TE Dok 2015/5/20 8-DK/15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Körperverletzung zivil u. außer Dienst

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. wurde hinsichtlich des Vorwurfes,

er habe außer Dienst und in zivil einen anderen Verkehrsteilnehmer durch Versetzen eines Kopfstoßes mit seinem aufgesetzten Sturzhelm an der Stirn verletzt, da dieser durch den Stoß eine ca. 1 cm große Rissquetschwunde erlitten hatte, wodurch er eine vorsätzliche Körperverletzung begangen habe,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

 

 

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi. 2 BDG freigesprochen. gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi. 2 BDG freigesprochen.

 

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinarverfügung.

Demnach habe der Beschuldigte außer Dienst, im Zuge einer Auseinandersetzung nach einem „Beinahe-Zusammenstoß“ zwischen seinem Motorrad und einem KFZ, in welchem der Geschädigte als Beifahrer saß, diesem einen Kopfstoß mit aufgesetztem Sturzhelm versetzt, sodass dieser durch den Kopfstoß eine ca. 1 cm große Rissquetschwunde an der Stirne erlitt.

Die StA Wien hat das Verfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB am 12.01.2015 gemäß § 191 Abs. 1 St PO (Geringfügigkeit) eingestellt (GZ: 101 BAZ 1303/14x-1). Die StA Wien hat das Verfahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB am 12.01.2015 gemäß Paragraph 191, Absatz eins, St PO (Geringfügigkeit) eingestellt (GZ: 101 BAZ 1303/14x-1).

Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).Ein Beamter hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Gemäß § 2 der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren. Gemäß Paragraph 2, der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 19790 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ dem Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse v. 29.06.1989, Zl. 86/09/0164, sowie v. 31.05.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Mr. 13.213/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 19790 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ dem Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse v. 29.06.1989, Zl. 86/09/0164, sowie v. 31.05.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Mr. 13.213/A).

Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben- das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenden Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel /Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7f). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben- das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenden Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel /Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7f).

Unbestritten ist, dass gerade das Einschreiten bei Vorliegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu den von einem Exekutivbediensteten durchzuführende Tätigkeiten gehört. Eine Rückwirkung eines –außerdienstlichen – Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist nun dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben- das sind jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen- nicht in sachlicher (rechtmäßige und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen.

Das zur Last gelegte (außerdienstliche Verhalten- vorsätzliche Körperverletzung- ist im obigen Sinn geeignet, einen Vertrauensschaden gegenüber der Allgemeinheit zu verursachen.

Auch im Konflikt sollte der Beamte durch seine Kompetenz, Ruhe und das Deutlichmachen seines objektiven Standpunktes die auf persönliche Integrität und Fakten beruhende Autorität in Verbindung mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion beweisen.

Die Dienstbehörde hat aufgrund der obigen Ausführungen eine Disziplinarverfügung erlassen, wogegen seitens des Rechtsvertreters des Beamten fristgerecht Einspruch erhoben wurde.

 

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 Abs. 2 BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zum FREISPRUCH:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass dem Beschuldigten die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte.

Das Gericht hat das Verfahren gemäß § 191 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. An eine derartige Entscheidung ist der Senat gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden, weshalb auch ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt worden ist.Das Gericht hat das Verfahren gemäß Paragraph 191, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. An eine derartige Entscheidung ist der Senat gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht gebunden, weshalb auch ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt worden ist.

Dem Beamten wurde vorgeworfen, im Zuge einer Auseinandersetzung sein Gegenüber mittels eines Kopfstoßes mit aufgesetztem Motorradhelm an der Stirn verletzt zu haben.

Von Beginn an hat der Beamte die Körperverletzung bestritten, gab aber zu, seinen Kontrahenten mit beiden Händen weggestoßen zu haben, nachdem dieser ihm so nahe gekommen ist, das er mit dem Schirm seiner Kappe sein Gesicht berührte und ihn immer weiter auf die stark befahrene Straße drängte.

Die Lenkerin selbst, auch das hatte der Beschuldigte von Beginn an ausgesagt, wäre nur im Auto gesessen ohne etwas zu sagen.

Im Zuge dieses Beweisverfahrens wurde im Verhandlungssaal vor der Kommission eine Stellprobe durchgeführt, wobei der Beschuldigte den damals benützten Motorrad trug und der Zeuge seitens der Vorsitzenden ersucht wurde, eine Baseballmütze aufzusetzen.

Beide Männer standen sich eine Handlänge entfernt gegenüber und konnte sowohl aufgrund der Größe des Beamten und des Zeugen als auch aufgrund der vom Zeugen getragenen Baseballmütze nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Verletzung aufgrund des Helmes zustande gekommen ist.

Zum einen ist der Zeuge um einiges kleiner als der Beschuldigte. Wäre die Verletzung durch den Helm entstanden, so hätte sich der Beschuldigte bücken müssen, um den Zeugen an der Stirn zu treffen.

Zum anderen sagte der Zeuge definitiv aus, dass er eine Kappe mit Schirm trug, sodass davon ausgegangen werden kann, dass seine Stirn bereits durch den Schirm geschützt war. Der Zeuge sagte weiters aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass die Baseballkappe durch den Schlag auf den Boden gefallen wäre. Dies hätte aber nach physikalischen Gesetzen jedenfalls sein müssen.

Weiters divergierten die beiden Zeugenaussagen hinsichtlich der Fahrbewegung des Autos, die Zeugin gab an, sie wäre langsam in die Kreuzung gefahren und konnte gerade noch bremsen, während ihr Mann angab, sie wären mit dem Auto gestanden. Widersprüche fanden sich auch bei der Schilderung des Ablaufes des Streites, da der Zeuge behauptete, der Motorradfahrer hätte seine Frau beschimpft und beide hätten gestritten und wäre dies der Grund gewesen, dass er überhaupt ausgestiegen war, um diesen zu belehren. Seine Gattin wiederum gab an, dass der Motorradfahrer ihren Mann beschimpfte, sie selber hätte sich mittels Handbewegung beim Motorradfahrer entschuldigt und hätte sich auch weiters nicht in den Streit der beiden Männer eingemischt. Ihre Aussagen decken sich dabei mit den Angaben des Beschuldigten. Die Zeugin führte weiters an, dass sie das Gespräch zwar nicht hören konnte, jedoch sah sie im Rückspiegel den Kopfstoß, wodurch ihr Mann verletzt wurde. Der Standort beider Männer konnte aber durch den Rückspiegel nicht beobachtet werden.

Beide Zeuge waren sich auch nicht einig, wer von ihnen das Foto gemacht hat und wie viele Kinder auf der Rückbank saßen. Der Zeuge sprach nur vom 14Jährigen Sohn, die Zeugin gab an, dass auch der kleine Sohn im Auto saß.

Beide sagten aber, dass der 14Jährige nicht hinter dem Beifahrer gesessen ist, was wiederum ein Widerspruch zum Foto ist, da auf diesem Bild hinter der rechten Schulter des Zeugen der 14jähre Sohn zu sehen ist.

Über Befragen, weshalb erst mehr als 2 Stunden nach dem Vorfall die Polizei aufgesucht wurde, gaben die Zeugen an, dass sie noch einkaufen waren. Die Zeugin sagte, der Einkauf diente dazu, die Kinder nach der Aufregung zu beruhigen, der Zeuge meinte, der Einkauf war dem 14Jährigen bereits vorher versprochen worden. Jedenfalls war für beide der Einkauf wichtiger als Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Auffällig war im Zuge der Anzeigenerstattung, dass der einvernehmenden Beamtin nur eine leichte Rötung an der Stirn, nicht aber eine blutende Wunde aufgefallen ist. Die Rötung, so gab sie an, sah aus wie nach einem Faustschlag, nicht jedoch wie eine Rissquetschwunde.

Das Foto wurde ihr erst im Nachhinein per Email übermittelt. Sie konnte sohin nicht feststellen, wann dieses tatsächlich aufgenommen worden ist.

Bei der Verhandlung gab der Zeuge an, das Foto bereits gelöscht zu haben. Es konnte sohin seitens des Senates auch nicht mehr überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt dieses tatsächlich aufgenommen worden ist.

Der Senat ließ sich weiters von der LPD das Foto mit der Verletzung aus der Lichtbild-Mappe schicken, um dieses in Farbe zu besichtigen. Dabei konnte wahrgenommen werden, dass das Foto im Auto gemacht worden ist und – wie bereits oben ausführlich dargestellt - der Kopf des 14jährigen Sohnes hinter dem Beifahrer zu sehen war.

Nach dem BDG ist mit Freispruch dann vorzugehen, wenn die Schuld des Beamten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte.

Aufgrund der obigen Ausführungen, den widersprüchlichen Zeugenaussagen, die auch nicht schlüssig waren und vor allem aufgrund des Ergebnisses der Stellprobe ist der Senat zu dem Schluss gekommen, dass im Zweifel der Beschuldigte freizusprechen war.

Die Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG wurden aufgrund der Entscheidung der DK nicht herangezogen und bewertet.Die Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG wurden aufgrund der Entscheidung der DK nicht herangezogen und bewertet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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