TE Dok 2015/7/7 1 Ds 1/15

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Veröffentlicht am 07.07.2015
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Norm

BDG 1979 §43
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

BESCHEID

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates Oberstaatsanwalt Mag. Wolfgang WOHLMUTH, LL.M., und Amtsdirektorin Johanna LEHNER in der Disziplinarsache gegen ***, *** der Justizanstalt *** in nichtöffentlicher Sitzung am 1. Juni 2015 beschlossen:

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen *** wegen des in der Disziplinaranzeige der Vollzugsdirektion vom ***, ***, geschilderten Sachverhaltes, wonach sich der Genannte am *** in *** anlässlich des Besuches der ***, Drin. *** völlig unangebracht verhalten habe, indem er die Genannte mit weit auseinander gespreizten Beinen und der in bewusst deplatziertem Tonfall gehaltenen Äußerung „Was verschafft mir die Ehre…“ empfing und im weiteren Gespräch mit Drin. *** ohne sachliche Veranlassung Details des jeweiligen Tatherganges der von den besprochenen, im Maßnahmenvollzug angehaltenen Betroffenen begangenen Sexualdelikte, insbesondere die Details der jeweiligen Tatausführung, auf eine Art und Weise schilderte, die von seiner Gesprächspartnerin als überzogen sowie „sexuell deviant und pathologisch“ empfunden wurde sowie unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme vom *** übermittelte, worin er die von Drin *** erhobenen Vorwürfe bestritt und darüber räsoniert, was die Genannte als sexuelle Belästigung empfunden haben könnte und ohne sachlichen Zusammenhang lange zurückliegende Sexualstraftaten geschildert habe, wird

a b g e l e h n t.

 

BEGRÜNDUNG:

Zur Person:

***, geboren am ***, ist ***. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von *** und *** Jahren.

Mit dem auch einen Teilfreispruch umfassenden Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom ***, GZ ***, wurde *** einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 schuldig erkannt, wobei von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 abgesehen wurde. Der vom Disziplinaranwalt dagegen erhobenen Berufung gab die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass über *** gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 300 Euro verhängt wurde (Bescheid der Disziplinaroberkommission vom ***, GZ ***). Im Hinblick auf den bereits vor dem jetzt gegenständlichen Vorfall vom *** erfolgten Ablauf der dreijährigen Frist des § 121 Abs 2 BDG 1979 ist diese Disziplinarstrafe getilgt. Somit ist *** disziplinarrechtlich unbescholten.Mit dem auch einen Teilfreispruch umfassenden Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom ***, GZ ***, wurde *** einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldig erkannt, wobei von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 115, BDG 1979 abgesehen wurde. Der vom Disziplinaranwalt dagegen erhobenen Berufung gab die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass über *** gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 300 Euro verhängt wurde (Bescheid der Disziplinaroberkommission vom ***, GZ ***). Im Hinblick auf den bereits vor dem jetzt gegenständlichen Vorfall vom *** erfolgten Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 ist diese Disziplinarstrafe getilgt. Somit ist *** disziplinarrechtlich unbescholten.

Zur Sache:

Am *** langte bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz eine von der Vollzugsdirektion gegen *** erstattete Disziplinaranzeige vom ***, GZ ***, samt Beilagen ein. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Am *** stattete die ***, Drin. *** der Justizanstalt *** einen Besuch ab, um gemeinsam mit dem ***, ***, Insassen für Gespräche auszuwählen. *** habe sie mit weit auseinander gespreizten Beinen und der in deplatziertem Tonfall gehaltenen Äußerung „Was verschafft mir die Ehre…“ empfangen. Im Zuge des rund eine halbe Stunde dauernden Gesprächs – nach der Erinnerung von *** dauerte die Unterredung mehr als eine Stunde (***, ***) – habe *** ohne sachlichen Grund den Tathergang der von den Insassen jeweils verübten Sexualstraftaten auf eine Art und Weise geschildert, die (nach Einschätzung von Drin. ***) nicht professionell, sondern vielmehr sexuell deviant und pathologisch gewesen sei. *** habe sich dabei unangemessen mit den Tätern identifiziert.

Auf die ihm zugetragenen, ihm im Detail jedoch noch nicht bekannt gewesenen Vorwürfe der Drin. ***, reagierte *** mit einer unaufgefordert erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom ***. Darin bestritt er die wider ihn erhobenen Anschuldigungen und beteuerte, Drin. *** nicht sexuell belästigt zu haben (***, ***).

Dabei blieb er auch bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch den Leiter der Vollzugsdirektion am *** (***, ***). Demnach sei ihm der Termin des Besuches von Drin. *** nicht im Vorhinein bekannt gewesen. *** habe Frau Drin. *** zu ihm (***) in sein im Halbgesperre gelegenes Büro gebracht und sei bei der Begrüßung noch anwesend gewesen. Er (***) habe keine sexuell orientierte Begrüßung getätigt. *** habe sich dann mit der Aufforderung entfernt, ihn nach Beendigung der Besprechung zu informieren, damit er Drin. *** wieder abholen könne. In weiterer Folge habe er (***) Delikte geschildert, auch solche, die prognostisch ungünstig seien und bei denen die Täter ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten. Dies habe auch Sexualstraftäter betroffen, die den Großteil der im Maßnahmenvollzug nach §Dabei blieb er auch bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch den Leiter der Vollzugsdirektion am *** (***, ***). Demnach sei ihm der Termin des Besuches von Drin. *** nicht im Vorhinein bekannt gewesen. *** habe Frau Drin. *** zu ihm (***) in sein im Halbgesperre gelegenes Büro gebracht und sei bei der Begrüßung noch anwesend gewesen. Er (***) habe keine sexuell orientierte Begrüßung getätigt. *** habe sich dann mit der Aufforderung entfernt, ihn nach Beendigung der Besprechung zu informieren, damit er Drin. *** wieder abholen könne. In weiterer Folge habe er (***) Delikte geschildert, auch solche, die prognostisch ungünstig seien und bei denen die Täter ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten. Dies habe auch Sexualstraftäter betroffen, die den Großteil der im Maßnahmenvollzug nach Paragraph

21 Abs 1 StGB angehaltenen Personen ausmachten. Der Detailreichtum seiner Darstellung erkläre sich dadurch, dass er über jeden Fall prognostisch genau Bescheid wisse. Ihm (***) sei nicht aufgefallen, dass Drin. *** durch seine Schilderungen der sehr „unappetitlichen“ Fälle – fünf bis sechs Sätze pro Fall - unangenehm berührt gewesen wäre. Sie habe lediglich zugehört und ihn (***) bei seinen detaillierten Ausführungen nicht gestoppt. Nach seinem Eindruck sei Drin. *** eher an den ihrer Vertretungsgruppe angehörenden Insassen (behinderte Personen und die Möglichkeiten ihrer Betreuung) interessiert gewesen. Gemeinsam hätten sie vier Insassen ausgewählt, darunter einen dem Maßnahmenvollzug sehr kritisch gegenüberstehenden Mann. Drin. *** habe sich während des Gesprächs passiv verhalten, kein Feedback gegeben und sich zum Maßnahmenvollzug nicht geäußert. Der stellvertretende Anstaltsleiter habe Drin. *** schließlich aus dem Amtsraum *** abgeholt.21 Absatz eins, StGB angehaltenen Personen ausmachten. Der Detailreichtum seiner Darstellung erkläre sich dadurch, dass er über jeden Fall prognostisch genau Bescheid wisse. Ihm (***) sei nicht aufgefallen, dass Drin. *** durch seine Schilderungen der sehr „unappetitlichen“ Fälle – fünf bis sechs Sätze pro Fall - unangenehm berührt gewesen wäre. Sie habe lediglich zugehört und ihn (***) bei seinen detaillierten Ausführungen nicht gestoppt. Nach seinem Eindruck sei Drin. *** eher an den ihrer Vertretungsgruppe angehörenden Insassen (behinderte Personen und die Möglichkeiten ihrer Betreuung) interessiert gewesen. Gemeinsam hätten sie vier Insassen ausgewählt, darunter einen dem Maßnahmenvollzug sehr kritisch gegenüberstehenden Mann. Drin. *** habe sich während des Gesprächs passiv verhalten, kein Feedback gegeben und sich zum Maßnahmenvollzug nicht geäußert. Der stellvertretende Anstaltsleiter habe Drin. *** schließlich aus dem Amtsraum *** abgeholt.

In Reaktion auf die Stellungnahme und die niederschriftliche Vernehmung von *** erstattete Drin. *** eine an den Leiter der Sektion III des Bundesministeriums für Justiz gerichtete Stellungnahme vom *** (***, ***). Darin bewertete sie die Verantwortung von *** als Bestätigung dafür, dass dieser sich ohne sachlichen Grund über Details von Sexualstraftaten in einer Art und Weise ausgelassen habe, die inadäquat sei, sexuell deviant wirke und im Ergebnis unprofessionell und für eine Führungskraft nicht statthaft sei. Dies werde insbesondere durch die Schilderungen in der schriftlichen Stellungnahme vom *** bestätigt. Im Ergebnis bekräftigte sie ihre ursprüngliche Darstellung, wonach *** sich ihr gegenüber völlig unangebracht verhalten habe, indem er das Gespräch mit weit auseinander gespreizten Beinen und der in einem „völlig deplatzierten Tonfall gehaltenen Äußerung „Was verschafft mir die Ehre …“ begonnen habe. Die von ihr kritisierte Art der Schilderung von Sexualverbrechen sei nicht professionell, sondern vielmehr sexuell deviant undIn Reaktion auf die Stellungnahme und die niederschriftliche Vernehmung von *** erstattete Drin. *** eine an den Leiter der Sektion römisch drei des Bundesministeriums für Justiz gerichtete Stellungnahme vom *** (***, ***). Darin bewertete sie die Verantwortung von *** als Bestätigung dafür, dass dieser sich ohne sachlichen Grund über Details von Sexualstraftaten in einer Art und Weise ausgelassen habe, die inadäquat sei, sexuell deviant wirke und im Ergebnis unprofessionell und für eine Führungskraft nicht statthaft sei. Dies werde insbesondere durch die Schilderungen in der schriftlichen Stellungnahme vom *** bestätigt. Im Ergebnis bekräftigte sie ihre ursprüngliche Darstellung, wonach *** sich ihr gegenüber völlig unangebracht verhalten habe, indem er das Gespräch mit weit auseinander gespreizten Beinen und der in einem „völlig deplatzierten Tonfall gehaltenen Äußerung „Was verschafft mir die Ehre …“ begonnen habe. Die von ihr kritisierte Art der Schilderung von Sexualverbrechen sei nicht professionell, sondern vielmehr sexuell deviant und

pathologisch gewesen, „auch weil sich *** offensichtlich unangemessen mit den Tätern identifiziert“. Insbesondere im Hinblick auf die Führungsfunktion von *** erwarte sie (Drin. ***) disziplinarrechtliche Konsequenzen. Auch rege sie an, die schriftliche Stellungnahme des *** fachlich beurteilen zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht folgt:

Gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Begriff „sexuelle Belästigung“ ist im BDG 1979 nicht umschrieben. Zu seiner Auslegung ist die Begriffsdefinition des § 8 Abs 2 B-GlBG heranzuziehen. Demnach liegt sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist undDer Begriff „sexuelle Belästigung“ ist im BDG 1979 nicht umschrieben. Zu seiner Auslegung ist die Begriffsdefinition des Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG heranzuziehen. Demnach liegt sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

Nach den erläuternden Bemerkungen zum damaligen § 7 B-GlBG idF BGBl Nr 100/1993 (jetzt: § 8 Abs 2 B-GlBG idF BGBl I Nr 97/2008) sind unter einem der „sexuellen Sphäre zugehörigen Verhalten“ einerseits „körperliche“, andererseits aber auch „verbale oder nicht verbale Verhaltensweisen“ zu verstehen (vgl 857 BlgNR XVIII. GP, 19).Nach den erläuternden Bemerkungen zum damaligen Paragraph 7, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 1993, (jetzt: Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2008,) sind unter einem der „sexuellen Sphäre zugehörigen Verhalten“ einerseits „körperliche“, andererseits aber auch „verbale oder nicht verbale Verhaltensweisen“ zu verstehen vergleiche 857 BlgNR römisch achtzehn. GP, 19).

 

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass *** Frau Drin. *** zwar persönlich kannte, über ihren Besuch in der Justizanstalt *** am *** aber nicht im Voraus informiert worden war. Er war daher auf den mit ihrem Besuch verbundenen Zweck nicht vorbereitet. Die auch für die Betreuung des Maßnahmenvollzuges zuständige Anstaltspsychologin Drin. *** befand sich am Tag des Besuches von Drin. *** auf Urlaub. Erkennbar unterstellt *** Frau Drin. *** sie hege gegenüber dem Maßnahmenvollzug (in besonderen Abteilungen von Justizanstalten) eine sehr kritische Einstellung. Vor diesem Hintergrund erklärt sich der erkennbare Zynismus in der schriftlichen Stellungnahme von *** vom ***, in der er – ohne den Namen ausdrücklich zu nennen – auf den Fall „Jack ***“ anspielt, der Anfang der 1990er Jahre in der „Wiener Kulturszene“ als Musterbeispiel für eine gelungene Resozialisierung gehandelt worden sei, ohne dass zugleich auch die seiner Unterbringung zu Grunde gelegenen Taten (grausame, sadistische Tötungsdelikte) angemessen beachtet worden wären. Er (***) sei damals als junger Gefängnispsychologe von Jack *** „Esprit“ und Wesen beeindruckt gewesen. Sein Delikt habe ihn (***) wie alle anderen „natürlich nicht interessiert“. „Er hat mir die Welt erklärt…War wohl das Produkt einer traurigen Kindheit. Warum sich damit belasten. Dafür war ich sehr stolz, dass ich von ihm ein handsigniertes Exemplar seines Romanes „Fegefeuer oder die Reise ins Zuchthaus“ erhielt. – Wie die Geschichte ausgegangen ist, ist hinlänglich bekannt: Neun tote Frauen. Vielleicht hätte man das alles um den Preis einer Anklage wegen sexueller Belästigung verhindern können?“ (ON 1, AS 19). Diese Formulierungen mögen sarkastisch sein, eine Verletzung von Dienstpflichten kommt darin aber nicht zum Ausdruck, zumal es sich um eine schriftliche Stellungnahme in Reaktion auf die telefonische Mitteilung des Anstaltsleiters handelte, wonach er (***) am *** nicht in die Arbeit kommen möge, weil gegen ihn wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung ermittelt werde.

Bei einer Gesamtbetrachtung der von Drin. *** erhobenen Vorwürfe besteht kein Zweifel, dass sie die Art ihrer Begrüßung durch *** sowie dessen Schilderung bzw Präsentation einzelner Sexualstraftaten subjektiv als unpassend und unangenehm empfand. Dies wird von *** insofern bestätigt, als dieser in seiner schriftlichen Stellungnahme vom *** unter anderem ausführte, ihm sei aufgefallen, dass Frau *** „bei meiner Vorstellung des Maßnahmenvollzuges in der JA *** zunehmend gereizter und ungeduldiger geworden ist“. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Betreuung der im Maßnahmenvollzug untergebrachten Personen zu den täglichen dienstlichen Aufgaben von *** gehört. Es muss primär ihm überlassen bleiben, in welcher Ausführlichkeit bzw Detailgenauigkeit er die einzelnen Fälle schildert. Dass er die gereizte und ungeduldige Reaktion von Drin. *** nicht als Aufforderung begriff, mit seinen Ausführungen aufzuhören, kann ihm nicht als disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung angelastet werden. Zudem handelte es sich für ihn um ein dienstliches Gespräch mit einer ihm aus früheren beruflichen Begegnungen („Unterarbeitsgruppe Vollzugspraxis“) bekannten, fachlich versierten Expertin. Den Eingaben von Drin. *** vom *** und vom *** ist nicht zu entnehmen, dass sie *** ausdrücklich aufgefordert hätte, seine detaillierten Schilderungen einzustellen. Für ihn war somit nicht zwingend erkennbar, dass seine Gesprächspartnerin seine Ausführungen als unangenehm oder unangebracht empfand.

Soweit Drin. *** auch kritisierte, dass das Gespräch mit *** in einem „abgesperrten Raum“ und – im Unterschied zu ihren Besuchen in anderen Justizanstalten - ohne Beiziehung einer oder mehrerer weiterer Personen stattgefunden habe, ist ein in die Verantwortlichkeit von *** fallendes Pflichtversäumnis nicht erkennbar. Er war über den Besuch von Drin. *** nicht im Voraus informiert worden. Sein Büro befindet sich im sogenannten

„Halbgesperre“ der Justizanstalt ***. Zum Betreten der dort gelegenen Räume benötigt man einen Schlüssel, während diese Räume jederzeit ohne Schlüssel wieder verlassen werden können. Nach dem Protokoll seiner Vernehmung vom *** geleitete *** Frau Drin. *** in sein (***) Büro. Die auch für die Betreuung des Maßnahmenvollzuges zuständige Anstaltspsychologin Drin. *** befand sich an diesem Tag auf Urlaub, sodass diese dem Gespräch zwischen Drin. *** und *** nicht beigezogen werden konnte.

Insgesamt ist ein disziplinarrechtlich relevantes (Fehl-)Verhalten seitens *** nicht erkennbar. Somit ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzulehnen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (Paragraph 13, Absatz 2, AVG).

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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