TE Dok 2015/7/30 38-DK-14

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Veröffentlicht am 30.07.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

VU a.D. in alkoholisiertem Zustand mit Eigenverletzung im Krankenstand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 30.7.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

GrInsp NN ist schuldig,

am 19.10.2014 gegen 15:20 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN, auf der B NN in NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,98 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt, einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht und somit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben. am 19.10.2014 gegen 15:20 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN, auf der B NN in NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,98 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt, einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht und somit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 350.- (in Worten: dreihundertfünfzig) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 350.- (in Worten: dreihundertfünfzig) verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 5.11.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 5.11.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

GrInsp NN versieht als eingeteilter Beamter in der PI NN seinen Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Der Disziplinarbeschuldigte lenkte lt. Verwaltungs- und Disziplinaranzeige am 19.10.2014 gegen 15:20 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN, auf der B NN in NN, geriet in weiterer Folge ins Schleudern, kam dabei rechts von der Fahrbahn ab, prallte gegen den Randstein und kippte auf die Fahrerseite, wo er am Gelände der dort etablierten IQ-Tankstelle liegen blieb.

Von den Ersthelfern wurde NN durch die geöffnete Heckklappe ins Freie gezogen und der verständigten Rettung (RK NN) übergeben. NN wurde mit eher leichten Verletzungen (Hautabschürfungen) ins LKH NN gebracht.

Die Durchführung eines Alkovortest vor Ort war aus medizinischen Gründen nicht möglich. Der Alkotest wurde daher durch das VUK des PK NN im LKH NN durchgeführt und ergab einen Wert von 0,98 mg/l AAK.

Die vorläufige FS Abnahme erfolgte durch Beamte der PI NN. Anzeige wurde an die BH NN erstattet.

Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:

Mit Straferkenntnis der BH NN GZ NN vom 3.11.2014 wurde über den DB wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. iVm 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600.- (im NEB 14 Tage) zuzüglich € 160.- Verfahrenskosten verhängt.Mit Straferkenntnis der BH NN GZ NN vom 3.11.2014 wurde über den DB wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Abs. in Verbindung mit 99 Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600.- (im NEB 14 Tage) zuzüglich € 160.- Verfahrenskosten verhängt.

Mit Bescheid der BH NN GZ NN vom 29.10.2014 wurde dem DB seine Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen.

Beide vorangeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Rechtfertigung des DB:

Der Disziplinarbeschuldigte konnte infolge Krankenstandes nur fernmündlich erreicht werden und gab als Begründung für das Lenken eines Kfz während eines Krankenstandes und in alkoholisiertem Zustand an, dass er aufgrund starker Bauchschmerzen ins LKH NN fahren wollte. Diese Fahrt habe er zum Zeitpunkt seines vorhergehenden Alkoholkonsums noch nicht absehen können.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 06.02.2015 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 30.7.2015 durchgeführt.

Bei dieser erklärte sich GrInsp NN hinsichtlich des im Einleitungsbeschluss angelasteten Faktums für schuldig.

Er habe vom Vorabend auf den Vorfallstag mit einem bei ihm genächtigten Freund viel Bier und Wein getrunken. Grund für den übermäßigen Alkoholgenuss war unter anderem, dass es ihm damals nicht so gut gegangen war. Zu diesem Zeitpunkt sei er wegen akuter Speiseröhrenbeschwerden in Krankenstand gewesen. Der Freund habe sich nach der Nacht von seiner Freundin abholen lassen und wäre er ab diesem Zeitpunkt allein in seiner Wohnung gewesen. Wegen stark aufgetretener Bauchschmerzen habe er versucht, ärztliche Hilfe zu erreichen, nachdem dies aber gescheitert wäre, habe er sich trotz seiner Alkoholbeeinträchtigung entschlossen in das nächstgelegene, ca. 20 km entfernte Krankenhaus zu fahren. Warum er nicht den Rettungsdienst angefordert hatte, könne er nicht mehr sagen. Allfällige Verwandte oder Bekannte habe er nicht erreicht. Dabei sei es trotz seiner umsichtigen Fahrweise zu dem Unfall gekommen, den er aber auf ein technisches Lenkergebrechen zurückgeführt hätte. Leider habe er es verabsäumt, vor dem Verkauf seines Autowracks, die Lenkung überprüfen zu lassen. Er wäre sich vor Antritt im Klaren gewesen, dass er alkoholbeeinträchtigt gewesen sei und nicht fahren hätte dürfen.

Auf die Frage, ob er alkoholabhängig sei, erwidert der DB, dass er im Rahmen der verkehrspsycholgischen Untersuchung auch in dieser Richtung untersucht worden wäre und festgestellt worden sei, dass kein Krankheitsbild, sondern nur eine Gefährdung vorliegen würde.

Er sei ohnehin aufgrund einer vom Dienstgeber veranlassten amtsärztlichen Untersuchung schon Monate vor dem Vorfall aus gesundheitlichen Gründen in den Innendienst gestellt worden, welchen er aber in Uniform versehe. Der ganze Vorfall habe ihm, abgesehen vom Fahrzeugschaden, sehr viel gekostet und wäre auch beinahe seine Beziehung draufgegangen, unter anderem deshalb, weil er sich jeden Tag in den frühen Morgenstunden von seiner Lebensgefährtin zum Bahnhof bringen lassen musste.

Mittlerweile sei aber alles wieder stabil und wäre er auch abstinent. Im Dienst habe er ohnehin nie etwas getrunken, weil er ständig unter Vorgesetztenbeobachtung gestanden wäre.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes:

Der Disziplinaranwalt fasst das Beweisverfahren zusammen, verweist nochmals auf den besonderen Funktionsbezug und die schwerwiegende Alkoholisierung, die zum Unfall geführt hatte. Letztlich beantragt er einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von einigen Hundert Euro.

Schlusswort des Beschuldigten:

Der DB erklärt, dass ihm der Vorfall leid täte, versichert, dass sich so etwas nicht wiederholen würde und ersucht im Falle eines Schuldspruches um eine milde Bestrafung.

Rechtlich ist auszuführen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

StVO

§ 5 (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastung wenigstens in der Schuldform der Fahrlässigkeit verletzt hat, zumal er aufgrund seiner Ausbildung und dienstlichen Erfahrung wissen hätte müssen, dass der die Fahrtüchtigkeit herstellende Blutalkoholabbau nicht im Zeitraum zwischen Letztalkoholkonsum und Fahrtantritt erfolgen hätte können. Zudem bekennt sich der Disziplinarbeschuldigte zu der erhobenen Anlastung für schuldig.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschuldigte eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken eines Kfz. mit Unfallsfolge in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand begangen und wurde deswegen bei der BH NN zur Anzeige gebracht und über ihn mit Bescheid der vorangeführten Behörde eine Geldstrafe von 1.600.- Euro zuzüglich 160.- Euro Verfahrenskosten (rechtskräftig) verhängt. Weiteres wurde ihm von der BH NN die Lenkberechtigung für 8 Monat entzogen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission vergleiche BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen,

§ 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.

Im gegenständlichen Fall liegt dieser besondere Funktionsbezug vor. Der Beschuldigte kann unter anderem zur Verkehrsüberwachung eingesetzt werden. Zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Verkehrspolizist gehören unter anderem die Ahndung von schweren Verkehrsverstößen und damit die Sicherstellung der Einhaltung der StVO und des FSG. Schutzzweck dieser materiellrechtlichen Normen ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, und es hegt auch der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass der Verstoß eines Polizeibeamten gegen eine derart zentrale Norm seines Vollziehungsbereiches jedenfalls zumindest abstrakt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Den Milderungsgründen des Geständnisses und drei ausgesprochener Belobigungen stand kein Erschwerungsgrund gegenüber.

Trotz der dem Grunde nach schweren Dienstpflichtsverletzung vermeint die Disziplinarkommission - insbesondere im Lichte der Milderungsgründe, der Einsicht und der vollen Verantwortungsübernahme - dennoch, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in einem ziffernmäßig eher niederen Bereich ausreichen sollte, um den Disziplinarbeschuldigten und andere Beamte vor der Begehung gleichartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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