TE Dok 2015/7/15 4-DK/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2015
beobachten
merken

Schlagworte

Weisungsverstoß; Lenken eines KFZ in alkoholisierten Zustand a.D.

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der am 15.07.2015 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

1.)
gegen die Bestimmungen der allgemeinen Polizeidienstrichtlinien (APD Richtlinien) verstoßen, indem er den gemäß Dienstplan für N.N. eingeteilten 24 stündigen Dienst auf der PI N.N. auf Grund seines allgemein schlechten geistigen und körperlichen Zustandes (Übermüdung, Alkoholisierung) nicht antreten konnte sondern im Ruheraum der PI N.N. aufhältig von einem Kollegen geweckt werden musste und erst um N.N. Uhr zur Morgenbesprechung erschienen ist (der Beamte hatte, obwohl er am N.N. einen 24-stündigen Außendienst auf MDL anzutreten gehabt hätte, in der Zeit von N.N., N.N. Uhr bis N.N., N.N. Uhr Lokale aufgesucht und Alkohol konsumiert),

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.1. und 2.8. der allgemeinen Polizeidienstrichtlinien i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Punkt 2.1. und 2.8. der allgemeinen Polizeidienstrichtlinien i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.)
am N.N. gegen N.N. Uhr im Stadtgebiet von N.N., Höhe N.N., aus Richtung N.N. kommend in seiner Freizeit den PKW mit dem Kennzeichen N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (bei der auf der PI N.N. durchgeführten Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von jeweils 0,42 mg/l) gemessen,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige Polizeiinspektion N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung, vom N.N., GZ N.N.

Die Dienstbehörde hat am N.N. aufgrund einer telefonischen Meldung des Bezirkspolizeikommandos N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Danach wurde im Rahmen der morgendlichen Standeskontrolle und Dienstbesprechung am N.N., um N.N. Uhr von der mit der Fach- und Dienstaufsicht beauftragten Beamtin an diesem Tag, festgestellt, dass der Beamte nicht anwesend bzw. nicht pünktlich zum Dienstantritt erschienen war. In weiterer Folge wurde ihr von der anwesenden Kollegenschaft mitgeteilt, dass sich der Beamte in einem Ruheraum der PI N.N. aufhalte und die Nachschau bzw. die Weckung des Beamten bereits in die Wege geleitet worden sei. Kurze Zeit später, erschien der Beamte uniformiert zur Morgenbesprechung und meldete sich bei A.A. Als Begründung für das verspätete Erscheinen gab er an, dass er seinen Wecker nicht gehört hätte. Da A.A. beim Beamten jedoch eindeutige Alkoholisierungs- und Übermüdungsmerkmale wahrnehmen konnte, war für sie sofort klar, dass die Dienstfähigkeit des Beamten in kleinster Weise gegeben war. Infolgedessen handelte sie ihrer Verantwortungspflicht entsprechend korrekt und wies den Beamten im Rahmen eines Vieraugengespräches an, dass er die Dienststelle zu verlassen und seine Heimreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzutreten habe, woraufhin der Beamte kurze Zeit später die Dienststellen verlassen hatte.

Im Rahmen der durchgeführten weiteren Erhebungen konnte eruiert werden, dass der Beamte bereits in den frühen Abendstunden des Vortages, nach N.N. angereist war, da er mit Freunden/Kollegen einen Lokalbesuch geplant hatte. Gegen N.N. Uhr besuchte er dann gemeinsam mit anderen Personen das Lokal „N.N.“ in N.N., nur unweit von der Polizeiinspektion N.N. entfernt. Dort hielt sich der Beamte etwa bis gegen Mitternacht auf und beschloss auf Grund der gemütlichen und lustigen Stimmung, die vorherrschte, mit den anderen Freunden ein weiteres Lokal aufzusuchen. Obwohl der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere alkoholische Getränke konsumiert hatte und ihm vollkommen bewusst war, dass er einen 24-stündigen Außendienst auf MDL anzutreten hätte, setzte er seine nächtliche Zechtour fort.

So verließ der Beamte gegen Mitternacht die „N.N.“ und suchte das in der N.N.-Straße etablierte Lokal „N.N.“ auf, wo er weitere alkoholische Getränke verschiedenster Art konsumierte. Gegen N.N. Uhr des N.N. erschien er dann stark alkoholisiert auf der Polizeidienststelle und begab sich in einen freien Ruheraum, wo er dann von Kollegen geweckt werden musste, da er auf Grund seines tiefen Schlafes, bedingt durch den hohen Alkoholkonsum in Verbindung mit der fehlenden Ruhephase, seinen angeblich gestellten Wecker nicht gehört hätte.

Der Beamte steht daher in Verdacht, durch sein Verhalten eindeutig gegen die Bestimmungen der §§ 44/1, 48/1 BDG 1979 idgF sowie Pkt. 2.1 der APD-RL (Weisungen, Einhaltung der Dienststunden, allgemeine Dienstfähigkeit) verstoßen zu haben, indem er den gemäß Dienstplan eingeteilten Dienst auf Grund seines allgemein schlechten geistigen und körperlichen Zustandes (Übermüdung, Alkoholisierung) nicht antreten konnte und weder eine vom Dienst gerechtfertigte Abwesenheit oder Befreiung vorlag.Der Beamte steht daher in Verdacht, durch sein Verhalten eindeutig gegen die Bestimmungen der Paragraphen 44 /, eins, 48 /, eins, BDG 1979 idgF sowie Pkt. 2.1 der APD-RL (Weisungen, Einhaltung der Dienststunden, allgemeine Dienstfähigkeit) verstoßen zu haben, indem er den gemäß Dienstplan eingeteilten Dienst auf Grund seines allgemein schlechten geistigen und körperlichen Zustandes (Übermüdung, Alkoholisierung) nicht antreten konnte und weder eine vom Dienst gerechtfertigte Abwesenheit oder Befreiung vorlag.

Obwohl der Beamte von A.A. auf Grund seiner Dienstunfähigkeit, bedingt durch überhöhten Alkoholkonsum in Verbindung mit Schlafmangel, angewiesen worden war, die Polizeiinspektion zu verlassen und seine Heimreise mittels öffentlichen Verkehrsmitteln anzutreten, kam er dieser Aufforderung nur bedingt nach. Der Beamte verließ zwar die Dienststellte, suchte einen Bäcker auf und legte sich anschließend in seinen PKW, um zu schlafen.

Gegen N.N. Uhr wurde er in seinem Fahrzeug wach und entschloss sich, den Parkplatz der Polizeiinspektion zu verlassen, da er nicht wollte, dass er von Kollegen oder Vorgesetzten des Bezirkspolizeikommissariates schlafend im Fahrzeug vorgefunden werde. Da er aber nach wie vor Ermüdungserscheinungen bei sich bemerkte, fasste er den Entschluss, nur in Richtung N.N., zu fahren, um sich dort weiter auszuruhen, bevor er die weite Heimreise in Angriff nehmen wollte.

Da das Verlassen des Parkplatzes von einem Beamten außer Dienst zufällig wahrgenommen und ohne jeglichen bekannten Hintergrund der BLS, B.B., mitgeteilt worden war, setzte diese die Dienstführung, A.A., darüber in Kenntnis.

Diese nahm daraufhin mit dem Beamten telefonisch Kontakt auf und fragte ihn, ob er das Fahrzeug lenke, was er bejahte. Daraufhin ersuchte sie ihn auf die Polizeiinspektion zurückzukommen, um sich persönlich über die Fahrtauglichkeit des Beamten ein Bild verschaffen zu können. Da sich der Beamte fahrtauglich fühlte, sah er dabei auch kein Problem und fuhr die Dienststelle wieder an.

Da bei A.A. aber nach wie vor Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beamten bestanden, forderte sie ihn zu einem Alkotest auf, welcher positiv verlief.

Der Beamte wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N., Zl N.N., die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge bis einschließlich N.N. entzogen. Zufolge telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft N.N. ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Weiters wurde über den Beamten mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N., Zl N.N., eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs.1b StVO 1960 in der Höhe von € 1.600,-- verhängt. Zufolge telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft N.N.ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.Weiters wurde über den Beamten mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N., Zl N.N., eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 in der Höhe von € 1.600,-- verhängt. Zufolge telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft N.N.ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund dessen ist beim Beamten auch nicht mehr die Berechtigung zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges gegeben, wodurch auch die allgemeine Dienstfähigkeit des Beamten herabgesetzt ist. Der Beamte ist im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten auch mit dem Vollzug der Bestimmungen des Verkehrsrechtes befasst, wo aus der Sicht des Gefertigten ebenfalls moralische Defizite zum Tragen kommen können.

Der Beamte steht daher in Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 idgF verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 idgF begangen zu haben.Der Beamte steht daher in Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 idgF verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 idgF begangen zu haben.

Mit Bescheid vom N.N., Zl N.N. wurde aufgrund des vorliegenden Vorwurfs gegen den Beamte ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit gleicher Post wurde für den 15.07.2015 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Beschuldigte bekannte sich in dieser schuldig in allen Punkten.

Der Senat hat dazu erwogen:

Ad Punkt 1

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

„Weisungen“ sind- abhängig vom Adressatenkreis- individuelle oder generelle Normen. Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, Zl. 97/09/0326).

Eine Richtlinie ist nach der gängigen Judikatur des VwGH als Weisung zu qualifizieren (VwGH vom 05.11.1976, 1337/75).

Punkt 2.1. (Dienstfähigkeit) der allgemeinen Bestimmungen der allgemeinen Polizeidienstrichtlinien (APD-RL), BMI-OA1300/0020-II/1/b/2014 zufolge hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.

Punkt 2.8. (bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel) besagt, dass der Genuss alkoholischer Getränke auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes verboten ist, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Die Schuld- und Straffähigkeit war aufgrund des Beweisverfahrens und des Geständnisses des Beamten als erwiesen anzunehmen.

Der Beamte wollte ursprünglich um Mitternacht wieder an die Dienststelle zurückzukehren, an welche er aufgrund seines langen Anfahrtsweges von zu Hause bereits am Vorabend angereist ist. Er habe sich an sich noch fahrtauglich gefühlt, doch habe er den Dauer der Zeit, in welcher der Alkohol abgebaut wird, unterschätzt.

Der Inhalt der Dienstanweisung ist ihm bekannt.

Der Disziplinaranzeige (AS 11) zufolge war der Beamte für den Außendienst eingeteilt, womit für ihn erkennbar gewesen ist, dass er ein Dienstkraftfahrzeug lenken wird müssen. Dass er bei der von ihm konsumierten Menge Alkohol (im ersten Lokal waren es bereits drei Bier und Weißwein) nicht mehr voll dienst- und leistungsfähig sein wird, hätte ihm schon aufgrund seiner Ausbildung zum Exekutivbeamten klar sein müssen, zumal ihm –eigenen Angaben zufolge- grundsätzlich bekannt ist, wie viel Alkohol pro Stunde abgebaut wird. Dass dieser Zeitrahmen sich bei weiterem Alkoholkonsum erhöht, ist nur eine logische Konsequenz. Dass die Dauer der Lokaltour (nämlich bis in die Morgenstunden) ebenso wenig seiner vollen Dienst.- und Leistungsfähigkeit zuträglich ist, hätte ihm auch bewusst werden müssen.

Der Beamte betonte zwar in der Disziplinarverhandlung, daran nicht gedacht zu haben. Bei seiner Einvernahme am N.N. gab er jedoch zu Protokoll, während des Aufenthaltes in der „N.N.“ einmal darüber nachgedacht zu haben, dass er eigentlich nach Hause sollte, da am nächsten Tag ein 24 stündiger Dienst auf ihn warte, weshalb ihm bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist und spruchgemäß zu entscheiden war.

Ad Punkt 2

Der Beamte wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N., Zl N.N., wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs.1b StVO 1960 in der Höhe von € 1.600,-- (zuzüglich € 160,- an Verfahrenskosten, insgesamt sohin € 1.760,-) verurteilt. Gegenständliches Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Der Beamte wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N., Zl N.N., wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 in der Höhe von € 1.600,-- (zuzüglich € 160,- an Verfahrenskosten, insgesamt sohin € 1.760,-) verurteilt. Gegenständliches Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N., Zl N.N., rechtskräftig, wurde ihm die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge bis einschließlich N.N. entzogen.

Die Schuld- und Straffrage war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, des Geständnisses und der Aktenlage als erwiesen anzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient.

Der Disziplinaranzeige (AS 13) zufolge ist der Beamte –auch- mit dem Vollzug der Bestimmungen des Verkehrsrechtes befasst, weshalb er mit dem abvotierten Verhalten gegen jene gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat, deren Einhaltung zu überprüfen zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt. Überdies hat sein Verhalten Auswirkungen auf den Dienst, da er –bedingt durch den Entzug der Lenkberechtigung- für die Dauer des Entzuges auch kein Dienstfahrzeug lenken darf.

Dies führt dazu, -wie auch bereits in der Disziplinaranzeige angemerkt worden ist- dass seine Streifenkollegen, ohne Rücksichtnahme auf die Dauer und Belastung des gemeinsames Außendienstes das Lenken des DKFZ übernehmen müssen und er in einem Ad hoc-Anlass (Alarmauslösungen, Alarmfahndungen- einsatztaktischer Ortswechsel, Notsituation etc.) nie als Lenker unterstützend herangezogen bzw. verwendet werden kann.

Nachdem gerade an das Verhalten von Exekutivbeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB sowie von Großteilen des Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen, ist der besondere Funktionsbezug ist daher jedenfalls gegeben.

Wie bereits unter Punkt 1.) ausgeführt, hätte dem Beschuldigten allein aufgrund seiner Ausbildung als Exekutivbeamter Bedenken kommen müssen, ob der während der „Lokaltour“ zu sich genommene Alkohol nicht auch noch am nächstfolgenden Tag als Restalkohol einen Wert erreicht hat, wenn nicht sogar diesen übersteigt, aufgrund dessen es ihm nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verwehrt ist, ein Fahrzeug zu lenken.

Zwar hatte der Beamte in der Disziplinarverhandlung behauptet, sich fahrtauglich gefühlt zu haben, doch hatte er bei seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, sehr wohl Bedenken in Bezug auf seine Fahrtauglichkeit gehabt zu haben. Nachdem das Erinnerungsvermögen in Zeitnähe zum Vorfall der allgemeinen Lebenserfahrung nach sicher besser ist als sechs Monate danach, wird dem Beamten daher bedingt vorsätzliches Verhalten vorgeworfen.

Dass er einen langen Nachhauseweg hatte, vermochte ihn nicht zu exkulpieren.

In diesem Zusammenhang ist jedoch schon anzumerken, dass der Senat die Vorgangsweise der Dienstführung, trotz Kenntnis des Zustandes des Beamten (laut Disziplinaranzeige „machte der Beamte auf die Dienstführung einen völlig übermüdeten Eindruck und wies dieser nebenbei auch eindeutige Anzeichen einer Alkoholisierung auf wie Alkoholgeruch und gerötete Augen“ –AS 11) diesen mit der Begründung, die Fahrtauglichkeit desselben überprüfen zu wollen, den Auftrag gab, mit dem Fahrzeug wieder an die Polizeidienststelle zurückzukehren, für bedenklich hält. Hatte doch die Dienstführung den Beamten ursprünglich bereits mit dem Hinweis darauf, zur Heimreise ein öffentliches Verkehrsmittel und nicht das Fahrzeug zu benutzen, nach Hause geschickt, was impliziert, dass die Dienstführung in Bezug auf die Fahrtauglichkeit des Beamten ohnedies schon Bedenken hatte. Nicht auszudenken, hätte der Beamte am Weg zurück zur Polizeidienststelle einen Unfall erlitten.

Davon abgesehen musste der Dienstführung aber auch bekannt sein, dass der Beamte einen langen Heimreiseweg hatte, es daher wahrscheinlich ist, dass dieser aufgrund dessen kein öffentliches Verkehrsmittel benützen wird.

§ 95 Abs. 1 BDG zufolge ist, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden und die Dienstpflichtverletzung sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist nach § 93 BDG vorzugehen.Paragraph 95, Absatz eins, BDG zufolge ist, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden und die Dienstpflichtverletzung sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist nach Paragraph 93, BDG vorzugehen.

Bleibt daher zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang vorliegt.

Die gerichtliche (analog dazu die verwaltungsstrafrechtliche) Verurteilung kann aber in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigten Wirkung auf den Betroffenen entfalten (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212).Die gerichtliche (analog dazu die verwaltungsstrafrechtliche) Verurteilung kann aber in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigten Wirkung auf den Betroffenen entfalten (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212).

Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges ist daher zu bejahen. Überdies hat sein Verhalten – wie oben bereits ausgeführt- Auswirkungen auf den Dienst.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Mildernd waren das Geständnis und erschwerend die einschlägige Verurteilung (der Beamte wurde rechtskräftig wegen alkoholisierten Lenkens eines Fahrzeuges zu einer Geldbuße verurteilt) zu werten.

Letztgenannte Verurteilung begründet jedenfalls die Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe aus spezialpräventiven Gründen, zumal der Beamte daraus offenbar noch immer keine Lehre gezogen hat. Dazu kommt, dass er in einem relativ kurzen Zeitraum (von etwa sechs Monaten) danach nochmals rückfällig geworden ist, weshalb dem Senat die Verhängung einer empfindlich hohen Strafe für angezeigt erschien, um dem Beamten nun mehr eindringlich die Unhaltbarkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Zwar sind die finanziellen Verhältnisse des Beamten, welche bei der Strafbemessung ebenso Berücksichtigung finden müssen, aufgrund seiner Schulden prekär, doch bemisst sich die Höhe der Strafe in erster Linie nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Bei den dem Beamten zum Vorhalt gemachten Dienstpflichtverletzungen handelt es sich jedoch um schwere.

Dass der Beamte sich noch im provisorischen Dienstverhältnis befindet, kann nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden, zumal die Ursache für die bisher noch nicht erfolgte Definitivstellung bei der Dienstbehörde zu suchen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG wurde die zu Punkt 1.) angeführte Dienstpflichtverletzung als die schwerstwiegende gewertet und danach die Strafe bemessen, wobei die Begehung der weiteren Dienstpflichtverletzung ebenfalls einen Erschwerungsgrund darstellt.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG wurde die zu Punkt 1.) angeführte Dienstpflichtverletzung als die schwerstwiegende gewertet und danach die Strafe bemessen, wobei die Begehung der weiteren Dienstpflichtverletzung ebenfalls einen Erschwerungsgrund darstellt.

Generalpräventive Aspekte wurden mitberücksichtigt.

Nachdem der Beamte von der Dienstbehörde wegen alkoholisierten Lenkens eines Fahrzeuges und ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall zur Begleichung einer Geldbuße verurteilt worden ist und vorliegenden Falls es zu keinem Unfall gekommen ist, erachtet der Senat –in Übereinstimmung mit der Verteidigung- die Verhängung einer Entlassung für überzogen.

Was die finanziellen Verhältnisse des Beamten anbelangt, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es ihm ohnedies freisteht, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten