TE Dok 2015/6/18 2 Ds 1/15

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Veröffentlicht am 18.06.2015
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Dienstpflichtverletzung

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DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch die Vorsitzende Präsidentin des Landesgerichtes Leoben Dr.Haberl-Schwarz und die weiteren Mitglieder Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Ohrnhofer und Bezirksinspektor Zöhrer in der Disziplinarsache gegen 1. Bezirksinspektor *** und 2. Revierinspektor *** in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Oberstaatsanwältin Maga.Steger, der Disziplinarbeschuldigten Bezirksinspektor *** und Revierinspektor *** und ihres Verteidigers Mag.***, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag.Wieland durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Bezirksinspektor *** und Revierinspektor *** sind schuldig, sie haben es in *** versäumt, unverzüglich Meldung über die am *.September *** im Wachzimmer in der Justizanstalt *** erfolgte (fahrlässige) Schussabgabe mit einer Dienstwaffe (Glock 17) durch Revierinspektor S***, wodurch ein Sachschaden im Bereich des Medikamentenschrankes entstand, zu erstatten und haben dadurch gegen die Meldepflicht nach 6.4. Abs 3 VZO, wonach unter anderem jeder Gebrauch einer Dienstwaffe zu melden ist, sowie gegen ihre Verpflichtungen, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG 1979) verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.Bezirksinspektor *** und Revierinspektor *** sind schuldig, sie haben es in *** versäumt, unverzüglich Meldung über die am *.September *** im Wachzimmer in der Justizanstalt *** erfolgte (fahrlässige) Schussabgabe mit einer Dienstwaffe (Glock 17) durch Revierinspektor S***, wodurch ein Sachschaden im Bereich des Medikamentenschrankes entstand, zu erstatten und haben dadurch gegen die Meldepflicht nach 6.4. Absatz 3, VZO, wonach unter anderem jeder Gebrauch einer Dienstwaffe zu melden ist, sowie gegen ihre Verpflichtungen, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.

Sie werden hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 mit einer Geldbuße von je EUR 300,00 bestraft.Sie werden hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 mit einer Geldbuße von je EUR 300,00 bestraft.

Gemäß § 117 Abs 1 BDG 1979 haben sie jeweils EUR 50,00 an Verfahrenskosten zu tragen.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, BDG 1979 haben sie jeweils EUR 50,00 an Verfahrenskosten zu tragen.

Bezirksinspektor *** wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe ab Frühjahr *** bis zum *.September *** eine Patrone für eine Dienstwaffe (Glock 17) in seinem Schlüsselkasten verwahrt und sohin nicht unter sicherem Verschluss gehalten, freigesprochen.

BEGRÜNDUNG:

Aufgrund einer Disziplinaranzeige der *** vom **.Jänner *** (ON 1) wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, mit Beschluss vom **.Jänner *** gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen Bezirksinspektor *** und Revierinspektor *** eingeleitet, wobei zu den Anschuldigungspunkten zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen (ON 5) verwiesen wird.Aufgrund einer Disziplinaranzeige der *** vom **.Jänner *** (ON 1) wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, mit Beschluss vom **.Jänner *** gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen Bezirksinspektor *** und Revierinspektor *** eingeleitet, wobei zu den Anschuldigungspunkten zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen (ON 5) verwiesen wird.

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens geht die Disziplinarkommission von nachfolgendem Sachverhalt aus:

Der am *** geborene Disziplinarbeschuldigte Bezirksinspektor *** ist seit **.März *** Justizwachbeamter. Sein monatliches Bruttogrundgehalt beträgt ca EUR *** (14-mal jährlich). Sein monatliches Nettoeinkommen liegt aufgrund von Zulagen, Nachtdienstentgelten etc bei ca EUR ***. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 8 und 18 Jahren. Er besitzt ein Einfamilienhaus, wobei in diesem Zusammenhang etwa EUR *** an Kredit offen ist.

Der am *** geborene Revierinspektor *** ist seit **.Dezember *** als Justizwachebeamter tätig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein monatliches Bruttogrundgehalt beträgt EUR ***, aufgrund von Zulagen, Nachtdienstentgelten etc bezieht er monatlich rund EUR *** netto.

Am *.September *** kam es im Wachzimmer in der Justizanstalt *** zu einer (fahrlässigen) Schussabgabe durch Revierinspektor ***, zumal ihm Bezirksinspektor *** dessen Dienstwaffe irrtümlich nicht in ungeladenem Zustand, sondern da dieser das Magazin erst nach der Kontrolle des Ladezustandes der Waffe abgenommen hatte mit einer Patrone geladen übergeben hatte. Durch diese Schussabgabe entstand ein Sachschaden im Bereich des Medikamentenschrankes. Die beiden Disziplinarbeschuldigten erstatteten über diesen Vorfall mit der Dienstwaffe (vorerst) keine Meldung, sondern reparierten die entstandene Beschädigung notdürftig. Als es in der letzten Oktoberwoche 2014 zu Ermittlungen wegen der Schussabgabe kam, meldeten die beiden Disziplinarbeschuldigten den angeführten Sachverhalt. Beide Disziplinarbeschuldigten wussten, dass sie unverzüglich eine Meldung über die im Wachzimmer der Justizanstalt *** erfolgte Schussabgabe mit der Dienstwaffe zu tätigen gehabt hätten.

Bezirksinspektor *** verwahrte ab Frühjahr *** bis zum *.September *** eine (zusätzliche) Patrone für eine Dienstwaffe (Glock 17) in seinem Schlüsselkasten in den Räumlichkeiten des Wachzimmers der JA ***, wobei dieser zugleich auch der Waffenkasten ist.

Die getroffenen Feststellungen zu den Personen gründen sich auf die Angaben der Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung.

Die Feststellungen zur Sache stützen sich in Bezug auf den Schuldspruch auf die geständigen Einlassungen der beiden Disziplinarbeschuldigten und die damit korrespondierenden Ermittlungsergebnisse. Die Annahmen zur subjektiven Komponente ergeben sich neben der geständigen Verantwortung insbesondere auch aus dem objektiven Geschehensablauf in Verbindung mit den Ausbildungen der beiden Justizwachebeamten.

In Ansehung des gegen Bezirksinspektor *** zu Punkt 1. des Einleitungsbeschlusses erhobenen Vorwurfs ergab sich in der Disziplinarverhandlung durch dessen Aussage sowie auch die vorgelegte Bestätigung des Sicherheitsbeauftragten der Justizanstalt ***, Bezirksinspektor ***, dass in der Justizanstalt *** der Schlüsselkasten zugleich der Waffenkasten ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass Bezirksinspektor *** und Revierinspektor *** durch den festgestellten Sachverhalt gegen die Meldepflicht nach 6.4. Abs 3 VZO, wonach unter anderem jeder Gebrauch einer Dienstwaffe unverzüglich zu melden ist, sowie gegen ihre Verpflichtungen, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG 1979) verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt haben.In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass Bezirksinspektor *** und Revierinspektor *** durch den festgestellten Sachverhalt gegen die Meldepflicht nach 6.4. Absatz 3, VZO, wonach unter anderem jeder Gebrauch einer Dienstwaffe unverzüglich zu melden ist, sowie gegen ihre Verpflichtungen, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt haben.

Hingegen war Bezirksinspektor *** in Ansehung des ihm zur Last gelegten ersten Punktes im Einleitungsbeschluss freizusprechen, zumal das ihm hiezu angelastete Nicht-unter-sicherem-Verschluss-Halten der Patrone im Schlüsselkasten nach den Feststellungen insofern nicht anzunehmen ist, als der Schlüssel- zugleich der Waffenkasten ist und sohin ein Verstoß gegen § 102 Abs 3 StVG nicht vorliegt. Da der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens durch den Einleitungsbeschluss begrenzt wird und keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden darf, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 Seite 569), war zu diesem Punkt mit einem Freispruch vorzugehen.Hingegen war Bezirksinspektor *** in Ansehung des ihm zur Last gelegten ersten Punktes im Einleitungsbeschluss freizusprechen, zumal das ihm hiezu angelastete Nicht-unter-sicherem-Verschluss-Halten der Patrone im Schlüsselkasten nach den Feststellungen insofern nicht anzunehmen ist, als der Schlüssel- zugleich der Waffenkasten ist und sohin ein Verstoß gegen Paragraph 102, Absatz 3, StVG nicht vorliegt. Da der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens durch den Einleitungsbeschluss begrenzt wird und keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden darf, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 Seite 569), war zu diesem Punkt mit einem Freispruch vorzugehen.

Bei der Strafbemessung war bei beiden Disziplinarbeschuldigten als mildernd das jeweils reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und ihre disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Beim gegenständlichen, den Kernbereich der Justizwachetätigkeit betreffenden, vorsätzlich verwirklichten Sachverhalt (Nichtmeldung einer Schussabgabe) kann trotz der vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe - insbesondere auch um einer Begehung von derartigen Pflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken - mit einem Verweis nicht mehr das Auslangen gefunden werden, sondern ist mit einer Geldbuße nach § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 vorzugehen. Bei der bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges möglichen Geldbuße ist bei den gegenständlichen Strafzusmessungsgründen bei beiden Disziplinarbeschuldigten unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dem im Vergleich zum Disizplinarbeschuldigten Revierinspektor *** höheren Einkommen des Disziplinarbeschuldigten Bezirksinspektor *** stehen bei diesem zu berücksichtigende Sorgepflichten für die Kinder gegenüber) eine solche von EUR 300,00 angemessen.Bei der Strafbemessung war bei beiden Disziplinarbeschuldigten als mildernd das jeweils reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und ihre disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Beim gegenständlichen, den Kernbereich der Justizwachetätigkeit betreffenden, vorsätzlich verwirklichten Sachverhalt (Nichtmeldung einer Schussabgabe) kann trotz der vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe - insbesondere auch um einer Begehung von derartigen Pflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken - mit einem Verweis nicht mehr das Auslangen gefunden werden, sondern ist mit einer Geldbuße nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorzugehen. Bei der bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges möglichen Geldbuße ist bei den gegenständlichen Strafzusmessungsgründen bei beiden Disziplinarbeschuldigten unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dem im Vergleich zum Disizplinarbeschuldigten Revierinspektor *** höheren Einkommen des Disziplinarbeschuldigten Bezirksinspektor *** stehen bei diesem zu berücksichtigende Sorgepflichten für die Kinder gegenüber) eine solche von EUR 300,00 angemessen.

Unter Zugrundelegung der in § 117 Abs 2 BDG 1979 normierten Kriterien sind mit Blick darauf, dass weder Sachverständigen- noch Zeugengebühren angefallen sind, sondern lediglich Reisegebühren (vgl dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 Seite 501), von den Disziplinarbeschuldigten jeweils EUR 50,00 an Verfahrenskosten zu tragen.Unter Zugrundelegung der in Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 normierten Kriterien sind mit Blick darauf, dass weder Sachverständigen- noch Zeugengebühren angefallen sind, sondern lediglich Reisegebühren vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 Seite 501), von den Disziplinarbeschuldigten jeweils EUR 50,00 an Verfahrenskosten zu tragen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) – aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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