TE Dok 2015/7/25 2 Ds 2/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2015
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Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §46
BDG 1979 §59
BDG 1979 §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 59 heute
  2. BDG 1979 § 59 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 59 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 59 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 59 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 59 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2011

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat am 26.März 2015 durch den Senatsvorsitzenden VPräsdOLG Dr. Haidacher und durch die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenats RidOLG Mag. Redtenbacher und Amtsdirektor Regierungsrat Gerhard Scheucher im Beisein der RiAA DI Maga. Müllner als Schriftführerin nach der in Gegenwart des Vertreters des Disziplinaranwalts Oberstaatsanwalt Dr. Kirschenhofer sowie in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten *** durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

*** ist schuldig, er hat von *** bis Juni *** in *** ihm ausschließlich Kraft seines Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse, deren Offenbarung geeignet war, berechtigte Privatinteressen, nämlich das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten aus sie betreffenden Exekutionsverfahren zu verletzen, offenbart und verwertet, indem er als Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts *** gegen Bezahlung von zumindest EUR *** in zahlreichen Fällen durch die Aktenbearbeitung bekannt gewordene Informationen darüber, gegen welche bestimmten Personen Exekutionsverfahren anhängig waren sowie welche Personen ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgegeben hatten, wobei er diese Daten aus den ihm zur Bearbeitung übertragenen Exekutionsakten abschrieb, in eine eigens hiefür angefertigte Liste eintrug und dem abgesondert verfolgten *** übermittelte.*** ist schuldig, er hat von *** bis Juni *** in *** ihm ausschließlich Kraft seines Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse, deren Offenbarung geeignet war, berechtigte Privatinteressen, nämlich das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten aus sie betreffenden Exekutionsverfahren zu verletzen, offenbart und verwertet, indem er als Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts *** gegen Bezahlung von zumindest EUR *** in zahlreichen Fällen durch die Aktenbearbeitung bekannt gewordene Informationen darüber, gegen welche bestimmten Personen Exekutionsverfahren anhängig waren sowie welche Personen ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, EO abgegeben hatten, wobei er diese Daten aus den ihm zur Bearbeitung übertragenen Exekutionsakten abschrieb, in eine eigens hiefür angefertigte Liste eintrug und dem abgesondert verfolgten *** übermittelte.

Er hat daher gegen seine Verpflichtungen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG 1979), über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung insbesondere im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann,Er hat daher gegen seine Verpflichtungen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung insbesondere im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann,

dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, Verschwiegenheit zu bewahren (§ 46 BDG 1979) und im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten sich weder ein Geschenk, noch einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder versprechen zu lassen (§ 59 BDG 1979) verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, Verschwiegenheit zu bewahren (Paragraph 46, BDG 1979) und im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten sich weder ein Geschenk, noch einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder versprechen zu lassen (Paragraph 59, BDG 1979) verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Er wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG mit einer Geldstrafe von einem Monatsbezug bestraft.Er wird hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG mit einer Geldstrafe von einem Monatsbezug bestraft.

Ein Kostenersatz gemäß § 117 Abs 1 BDG findet nicht statt.Ein Kostenersatz gemäß Paragraph 117, Absatz eins, BDG findet nicht statt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Infolge des vom Disziplinarbeschuldigten in der öffentlichen Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts (§ 105 BDG 1979 iVm § 67 Abs 4 AVG) steht lediglich dem Disziplinaranwalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):Infolge des vom Disziplinarbeschuldigten in der öffentlichen Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts (Paragraph 105, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 4, AVG) steht lediglich dem Disziplinaranwalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

           2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

           3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

           4. das Begehren und

           5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

           Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) – aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

BEGRÜNDUNG:

Zur Person:

Der am *** geborene Disziplinarbeschuldigte *** absolvierte nach dem Pflichtschulabschluss drei Jahre lang die ***, wobei er diese jedoch nicht abschloss. Danach war der Disziplinarbeschuldigte längere Zeit als *** tätig und trat *** in den Justizdienst ein. Nach seinem Eintritt war der Disziplinarbeschuldigte bis zuletzt als Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht *** eingesetzt. Aus dieser Tätigkeit bringt er aktuell rund EUR *** netto monatlich ins Verdienen. Der Disziplinarbeschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden.

Zur Sache:

Mit Urteil des Landesgerichts *** als Schöffengericht vom ***, *** Hv ***/***, wurde der Disziplinarbeschuldigte (***) der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Bestimmung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zum Strafverfahrenskostenersatz verurteilt. Überdies wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 20 Abs 1 Z 2 StGB idF vor BGBl I Nr.108/2010 schuldig erkannt, einen Geldbetrag im Ausmaß der eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung in der Höhe von EUR *** zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichts *** als Schöffengericht vom ***, *** Hv ***/***, wurde der Disziplinarbeschuldigte (***) der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Bestimmung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zum Strafverfahrenskostenersatz verurteilt. Überdies wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.108 aus 2010, schuldig erkannt, einen Geldbetrag im Ausmaß der eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung in der Höhe von EUR *** zu bezahlen.

Dem – infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Disziplinarbeschuldigten mit Beschluss des *** vom ***, *** Os ***/***, in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch zufolge hat der Disziplinarbeschuldigte als Justizbediensteter, mithin als Beamter, ihm ausschließlich Kraft seines Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse, deren Offenbarung geeignet war, berechtigte Privatinteressen, nämlich das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten aus sie betreffenden Exekutionsverfahren, zu verletzen, offenbart und verwertet, indem er in zahlreichen Fällen, ihm durch die Aktenbearbeitung bekannt gewordene Informationen darüber, gegen welche bestimmten Personen Exekutionsverfahren anhängig waren sowie welche Personen ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgegeben hatten, dem abgesondert verfolgten *** übermittelte, und zwar von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr *** bis Juni *** in *** als Gerichtsvollzieher des dortigen Bezirksgerichts gegen Bezahlung von zumindest EUR ***, indem er diese Daten aus den ihm zur Bearbeitung übertragenen Exekutionsakten abschrieb und in eine eigens hiefür angefertigte Liste eintrug.Dem – infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Disziplinarbeschuldigten mit Beschluss des *** vom ***, *** Os ***/***, in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch zufolge hat der Disziplinarbeschuldigte als Justizbediensteter, mithin als Beamter, ihm ausschließlich Kraft seines Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse, deren Offenbarung geeignet war, berechtigte Privatinteressen, nämlich das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten aus sie betreffenden Exekutionsverfahren, zu verletzen, offenbart und verwertet, indem er in zahlreichen Fällen, ihm durch die Aktenbearbeitung bekannt gewordene Informationen darüber, gegen welche bestimmten Personen Exekutionsverfahren anhängig waren sowie welche Personen ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, EO abgegeben hatten, dem abgesondert verfolgten *** übermittelte, und zwar von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr *** bis Juni *** in *** als Gerichtsvollzieher des dortigen Bezirksgerichts gegen Bezahlung von zumindest EUR ***, indem er diese Daten aus den ihm zur Bearbeitung übertragenen Exekutionsakten abschrieb und in eine eigens hiefür angefertigte Liste eintrug.

Diese Konstatierungen gründen sich auf die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts *** vom ***, *** Hv ***/***, an welche die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs 2 BDG gebunden ist (zuletzt VwGH 5.September 2013, GZ 2013/09/0076).Diese Konstatierungen gründen sich auf die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts *** vom ***, *** Hv ***/***, an welche die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden ist (zuletzt VwGH 5.September 2013, GZ 2013/09/0076).

Gemäß § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach § 46 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Gemäß § 59 Abs 1 BDG 1979 ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, BDG 1979 ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Unzweifelhaft hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein (vorsätzliches) Verhalten schuldhaft gegen die ihm nach §§ 43 Abs 2, 46 Abs 1, 59 Abs 1 BDG 1979 obliegenden Pflichten verstoßen, weil die Offenbarung von personenbezogenen Daten aus Exekutionsverfahren gegen Bezahlung und die daraus resultierende Durchbrechung des Grundrechts der Verfahrensparteien auf Datenschutz geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Gerade dieser funktionsbeeinträchtigende Anteil des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten überschreitet den strafrechtlichen Unrechtsgehalt seiner Taten, sodass gemäß § 95 Abs 1 letzter Satz iVm § 93 BDG 1979 seine disziplinarrechtliche Bestrafung geboten ist (VwGH 18.Dezember 2001, GZ 99/09/0056). Ausschließlich der Unrechts- und Schuldgehalt des dargestellten disziplinären Überhangs ist aus Anlass der gemäß § 93 Abs 2 BDG 1979 gebotenen Ausmessung der Disziplinarstrafe zu berücksichtigen. Dabei sind das (idealkonkurrierende) Zusammentreffen von drei Dienstpflichtverletzung als erschwerend sowie das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen den Taten und dem bisherigen Verhalten als mildernd zu werten. Ausgehend von dieser Strafzumessungssituation erweist sich vor allem mit Blick auf den angesichts nicht bloß unerheblicher Vermögensvorteile gesteigerten Gesinnungs- und Handlungsunwert eine Geldstrafe im Ausmaß von einem Monatsbezug (§ 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979) nicht bloß als der Schwere der Dienstpflichtverletzungen angemessene Sanktion, sondern auch als spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung tragend.Unzweifelhaft hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein (vorsätzliches) Verhalten schuldhaft gegen die ihm nach Paragraphen 43, Absatz 2, 46, Absatz eins, 59, Absatz eins, BDG 1979 obliegenden Pflichten verstoßen, weil die Offenbarung von personenbezogenen Daten aus Exekutionsverfahren gegen Bezahlung und die daraus resultierende Durchbrechung des Grundrechts der Verfahrensparteien auf Datenschutz geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Gerade dieser funktionsbeeinträchtigende Anteil des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten überschreitet den strafrechtlichen Unrechtsgehalt seiner Taten, sodass gemäß Paragraph 95, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 93, BDG 1979 seine disziplinarrechtliche Bestrafung geboten ist (VwGH 18.Dezember 2001, GZ 99/09/0056). Ausschließlich der Unrechts- und Schuldgehalt des dargestellten disziplinären Überhangs ist aus Anlass der gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gebotenen Ausmessung der Disziplinarstrafe zu berücksichtigen. Dabei sind das (idealkonkurrierende) Zusammentreffen von drei Dienstpflichtverletzung als erschwerend sowie das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen den Taten und dem bisherigen Verhalten als mildernd zu werten. Ausgehend von dieser Strafzumessungssituation erweist sich vor allem mit Blick auf den angesichts nicht bloß unerheblicher Vermögensvorteile gesteigerten Gesinnungs- und Handlungsunwert eine Geldstrafe im Ausmaß von einem Monatsbezug (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) nicht bloß als der Schwere der Dienstpflichtverletzungen angemessene Sanktion, sondern auch als spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung tragend.

Da vom Disziplinarbeschuldigten keine weitergehenden Verfahrenskosten verursacht wurden, hat der Kostenersatz nach § 117 Abs 1 BDG 1979 zu entfallen.Da vom Disziplinarbeschuldigten keine weitergehenden Verfahrenskosten verursacht wurden, hat der Kostenersatz nach Paragraph 117, Absatz eins, BDG 1979 zu entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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