. Der Vorwurf, Sie hätten im Zuge der Projektbesprechungen nachdrücklich „Begrüßungsbussis“ eingefordert, die als unangenehm empfunden wurden, wird im Zweifel als nicht nachgewiesen beurteilt, weshalb diesbezüglich der Freispruch erfolgt (Spruch römisch zwei.2.), so dass in die detaillierte rechtliche Beurteilung nicht eingetreten werden muss.

5. Die Aussage von Frau CC wird als glaubwürdig qualifiziert. Sie hat die Berührung auch ohne zu zögern in der Befragung bestätigt. Ihre Rechtfertigung, sie könnten sich nicht erinnern, es könne sich aber höchstens um eine verbale Bemerkung gehandelt haben, und gegebenenfalls wäre dies ein „normales Thema“ zwischen Ihnen und Frau CC gewesen, wird als widersprüchlich und lebensfremd qualifiziert.

6. Der Sachverhalt ist durch den vorgelegten E-Mail-Verkehr unstrittig. Inhaltlich und nach der Reaktion von Frau DD überschreitet die Bemerkung den Charakter eines Kompliments.

7. Der Sachverhalt ist, soweit durch E-Mails dokumentiert, unstrittig. Der Senat würdigt ihn als Ausnützen eines durch die Prüfungssituation gegebenen Abhängigkeitsverhältnisses. Die Einladung zum gemeinsamen Ansehen eines Films im Büro am Abend war auch objektiv geeignet, Frau EE darüber hinaus reichende sexuelle Absichten zu signalisieren. Die verbalen Äußerungen sind im Gesamtkontext als der sexuellen Sphäre zugehörig zu betrachten und mindestens unangebracht. Hingegen qualifiziert der Senat Ihr Verhalten während der Prüfung am 2.5.2013, dass sie sich nämlich direkt über die Unterlagen von Frau EE zu einer Studienkollegin gebeugt haben, um eine Frage zu beantworten, zwar als erwiesen, aber im Zweifel als situationsbedingte Unachtsamkeit, welche die Schwelle zur sexuellen Belästigung oder zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht überschreitet. Daher erfolgt diesbezüglich der Freispruch (Spruch II.3.). 7. Der Sachverhalt ist, soweit durch E-Mails dokumentiert, unstrittig. Der Senat würdigt ihn als Ausnützen eines durch die Prüfungssituation gegebenen Abhängigkeitsverhältnisses. Die Einladung zum gemeinsamen Ansehen eines Films im Büro am Abend war auch objektiv geeignet, Frau EE darüber hinaus reichende sexuelle Absichten zu signalisieren. Die verbalen Äußerungen sind im Gesamtkontext als der sexuellen Sphäre zugehörig zu betrachten und mindestens unangebracht. Hingegen qualifiziert der Senat Ihr Verhalten während der Prüfung am 2.5.2013, dass sie sich nämlich direkt über die Unterlagen von Frau EE zu einer Studienkollegin gebeugt haben, um eine Frage zu beantworten, zwar als erwiesen, aber im Zweifel als situationsbedingte Unachtsamkeit, welche die Schwelle zur sexuellen Belästigung oder zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht überschreitet. Daher erfolgt diesbezüglich der Freispruch (Spruch römisch zwei.3.).

8. Der Senat würdigt die Sachverhalte im Spruch I.8.a-c als nachgewiesen, einerseits (lit8. Der Senat würdigt die Sachverhalte im Spruch römisch eins.8.a-c als nachgewiesen, einerseits (lit

a) als hinreichend durch Zeugenaussagen bestätigt, andererseits (lit b und c) nicht nur durch die glaubwürdige Aussage von Frau FF, sondern auch durch die von Ihnen zugestandene Möglichkeit, dass es sich so abgespielt haben könnte. Wegen der Zugehörigkeit zur sexuellen Sphäre und dadurch, dass sich die Sachverhalte vor mehreren Personen ereignet haben, gehen diese Bemerkungen über eine „lockere Sprache“ hinaus und sind objektiv als demütigend zu qualifizieren. Den Sachverhalt gemäß Spruch I.8.d wertet der Senat insgesamt als nachgewiesen, einerseits wegen der Spezifität, so dass eine „Erfindung“ der Lebenserfahrung widerspricht, andererseits wegen der Einschätzung durch mehrere Zeugen und Sie selbst als möglich. Die Sachverhalte gemäß Spruch I.8.e-h wertet der Senat als nachgewiesen, einerseits durch die glaubwürdige Aussage von Frau FF, andererseits angesichts Ihrer Rechtfertigung, es sei alles einvernehmlich gewesen, und fehlender expliziter Bestreitung. Der Senat geht insoweit davon aus, dass diese Vorfälle während des Zeitraums einer grundsätzlich einvernehmlichen intimen Beziehung stattgefunden haben. Insoweit sind die in der Anzeige und im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe im Licht der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu modifizieren. Vom Vorwurf, Sie hätten mit Frau FF etwas Fachliches besprochen und sie dann aus dem Nichts heraus auf ihren Nagellack angesprochen (Ende 2010/Anfang 2011), waren Sie deshalb freizusprechen (Spruch II.4.), weil der Senat im Zweifel die Verwirklichung des Sachverhalts als nicht gegeben erachtet, so dass nicht mehr geprüft werden musste, ob eine solche Bemerkung für sich genommen oder innerhalb einer Beziehung unterhalb der Schwelle der disziplinären Relevanz liegt.a) als hinreichend durch Zeugenaussagen bestätigt, andererseits (Litera b und c) nicht nur durch die glaubwürdige Aussage von Frau FF, sondern auch durch die von Ihnen zugestandene Möglichkeit, dass es sich so abgespielt haben könnte. Wegen der Zugehörigkeit zur sexuellen Sphäre und dadurch, dass sich die Sachverhalte vor mehreren Personen ereignet haben, gehen diese Bemerkungen über eine „lockere Sprache“ hinaus und sind objektiv als demütigend zu qualifizieren. Den Sachverhalt gemäß Spruch römisch eins.8.d wertet der Senat insgesamt als nachgewiesen, einerseits wegen der Spezifität, so dass eine „Erfindung“ der Lebenserfahrung widerspricht, andererseits wegen der Einschätzung durch mehrere Zeugen und Sie selbst als möglich. Die Sachverhalte gemäß Spruch römisch eins.8.e-h wertet der Senat als nachgewiesen, einerseits durch die glaubwürdige Aussage von Frau FF, andererseits angesichts Ihrer Rechtfertigung, es sei alles einvernehmlich gewesen, und fehlender expliziter Bestreitung. Der Senat geht insoweit davon aus, dass diese Vorfälle während des Zeitraums einer grundsätzlich einvernehmlichen intimen Beziehung stattgefunden haben. Insoweit sind die in der Anzeige und im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe im Licht der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu modifizieren. Vom Vorwurf, Sie hätten mit Frau FF etwas Fachliches besprochen und sie dann aus dem Nichts heraus auf ihren Nagellack angesprochen (Ende 2010/Anfang 2011), waren Sie deshalb freizusprechen (Spruch römisch zwei.4.), weil der Senat im Zweifel die Verwirklichung des Sachverhalts als nicht gegeben erachtet, so dass nicht mehr geprüft werden musste, ob eine solche Bemerkung für sich genommen oder innerhalb einer Beziehung unterhalb der Schwelle der disziplinären Relevanz liegt.

9. Der Senat erachtet den Sachverhalt im Spruch I.9.a als nachgewiesen, er ist hinsichtlich9. Der Senat erachtet den Sachverhalt im Spruch römisch eins.9.a als nachgewiesen, er ist hinsichtlich

des Du-Worts und der „Sanktion“ bei Verwendung des „Sie“ unbestritten, ebenso hinsichtlich der unerwünschten Berührungen. Diesbezüglich hat das Beweisverfahren ergeben, dass diese Berührungen nach energischen Zurückweisungen durch Frau GG eingestellt wurden. Für sich genommen erachtet der Senat die Einführung des Du-Worts als unbedenklichen Sachverhalt, die „Sanktion“ als kritikwürdig, aber unterhalb der disziplinarrechtlichen Aufgriffsschwelle. Im Gesamtzusammenhang handelt es sich jedoch um Anbahnungshandlungen, die zu der nachfolgenden sexuellen Belästigung hinführen und mit dieser gemeinsamen zu sehen sind. Die Handlungen müssen daher gemeinsam beurteilt werden. Der Senat erachtet es ferner als erwiesen, dass die Anbahnungshandlungen während des Zeitraums der Lehrveranstaltung und somit bei aufrechtem Abhängigkeitsverhältnis stattgefunden haben, und dass die „Einlösung“ des Versprechens unmittelbar nach Abschluss der Lehrveranstaltung als zusammengehörig und nicht als ein davon vollkommen getrenntes Ereignis gesehen werden muss. Ebenso erachtet der Senat den Sachverhalt gemäß Spruch I.9.b durch die glaubwürdige Zeugenaussage der Frau GG als nachgewiesen. des Du-Worts und der „Sanktion“ bei Verwendung des „Sie“ unbestritten, ebenso hinsichtlich der unerwünschten Berührungen. Diesbezüglich hat das Beweisverfahren ergeben, dass diese Berührungen nach energischen Zurückweisungen durch Frau GG eingestellt wurden. Für sich genommen erachtet der Senat die Einführung des Du-Worts als unbedenklichen Sachverhalt, die „Sanktion“ als kritikwürdig, aber unterhalb der disziplinarrechtlichen Aufgriffsschwelle. Im Gesamtzusammenhang handelt es sich jedoch um Anbahnungshandlungen, die zu der nachfolgenden sexuellen Belästigung hinführen und mit dieser gemeinsamen zu sehen sind. Die Handlungen müssen daher gemeinsam beurteilt werden. Der Senat erachtet es ferner als erwiesen, dass die Anbahnungshandlungen während des Zeitraums der Lehrveranstaltung und somit bei aufrechtem Abhängigkeitsverhältnis stattgefunden haben, und dass die „Einlösung“ des Versprechens unmittelbar nach Abschluss der Lehrveranstaltung als zusammengehörig und nicht als ein davon vollkommen getrenntes Ereignis gesehen werden muss. Ebenso erachtet der Senat den Sachverhalt gemäß Spruch römisch eins.9.b durch die glaubwürdige Zeugenaussage der Frau GG als nachgewiesen.

10. Der Senat erachtet den Sachverhalt im Spruch I.10.a-b als nachgewiesen. Insbesondere erscheint die (unbestrittene) Aussage von Frau HH als glaubwürdig, dass die Kontaktaufnahme aus sachlichen Gründen (Nachhilfe) erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt keine einvernehmliche Beziehung bestand. Die Sachverhalte im Spruch I.10.c – g erachtet der Senat ebenfalls als nachgewiesen, hinsichtlich von lit b, e und f durch die glaubwürdige Aussage von Frau HH, hinsichtlich von lit c und d darüber hinaus durch den vorliegenden E-Mail-Verkehr. Der Senat geht im Einklang mit der Zeugenaussage und Ihrer Rechtfertigung davon aus, dass diese Vorkommnisse im Rahmen einer grundsätzlich einvernehmlichen, im Einzelnen jedoch konfliktreichen intimen Beziehung stattgefunden haben. Insoweit waren die in der Anzeige und im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe im Licht der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu modifizieren. Die im Zusammenhang zur Anzeige gebrachte angebliche Beschimpfung von Frau HH als „blöde Schlampe“ wird im Zweifel als nicht nachgewiesen beurteilt, weshalb diesbezüglich der Freispruch erfolgt (Spruch II.5.)10. Der Senat erachtet den Sachverhalt im Spruch römisch eins.10.a-b als nachgewiesen. Insbesondere erscheint die (unbestrittene) Aussage von Frau HH als glaubwürdig, dass die Kontaktaufnahme aus sachlichen Gründen (Nachhilfe) erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt keine einvernehmliche Beziehung bestand. Die Sachverhalte im Spruch römisch eins.10.c – g erachtet der Senat ebenfalls als nachgewiesen, hinsichtlich von Litera b, e und f durch die glaubwürdige Aussage von Frau HH, hinsichtlich von Litera c und d darüber hinaus durch den vorliegenden E-Mail-Verkehr. Der Senat geht im Einklang mit der Zeugenaussage und Ihrer Rechtfertigung davon aus, dass diese Vorkommnisse im Rahmen einer grundsätzlich einvernehmlichen, im Einzelnen jedoch konfliktreichen intimen Beziehung stattgefunden haben. Insoweit waren die in der Anzeige und im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe im Licht der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu modifizieren. Die im Zusammenhang zur Anzeige gebrachte angebliche Beschimpfung von Frau HH als „blöde Schlampe“ wird im Zweifel als nicht nachgewiesen beurteilt, weshalb diesbezüglich der Freispruch erfolgt (Spruch römisch zwei.5.)

11. Der Sachverhalt ist dem Grunde nach unstrittig und auch von Ihnen zugestanden. Den Nachweis der Behauptung, Frau II hätte sich gar nicht belästigt gefühlt, erachtet der Senat als nicht erbracht. Insbesondere erscheint wieder die zu diesem Zweck aufgestellte Behauptung erhärtet, Frau II habe trotz Alternativen einen erheblichen Aufwand betrieben, um sich für eine nachfolgende Lehrveranstaltung anzumelden, noch würde dies ausschließen, dass sich Frau II in der Prüfungssituation belästigt fühlte.11. Der Sachverhalt ist dem Grunde nach unstrittig und auch von Ihnen zugestanden. Den Nachweis der Behauptung, Frau römisch zwei hätte sich gar nicht belästigt gefühlt, erachtet der Senat als nicht erbracht. Insbesondere erscheint wieder die zu diesem Zweck aufgestellte Behauptung erhärtet, Frau römisch zwei habe trotz Alternativen einen erheblichen Aufwand betrieben, um sich für eine nachfolgende Lehrveranstaltung anzumelden, noch würde dies ausschließen, dass sich Frau römisch zwei in der Prüfungssituation belästigt fühlte.

12. Der durch E-Mails belegte Sachverhalt ist unstrittig. Die glaubwürdige Zeugenaussage hat bestätigt, dass Frau JJ die Bemerkung über ihren „knackigen Hintern“ als unverschämt und belästigend empfunden hat.

13. Der Senat erachtet den Sachverhalt als durch die glaubwürdige Aussage von Frau KK erwiesen. Der zur Verteidigung vorgetragene – und von der Zeugin nicht bestrittene – Einwand, dass es zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei, ändert, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, nichts daran, dass sich Frau KK dazu genötigt gefühlt hat, die Einladung anzunehmen, gemeinsam einen Film anzusehen, und sich ferner durch die im Zuge dessen wiederholten Bemerkungen über die angebliche Unbedenklichkeit außerehelicher sexueller Handlungen, die sie überdies mindestens als unangebracht und anstößig empfunden hat, belästigt gefühlt hat.

B. Rechtliche Beurteilung

(1.) Gemäß § 43 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Abs. 1). Außerdem hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Abs. 2). Gemäß § 155 in Verbindung mit § 172 BDG 1979 gehören zu diesen Aufgaben für Universitätslehrer im Speziellen die Vertretung des wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre, die Beteiligung an den Forschungsaufgaben der Organisationseinheit, die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses, sowie die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen. Gemäß § 43a BDG 1979 [Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)] haben Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Gemäß § 9 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den Dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Jede sexuelle Belästigung gemäß § 8 B-GlBG ist gleichzeitig eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 9 B-GlBG. Gemäß § 8 Abs. 2 B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung unter anderem (und hier relevant) dann vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. Diese Bestimmungen sind gemäß § 44 UG auf alle Angehörigen der Universität (§ 94 UG) anzuwenden.(1.) Gemäß Paragraph 43, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Absatz eins,). Außerdem hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Absatz 2,). Gemäß Paragraph 155, in Verbindung mit Paragraph 172, BDG 1979 gehören zu diesen Aufgaben für Universitätslehrer im Speziellen die Vertretung des wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre, die Beteiligung an den Forschungsaufgaben der Organisationseinheit, die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses, sowie die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen. Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 [Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)] haben Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Gemäß Paragraph 9, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den Dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Jede sexuelle Belästigung gemäß Paragraph 8, B-GlBG ist gleichzeitig eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 9, B-GlBG. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung unter anderem (und hier relevant) dann vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 44, UG auf alle Angehörigen der Universität (Paragraph 94, UG) anzuwenden.

(2.) In den im Schuldspruch (Teil I. des Spruchs) unter Z. 1, 2, 6, 7, 9, 10 lit a und b, 11 sowie 13 auf Grund des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalten haben Sie jeweils einzeln und darüber hinaus in fortgesetzter Weise Studentinnen, die zu Ihnen in einem Ausbildungsverhältnis und darüber hinaus, soweit sie Prüfungen bei Ihnen abzulegen hatten, in einem Abhängigkeitsverhältnis standen oder gestanden hatten, sexuell belästigt. Genauer formuliert haben Sie verbal und durch tatsächliche Handlungen, die als unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig empfunden wurden, die Würde der betroffenen Frauen beeinträchtigt und eine einschüchternde und demütigende Atmosphäre in Ihrem Umfeld geschaffen. In den im Schuldspruch (Teil I. des Spruchs) unter Z. 3, 4, 5, 8 lit a – c, und 12 festgestellten Sachverhalten haben Sie ein solches Verhalten auch gegenüber Kolleginnen gesetzt, teilweise auch solchen, die zu Ihnen dadurch in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, dass sie auf die Beurteilung von Arbeiten (Projektarbeiten oder Dissertationen) angewiesen waren. Durch jeden dieser verwirklichten Sachverhalte, jedenfalls aber durch alle gemeinsam haben Sie durch fortgesetzte sexuelle Belästigung in Ihrem Umfeld für Studentinnen und Kolleginnen eine einschüchternde und demütigende Atmosphäre geschaffen. Soweit es um Frauen geht, die in der beschriebenen Weise in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Beurteilungen standen, besteht der erschwerende Umstand, dass Sie diese Position dazu ausnützten, um die Erfolgsaussichten der sexuellen Belästigungen zu erhöhen. (2.) In den im Schuldspruch (Teil römisch eins. des Spruchs) unter Ziffer eins, 2, 6, 7, 9, 10, Litera a und b, 11 sowie 13 auf Grund des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalten haben Sie jeweils einzeln und darüber hinaus in fortgesetzter Weise Studentinnen, die zu Ihnen in einem Ausbildungsverhältnis und darüber hinaus, soweit sie Prüfungen bei Ihnen abzulegen hatten, in einem Abhängigkeitsverhältnis standen oder gestanden hatten, sexuell belästigt. Genauer formuliert haben Sie verbal und durch tatsächliche Handlungen, die als unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig empfunden wurden, die Würde der betroffenen Frauen beeinträchtigt und eine einschüchternde und demütigende Atmosphäre in Ihrem Umfeld geschaffen. In den im Schuldspruch (Teil römisch eins. des Spruchs) unter Ziffer 3, 4, 5, 8, Litera a, – c, und 12 festgestellten Sachverhalten haben Sie ein solches Verhalten auch gegenüber Kolleginnen gesetzt, teilweise auch solchen, die zu Ihnen dadurch in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, dass sie auf die Beurteilung von Arbeiten (Projektarbeiten oder Dissertationen) angewiesen waren. Durch jeden dieser verwirklichten Sachverhalte, jedenfalls aber durch alle gemeinsam haben Sie durch fortgesetzte sexuelle Belästigung in Ihrem Umfeld für Studentinnen und Kolleginnen eine einschüchternde und demütigende Atmosphäre geschaffen. Soweit es um Frauen geht, die in der beschriebenen Weise in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Beurteilungen standen, besteht der erschwerende Umstand, dass Sie diese Position dazu ausnützten, um die Erfolgsaussichten der sexuellen Belästigungen zu erhöhen.

(3.) Einige der in Teil I. des Spruchs festgestellten Sachverhalte (nämlich in Z. 3, teilweise in Z. 4 sowie in Z. 8 lit b und lit d - g, möglicherweise auch in Z. 8 lit c) betreffen Vorkommnisse, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Handlungen könnten daher auf den ersten Blick verjährt sein. § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 bestimmt nämlich, dass eine Dienstpflichtverletzung unter anderem dann nicht mehr bestraft werden darf, wenn innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, noch kein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Jedoch handelt es sich bei den im Spruch angeführten Vorwürfen, für die dies zutrifft, um Fälle fortgesetzter Delikte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Darunter versteht der VwGH eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 3.4.2008, 2007/09/0183). In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist auch für länger zurückliegende Vorkommnisse erst mit Beendigung der letzten Tathandlung zu laufen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, ist auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 und § 58 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) hinzuweisen. Nach der letzteren Bestimmung tritt die Verjährung nicht ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Diesfalls tritt die Verjährung erst ein, wenn auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. In Ihrem Fall beruhen alle im Spruch festgestellten Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung und lassen ein durchgehendes Muster erkennen. Insoweit sind auch die länger als 3 Jahre zurückliegenden Handlungen nicht verjährt, weil innerhalb der Verjährungsfrist weiter Handlungen gesetzt wurden, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Ungeachtet dieser Qualifikation für die erwähnten, länger als 3 Jahre zurückliegenden Einzelhandlungen ist die Verjährung für alle anderen im Spruch angeführten Handlungen, die sämtlich innerhalb der 3-Jahres-Frist liegen, keinesfalls eingetreten. Das im Spruch inkriminierte Verhalten innerhalb dieses Zeitraums gebietet für sich genommen den Schuldspruch, auch ohne den Zusammenhang zu den weiter zurück liegenden Handlungen. (3.) Einige der in Teil römisch eins. des Spruchs festgestellten Sachverhalte (nämlich in Ziffer 3,, teilweise in Ziffer 4, sowie in Ziffer 8, Litera b und Litera d, - g, möglicherweise auch in Ziffer 8, Litera c,) betreffen Vorkommnisse, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Handlungen könnten daher auf den ersten Blick verjährt sein. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 bestimmt nämlich, dass eine Dienstpflichtverletzung unter anderem dann nicht mehr bestraft werden darf, wenn innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, noch kein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Jedoch handelt es sich bei den im Spruch angeführten Vorwürfen, für die dies zutrifft, um Fälle fortgesetzter Delikte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Darunter versteht der VwGH eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 3.4.2008, 2007/09/0183). In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist auch für länger zurückliegende Vorkommnisse erst mit Beendigung der letzten Tathandlung zu laufen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, ist auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 und Paragraph 58, Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB) hinzuweisen. Nach der letzteren Bestimmung tritt die Verjährung nicht ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Diesfalls tritt die Verjährung erst ein, wenn auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. In Ihrem Fall beruhen alle im Spruch festgestellten Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung und lassen ein durchgehendes Muster erkennen. Insoweit sind auch die länger als 3 Jahre zurückliegenden Handlungen nicht verjährt, weil innerhalb der Verjährungsfrist weiter Handlungen gesetzt wurden, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Ungeachtet dieser Qualifikation für die erwähnten, länger als 3 Jahre zurückliegenden Einzelhandlungen ist die Verjährung für alle anderen im Spruch angeführten Handlungen, die sämtlich innerhalb der 3-Jahres-Frist liegen, keinesfalls eingetreten. Das im Spruch inkriminierte Verhalten innerhalb dieses Zeitraums gebietet für sich genommen den Schuldspruch, auch ohne den Zusammenhang zu den weiter zurück liegenden Handlungen.

(4.) Zum Vorliegen sexueller Belästigung im Detail: in Ihrer Stellungnahme vom 31. März 2015 zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen betonen Sie, Studentinnen niemals sexuell belästigt zu haben. Soweit es zu sexuellen Handlungen oder zu der sexuellen Sphäre zugehörigem Verhalten gekommen sei, sei dies immer einverständlich gewesen. Unter Hinweis auf das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und auf § 7 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGlBG) führen Sie aus, Voraussetzung für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung sei, dass das Verhalten von der betroffenen Person auch tatsächlich als Belästigung empfunden wird. Dies sei niemals der Fall gewesen. Sexuelle Belästigung liegt gem § 8 Abs 2 Z 1 B-GlBG idgF – dies ist die hier allein maßgebliche Vorschrift – dann vor, „wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und … eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt …“. Es trifft zu, dass der Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn das Verhalten für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist – und auch die beiden anderen Tatbestandselemente (Beeinträchtigung oder Beabsichtigung der Beeinträchtigung der Würde einer Person sowie Beeinträchtigung oder Beabsichtigung der Beeinträchtigung der Arbeitsumwelt) verwirklicht sind. Die verschiedentlich im Verfahren vorgetragene Rechtfertigung, Sie hätten von Ihrem Verhalten abgelassen, sobald die betroffenen Frauen Ihnen hinreichend deutlich entgegengetreten wären, verfängt hingegen nicht. Sexuelle Belästigung liegt nicht erst nach erfolgloser „Abmahnung“ vor. Das gilt insbesondere bei der sexuellen Sphäre zugehörigen Berührungen (wie zum Beispiel oben im Schuldspruch I.9.a), kann aber auch bei verbalen Belästigungen der Fall sein (etwa Schuldspruch I.13). Der Senat kommt aufgrund des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass in etlichen der im Schuldspruch genannten Fälle (Z. 1 – 7, 8 lit a – c, 9, 10 lit a und b, sowie 11 – 13) kein Einvernehmen bestand, und auch die beiden anderen Tatbestandselemente verwirklicht waren. Es ist Ihnen dabei zugute zu halten, dass es Ihnen auf die Beeinträchtigung der Würde der betroffenen Frauen sowie auf die Beeinträchtigung der Arbeitsumwelt nicht geradezu ankam. Eine diesbezügliche Absicht wurde nicht nachgewiesen. Das ändert aber nichts daran, dass es zu 12 dieser Beeinträchtigungen tatsächlich kam und diese (ebenfalls) vom Gesetz sanktioniert sind.(4.) Zum Vorliegen sexueller Belästigung im Detail: in Ihrer Stellungnahme vom 31. März 2015 zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen betonen Sie, Studentinnen niemals sexuell belästigt zu haben. Soweit es zu sexuellen Handlungen oder zu der sexuellen Sphäre zugehörigem Verhalten gekommen sei, sei dies immer einverständlich gewesen. Unter Hinweis auf das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und auf Paragraph 7, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGlBG) führen Sie aus, Voraussetzung für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung sei, dass das Verhalten von der betroffenen Person auch tatsächlich als Belästigung empfunden wird. Dies sei niemals der Fall gewesen. Sexuelle Belästigung liegt gem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG idgF – dies ist die hier allein maßgebliche Vorschrift – dann vor, „wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und … eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt …“. Es trifft zu, dass der Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn das Verhalten für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist – und auch die beiden anderen Tatbestandselemente (Beeinträchtigung oder Beabsichtigung der Beeinträchtigung der Würde einer Person sowie Beeinträchtigung oder Beabsichtigung der Beeinträchtigung der Arbeitsumwelt) verwirklicht sind. Die verschiedentlich im Verfahren vorgetragene Rechtfertigung, Sie hätten von Ihrem Verhalten abgelassen, sobald die betroffenen Frauen Ihnen hinreichend deutlich entgegengetreten wären, verfängt hingegen nicht. Sexuelle Belästigung liegt nicht erst nach erfolgloser „Abmahnung“ vor. Das gilt insbesondere bei der sexuellen Sphäre zugehörigen Berührungen (wie zum Beispiel oben im Schuldspruch römisch eins.9.a), kann aber auch bei verbalen Belästigungen der Fall sein (etwa Schuldspruch römisch eins.13). Der Senat kommt aufgrund des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass in etlichen der im Schuldspruch genannten Fälle (Ziffer eins, – 7, 8 Litera a, – c, 9, 10 Litera a und b, sowie 11 – 13) kein Einvernehmen bestand, und auch die beiden anderen Tatbestandselemente verwirklicht waren. Es ist Ihnen dabei zugute zu halten, dass es Ihnen auf die Beeinträchtigung der Würde der betroffenen Frauen sowie auf die Beeinträchtigung der Arbeitsumwelt nicht geradezu ankam. Eine diesbezügliche Absicht wurde nicht nachgewiesen. Das ändert aber nichts daran, dass es zu 12 dieser Beeinträchtigungen tatsächlich kam und diese (ebenfalls) vom Gesetz sanktioniert sind.

(5.) Der Senat betont, dass die im Schuldspruch festgestellten Handlungen, nämlich die soeben näher präzisierten sexuellen Belästigungen, aber auch die Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, wie auch einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Universitätslehrern und diesen anvertrauten Studierenden – dazu genauer sogleich unter (6.) – geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben an der Universität zu beeinträchtigen. Solches Verhalten ungeahndet zu lassen würde die Glaubwürdigkeit der Universitäten, nämlich das Vertrauen der Allgemeinheit in deren professionelle Aufgabenwahrnehmung, erschüttern. Die Öffentlichkeit muss sich darauf verlassen können, dass an den Universitäten frei von sexueller Belästigung, aber darüber hinaus in einem Arbeitsumfeld, in dem Unterricht, Beurteilung und Zusammenarbeit nicht durch sexuelles Verhalten und sexuelle Beziehungen beeinflusst sind, einem Studium nachgegangen und gearbeitet werden kann. Dies gilt in besonderer Weise bezüglich Abhängigkeitsverhältnissen, die sich aus Beurteilungssituationen ergeben. Denn in einer Atmosphäre wie der beschriebenen kann keine sachorientierte und unbefangene Ausbildung erfolgen. Ferner erscheint durch ein solches Verhalten, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität betrifft, der Betriebsfriede in unerträglicher Weise beeinträchtigt. Insofern haben die §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten inklusive Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die unparteiische und sachliche Aufgabenwahrnehmung, achtungsvoller Umgang) sowie die §§ 8, 8a und 9 Bundes- Gleichbehandlungsgesetz (Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung auf Grund des Geschlechts) einen überlappenden Schutzbereich. Darüber hinaus konkretisieren die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz den Prüfungsmaßstab der allgemeinen Dienstpflichten.(5.) Der Senat betont, dass die im Schuldspruch festgestellten Handlungen, nämlich die soeben näher präzisierten sexuellen Belästigungen, aber auch die Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, wie auch einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Universitätslehrern und diesen anvertrauten Studierenden – dazu genauer sogleich unter (6.) – geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben an der Universität zu beeinträchtigen. Solches Verhalten ungeahndet zu lassen würde die Glaubwürdigkeit der Universitäten, nämlich das Vertrauen der Allgemeinheit in deren professionelle Aufgabenwahrnehmung, erschüttern. Die Öffentlichkeit muss sich darauf verlassen können, dass an den Universitäten frei von sexueller Belästigung, aber darüber hinaus in einem Arbeitsumfeld, in dem Unterricht, Beurteilung und Zusammenarbeit nicht durch sexuelles Verhalten und sexuelle Beziehungen beeinflusst sind, einem Studium nachgegangen und gearbeitet werden kann. Dies gilt in besonderer Weise bezüglich Abhängigkeitsverhältnissen, die sich aus Beurteilungssituationen ergeben. Denn in einer Atmosphäre wie der beschriebenen kann keine sachorientierte und unbefangene Ausbildung erfolgen. Ferner erscheint durch ein solches Verhalten, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität betrifft, der Betriebsfriede in unerträglicher Weise beeinträchtigt. Insofern haben die Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten inklusive Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die unparteiische und sachliche Aufgabenwahrnehmung, achtungsvoller Umgang) sowie die Paragraphen 8, 8 a und 9 Bundes- Gleichbehandlungsgesetz (Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung auf Grund des Geschlechts) einen überlappenden Schutzbereich. Darüber hinaus konkretisieren die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz den Prüfungsmaßstab der allgemeinen Dienstpflichten.

(6.) Zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen: Gemäß § 43 BDG 1979 ist der Beamte, wie bereits ausgeführt, verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Abs. 1). Außerdem hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Abs. 2). Gemäß § 43a BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Diese Bestimmungen sind, wie bereits oben ausgeführt, auch auf das Verhalten von Universitätslehrern gegenüber Studierenden und Kolleginnen anzuwenden. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen, unter anderem das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, und die Vermeidung von Arbeitsbedingungen, welche die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken, oder sonst diskriminierend sind, gehen über das Verbot der sexuellen Belästigung gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz hinaus. Sie sind nämlich unabhängig davon, wie die konkret betroffene Person das Verhalten qualifiziert, und stellen auf die für die Allgemeinheit erkennbare Sachlichkeit der Aufgabenwahrnehmung bzw. auf das Arbeitsumfeld ab. Der Senat ist der Auffassung, dass im Anwendungsbereich dieser Normen auch einvernehmliche sexuelle Handlungen sowie sexuelle Beziehungen zwischen Universitätslehrern und den diesen anvertrauten Studierenden in ihrer Zulässigkeit beschränkt sind. Zwar mag es eine unterhalb der Aufgriffsschwelle des Disziplinarrechts liegende Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn einvernehmliche sexuelle Handlungen hin und wieder vorkommen. Sicherlich oberhalb dieser Aufgriffsschwelle liegt aber ein Verhaltensmuster, in dem die Stellung als akademischer Lehrer dazu benützt wird, regelmäßig sexuelle Kontakte zu Studierenden anzubahnen. Der Senat ist der Auffassung, dass die im Schuldspruch aufgeführten Sachverhalte allesamt auf dieser schädlichen Neigung beruhen und Ausdruck eines solchen Verhaltensmusters sind. Insoweit kommt es im Anwendungsbereich der §§ 43 und 43a BDG 1979 nicht darauf an, ob einzelne der inkriminierten Verhaltensweisen mit dem Einverständnis der betroffenen Frauen stattgefunden haben. Das gilt selbst in jenen Fällen, in denen einzelne oder auch eine Vielzahl dieser Vorkommnisse unstrittig als Teil einer länger andauernden intimen Beziehung betrachtet werden können. Die Verletzung der disziplinarrechtlich bewehrten Dienstpflicht ist insoweit nicht nur das Anbahnen, sondern auch das Eingehen und das Aufrechterhalten einer intimen Beziehung zu Studierenden, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden oder im Verlauf ihres Studiums mit einiger Wahrscheinlichkeit (wieder) in ein solches geraten können. Gleiches gilt für in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ereignisse innerhalb einer solchen Beziehung sind unter Berücksichtigung dieses Umstands zu beurteilen. Der Senat würdigt in diesem Sinne einige der im Schuldspruch angeführten Sachverhalte – nämlich vor allem jene unter I.8.e-h sowie I.10.c-g – als Einzelereignisse innerhalb einer intimen Beziehung, die ohne diesen Gesamtzusammenhang rechtlich möglicherweise anders, nämlich mindestens teilweise als sexuelle Belästigung, zu beurteilen wären. Nicht alle im Verfahren hervorgekommen Einzelheiten waren zur Anzeige gebracht worden. Sie sind daher nicht gesonderter Gegenstand des Schuldspruchs – und sie hätten nach Auffassung des Senats weder am Schuldspruch noch am Strafausmaß etwas geändert. Dennoch sieht sich der Senat zur Präzisierung des soeben Ausgeführten veranlasst festzuhalten, dass etwa die Übernahme einer Diplomarbeitsbetreuung einer Studierenden, mit der eine (einvernehmliche) intime Beziehung besteht, bzw. umgekehrt das Eingehen einer intimen Beziehung während der Dauer der Diplomarbeitsbetreuung, gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 verstößt. Im Hinblick auf die gebotene grundrechtskonforme, nämlich insbesondere im Einklang mit dem Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention) vorzunehmende Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen sei hinzugefügt: eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mag sich verlieben, erotische Gefühle haben oder sich sexuell angezogen fühlen. Aber wenn sie oder er das ausleben will, muss sie oder er dafür sorgen oder abwarten, dass die Lehrer-Schüler-Beziehung vorher endet. Denn diese Relation schließt ein wichtiges Allgemeininteresse daran ein, dass die Ausbildung an den Universitäten und das dortige Arbeitsumfeld frei von sexuellen Elementen oder gar sexueller Belästigung und deren Verzerrungsgefahren sind (dazu bereits oben 5.). Insofern schlägt die verschiedentlich im Verfahren vorgetragene Rechtfertigung, einvernehmlich erfolgte sexuelle Handlungen seien Teil des Privatlebens und hätten mit den Dienstpflichten nichts zu tun, nicht durch. Soweit solche Handlungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, lässt sich Privates und Berufliches nicht derart holzschnittartig trennen. Das Gesetz schränkt insoweit die sexuelle Dimension des Privatlebens von Universitätslehrern ein und bewirkt eine Grundrechtsbeschränkung im Allgemeininteresse, nämlich im Interesse der sachlichen Wahrnehmung der Aufgaben als Universitätslehrer. Diese Beschränkung umfasst auch die prekäre Qualität der Einvernehmlichkeit auf Seiten der abhängigen Person, hier: der Studierenden, und beugt damit Missverständnissen und Missbräuchen vor. Typischerweise besteht in solchen Abhängigkeitsverhältnissen nämlich die Gefahr, dass der geschlechtlichen Sphäre zugehörigen Handlungen von den abhängigen Personen – sei es aus Sorge vor Nachteilen, sei es aus Scheu vor der Autorität des Lehrers, oder aus anderen Gründen – nicht entgegengetreten wird, was aber ein Über-sich-ergehen-Lassen und keine Einvernehmlichkeit darstellt. Nur unter Außerachtlassung dieses Kontextes kann ein solches Verhalten als einvernehmlich missverstanden werden. Indem das Gesetz die Handlungsfreiheit von Universitätslehrern in der sexuellen Sphäre beschränkt schützt es zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einer sachlichen Aufgabenwahrnehmung, und abhängige Studierende sowie abhängige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Übergriffen. (7.) Im Einleitungsbeschluss wurde Ihnen sexuelle Belästigung zur Last gelegt. Dieser Vorwurf schließt auch den weniger gravierenden Vorwurf der Belästigung ein, wie auch jenen, Sie hätten einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Studierenden und Kolleginnen vorgenommen bzw. einvernehmliche sexuelle Beziehungen gehabt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere VwGH, 15.12.2011, GZ 2009/09/0156, wo der Gerichtshof davon ausgeht, „dass der im ergänzenden Einleitungsbeschluss vom 20. Mai 2008 formulierte Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, er habe mit G. ‚eine liebesähnliche Beziehung ... geführt‘, auch den – weniger gravierenden – Vorwurf, er habe mit G. ‚privaten Umgang ... gepflegt‘ umfasst“.). Daher ist der Schuldspruch auch hinsichtlich jener Sachverhalte durch den Einleitungsbeschluss gedeckt, in denen der Senat im Sinne der Begründung oben (6.) von einvernehmlichen Handlungen ausgeht. (6.) Zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen: Gemäß Paragraph 43, BDG 1979 ist der Beamte, wie bereits ausgeführt, verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Absatz eins,). Außerdem hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Absatz 2,). Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Diese Bestimmungen sind, wie bereits oben ausgeführt, auch auf das Verhalten von Universitätslehrern gegenüber Studierenden und Kolleginnen anzuwenden. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen, unter anderem das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, und die Vermeidung von Arbeitsbedingungen, welche die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken, oder sonst diskriminierend sind, gehen über das Verbot der sexuellen Belästigung gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz hinaus. Sie sind nämlich unabhängig davon, wie die konkret betroffene Person das Verhalten qualifiziert, und stellen auf die für die Allgemeinheit erkennbare Sachlichkeit der Aufgabenwahrnehmung bzw. auf das Arbeitsumfeld ab. Der Senat ist der Auffassung, dass im Anwendungsbereich dieser Normen auch einvernehmliche sexuelle Handlungen sowie sexuelle Beziehungen zwischen Universitätslehrern und den diesen anvertrauten Studierenden in ihrer Zulässigkeit beschränkt sind. Zwar mag es eine unterhalb der Aufgriffsschwelle des Disziplinarrechts liegende Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn einvernehmliche sexuelle Handlungen hin und wieder vorkommen. Sicherlich oberhalb dieser Aufgriffsschwelle liegt aber ein Verhaltensmuster, in dem die Stellung als akademischer Lehrer dazu benützt wird, regelmäßig sexuelle Kontakte zu Studierenden anzubahnen. Der Senat ist der Auffassung, dass die im Schuldspruch aufgeführten Sachverhalte allesamt auf dieser schädlichen Neigung beruhen und Ausdruck eines solchen Verhaltensmusters sind. Insoweit kommt es im Anwendungsbereich der Paragraphen 43 und 43 a BDG 1979 nicht darauf an, ob einzelne der inkriminierten Verhaltensweisen mit dem Einverständnis der betroffenen Frauen stattgefunden haben. Das gilt selbst in jenen Fällen, in denen einzelne oder auch eine Vielzahl dieser Vorkommnisse unstrittig als Teil einer länger andauernden intimen Beziehung betrachtet werden können. Die Verletzung der disziplinarrechtlich bewehrten Dienstpflicht ist insoweit nicht nur das Anbahnen, sondern auch das Eingehen und das Aufrechterhalten einer intimen Beziehung zu Studierenden, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden oder im Verlauf ihres Studiums mit einiger Wahrscheinlichkeit (wieder) in ein solches geraten können. Gleiches gilt für in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ereignisse innerhalb einer solchen Beziehung sind unter Berücksichtigung dieses Umstands zu beurteilen. Der Senat würdigt in diesem Sinne einige der im Schuldspruch angeführten Sachverhalte – nämlich vor allem jene unter römisch eins.8.e-h sowie römisch eins.10.c-g – als Einzelereignisse innerhalb einer intimen Beziehung, die ohne diesen Gesamtzusammenhang rechtlich möglicherweise anders, nämlich mindestens teilweise als sexuelle Belästigung, zu beurteilen wären. Nicht alle im Verfahren hervorgekommen Einzelheiten waren zur Anzeige gebracht worden. Sie sind daher nicht gesonderter Gegenstand des Schuldspruchs – und sie hätten nach Auffassung des Senats weder am Schuldspruch noch am Strafausmaß etwas geändert. Dennoch sieht sich der Senat zur Präzisierung des soeben Ausgeführten veranlasst festzuhalten, dass etwa die Übernahme einer Diplomarbeitsbetreuung einer Studierenden, mit der eine (einvernehmliche) intime Beziehung besteht, bzw. umgekehrt das Eingehen einer intimen Beziehung während der Dauer der Diplomarbeitsbetreuung, gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstößt. Im Hinblick auf die gebotene grundrechtskonforme, nämlich insbesondere im Einklang mit dem Grundrecht auf Privatleben (Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention) vorzunehmende Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen sei hinzugefügt: eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mag sich verlieben, erotische Gefühle haben oder sich sexuell angezogen fühlen. Aber wenn sie oder er das ausleben will, muss sie oder er dafür sorgen oder abwarten, dass die Lehrer-Schüler-Beziehung vorher endet. Denn diese Relation schließt ein wichtiges Allgemeininteresse daran ein, dass die Ausbildung an den Universitäten und das dortige Arbeitsumfeld frei von sexuellen Elementen oder gar sexueller Belästigung und deren Verzerrungsgefahren sind (dazu bereits oben 5.). Insofern schlägt die verschiedentlich im Verfahren vorgetragene Rechtfertigung, einvernehmlich erfolgte sexuelle Handlungen seien Teil des Privatlebens und hätten mit den Dienstpflichten nichts zu tun, nicht durch. Soweit solche Handlungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, lässt sich Privates und Berufliches nicht derart holzschnittartig trennen. Das Gesetz schränkt insoweit die sexuelle Dimension des Privatlebens von Universitätslehrern ein und bewirkt eine Grundrechtsbeschränkung im Allgemeininteresse, nämlich im Interesse der sachlichen Wahrnehmung der Aufgaben als Universitätslehrer. Diese Beschränkung umfasst auch die prekäre Qualität der Einvernehmlichkeit auf Seiten der abhängigen Person, hier: der Studierenden, und beugt damit Missverständnissen und Missbräuchen vor. Typischerweise besteht in solchen Abhängigkeitsverhältnissen nämlich die Gefahr, dass der geschlechtlichen Sphäre zugehörigen Handlungen von den abhängigen Personen – sei es aus Sorge vor Nachteilen, sei es aus Scheu vor der Autorität des Lehrers, oder aus anderen Gründen – nicht entgegengetreten wird, was aber ein Über-sich-ergehen-Lassen und keine Einvernehmlichkeit darstellt. Nur unter Außerachtlassung dieses Kontextes kann ein solches Verhalten als einvernehmlich missverstanden werden. Indem das Gesetz die Handlungsfreiheit von Universitätslehrern in der sexuellen Sphäre beschränkt schützt es zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einer sachlichen Aufgabenwahrnehmung, und abhängige Studierende sowie abhängige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Übergriffen. (7.) Im Einleitungsbeschluss wurde Ihnen sexuelle Belästigung zur Last gelegt. Dieser Vorwurf schließt auch den weniger gravierenden Vorwurf der Belästigung ein, wie auch jenen, Sie hätten einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Studierenden und Kolleginnen vorgenommen bzw. einvernehmliche sexuelle Beziehungen gehabt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere VwGH, 15.12.2011, GZ 2009/09/0156, wo der Gerichtshof davon ausgeht, „dass der im ergänzenden Einleitungsbeschluss vom 20. Mai 2008 formulierte Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, er habe mit G. ‚eine liebesähnliche Beziehung ... geführt‘, auch den – weniger gravierenden – Vorwurf, er habe mit G. ‚privaten Umgang ... gepflegt‘ umfasst“.). Daher ist der Schuldspruch auch hinsichtlich jener Sachverhalte durch den Einleitungsbeschluss gedeckt, in denen der Senat im Sinne der Begründung oben (6.) von einvernehmlichen Handlungen ausgeht.

(8.) Zur Strafbemessung: Gemäß § 92 Abs 1 BDG 1979 sind Disziplinarstrafen(8.) Zur Strafbemessung: Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 sind Disziplinarstrafen

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

Bei Geldbußen und Geldstrafen ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Was die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung anbelangt, ist insoweit vor allem auf § 32 Abs 2 und 3 StGB hinzuweisen. Danach sind insbesondere vorhandene Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Der Senat hat erwogen, dass sexuelle Belästigung von anvertrauten Studierenden durch den unterrichtenden Universitätslehrer, wie auch von abhängigen Mitarbeiterinnen, und die dadurch entstehende Enttäuschung des Vertrauens der Allgemeinheit in die unparteiische und sachliche Aufgabenwahrnehmung die Basis seriöser akademischer Ausbildung treffen. Die Taten sind insoweit im Sinne von § 32 Abs 2 StGB auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten mindestens gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen. Daher liegt eine schwere Dienstpflichtverletzung vor. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen erfordern deshalb eine empfindliche Strafe. Dazu kommt konkret der besondere Erschwerungsgrund, dass Sie mehrere, ja eine ganze Serie an strafbaren Handlungen derselben Art begangen und diese durch längere Zeit fortgesetzt haben (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Dem stehen besondere Milderungsgründe im Sinne von § 34 Abs 1 StGB gegenüber, nämlich dass Sie bislang Ihre dienstlichen Pflichten in Lehre und Forschung ordentlich erfüllt haben, wozu die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie dass Sie zwar kein vollumfängliches reumütiges Geständnis abgelegt, aber doch Reue gezeigt und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Hingegen kann es kein Milderungsgrund sein, dass es so lange bis zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gedauert hat. Es sind die angeführten Milderungsgründe, die den Senat dazu bewogen haben, trotz der Gravität der Taten weder die Entlassung noch die höchste mögliche Geldstrafe von fünf Monatsgehältern als Strafe auszusprechen. Der Senat sieht sich aber veranlasst darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall im Hinblick auf den dadurch entstehenden Erschwerungsgrund der Wiederholungstat die Entlassung droht. Bei Geldbußen und Geldstrafen ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Was die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung anbelangt, ist insoweit vor allem auf Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB hinzuweisen. Danach sind insbesondere vorhandene Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Der Senat hat erwogen, dass sexuelle Belästigung von anvertrauten Studierenden durch den unterrichtenden Universitätslehrer, wie auch von abhängigen Mitarbeiterinnen, und die dadurch entstehende Enttäuschung des Vertrauens der Allgemeinheit in die unparteiische und sachliche Aufgabenwahrnehmung die Basis seriöser akademischer Ausbildung treffen. Die Taten sind insoweit im Sinne von Paragraph 32, Absatz 2, StGB auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten mindestens gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen. Daher liegt eine schwere Dienstpflichtverletzung vor. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen erfordern deshalb eine empfindliche Strafe. Dazu kommt konkret der besondere Erschwerungsgrund, dass Sie mehrere, ja eine ganze Serie an strafbaren Handlungen derselben Art begangen und diese durch längere Zeit fortgesetzt haben (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Dem stehen besondere Milderungsgründe im Sinne von Paragraph 34, Absatz eins, StGB gegenüber, nämlich dass Sie bislang Ihre dienstlichen Pflichten in Lehre und Forschung ordentlich erfüllt haben, wozu die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), sowie dass Sie zwar kein vollumfängliches reumütiges Geständnis abgelegt, aber doch Reue gezeigt und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). Hingegen kann es kein Milderungsgrund sein, dass es so lange bis zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gedauert hat. Es sind die angeführten Milderungsgründe, die den Senat dazu bewogen haben, trotz der Gravität der Taten weder die Entlassung noch die höchste mögliche Geldstrafe von fünf Monatsgehältern als Strafe auszusprechen. Der Senat sieht sich aber veranlasst darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall im Hinblick auf den dadurch entstehenden Erschwerungsgrund der Wiederholungstat die Entlassung droht.

(9.) Die Bewilligung der Ratenzahlung gründet sich auf den gestellten Antrag. Das Absehen vom Kostenersatz erfolgt mit Rücksicht auf das Bemühen, das Verfahren nicht unnötig zu verlängern, und auf die Zurückziehung von als unnötig erkannten Beweisanträgen, welche zusätzliche Kosten verursacht hätten.

Rechtsmittelbelehrung

Gemäß Art. 130 Abs. 1, Z. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) i. V. m. §§ 1 und 3 VwGVG (Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte) steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Senat IX, 1014 Wien, Minoritenplatz 5, zu Handen Herrn Dr. B. V., einzubringen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins,, Ziffer eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz) i. römisch fünf. m. Paragraphen eins und 3 VwGVG (Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte) steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Senat römisch neun, 1014 Wien, Minoritenplatz 5, zu Handen Herrn Dr. B. römisch fünf., einzubringen.

Die Beschwerde hat gemäß § 9 VwGVG zu enthalten:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, VwGVG zu enthalten:

• die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

• die Bezeichnung der belangten Behörde,

• die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

• das Begehren und

• die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig

eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1, Z. 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Ergeht an den Beschuldigten, den Disziplinaranwalt Herrn Ao. Univ.-Prof. Dr. G. M., Institut für XXX, und die Dienstbehörde.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins,, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Ergeht an den Beschuldigten, den Disziplinaranwalt Herrn Ao. Univ.-Prof. Dr. G. M., Institut für römisch 30 , und die Dienstbehörde.

Für die Disziplinarkommission, Senat IXFür die Disziplinarkommission, Senat römisch neun

Univ. Prof. Dr. S. G.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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