TE Dok 2015/6/23 01070/7-DK/14

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Veröffentlicht am 23.06.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzungen, ungerechtfertigte Abfragen im AIS, Weisungen nicht befolgt

Text

-DOKNR-

DKTE_BMF_20150623_01070_7_DK_14

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

WORD

-DATUM-

20150623

-GZ-

01070/7-DK/14

-NORM-

BDG §43 Abs2

BDG §44 Abs1

BDG §48 Abs1

-SW-

Dienstpflichtverletzungen, ungerechtfertigte Abfragen im AIS, Weisungen nicht befolgt

-TEXT-

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 14.04.2015 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen Fachoberinspektor Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes XX, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Mag. Werner Hoffmann und des Schriftführers Mag. Peter Podiwinsky zu Recht erkannt: Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 14.04.2015 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen Fachoberinspektor Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes römisch zwanzig, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Mag. Werner Hoffmann und des Schriftführers Mag. Peter Podiwinsky zu Recht erkannt:

FOI B hat

1) am XX.2014 während der Mittagspause durch Konsum von Alkohol einen Zustand seiner Dienstunfähigkeit herbeigeführt, wodurch er anschließend an seinem Arbeitsplatz zumindest zwischen XX:XX und XX:XX in einen Schlafzustand verfallen ist und in diesem Zustand von seinen Teamkollegen nicht geweckt werden konnte,1) am römisch zwanzig.2014 während der Mittagspause durch Konsum von Alkohol einen Zustand seiner Dienstunfähigkeit herbeigeführt, wodurch er anschließend an seinem Arbeitsplatz zumindest zwischen XX:XX und XX:XX in einen Schlafzustand verfallen ist und in diesem Zustand von seinen Teamkollegen nicht geweckt werden konnte,

2) am XX.2014 um XX:XX nach dem Erwachen aus seinem Schlaf am Arbeitsplatz den Dienstort verlassen und das Dienstende mit XX:XX Uhr in der elektronischen Zeiterfassung unrichtig ausgewiesen,2) am römisch zwanzig.2014 um XX:XX nach dem Erwachen aus seinem Schlaf am Arbeitsplatz den Dienstort verlassen und das Dienstende mit XX:XX Uhr in der elektronischen Zeiterfassung unrichtig ausgewiesen,

3) am XX.2013 entgegen der Diensteinteilung den Telefondienst, zu dem er am Nachmittag eingeteilt war, nicht durchgeführt.3) am römisch zwanzig.2013 entgegen der Diensteinteilung den Telefondienst, zu dem er am Nachmittag eingeteilt war, nicht durchgeführt.

FOI Beschuldigter hat dadurch gegen zu 1) seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), zu 2) seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) und gem. § 48 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstplan) undFOI Beschuldigter hat dadurch gegen zu 1) seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), zu 2) seine Dienstpflichten gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) und gem. Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstplan) und

zu 3) seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) schuldhaft verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über FOI B gem. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 zu 3) seine Dienstpflichten gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) schuldhaft verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über FOI B gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.700,00 (in Worten: Euro zweitausendsiebenhundert) verhängt.

Begründung

II Beweismittel:römisch zwei Beweismittel:

Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu würdigen:

1)Disziplinaranzeige vom XX.2014 (AS 7-8), 1)Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2014 (AS 7-8),

2) Protokoll des Mitarbeitergespräches vom XX.2009 (2. Schriftliche Ermahnung), aufgenommen durch die Vorständin/Vorstand mit FOI Beschuldigten (AS 9) 2) Protokoll des Mitarbeitergespräches vom römisch zwanzig.2009 (2. Schriftliche Ermahnung), aufgenommen durch die Vorständin/Vorstand mit FOI Beschuldigten (AS 9)

3) Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten vom XX.2010 durch Univ. Prof.
Dr. X (AS 10-14)
3) Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten vom römisch zwanzig.2010 durch Univ. Prof. , Dr. römisch zehn (AS 10-14)

4) Protokoll des Mitarbeitergespräches vom XX.2008 (Ermahnung), aufgenommen durch die Vorständin/den Vorstand mit FOI Beschuldigten (AS 15-16) 4) Protokoll des Mitarbeitergespräches vom römisch zwanzig.2008 (Ermahnung), aufgenommen durch die Vorständin/den Vorstand mit FOI Beschuldigten (AS 15-16)

5) Niederschrift vom 12.06.2014, aufgenommen durch die Vorständin/den Vorstand mit FOI Beschuldigten (AS 17-18)

6) Niederschrift vom XX.2013, aufgenommen durch die Organisationsleiterin/ den Organisationsleiter des FA, mit FOI Beschuldigten (AS 19-18) 6) Niederschrift vom römisch zwanzig.2013, aufgenommen durch die Organisationsleiterin/ den Organisationsleiter des FA, mit FOI Beschuldigten (AS 19-18)

7) Erlass BMF 320700/0005-I/20-2006 vom 06.04.2006: Dienstzeitregelung des Finanzressorts 2006 (AS 35-42)

8) Verhandlungsschrift vom 14.04.2015 (AS 84-87)

III Sachverhaltsfeststellung römisch drei Sachverhaltsfeststellung

Aufgrund der unter Punkt II dargestellten Beweismittel ist als erwiesener Sachverhalt festzustellen: FOI Beschuldigter versieht seinen Dienst als TeamXX im Bereich der Allgemeinveranlagung, im FA XX. Am XX.2014 um ca. XX.XX betraten der zuständige Teamleiter, Herr X, sowie die Teamkollegen, die Herren X und X das Dienstzimmer des FOI Beschuldigten, wo sie nach ihrer Wahrnehmung FOI Beschuldigten tief schlafend vorfanden. FOI Beschuldigter reagierte nicht auf die Ansprache der Kollegen, die sodann die weitere Feststellung trafen, dass sich FOI Beschuldigter um XX.XX erhob, mit schwankendem Schritt zum Lift begab und den Dienstort verließ. Jedenfalls wurde seine Rückkehr bis XX:XX Uhr durch die Kollegen nicht festgestellt. Als Dienstzeit wies FOI Beschuldigter am XX.2013 den Dienstbeginn mit XX:XX Uhr und das Dienstende mit XX:XX Uhr aus. FOI Beschuldigter war am Nachmittag des XX.2014 zum Telefondienst in seinem Team AV eingeteilt. Am XX.2014 erörterte die Vorständin/der Vorstand des Finanzamtes im Rahmen der Ausübung der Dienstaufsicht die Ereignisse des XX.2016 mit FOI Beschuldigten und dokumentierte das Ergebnis in einer Niederschrift (AS 17-18). Die Aussage des Beschuldigten ist wie folgt protokolliert: „Ich war gemeinsam mit Herrn XX zum Telefondienst eingeteilt. Herr XX war am Vormittag dran, ich war am Nachmittag vorgesehen. Ich habe an diesem Tag aber darauf vergessen und mich bei Herrn XX schon entschuldigt; wir haben vereinbart, dass ich ein andermal seinen Telefondienst übernehmen werde. Ich bin - soweit ich mich erinnern kann – um XX:XX Uhr auf Mittagspause gegangen. Ich war im Lokal Essen. Getrunken habe ich ein Bier und vielleicht auch noch ein Seidl, kann mich aber nicht mehr genau erinnern. Die Mittagspause habe ich nach ca 1 Stunde beendet, vielleicht habe ich auch etwas überzogen, um XX.XX Uhr war ich aber sicher schon im Team. Zum Vorhalt, dass ich jedenfalls um ca. XX:XX bereits tief geschlafen habe und von den Kollegen nicht geweckt werden konnte, gebe ich an, dass ich schon bemerkt habe, dass mich Herr XX angesprochen hat. Ich war eben am Nachmittag müde und erschöpft, wie heute zB. auch (da ich die letzten beiden Tage nicht geschlafen habe wegen einer Darmgrippe). Nachdem ich aufgewacht bin, bin ich aufgestanden, habe meine Sachen zusammengepackt und bin gegangen. Zum Vorhalt, dass ich um XX.XX das Haus verlassen habe, aber als Dienstende im ESS XX.XX eingetragen habe, gebe ich an, dass ich die Zeitkarte eben korrigieren müsse.“ (AS 17,18) Unter Bezugnahme auf § 109 Abs. 1 BDG 1979 wurde durch die Dienstbehörde Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMF erstattet, da aufgrund der Schwere der im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen bzw. aufgrund von dienstrechtlichem Fehlverhalten des FOI Beschuldigten in der Vergangenheit nicht mit der Erteilung einer Belehrung oder einer Ermahnung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 das Auslangen zu finden war. Dazu ist in chronologischer Reihenfolge festzustellen: Am XX.2008 wurde FOI Beschuldigter durch die Vorständin/den Vorstand in Gegenwart der Teamleiterin/des Teamleiters im Zuge eines Mitarbeitergespräches ermahnt. Die Ermahnung bezog sich auf das Verhalten des FOI Beschuldigten, konkret die durch FOI Beschuldigten gepflogenen Umgangsformen gegenüber Kunden des FA, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Teamleiterin/des Teamleiters. Ausdrücklich angesprochen wurde eine starke Alkoholausdünstung, aggressives Verhalten gegenüber Kundinnen/Kunden und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter durch Gesten bzw. verbale Ausdrucksweise, mangelnde An- und Abmeldung der Mittagspause bzw. Inanspruchnahme zeitmäßig überdehnter Mittagspausen. FOI Beschuldigter wurde aufgefordert, grundsätzlich keinen Alkohol während der Dienstzeit, auch nicht in der Mittagspause zu sich zu nehmen und die vereinbarten Pausenzeiten einzuhalten. Er wurde aufgefordert, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben (AS 15,16). Am XX.2009 wurde FOI Beschuldigter durch die Vorständin/den Vorstand in Gegenwart der Organisationsleiterin/des Organisationsleiters im Zuge eines Mitarbeitergespräches ein zweites Mal schriftlich ermahnt. Die Niederschrift führt aus, dass seit der letzten Ermahnung am XX.2008 nur kurzfristig Verbesserungen eingetreten waren. Der Dienstgeber äußerte den Verdacht, dass ein mehrwöchiger Krankenstand im Sommer des Jahres 2009 seine Ursache in chronischem Alkoholismus begründet sei. Diese Ursache wurde durch eine vertrauensärztliche Untersuchung, die der Dienstgeber angeordnet hatte, festgestellt. FOI Beschuldigter wurde aufgefordert, sich einer stationären Therapie zur Behandlung seiner Alkoholkrankheit zu unterziehen. (AS 9). Am XX.2010 erteilte die Dienstbehörde den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens an Univ.Prof. Dr. XX, Oberarzt an der Universitätsklinik für Psychiatrie in XX. Der Gutachter stellte Hinweise „auf das Vorliegen eines Alkoholmissbrauches seit Jahren“ fest. Der Gutachter verwies darauf, dass zwischen den Angaben des FOI Beschuldigten, wonach dieser seit XX 2009 alkoholabstinent sei, und dem laborchemischen Befund vom XX.2010 Widersprüche erkennbar seien, die die angegebene Alkoholabstinenz nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Gutachter empfahl daher die Fortführung der von FOI Beschuldigten im XX Institut in XX begonnenen Behandlung hinsichtlich der Alkoholproblematik sowie die Fortführung einer bestehenden nervenärztlichen Behandlung (AS 10-14). Am XX.2013 wurde durch die Organisationsleiterin/den Organisationsleiter des Finanzamtes mit FOI Beschuldigten die Beschwerde einer Kollegin gegen FOI Beschuldigten erörtert. In der dabei mit FOI Beschuldigten aufgenommenen Niederschrift ist wörtlich festgehalten: „Er streitet nicht ab, dass er am XX auf Grund einer Äußerung von Frau XX am Telefon [‚…und der neben mir hackelt auch nichts…‘] aufgebracht war und zu Frau XX gesagt hat, daß sie solche Äußerungen unterlassen soll. Es kann sein, daß er gesagt hat, sie solle ihre freche Goschn halten‘. Er streitet aber vehement ab, die Worte ‚Halte endlich deine Goschen sonst hau i da ane eine das Hinnig bist: Du glaubst auch das was Besseres bist und ich mach deine ganze Arbeit du blöde Sau und außerdem gehst du mir auf die Nerven“ gesagt zu haben.“ Zu seinem Alkoholkonsum befragt gab FOI Beschuldigter an, dass er im Dienst keinen Alkohol konsumiere, sondern nur privat, aber mäßig. Er stehe zur Zeit in keiner Behandlung, da er nach der letzten Therapie als geheilt entlassen wurde. FOI Beschuldigter wurde in dieser Niederschrift durch die Organisationsleiterin/den Organisationsleiter angewiesen „Kolleginnen und Kollegen gegenüber stets tadellose Umgangsformen an den Tag zu legen und auch Beschimpfungen und aggressive Äußerungen zu unterlassen“. Sodann wies der Organisationsleiter FOI Beschuldigten darauf hin, „auch in Zukunft weiterhin im Dienst keinen Alkohol zu trinken“. Abschließend wurde in der Niederschrift der Vorschlag des FOI Beschuldigten festgehalten, sich bei seiner Kollegin zu entschuldigen (AS 19-20). In der mündlichen Verhandlung führte FOI Beschuldigter zu den gegen ihn vorliegenden disziplinarrechtlichen Vorwürfen aus: Einer Dienstpflichtverletzung fühle er sich nicht schuldig. Zur Situation am XX.2014 gab er an, dass er sich an diesem Tag aufgrund der vorangehenden Dauerbelastung und der Schlaflosigkeit geschwächt gefühlt habe. Es sei richtig, dass er an diesem Tag zum Telefondienst eingeteilt gewesen sei, habe allerdings die Wochen verwechselt und sei daher auf Mittagspause gegangen. Er habe ein Krügel und ein Seidel Bier getrunken und um XX:XX Uhr habe er seinen Dienst wieder angetreten. Er sei nach seiner Rückkehr von einem Kollegen an seinen Telefondienst erinnert worden und habe den Telefondienst sodann bis XX:XX durchgeführt, wobei er genug Telefongespräche empfangen habe. Um XX:XX habe er sich dann in seinem Sessel zurückgelehnt und etwas meditiert, wobei er eine Entspannung nach der Methode Jakobson durchgeführt habe. Dabei habe er sich in einer Art Trancezustand befunden und im Hintergrund Stimmen gehört. Es sei ihm unverständlich, warum ihn keiner der Anwesenden angegriffen hatte um sich zu überzeugen, ob er nicht einen Herzinfarkt erlitten hätte oder Ähnliches. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Alkoholgenuss während der Mittagspause im Ausmaß von einem Krügel und einem Seidel Bier Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit gehabt hätte. Es sei richtig, dass er sein Dienstende mit XX:XX Uhr im ESS erfasst habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er ursprünglich vorhatte bis XX:XX Uhr zu arbeiten. Die Eintragung habe er bereits mit der Erfassung des Dienstbeginns um XX:XX Uhr vorgenommen. Zu den dienstrechtlichen Beanstandungen in den Vorjahren erläuterte FOI Beschuldigter wie folgt: Der Inhalt der Niederschrift (Mitarbeitergespräch) vom XX.2008 sei nicht zutreffend, da die Feststellungen nur auf die damalige Teamleiterin/den damaligen Teamleiter zurückzuführen seien. Er habe diese Niederschrift auch nur deshalb unterschrieben, weil er durch die/den Organisationsleiterin/Organisationsleiter durch die Worte „Gerade du willst die Unterschrift verweigern?“ dazu gezwungen worden sei. Wie unrichtig die Feststellungen der Teamleiterin/des Teamleiters gewesen seien sei auch daraus abzuleiten, dass sie/er ihn später gelobt hätte und geschrieben hätte, es sei eine Besserung eingetreten. Tatsächlich hätte er sich aber überhaupt nicht geändert. Auch der Inhalt des Protokolls über das Mitarbeitergespräch vom XX.2009 sei nicht zutreffend und FOI Beschuldigter habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe aber in der Folge sein Verhalten insoweit geändert, als er nicht mehr auf Mittagspause gegangen sei und kein Bier mehr getrunken habe. Die Feststellung der Dienstbehörde, dass FOI Beschuldigter alkoholabhängig sei, sei unzutreffend. Er wisse auch nicht, wie die Dienstbehörde zu dieser Feststellung kam. Nicht einmal in XX, wo er zwischen XX 2014 und XX 2015 in Behandlung gewesen sei, hätte man eine Alkoholabhängigkeit festgestellt. Die Fragestellung, ob FOI Beschuldigter auf Entziehungskur gegangen sei, obwohl er nach seiner Meinung nicht alkoholabhängig sei, beantwortete er mit einem Ja. Zur Feststellung seines schwankenden Ganges verwies FOI Beschuldigter auf den Umstand, dass dies auch davon kommen könne, dass bei ihm Bandscheibenvorfälle und Schäden am Bewegungsapparat aufgetreten seien. Die vom Gutachter Dr. XX festgestellte chronische Alkoholabhängigkeit stimme sicher nicht, auch wenn er nie geleugnet habe, gelegentlich Alkohol getrunken zu haben. Die Frage, warum FOI Beschuldigter entgegen der ausdrücklichen Weisung, am XX.2014 in der Mittagspause Alkohol konsumiert habe, beantwortete er mit den Worten: „Ich trinke leidenschaftlich gerne Bier und hatte damals einen Gusto darauf. Wein oder Schnaps trinke ich dagegen nicht“. In seinem Schlusswort ergänzte er diesbezüglich: „Ich habe das Bier am XX.2014 nie bestritten. Ich kann mich dafür nur entschuldigen und verspreche mich zu bessern“ (AS 85-87).Aufgrund der unter Punkt römisch zwei dargestellten Beweismittel ist als erwiesener Sachverhalt festzustellen: FOI Beschuldigter versieht seinen Dienst als TeamXX im Bereich der Allgemeinveranlagung, im FA römisch zwanzig. Am römisch zwanzig.2014 um ca. römisch zwanzig.XX betraten der zuständige Teamleiter, Herr römisch zehn, sowie die Teamkollegen, die Herren römisch zehn und römisch zehn das Dienstzimmer des FOI Beschuldigten, wo sie nach ihrer Wahrnehmung FOI Beschuldigten tief schlafend vorfanden. FOI Beschuldigter reagierte nicht auf die Ansprache der Kollegen, die sodann die weitere Feststellung trafen, dass sich FOI Beschuldigter um römisch zwanzig.XX erhob, mit schwankendem Schritt zum Lift begab und den Dienstort verließ. Jedenfalls wurde seine Rückkehr bis XX:XX Uhr durch die Kollegen nicht festgestellt. Als Dienstzeit wies FOI Beschuldigter am römisch zwanzig.2013 den Dienstbeginn mit XX:XX Uhr und das Dienstende mit XX:XX Uhr aus. FOI Beschuldigter war am Nachmittag des römisch zwanzig.2014 zum Telefondienst in seinem Team AV eingeteilt. Am römisch zwanzig.2014 erörterte die Vorständin/der Vorstand des Finanzamtes im Rahmen der Ausübung der Dienstaufsicht die Ereignisse des römisch zwanzig.2016 mit FOI Beschuldigten und dokumentierte das Ergebnis in einer Niederschrift (AS 17-18). Die Aussage des Beschuldigten ist wie folgt protokolliert: „Ich war gemeinsam mit Herrn römisch zwanzig zum Telefondienst eingeteilt. Herr römisch zwanzig war am Vormittag dran, ich war am Nachmittag vorgesehen. Ich habe an diesem Tag aber darauf vergessen und mich bei Herrn römisch zwanzig schon entschuldigt; wir haben vereinbart, dass ich ein andermal seinen Telefondienst übernehmen werde. Ich bin - soweit ich mich erinnern kann – um XX:XX Uhr auf Mittagspause gegangen. Ich war im Lokal Essen. Getrunken habe ich ein Bier und vielleicht auch noch ein Seidl, kann mich aber nicht mehr genau erinnern. Die Mittagspause habe ich nach ca 1 Stunde beendet, vielleicht habe ich auch etwas überzogen, um römisch zwanzig.XX Uhr war ich aber sicher schon im Team. Zum Vorhalt, dass ich jedenfalls um ca. XX:XX bereits tief geschlafen habe und von den Kollegen nicht geweckt werden konnte, gebe ich an, dass ich schon bemerkt habe, dass mich Herr römisch zwanzig angesprochen hat. Ich war eben am Nachmittag müde und erschöpft, wie heute zB. auch (da ich die letzten beiden Tage nicht geschlafen habe wegen einer Darmgrippe). Nachdem ich aufgewacht bin, bin ich aufgestanden, habe meine Sachen zusammengepackt und bin gegangen. Zum Vorhalt, dass ich um römisch zwanzig.XX das Haus verlassen habe, aber als Dienstende im ESS römisch zwanzig.XX eingetragen habe, gebe ich an, dass ich die Zeitkarte eben korrigieren müsse.“ (AS 17,18) Unter Bezugnahme auf Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 wurde durch die Dienstbehörde Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMF erstattet, da aufgrund der Schwere der im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen bzw. aufgrund von dienstrechtlichem Fehlverhalten des FOI Beschuldigten in der Vergangenheit nicht mit der Erteilung einer Belehrung oder einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 das Auslangen zu finden war. Dazu ist in chronologischer Reihenfolge festzustellen: Am römisch zwanzig.2008 wurde FOI Beschuldigter durch die Vorständin/den Vorstand in Gegenwart der Teamleiterin/des Teamleiters im Zuge eines Mitarbeitergespräches ermahnt. Die Ermahnung bezog sich auf das Verhalten des FOI Beschuldigten, konkret die durch FOI Beschuldigten gepflogenen Umgangsformen gegenüber Kunden des FA, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Teamleiterin/des Teamleiters. Ausdrücklich angesprochen wurde eine starke Alkoholausdünstung, aggressives Verhalten gegenüber Kundinnen/Kunden und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter durch Gesten bzw. verbale Ausdrucksweise, mangelnde An- und Abmeldung der Mittagspause bzw. Inanspruchnahme zeitmäßig überdehnter Mittagspausen. FOI Beschuldigter wurde aufgefordert, grundsätzlich keinen Alkohol während der Dienstzeit, auch nicht in der Mittagspause zu sich zu nehmen und die vereinbarten Pausenzeiten einzuhalten. Er wurde aufgefordert, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben (AS 15,16). Am römisch zwanzig.2009 wurde FOI Beschuldigter durch die Vorständin/den Vorstand in Gegenwart der Organisationsleiterin/des Organisationsleiters im Zuge eines Mitarbeitergespräches ein zweites Mal schriftlich ermahnt. Die Niederschrift führt aus, dass seit der letzten Ermahnung am römisch zwanzig.2008 nur kurzfristig Verbesserungen eingetreten waren. Der Dienstgeber äußerte den Verdacht, dass ein mehrwöchiger Krankenstand im Sommer des Jahres 2009 seine Ursache in chronischem Alkoholismus begründet sei. Diese Ursache wurde durch eine vertrauensärztliche Untersuchung, die der Dienstgeber angeordnet hatte, festgestellt. FOI Beschuldigter wurde aufgefordert, sich einer stationären Therapie zur Behandlung seiner Alkoholkrankheit zu unterziehen. (AS 9). Am römisch zwanzig.2010 erteilte die Dienstbehörde den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens an Univ.Prof. Dr. römisch zwanzig, Oberarzt an der Universitätsklinik für Psychiatrie in römisch zwanzig. Der Gutachter stellte Hinweise „auf das Vorliegen eines Alkoholmissbrauches seit Jahren“ fest. Der Gutachter verwies darauf, dass zwischen den Angaben des FOI Beschuldigten, wonach dieser seit römisch zwanzig 2009 alkoholabstinent sei, und dem laborchemischen Befund vom römisch zwanzig.2010 Widersprüche erkennbar seien, die die angegebene Alkoholabstinenz nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Gutachter empfahl daher die Fortführung der von FOI Beschuldigten im römisch zwanzig Institut in römisch zwanzig begonnenen Behandlung hinsichtlich der Alkoholproblematik sowie die Fortführung einer bestehenden nervenärztlichen Behandlung (AS 10-14). Am römisch zwanzig.2013 wurde durch die Organisationsleiterin/den Organisationsleiter des Finanzamtes mit FOI Beschuldigten die Beschwerde einer Kollegin gegen FOI Beschuldigten erörtert. In der dabei mit FOI Beschuldigten aufgenommenen Niederschrift ist wörtlich festgehalten: „Er streitet nicht ab, dass er am römisch zwanzig auf Grund einer Äußerung von Frau römisch zwanzig am Telefon [‚…und der neben mir hackelt auch nichts…‘] aufgebracht war und zu Frau römisch zwanzig gesagt hat, daß sie solche Äußerungen unterlassen soll. Es kann sein, daß er gesagt hat, sie solle ihre freche Goschn halten‘. Er streitet aber vehement ab, die Worte ‚Halte endlich deine Goschen sonst hau i da ane eine das Hinnig bist: Du glaubst auch das was Besseres bist und ich mach deine ganze Arbeit du blöde Sau und außerdem gehst du mir auf die Nerven“ gesagt zu haben.“ Zu seinem Alkoholkonsum befragt gab FOI Beschuldigter an, dass er im Dienst keinen Alkohol konsumiere, sondern nur privat, aber mäßig. Er stehe zur Zeit in keiner Behandlung, da er nach der letzten Therapie als geheilt entlassen wurde. FOI Beschuldigter wurde in dieser Niederschrift durch die Organisationsleiterin/den Organisationsleiter angewiesen „Kolleginnen und Kollegen gegenüber stets tadellose Umgangsformen an den Tag zu legen und auch Beschimpfungen und aggressive Äußerungen zu unterlassen“. Sodann wies der Organisationsleiter FOI Beschuldigten darauf hin, „auch in Zukunft weiterhin im Dienst keinen Alkohol zu trinken“. Abschließend wurde in der Niederschrift der Vorschlag des FOI Beschuldigten festgehalten, sich bei seiner Kollegin zu entschuldigen (AS 19-20). In der mündlichen Verhandlung führte FOI Beschuldigter zu den gegen ihn vorliegenden disziplinarrechtlichen Vorwürfen aus: Einer Dienstpflichtverletzung fühle er sich nicht schuldig. Zur Situation am römisch zwanzig.2014 gab er an, dass er sich an diesem Tag aufgrund der vorangehenden Dauerbelastung und der Schlaflosigkeit geschwächt gefühlt habe. Es sei richtig, dass er an diesem Tag zum Telefondienst eingeteilt gewesen sei, habe allerdings die Wochen verwechselt und sei daher auf Mittagspause gegangen. Er habe ein Krügel und ein Seidel Bier getrunken und um XX:XX Uhr habe er seinen Dienst wieder angetreten. Er sei nach seiner Rückkehr von einem Kollegen an seinen Telefondienst erinnert worden und habe den Telefondienst sodann bis XX:XX durchgeführt, wobei er genug Telefongespräche empfangen habe. Um XX:XX habe er sich dann in seinem Sessel zurückgelehnt und etwas meditiert, wobei er eine Entspannung nach der Methode Jakobson durchgeführt habe. Dabei habe er sich in einer Art Trancezustand befunden und im Hintergrund Stimmen gehört. Es sei ihm unverständlich, warum ihn keiner der Anwesenden angegriffen hatte um sich zu überzeugen, ob er nicht einen Herzinfarkt erlitten hätte oder Ähnliches. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Alkoholgenuss während der Mittagspause im Ausmaß von einem Krügel und einem Seidel Bier Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit gehabt hätte. Es sei richtig, dass er sein Dienstende mit XX:XX Uhr im ESS erfasst habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er ursprünglich vorhatte bis XX:XX Uhr zu arbeiten. Die Eintragung habe er bereits mit der Erfassung des Dienstbeginns um XX:XX Uhr vorgenommen. Zu den dienstrechtlichen Beanstandungen in den Vorjahren erläuterte FOI Beschuldigter wie folgt: Der Inhalt der Niederschrift (Mitarbeitergespräch) vom römisch zwanzig.2008 sei nicht zutreffend, da die Feststellungen nur auf die damalige Teamleiterin/den damaligen Teamleiter zurückzuführen seien. Er habe diese Niederschrift auch nur deshalb unterschrieben, weil er durch die/den Organisationsleiterin/Organisationsleiter durch die Worte „Gerade du willst die Unterschrift verweigern?“ dazu gezwungen worden sei. Wie unrichtig die Feststellungen der Teamleiterin/des Teamleiters gewesen seien sei auch daraus abzuleiten, dass sie/er ihn später gelobt hätte und geschrieben hätte, es sei eine Besserung eingetreten. Tatsächlich hätte er sich aber überhaupt nicht geändert. Auch der Inhalt des Protokolls über das Mitarbeitergespräch vom römisch zwanzig.2009 sei nicht zutreffend und FOI Beschuldigter habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe aber in der Folge sein Verhalten insoweit geändert, als er nicht mehr auf Mittagspause gegangen sei und kein Bier mehr getrunken habe. Die Feststellung der Dienstbehörde, dass FOI Beschuldigter alkoholabhängig sei, sei unzutreffend. Er wisse auch nicht, wie die Dienstbehörde zu dieser Feststellung kam. Nicht einmal in römisch zwanzig, wo er zwischen römisch zwanzig 2014 und römisch zwanzig 2015 in Behandlung gewesen sei, hätte man eine Alkoholabhängigkeit festgestellt. Die Fragestellung, ob FOI Beschuldigter auf Entziehungskur gegangen sei, obwohl er nach seiner Meinung nicht alkoholabhängig sei, beantwortete er mit einem Ja. Zur Feststellung seines schwankenden Ganges verwies FOI Beschuldigter auf den Umstand, dass dies auch davon kommen könne, dass bei ihm Bandscheibenvorfälle und Schäden am Bewegungsapparat aufgetreten seien. Die vom Gutachter Dr. römisch zwanzig festgestellte chronische Alkoholabhängigkeit stimme sicher nicht, auch wenn er nie geleugnet habe, gelegentlich Alkohol getrunken zu haben. Die Frage, warum FOI Beschuldigter entgegen der ausdrücklichen Weisung, am römisch zwanzig.2014 in der Mittagspause Alkohol konsumiert habe, beantwortete er mit den Worten: „Ich trinke leidenschaftlich gerne Bier und hatte damals einen Gusto darauf. Wein oder Schnaps trinke ich dagegen nicht“. In seinem Schlusswort ergänzte er diesbezüglich: „Ich habe das Bier am römisch zwanzig.2014 nie bestritten. Ich kann mich dafür nur entschuldigen und verspreche mich zu bessern“ (AS 85-87).

III Rechtslagerömisch drei Rechtslage

Durch diesen Sachverhalt sind die folgenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechts berührt:

§ 43Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43 A, b, s, 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 48 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

IV Rechtliche Würdigungrömisch vier Rechtliche Würdigung

Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass FOI Beschuldigter die im Spruch dargestellten Tatbestände verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung bezieht sich der Disziplinarsenat dabei in erster Linie auf die Ausführungen der vorliegenden Disziplinaranzeige, die durch die Dienstbehörde aufgrund eines dienstrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das den Grundsätzen der Objektivität verpflichtet ist, erstattet wurde und durch den Anschluss der Beweismittel überzeugend dokumentiert wurde. Hingegen bleiben die Ausführungen des FOI Beschuldigten in mehreren Bereichen widersprüchlich bzw. erscheinen seine Ausführungen teilweise geradezu realitätsfremd (siehe dazu weiter unten), sodass die Beweiskraft seiner Aussagen grundsätzlich als eingeschränkt zu werten ist. Im Einzelnen ist auszuführen: Es ist im Verfahren unbestritten, dass FOI Beschuldigter am XX.2014 im Team AV zum Telefondienst halbtägig (Nachmittag) eingeteilt war. Er hat diesen Telefondienst zumindest deshalb nicht wie vereinbart bzw. wie angeordnet angetreten, da er sich nach eigener Angabe (XX.2014, AS 17) um XX:XX Uhr auf Mittagspause begeben habe und diese Mittagspause jedenfalls in der Dauer von einer Stunde beansprucht habe, möglicherweise auch noch länger überzogen hätte, sodass er nur angeben konnte, dass er zumindest um XX:XX Uhr wiederum mit Sicherheit in seinem Büro anwesend gewesen sein müsste. Im Weiteren führte FOI Beschuldigter dazu aus, dass er am XX.2015 auf seine Einteilung zum Telefondienst vergessen habe, sich dafür bei seinem Kollegen XX entschuldigt und mit diesem vereinbart habe, dessen Telefondienst ein anderes Mal zu übernehmen. Wenn FOI Beschuldigter in der mündlichen Verhandlung ausführte, er sei nach der Rückkehr von der Mittagspause um XX.XX Uhr von einem Kollegen an seinen Telefondienst erinnert worden und habe den Telefondienst dann bis XX:XX durch Führung zahlreicher Telefonate abgehalten, steht er mit diesen Ausführungen im Widerspruch zu seiner Erstaussage, und relativiert dadurch insgesamt die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass FOI Beschuldigter die im Spruch dargestellten Tatbestände verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung bezieht sich der Disziplinarsenat dabei in erster Linie auf die Ausführungen der vorliegenden Disziplinaranzeige, die durch die Dienstbehörde aufgrund eines dienstrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das den Grundsätzen der Objektivität verpflichtet ist, erstattet wurde und durch den Anschluss der Beweismittel überzeugend dokumentiert wurde. Hingegen bleiben die Ausführungen des FOI Beschuldigten in mehreren Bereichen widersprüchlich bzw. erscheinen seine Ausführungen teilweise geradezu realitätsfremd (siehe dazu weiter unten), sodass die Beweiskraft seiner Aussagen grundsätzlich als eingeschränkt zu werten ist. Im Einzelnen ist auszuführen: Es ist im Verfahren unbestritten, dass FOI Beschuldigter am römisch zwanzig.2014 im Team AV zum Telefondienst halbtägig (Nachmittag) eingeteilt war. Er hat diesen Telefondienst zumindest deshalb nicht wie vereinbart bzw. wie angeordnet angetreten, da er sich nach eigener Angabe (römisch zwanzig.2014, AS 17) um XX:XX Uhr auf Mittagspause begeben habe und diese Mittagspause jedenfalls in der Dauer von einer Stunde beansprucht habe, möglicherweise auch noch länger überzogen hätte, sodass er nur angeben konnte, dass er zumindest um XX:XX Uhr wiederum mit Sicherheit in seinem Büro anwesend gewesen sein müsste. Im Weiteren führte FOI Beschuldigter dazu aus, dass er am römisch zwanzig.2015 auf seine Einteilung zum Telefondienst vergessen habe, sich dafür bei seinem Kollegen römisch zwanzig entschuldigt und mit diesem vereinbart habe, dessen Telefondienst ein anderes Mal zu übernehmen. Wenn FOI Beschuldigter in der mündlichen Verhandlung ausführte, er sei nach der Rückkehr von der Mittagspause um römisch zwanzig.XX Uhr von einem Kollegen an seinen Telefondienst erinnert worden und habe den Telefondienst dann bis XX:XX durch Führung zahlreicher Telefonate abgehalten, steht er mit diesen Ausführungen im Widerspruch zu seiner Erstaussage, und relativiert dadurch insgesamt die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Die Disziplinaranzeige bezieht sich darauf, dass FOI Beschuldigter um XX:XX Uhr durch drei Kollegen tief schlafend angetroffen wurde und dass FOI Beschuldigter auch auf eine Ansprache nicht reagiert habe. Diesen Eindrücken der drei Kollegen hatte FOI Beschuldigter in seiner Erstaussage nicht widersprochen und führte dies auf den Umstand zurück, dass er am Nachmittag des XX.2014 müde und erschöpft gewesen sei, da er an den Tagen davor wegen einer Darmgrippe nicht geschlafen hätte. In der mündlichen Verhandlung hingegen führte FOI Beschuldigter an, er habe sich wegen der empfundenen Dauerbelastung um XX:XX in seinem Sessel zurückgelehnt und etwas meditiert, wobei er in eine Art Trancezustand verfallen sei. FOI Beschuldigter änderte somit auch zu diesem Sachverhaltselement seine Verantwortung. Nicht nur dadurch beeinträchtigt er die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen, sondern auch durch seine Aussage, wonach ihm unverständlich sei, dass ihm seine drei Kollegen Tiefschlaf zubilligten, anstatt ihn im Hinblick auf einen allenfalls erlittenen Herzinfarkt oder eine ähnliche Gesundheitsattacke zu untersuchen. Der Disziplinarsenat geht jedenfalls davon aus, dass drei Beamte im gemeinsam Zusammenwirken grundsätzlich in der Lage sind zu unterscheiden, ob sich eine Person im Schlafzustand befindet oder im Zustand einer akuten Gesundheitsgefährdung. In diesem Sinn wurden die drei genannten Personen auch durch die Realität bestätigt, denn der Ausbruch einer akuten Erkrankung ist bei FOI Beschuldigten am XX.2014 nicht festzustellen.Die Disziplinaranzeige bezieht sich darauf, dass FOI Beschuldigter um XX:XX Uhr durch drei Kollegen tief schlafend angetroffen wurde und dass FOI Beschuldigter auch auf eine Ansprache nicht reagiert habe. Diesen Eindrücken der drei Kollegen hatte FOI Beschuldigter in seiner Erstaussage nicht widersprochen und führte dies auf den Umstand zurück, dass er am Nachmittag des römisch zwanzig.2014 müde und erschöpft gewesen sei, da er an den Tagen davor wegen einer Darmgrippe nicht geschlafen hätte. In der mündlichen Verhandlung hingegen führte FOI Beschuldigter an, er habe sich wegen der empfundenen Dauerbelastung um XX:XX in seinem Sessel zurückgelehnt und etwas meditiert, wobei er in eine Art Trancezustand verfallen sei. FOI Beschuldigter änderte somit auch zu diesem Sachverhaltselement seine Verantwortung. Nicht nur dadurch beeinträchtigt er die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen, sondern auch durch seine Aussage, wonach ihm unverständlich sei, dass ihm seine drei Kollegen Tiefschlaf zubilligten, anstatt ihn im Hinblick auf einen allenfalls erlittenen Herzinfarkt oder eine ähnliche Gesundheitsattacke zu untersuchen. Der Disziplinarsenat geht jedenfalls davon aus, dass drei Beamte im gemeinsam Zusammenwirken grundsätzlich in der Lage sind zu unterscheiden, ob sich eine Person im Schlafzustand befindet oder im Zustand einer akuten Gesundheitsgefährdung. In diesem Sinn wurden die drei genannten Personen auch durch die Realität bestätigt, denn der Ausbruch einer akuten Erkrankung ist bei FOI Beschuldigten am römisch zwanzig.2014 nicht festzustellen.

Soweit die Disziplinaranzeige als Ursache des Schlafzustandes des FOI Beschuldigten im Dienst den Genuss von Alkohol in der Dienstzeit ausweist, ist auszuführen: Es ist im Sachverhalt ausführlich dargestellt, dass FOI Beschuldigter seit dem Jahr 2008 wiederholt im Hinblick auf seinen Alkoholgenuss bzw. auf die Auswirkungen seines Alkoholgenusses im Dienstbetrieb beanstandet wurde. Aus diesem Grund wurde ihm auch ausdrücklich aufgetragen, den Genuss von Alkohol in der Dienstzeit zu unterlassen, wobei auch die Mittagspause ausdrücklich angeführt wurde. Diese ausdrücklichen und niederschriftlich festgehaltenen Dienstanweisungen hat FOI Beschuldigter am XX.2014 nicht beachtet. Nach seiner eigenen Angabe habe er in der Mittagspause ein Bier (Halbliter) und ein Seidel getrunken. Es kann daher nach Ansicht des Disziplinarsenates berechtigt davon ausgegangen werden, dass dieser Alkoholkonsum grundsätzlich als geeignet angesehen wird, das Einschlafen am Arbeitsplatz nach den konkreten Verhältnissen am XX.2014 auszulösen, wonach sich FOI Beschuldigter an diesem Tag, wie er angegeben hatte, aufgrund eines Schafdefizites müde und erschöpft gefühlt hatte. Die Ausführungen des FOI Beschuldigten hinsichtlich der konsumierten Biermenge sind für den Disziplinarsenat in erster Linie als Bestätigung der Angaben jener drei Arbeitskollegen in Betracht zu ziehen, die den Schlafzustand des FOI Beschuldigten auf dessen Alkoholkonsum zurückführten. Hinsichtlich der tatsächlich konsumierten Menge an Bier erscheinen seine Ausführungen jedenfalls lediglich ein selbst zugestandenes Mindestmaß zu belegen. Wie aus den im Sachverhalt dargelegten Beweismitteln zu schließen ist, bekennt sich FOI Beschuldigter nicht zur Feststellung seiner Alkoholerkrankung und deren nachteilige Auswirkung auf den Dienstbetrieb. Der Gutachter Dr. XX stellte Differenzen fest zwischen den Aussagen des FOI Beschuldigten und den Laborbefunden. Daraus ist ableitbar, dass Aussagen einer an Alkoholabhängigkeit erkrankten Person, die diese Erkrankung als nicht real bestehend akzeptiert, nur aus dem Krankheitsbild heraus zu interpretieren ist. In diesem Zusammenhang werden die Aussagen des FOI Beschuldigten vom Disziplinarsenat teilweise als realitätsfremd bewertet, insbesondere wenn er ausführt, dass er keinerlei Probleme mit Alkohol habe, aber dennoch eine Entwöhnungskur in den Jahren 2009 und 2010 am XX Institut absolviert habe. Ebenso realitätsfremd bleibt seine Aussage zu seiner Behandlung in XX von XX 2014 bis XX 2015, wozu FOI Beschuldigter angibt, dass man in XX keine Alkoholabhängigkeit festgestellt habe, FOI Beschuldigter aber dennoch vier Monate lang diesbezüglich einer Therapie unterzog. Hinsichtlich der Dienstzeiterfassung ist auszuführen. Soweit die Disziplinaranzeige als Ursache des Schlafzustandes des FOI Beschuldigten im Dienst den Genuss von Alkohol in der Dienstzeit ausweist, ist auszuführen: Es ist im Sachverhalt ausführlich dargestellt, dass FOI Beschuldigter seit dem Jahr 2008 wiederholt im Hinblick auf seinen Alkoholgenuss bzw. auf die Auswirkungen seines Alkoholgenusses im Dienstbetrieb beanstandet wurde. Aus diesem Grund wurde ihm auch ausdrücklich aufgetragen, den Genuss von Alkohol in der Dienstzeit zu unterlassen, wobei auch die Mittagspause ausdrücklich angeführt wurde. Diese ausdrücklichen und niederschriftlich festgehaltenen Dienstanweisungen hat FOI Beschuldigter am römisch zwanzig.2014 nicht beachtet. Nach seiner eigenen Angabe habe er in der Mittagspause ein Bier (Halbliter) und ein Seidel getrunken. Es kann daher nach Ansicht des Disziplinarsenates berechtigt davon ausgegangen werden, dass dieser Alkoholkonsum grundsätzlich als geeignet angesehen wird, das Einschlafen am Arbeitsplatz nach den konkreten Verhältnissen am römisch zwanzig.2014 auszulösen, wonach sich FOI Beschuldigter an diesem Tag, wie er angegeben hatte, aufgrund eines Schafdefizites müde und erschöpft gefühlt hatte. Die Ausführungen des FOI Beschuldigten hinsichtlich der konsumierten Biermenge sind für den Disziplinarsenat in erster Linie als Bestätigung der Angaben jener drei Arbeitskollegen in Betracht zu ziehen, die den Schlafzustand des FOI Beschuldigten auf dessen Alkoholkonsum zurückführten. Hinsichtlich der tatsächlich konsumierten Menge an Bier erscheinen seine Ausführungen jedenfalls lediglich ein selbst zugestandenes Mindestmaß zu belegen. Wie aus den im Sachverhalt dargelegten Beweismitteln zu schließen ist, bekennt sich FOI Beschuldigter nicht zur Feststellung seiner Alkoholerkrankung und deren nachteilige Auswirkung auf den Dienstbetrieb. Der Gutachter Dr. römisch zwanzig stellte Differenzen fest zwischen den Aussagen des FOI Beschuldigten und den Laborbefunden. Daraus ist ableitbar, dass Aussagen einer an Alkoholabhängigkeit erkrankten Person, die diese Erkrankung als nicht real bestehend akzeptiert, nur aus dem Krankheitsbild heraus zu interpretieren ist. In diesem Zusammenhang werden die Aussagen des FOI Beschuldigten vom Disziplinarsenat teilweise als realitätsfremd bewertet, insbesondere wenn er ausführt, dass er keinerlei Probleme mit Alkohol habe, aber dennoch eine Entwöhnungskur in den Jahren 2009 und 2010 am römisch zwanzig Institut absolviert habe. Ebenso realitätsfremd bleibt seine Aussage zu seiner Behandlung in römisch zwanzig von römisch zwanzig 2014 bis römisch zwanzig 2015, wozu FOI Beschuldigter angibt, dass man in römisch zwanzig keine Alkoholabhängigkeit festgestellt habe, FOI Beschuldigter aber dennoch vier Monate lang diesbezüglich einer Therapie unterzog. Hinsichtlich der Dienstzeiterfassung ist auszuführen.

Gem. Erlass BMF 320700/005-1/20/2006 vom 06.04.2006 (Dienstzeitregelung des Finanzresorts 2006) gilt als Arbeitsbeginn grundsätzlich das Betreten der Dienststelle, als Arbeitsende das Verlassen. Es wurde im Verfahren unbestritten festgestellt, dass FOI Beschuldigter am XX.2014 seine Dienststelle bereits um XX.XX verlassen hatte. Die Dienstzeiterfassung erfolgte somit unzutreffend. Nach der Niederschrift vom XX.2014 ist davon auszugehen, dass durch FOI Beschuldigter zumindest bis XX.2014 eine Korrektur im ESS unterblieben ist. Gem. Erlass BMF 320700/005-1/20 aus 2006, vom 06.04.2006 (Dienstzeitregelung des Finanzresorts 2006) gilt als Arbeitsbeginn grundsätzlich das Betreten der Dienststelle, als Arbeitsende das Verlassen. Es wurde im Verfahren unbestritten festgestellt, dass FOI Beschuldigter am römisch zwanzig.2014 seine Dienststelle bereits um römisch zwanzig.XX verlassen hatte. Die Dienstzeiterfassung erfolgte somit unzutreffend. Nach der Niederschrift vom römisch zwanzig.2014 ist davon auszugehen, dass durch FOI Beschuldigter zumindest bis römisch zwanzig.2014 eine Korrektur im ESS unterblieben ist.

V Verschuldenrömisch fünf Verschulden

Dazu ist als Rechtslage zu beachten:

§ 5 StGB Abs. 1: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Paragraph 5, StGB Absatz eins :, Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Abs. 2: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.Absatz 2 :, Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Abs. 3: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.Absatz 3 :, Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass FOI Beschuldigter seine Dienstpflichten vorsätzlich, somit schuldhaft nicht beachtet hat. Seit dem Jahr 2006 ist aktenkundig dokumentiert (AS 15), dass FOI Beschuldigter ein nachlässiger Umgang im Hinblick auf mehrere seiner Dienstpflichten zur Last gelegt wird. Im Jahr 2008 wurde er unter anderem ausdrücklich hinsichtlich seines Alkoholkonsums beanstandet. Im Protokoll vom XX.2008 ist festgehalten, dass bei FOI Beschuldigten bereits am Vormittag und nach der Pause so starke Alkoholausdünstung festgestellt wurde, dass der Büroraum den ganzen Tag gelüftet werden musste. Er wurde daher angewiesen, in der Dienstzeit und in der Mittagszeit keinen Alkohol zu konsumieren. Im Jahr 2009 befand sich FOI Beschuldigter mit Bezug auf sein Alkoholproblem in Therapie im XX Institut. Am XX.2010 stellte Gutachter Dr. XX Hinweise auf das Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs fest. Am XX.2013 wurde FOI Beschuldigter abermals schriftlich durch die/den Organisationsleiterin/Organisationsleiter angewiesen, in der Dienstzeit keinen Alkohol zu konsumieren. Dennoch hat sich FOI Beschuldigter am XX.2014, in Kenntnis der Weisung des Alkoholverbotes und in Kenntnis der möglichen negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf sein dienstliches Umfeld, über die Weisungen des Dienstgebers wissentlich hinweggesetzt und durch Alkoholkonsum in der Mittagspause seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt. Wenn FOI Beschuldigter anführt, dass er am XX.2014 übermüdet war, so musste er auch wissen, dass der Konsum von Bier in der Mittagspause geradezu verstärkende Wirkung auf diese Übermüdung haben musste und somit die eigentliche Ursache darstellen musste, dass FOI Beschuldigter in der folgenden Dienstzeit in Schlaf verfallen war. Auch hinsichtlich der Nichtbeachtung der Weisung zur Abhaltung des Telefondienstes bzw. zur Nichtbeachtung der richtigen Dienstzeiterfassung ist FOI Beschuldigten ein vorsätzliches Verschulden zuzurechnen. Wie aus den zahlreichen Beanstandungen (aktenkundig seit dem Jahr 2006- AS 15) durch die Teamleiterin/den Teamleiter, die Organisationsleiterin/den Organisationsleiter und die Vorständin/den Vorstand des Finanzamtes unmittelbar abzuleiten ist, hat FOI Beschuldigter nicht nur eine gewisse Nachlässigkeit gegenüber seinen Dienstpflichten dokumentiert, sondern auch eine nachhaltige Gleichgültigkeit gegenüber den Dienstpflichten bzw. gegenüber den Beanstandungen zum Ausdruck gebracht. Dies folgt auch aus seiner Aussage, dass er sein Verhalten nie geändert habe. Somit musste er es zumindest ernstlich für möglich halten, dass er seine dienstlichen Leistungen nicht im Rahmen der dienstlichen Vereinbarungen erfüllte, wie eben den Telefondienst am Nachmittag des XX.2014, oder die unzutreffende Eintragung in der Zeitkarte desselben Tages. Gerade hinsichtlich der unzutreffenden Zeitkartenerfassung zeigt sich ein Desinteresse des FOI Beschuldigten an der Einhaltung dienstlicher Vorschriften. Denn es konnte ihm spätestens am folgenden Tag bei der Zeiterfassung des Dienstbeginnes -im Rückblick auf die Ereignisse des Vortages- gar nicht verborgen bleiben, dass die Zeiterfassung des Dienstendes am XX.2014 nicht richtig war. Die bereits angeführte zugebilligte Gleichgültigkeit des FOI Beschuldigten gegenüber den Dienstpflichten kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass er am XX.2014 angab, dass er seine Zeitkarte eben korrigieren müsse. Daraus ist zu schließen, dass sich FOI Beschuldigter mit den Ereignissen des XX.2014 und den dienstrechtlichen Auswirkungen in den folgenden Tagen nicht gerade selbstkritisch bzw. schadensbegrenzend auseinander gesetzt hatte.Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass FOI Beschuldigter seine Dienstpflichten vorsätzlich, somit schuldhaft nicht beachtet hat. Seit dem Jahr 2006 ist aktenkundig dokumentiert (AS 15), dass FOI Beschuldigter ein nachlässiger Umgang im Hinblick auf mehrere seiner Dienstpflichten zur Last gelegt wird. Im Jahr 2008 wurde er unter anderem ausdrücklich hinsichtlich seines Alkoholkonsums beanstandet. Im Protokoll vom römisch zwanzig.2008 ist festgehalten, dass bei FOI Beschuldigten bereits am Vormittag und nach der Pause so starke Alkoholausdünstung festgestellt wurde, dass der Büroraum den ganzen Tag gelüftet werden musste. Er wurde daher angewiesen, in der Dienstzeit und in der Mittagszeit keinen Alkohol zu konsumieren. Im Jahr 2009 befand sich FOI Beschuldigter mit Bezug auf sein Alkoholproblem in Therapie im römisch zwanzig Institut. Am römisch zwanzig.2010 stellte Gutachter Dr. römisch zwanzig Hinweise auf das Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs fest. Am römisch zwanzig.2013 wurde FOI Beschuldigter abermals schriftlich durch die/den Organisationsleiterin/Organisationsleiter angewiesen, in der Dienstzeit keinen Alkohol zu konsumieren. Dennoch hat sich FOI Beschuldigter am römisch zwanzig.2014, in Kenntnis der Weisung des Alkoholverbotes und in Kenntnis der möglichen negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf sein dienstliches Umfeld, über die Weisungen des Dienstgebers wissentlich hinweggesetzt und durch Alkoholkonsum in der Mittagspause seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt. Wenn FOI Beschuldigter anführt, dass er am römisch zwanzig.2014 übermüdet war, so musste er auch wissen, dass der Konsum von Bier in der Mittagspause geradezu verstärkende Wirkung auf diese Übermüdung haben musste und somit die eigentliche Ursache darstellen musste, dass FOI Beschuldigter in der folgenden Dienstzeit in Schlaf verfallen war. Auch hinsichtlich der Nichtbeachtung der Weisung zur Abhaltung des Telefondienstes bzw. zur Nichtbeachtung der richtigen Dienstzeiterfassung ist FOI Beschuldigten ein vorsätzliches Verschulden zuzurechnen. Wie aus den zahlreichen Beanstandungen (aktenkundig seit dem Jahr 2006- AS 15) durch die Teamleiterin/den Teamleiter, die Organisationsleiterin/den Organisationsleiter und die Vorständin/den Vorstand des Finanzamtes unmittelbar abzuleiten ist, hat FOI Beschuldigter nicht nur eine gewisse Nachlässigkeit gegenüber seinen Dienstpflichten dokumentiert, sondern auch eine nachhaltige Gleichgültigkeit gegenüber den Dienstpflichten bzw. gegenüber den Beanstandungen zum Ausdruck gebracht. Dies folgt auch aus seiner Aussage, dass er sein Verhalten nie geändert habe. Somit musste er es zumindest ernstlich für möglich halten, dass er seine dienstlichen Leistungen nicht im Rahmen der dienstlichen Vereinbarungen erfüllte, wie eben den Telefondienst am Nachmittag des römisch zwanzig.2014, oder die unzutreffende Eintragung in der Zeitkarte desselben Tages. Gerade hinsichtlich der unzutreffenden Zeitkartenerfassung zeigt sich ein Desinteresse des FOI Beschuldigten an der Einhaltung dienstlicher Vorschriften. Denn es konnte ihm spätestens am folgenden Tag bei der Zeiterfassung des Dienstbeginnes -im Rückblick auf die Ereignisse des Vortages- gar nicht verborgen bleiben, dass die Zeiterfassung des Dienstendes am römisch zwanzig.2014 nicht richtig war. Die bereits angeführte zugebilligte Gleichgültigkeit des FOI Beschuldigten gegenüber den Dienstpflichten kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass er am römisch zwanzig.2014 angab, dass er seine Zeitkarte eben korrigieren müsse. Daraus ist zu schließen, dass sich FOI Beschuldigter mit den Ereignissen des römisch zwanzig.2014 und den dienstrechtlichen Auswirkungen in den folgenden Tagen nicht gerade selbstkritisch bzw. schadensbegrenzend auseinander gesetzt hatte.

VI Strafbemessungrömisch sechs Strafbemessung

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

 1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4.  die Entlassung.

Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.Absatz 2 :, In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung, die Weisung durch Durchführung des Telefondienstes am XX.2014 nicht zu befolgen, erhebliches Gewicht zu. Art 20 Abs. 1 BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kuksco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Im Anlassfall liegt eine Weisung vor, die aufgrund der Regelung des Dienstbetriebes nicht nur im Team des FOI Beschuldigten Bedeutung hatte, sondern darüber hinaus auch für andere Teams, insbesondere das Infocenter, von Belang war. Die Finanzverwaltung wendet sich fortlaufend an die Bürgerinnen und Bürger mit dem Aufruf zur Steuerehrlichkeit (tax compliance), um im Gegenzug Service, Bürgernähe, weniger Bürokratie und Kundenzufriedenheit zuzusagen. So wird z.B. in der Charta der österreichischen Finanzverwaltung den Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt, dass die Finanzämter von Montag bis Donnerstag von 07:30 – 15:30 telefonisch erreichbar sind. (siehe BMF, Abteilung V/7 Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, Wien, 2012, AS 88-90, bzw: www.bmf.gv.at). Daneben werden die Bürgerinnen und Bürger auch im Wege sonstiger Aktionen eingeladen, sich telefonisch zur Regelung ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu melden. Nur beispielsweise sei davon ein Projekt herausgegriffen, das den Bürgerinnen und Bürgern unter der Bezeichnung „money back“ ein spezielles Service des BMF bietet (https://portal.bmf.gv.at/startseite/finanzressort/kundenservice/projektmoneyback.html). Dieses Bekenntnis der österreichischen Finanzverwaltung mit den Bürgerinnen und Bürgern unbürokratisch in Kontakt zu treten stellt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der österreichischen Finanzverwaltung eine hohe Belastung dar, die sie unter Bezugnahme auf die Formulierung ihrer Grundsätze und Werte im Leitbild der österreichischen Finanzverwaltung als gegeben akzeptieren (vgl. Leitbild, Stand. 12.02.2014 unter www.portal04.bmf.gv.at unter Kommunikation). Entziehen sich einzelne, gerade in dem als besonders sensibel zu erachtenden Kundenverkehr, der im Wege des Telefondienst von den Bediensteten auch als besonders belastend empfunden wird, leichtfertig ihrer Verantwortung, indem sie –anstatt ihren Dienst zu versehen- eine Mittagspause einlegen um das eine oder andere Bier zu trinken, dann erhöhen sie dadurch den Druck auf andere Bedienstete. Wäre ein gleichartiges Verhalten, das FOI Beschuldigten am XX.2014 gesetzt hatte, durch mehrere Bedienstete gleichzeitig erfolgt, wäre das Funktionieren des Telefonservices in Frage gestellt. Jede Planung des Dienstbetriebes setzt voraus, dass sich die von Arbeitsaufträgen betroffenen Personen auch an ihre Aufgaben halten. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die österreichische Finanzverwaltung (vgl. dazu www.portal.bmf.gv.at unter Projekte zum Kundenservice), mit beträchtlichem Personal- und Mitteleinsatz (Schulungen und Workshops) das Ziel der raschen telefonischen Erreichbarkeit und der qualitativ hochwertigen Erteilung von Auskünften an Bürgerinnen und Bürger als vorrangiges Ziel verfolgt. Wer als Mitarbeiter der Finanzverwaltung dieses Ziel nicht mitträgt und ein Verhalten setzt, diese Zielsetzung zu gefährden, hat sich eine schwere Dienstpflichtverletzung zurechnen zu lassen. Im Weiteren erachtet der Disziplinarsenat auch die Tatsache, dass sich FOI Beschuldigter nach Alkoholgenuss in der Dienstzeit in den Zustand der Arbeitsunfähigkeit versetzt hatte als schwere Dienstpflichtverletzung, da er mit seinem Verhalten nicht nur gegen mehrmalige einschlägige Weisungen verstoßen hat sondern auch ein Verhalten gezeigt hat, das nicht geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten. Hinsichtlich der subjektiven Schwere der Tat ist auf die Ausführungen zum Verschulden unter Punkt V zu verweisen. Von den gem. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Schwere und der Mehrzahl der Dienstpflichtverletzungen als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass dem Gebot der Spezialprävention besonderes Gewicht beizumessen ist, da wiederholte Ermahnungen seit dem Jahr 2006 nicht geeignet waren, das Verhalten des FOI Beschuldigten nachhaltig zu beeinflussen. Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Sie sind im Wesentlichen durch ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen bestimmt. Sorgepflichten bestehen nicht, ein zu berücksichtigendes Vermögen und Schulden sind nicht vorhanden. Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung, die Weisung durch Durchführung des Telefondienstes am römisch zwanzig.2014 nicht zu befolgen, erhebliches Gewicht zu. Artikel 20, Absatz eins, BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten vergleiche dazu die Ausführungen bei Kuksco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Im Anlassfall liegt eine Weisung vor, die aufgrund der Regelung des Dienstbetriebes nicht nur im Team des FOI Beschuldigten Bedeutung hatte, sondern darüber hinaus auch für andere Teams, insbesondere das Infocenter, von Belang war. Die Finanzverwaltung wendet sich fortlaufend an die Bürgerinnen und Bürger mit dem Aufruf zur Steuerehrlichkeit (tax compliance), um im Gegenzug Service, Bürgernähe, weniger Bürokratie und Kundenzufriedenheit zuzusagen. So wird z.B. in der Charta der österreichischen Finanzverwaltung den Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt, dass die Finanzämter von Montag bis Donnerstag von 07:30 – 15:30 telefonisch erreichbar sind. (siehe BMF, Abteilung V/7 Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, Wien, 2012, AS 88-90, bzw: www.bmf.gv.at). Daneben werden die Bürgerinnen und Bürger auch im Wege sonstiger Aktionen eingeladen, sich telefonisch zur Regelung ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu melden. Nur beispielsweise sei davon ein Projekt herausgegriffen, das den Bürgerinnen und Bürgern unter der Bezeichnung „money back“ ein spezielles Service des BMF bietet (https://portal.bmf.gv.at/startseite/finanzressort/kundenservice/projektmoneyback.html). Dieses Bekenntnis der österreichischen Finanzverwaltung mit den Bürgerinnen und Bürgern unbürokratisch in Kontakt zu treten stellt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der österreichischen Finanzverwaltung eine hohe Belastung dar, die sie unter Bezugnahme auf die Formulierung ihrer Grundsätze und Werte im Leitbild der österreichischen Finanzverwaltung als gegeben akzeptieren vergleiche Leitbild, Stand. 12.02.2014 unter www.portal04.bmf.gv.at unter Kommunikation). Entziehen sich einzelne, gerade in dem als besonders sensibel zu erachtenden Kundenverkehr, der im Wege des Telefondienst von den Bediensteten auch als besonders belastend empfunden wird, leichtfertig ihrer Verantwortung, indem sie –anstatt ihren Dienst zu versehen- eine Mittagspause einlegen um das eine oder andere Bier zu trinken, dann erhöhen sie dadurch den Druck auf andere Bedienstete. Wäre ein gleichartiges Verhalten, das FOI Beschuldigten am römisch zwanzig.2014 gesetzt hatte, durch mehrere Bedienstete gleichzeitig erfolgt, wäre das Funktionieren des Telefonservices in Frage gestellt. Jede Planung des Dienstbetriebes setzt voraus, dass sich die von Arbeitsaufträgen betroffenen Personen auch an ihre Aufgaben halten. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die österreichische Finanzverwaltung vergleiche dazu www.portal.bmf.gv.at unter Projekte zum Kundenservice), mit beträchtlichem Personal- und Mitteleinsatz (Schulungen und Workshops) das Ziel der raschen telefonischen Erreichbarkeit und der qualitativ hochwertigen Erteilung von Auskünften an Bürgerinnen und Bürger als vorrangiges Ziel verfolgt. Wer als Mitarbeiter der Finanzverwaltung dieses Ziel nicht mitträgt und ein Verhalten setzt, diese Zielsetzung zu gefährden, hat sich eine schwere Dienstpflichtverletzung zurechnen zu lassen. Im Weiteren erachtet der Disziplinarsenat auch die Tatsache, dass sich FOI Beschuldigter nach Alkoholgenuss in der Dienstzeit in den Zustand der Arbeitsunfähigkeit versetzt hatte als schwere Dienstpflichtverletzung, da er mit seinem Verhalten nicht nur gegen mehrmalige einschlägige Weisungen verstoßen hat sondern auch ein Verhalten gezeigt hat, das nicht geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten. Hinsichtlich der subjektiven Schwere der Tat ist auf die Ausführungen zum Verschulden unter Punkt römisch fünf zu verweisen. Von den gem. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Schwere und der Mehrzahl der Dienstpflichtverletzungen als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass dem Gebot der Spezialprävention besonderes Gewicht beizumessen ist, da wiederholte Ermahnungen seit dem Jahr 2006 nicht geeignet waren, das Verhalten des FOI Beschuldigten nachhaltig zu beeinflussen. Im Weiteren ist im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Sie sind im Wesentlichen durch ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen bestimmt. Sorgepflichten bestehen nicht, ein zu berücksichtigendes Vermögen und Schulden sind nicht vorhanden.

Unter Bezugnahme auf § 92 Absatz 1 Ziffer 3 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldstrafe mit fünf Monatsbezügen zu errechnen. Die in die Strafberechnung einzubeziehenden Anteile des Monatsbezuges des FOI Beschuldigten sind der Grundbezug von € XX und die Funktionszulage von € XX. Daraus ergeben sich in Summe € XX. Somit ist der Strafrahmen der Geldstrafe mit dem Fünffachen dieses Betrages, Euro XX, bestimmt.Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 3 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldstrafe mit fünf Monatsbezügen zu errechnen. Die in die Strafberechnung einzubeziehenden Anteile des Monatsbezuges des FOI Beschuldigten sind der Grundbezug von € römisch zwanzig und die Funktionszulage von € römisch zwanzig. Daraus ergeben sich in Summe € römisch zwanzig. Somit ist der Strafrahmen der Geldstrafe mit dem Fünffachen dieses Betrages, Euro römisch zwanzig, bestimmt.

Als schwerste der vorliegenden Disziplinarvergehen wird die Verletzung der Weisung (Punkt drei des Spruchs) festgestellt. Danach ist die Geldstrafe zu bemessen. Die übrigen Disziplinarvergehen sind als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd ist die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Ein reumütiges Geständnis liegt nicht vor. Hingegen wird das Schlusswort des FOI Beschuldigten worin er sich entschuldigt, gegen das Alkoholverbot verstoßen zu haben und diesbezüglich Besserung verspricht, insoweit berücksichtigt, als aus spezialpräventiven Gründen eine weitere Ausmessung der Geldstrafe unterbleibt. Die festgesetzte Geldstrafe von € 2.700,00 entspricht daher dem untersten Betrag des Strafrahmens. Der Disziplinarsenat erkennt die Ausmessung dieser Geldstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als den Taten und der Schuld angemessen und ausgewogen.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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