Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
VU mit Personenverletzung, Alkohol a.D., FS-EntzugText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 16.6.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
GrInsp NN ist schuldig,
er hat am 11.12.2014 in NN, nachdem er sich durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, als Lenker seines PKWs fahrlässig einen anderen, nämlich die NN, infolge mangelnder Aufmerksamkeit als benachrangter Lenker beim Einfahren in eine Kreuzung, wodurch es zu einer Kollision mit deren Fahrzeug kam, am Körper verletzt.
Weiteres hat GrInsp NN seine Dienstpflichten verletzt, weil das außerdienstlich gesetzte Verhalten auch Auswirkungen auf die Dienstverrichtung des Beamten hat, zumal ihm von der BH NN die Lenkberechtigung für 8 Monate entzogen wurde. Die vom Beamten zu erwartende Dienstleistung ist daher in diesem Zeitraum eingeschränkt.
GrInsp NN hat somit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen. GrInsp NN hat somit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 900.- (neunhundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 900.- (neunhundert) verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 Monatsraten bewilligt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 7. April 2015, GZ: NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 7. April 2015, GZ: NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt
GrInsp NN versieht als eingeteilter Beamter in der PI NN seinen Dienst.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Der Beschuldigte lenkte lt. Verwaltungs- und Disziplinaranzeige am 11.12.2014 gegen 21:15 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN, auf der NN Straße in Richtung Dorfzentrum NN und bog in weiterer Folg die NN Straße unter Missachtung des gegnerischen Vorranges ein - die dort installierte VSA war auf blinkendes gelbes Licht geschalten und die NN Straße ist in diesem Fall gegenüber der NN Straße durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben" abgewertet – wodurch es zum Zusammenstoß mit dem Pkw. NN, gelenkt von Frau NN, kam. Bei der Kollision wurden beide Pkw. schwer beschädigt. Die gegnerische Lenkerin NN wurde zudem verletzt und befand sich bis zum 23.12.2014 im Krankenstand. Die Gesundheitsbeeinträchtigung dauerte am 14.01.2015 noch an. Die durchgeführte Alkomatmessung ergab einen Messwert von 0,97 mg/l AAL.
Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:
Vom BPK NN wurde gegen den DB unter der Zahl NN eine Verwaltungsstrafanzeige wegen § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO vorgelegt.Vom BPK NN wurde gegen den DB unter der Zahl NN eine Verwaltungsstrafanzeige wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorgelegt.
Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG (Vorliegen des rk. Gerichtsurteiles)Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG (Vorliegen des rk. Gerichtsurteiles)
Mit Bescheid der BH NN GZ NN vom 7.1.2015 wurde dem DB die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten, beginnend mit 11.12.2014, entzogen.
Der vorangeführte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Gerichtliches/staatsanwaltschaftliches Verfahren:
Unter der Zahl NN wurde vom BPK NN gegen den DB bei der Staatsanwaltschaft NN eine Anzeige nach § 88 StGB vorgelegt.Unter der Zahl NN wurde vom BPK NN gegen den DB bei der Staatsanwaltschaft NN eine Anzeige nach Paragraph 88, StGB vorgelegt.
In der am 21.5.2015 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem BG NN wurde der DB wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB (§ 81 Z. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a EUR 51.- Gesamtgeldstrafe EUR 3.060,-, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, Kostenersatzpflicht gem. § 389 StPO, sowie weiters Schmerzensgeld von EUR 100.- an die Privatbeteiligte, verurteilt.In der am 21.5.2015 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem BG NN wurde der DB wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB (Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a EUR 51.- Gesamtgeldstrafe EUR 3.060,-, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, Kostenersatzpflicht gem. Paragraph 389, StPO, sowie weiters Schmerzensgeld von EUR 100.- an die Privatbeteiligte, verurteilt.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Lt. Aktenlage hat der DB der verletzten gegnerischen Unfalllenkerin über seinen Rechtsanwalt am 13.3.2015 eine Wiedergutmachung angeboten.
Ergebnis der Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 15.5.2015 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 16.6.2015 durchgeführt.
Bei dieser erklärte sich GrInsp NN hinsichtlich des im Einleitungsbeschluss angelasteten Faktums für schuldig.
Wegen der damals vorgelegenen extremen, bereits in seiner Stellungnahme angeführten persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten, habe er eben einige Bier getrunken, wobei er überhaupt nicht die Absicht gehabt hätte, ein Fahrzeug zu lenken. Erst als er merkte, dass er keine Zigaretten zu Hause hatte, habe er sich entschlossen, zum etwa 2 km entfernten Zigarettenautomaten zu fahren. Er habe zu diesem Zeitpunkt natürlich um seine Alkoholbeeinträchtigung gewusst, aber offensichtlich habe er bereits zu viel getrunken gehabt und sich deshalb zu wenig dabei gedacht. Rückblickend gesehen, war dies natürlich ein schwerer Fehler, den er nie mehr begehen würde. Er habe sich jedoch nach dem Unfall um Schadenswiedergutmachung bemüht und sich auch am nächsten Tag in stationäre Behandlung in das Krankenhaus NN begeben. Grundsätzlich trinke er keinen Alkohol, er habe auch seit seiner disziplinären Bestrafung vor drei Jahren höchstens 5 Bier getrunken. Mittlerweile habe sich die familiäre Situation wieder eingerenkt. Als persönliche Konsequenz nach diesem Unfall habe er um Versetzung nach NN angesucht. Es kämen nunmehr extreme Kosten auf ihn zu, die sich eben aus dem Gerichtsurteil, der Schadensgutmachung, dem eigenen Schaden und den Fremdschaden, welcher von seiner Haftpflichtversicherung regressiert wird, zusammensetzen. Diese Kosten würden über 15.000.- Euro betragen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt fasst das Beweisverfahren zusammen, verweist nochmals auf den allgemeinen und besonderen Funktionsbezug und erörtert die Milderungs- und Erschwerungsgründe. Letztlich beantragt er einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in markanter Höhe.
Plädoyer der Verteidigerin:
Die Verteidigerin verweist auf die zahlreichen Milderungsgründe wie Reumütigkeit, Eingeständnis, Schadenswiedergutmachung, sehr gute Dienstbeschreibung mit günstiger Prognose, die psychiatrische Behandlung und eben den Schicksalsschlag wegen des Gesundheitszustandes seiner Tochter und beantragt im Falle eines Schuldspruches eine milde Bestrafung
Schlusswort des Beschuldigten
Der DB schließt sich den Ausführungen seiner Verteidigerin an und bedauert nochmals sein Fehlverhalten.
Rechtlich ist auszuführen:
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Bindungswirkung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB (§ 81 Z. 2 StGB) rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB (Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.
Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zl. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.) Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zl. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.)
Die bindende Wirkung des Strafurteils erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite einer strafbaren Handlung (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223). Die Umstände, aus denen das Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten, die eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, folgert, sind daher für die Disziplinarbehörde ebenfalls bindend. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beschuldigten im sachgleichen Disziplinarverfahren entzieht sich somit der neuerlichen Überprüfung durch die Disziplinarbehörde. Aufgrund der Bindungswirkung war es der Disziplinarbehörde verwehrt, die Schuldfrage neuerlich aufzurollen und selbst zu beurteilen.
Es ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Tathandlungen begangen hat. Von der Disziplinarkommission war – unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortung – daher ergänzend zu beurteilen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Dies wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979
Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission vergleiche BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen,
§ 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.
Im gegenständlichen Fall liegt dieser besondere Funktionsbezug vor. Der Beschuldigte ist unter anderem auch zur Verkehrsüberwachung eingesetzt. Zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Verkehrspolizist gehörte unter anderem die Ahndung von schweren Verkehrsverstößen und damit die Sicherstellung der Einhaltung der StVO und des FSG. Schutzzweck dieser materiellrechtlichen Normen ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, und es hegt auch der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass der Verstoß eines Polizeibeamten gegen eine derart zentrale Norm seines Vollziehungsbereiches jedenfalls zumindest abstrakt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
Andererseits wurde GrInsp NN durch den Entzug der Lenkberechtigung auch das Lenken von Dienstfahrzeugen untersagt, weil die Rechtswirksamkeit dieser dienstbehördlichen Ermächtigung an den Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung gebunden ist. Ihm ist es daher für diesen Zeitraum (bis zum 11.8.2015) untersagt, Dienstkraftfahrzeuge des Bundesministeriums für Inneres zu lenken. Er kann in diesem Zeitraum im Außendienst nicht als Fahrzeuglenker eingesetzt werden. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist aber ein hohes Maß an Mobilität erforderlich. Der Dienstgeber hat ein besonderes Interesse daran, dass seine Exekutivdienstbeamten jederzeit in vollem Umfange einsatzbereit sind. Dazu gehört es auch, dass der Beschuldigte jederzeit in der Lage sein muss, die erforderliche Mobilität, welche sich aus der Befolgung konkreter Dienstaufträge zwingend ergibt, zu haben. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt somit ein besonders hoher Stellenwert zu. Da dies nicht gegeben war, war der Beschuldigte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).Andererseits wurde GrInsp NN durch den Entzug der Lenkberechtigung auch das Lenken von Dienstfahrzeugen untersagt, weil die Rechtswirksamkeit dieser dienstbehördlichen Ermächtigung an den Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung gebunden ist. Ihm ist es daher für diesen Zeitraum (bis zum 11.8.2015) untersagt, Dienstkraftfahrzeuge des Bundesministeriums für Inneres zu lenken. Er kann in diesem Zeitraum im Außendienst nicht als Fahrzeuglenker eingesetzt werden. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist aber ein hohes Maß an Mobilität erforderlich. Der Dienstgeber hat ein besonderes Interesse daran, dass seine Exekutivdienstbeamten jederzeit in vollem Umfange einsatzbereit sind. Dazu gehört es auch, dass der Beschuldigte jederzeit in der Lage sein muss, die erforderliche Mobilität, welche sich aus der Befolgung konkreter Dienstaufträge zwingend ergibt, zu haben. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt somit ein besonders hoher Stellenwert zu. Da dies nicht gegeben war, war der Beschuldigte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Dem Milderungsgrund einer bisher tadellosen Dienstversehung und der sofortigen Schadenswiedergutmachung standen als Erschwerungsgründe eine 2012 bestrafte zum Teil einschlägige Dienstpflichtsverletzung und der Umstand der hochgradigen Alkoholisierung gegenüber.
Trotz der dem Grunde nach schweren Dienstpflichtsverletzung vermeint die Disziplinarkommission - insbesondere im Lichte der Milderungsgründe, der Einsicht , der Verantwortungsübernahme, aber auch der hohen Schadenskosten - dennoch, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in einem ziffernmäßig mittleren Bereich ausreichen sollte, um den Disziplinarbeschuldigten und andere Beamte vor der Begehung gleichartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015