Norm
BDG 1979 §51 Abs1Schlagworte
Lenken eines KFZ in alkoholisierten Zustand a.D VU mit SachschadenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 30.09.2015 beschlossen, das bezüglich des Beamten,
wegen des Verdachtes, er
1.) habe am N.N., gegen N.N. Uhr, außer Dienst als Lenker des PKW, mit dem Kennzeichen N.N., vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Bundesstraße N.N. einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und gegen N.N. Uhr desselben Tages den erhebenden Polizeibeamten gegenüber die Durchführung eines Alkotests verweigert, aufgrund welchen Umstandes ihm seinen eigenen Angaben zufolge die Lenkerberechtigung entzogen worden ist, wodurch seine allgemeine und auf Grund seiner Verwendung auch spezielle Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F begangen,
er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
4.) sei am N.N. bis N.N. Uhr unentschuldigt dem (Normal-) Dienst ferngeblieben und habe bis zu diesem Zeitpunkt weder seinen Vorgesetzten noch einen Kollegen von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt,
er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1, Z 1, 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion, Logistikabteilung vom N.N., GZ: N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion, Personalabteilung vom N.N., GZ: N.N..
Die Dienstbehörde hat am N.N. durch eine Meldung bzw. die diesbezügliche § 5 StVO-Verwaltungsanzeige der PI N.N. vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem vermutlich durch Alkoholisierung beeinträchtigten Zustand und anschließender Verweigerung der Durchführung des Alkotests Kenntnis erlangt. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch eine Meldung bzw. die diesbezügliche Paragraph 5, StVO-Verwaltungsanzeige der PI N.N. vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem vermutlich durch Alkoholisierung beeinträchtigten Zustand und anschließender Verweigerung der Durchführung des Alkotests Kenntnis erlangt.
Von den Anschuldigungspunkten 2 und 3 (=unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und unqualifizierte Äußerung gegenüber Kollegen) sowie 4 (erneut unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst) erfuhr die Landespolizeidirektion am N.N. aufgrund der Vorlage der gegenständlichen Disziplinaranzeige.
Danach hat die Polizeiinspektion N.N. am N.N. den Verkehrsunfall mit Sachschaden erhoben und mit N.N. zur Anzeige an die BH N.N. gebracht. Der Beamte hat laut einschreitendem Organ den Alkotest verweigert, der vorher durchgeführte Vortest ergab ein Ergebnis von 1,16 mg/l.
Die Planstelle des Beamten befindet sich im N.N. Er ist in diesem Bereich im sogenannten „Kfz-Pool“ eingeteilt und als solcher für das Lenken von Kraftfahrzeugen vorgesehen. Da der Beamte den Führerschein der Gruppe „C“ - LKW-Führerschein – besitzt, wird er im Fachbereich 6 – Beschaffungswesen – hauptsächlich für das Fahren mit dem polizeieigenen LKW verwendet.
Außerdem verrichtet der Beamte laufend sowohl Journaldienste als „Fahrer vom Dienst“ als auch sogenannte „EOS-Dienste“, wobei bei all diesen Tätigkeiten das Lenken von Dienst-Kfz notwendig ist.
Durch den Entzug seiner Lenkerberechtigung ist seine dienstliche Tätigkeit stark eingeschränkt bzw. kann er auch nicht zu Fahr-/EOS- Journaldiensten heran gezogen werden.
Die unter den Punkten 2 und 3 geschilderten Sachverhalte wurden am N.N. vom für den Beamten zuständigen Fachbereichsleiter A.A. dem Abteilungsleiter mitgeteilt. A.A. gab an, dass er am N.N. im Auftrag des Büros, B.B., eine Rückreihung im EOS-Dienstsystem für den kommenden Jänner an den Beamten per SMS weiter gegeben habe, da dieser bei der Landespolizeidirektion weder persönlich angetroffen und zunächst auch nicht telefonisch erreicht werden konnte.
Der Grund für diese Rückreihung war der Entzug des Führerscheines und die damit verbundene fehlende Lenkerberechtigung, wodurch der Beamte im Falle seiner Aufgabenstellung im EOS-Dienst nicht in der Lage wäre, diese vollständig auszufüllen.
A.A. meldete nach Erhalt der Rückantwort, die vom Beamten ebenfalls per SMS gesendet worden war, dem Abteilungsleiter den Inhalt. Im Zuge dieses Gesprächs stellte sich heraus, dass sich der Beamte am N.N. weder im Zeitausgleich noch im Krankenstand befand. Ein mit dem Beamten daher vorgenommenes Telefonat um N.N. Uhr des N.N. ergab, dass er sich weder bei A.A., noch bei anderen in Frage kommenden Fachbereichen oder der Abteilungsleitung krank gemeldet hatte.
Außerdem hat er in der an A.A. gerichteten SMS mit der Schreibweise „ …Dann werde ich weiter in Krankenstand bleiben und die ´neugscheiten´ sollen schaun, dass wer ´nachrutscht´…“ ein respektloses Verhalten gegenüber den Kollegen an den Tag gelegt.
Der Beamte befand sich seit dem N.N. bis zum N.N. ununterbrochen im Krankenstand, er trat seinen Dienst wieder am N.N. an.
Der unter Punkt 4 geschilderte Sachverhalt, wurde am N.N. von C.C. wahrgenommen. Da sich der Beamte an diesem Tag bis N.N. Uhr weder im Bereich der Abteilung noch sonst im Bundesamtsgebäude befand, wurde von C.C. nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter, D.D., ein E-Mail an alle Bediensteten der Abteilung mit dem Ersuchen versendet, ob sich der Beamte an diesem Tag bei jemanden des angeführten Personenkreises krank oder sich für einen Urlaubstag gemeldet habe. Auf dieses E-Mail erfolgte von keinem der angeschriebenen Personen eine Rückantwort. Um N.N. Uhr meldete sich der Beamte bei C.C. und teilte mit, dass er sich für diesen N.N. einen Urlaubstag nehmen wolle. Einen Grund für seine verspätete telefonische Meldung gab der Beamte ihr gegenüber nicht an. Ein daraufhin von seinem Fachbereichsleiter, A.A., durchgeführtes Telefonat ergab, dass der Beamte auch bei ihm nicht versucht habe, seine Abwesenheit mitzuteilen. Als Grund für seine verspätete telefonische Meldung gab er gegenüber A.A. an, dass er auf Grund seiner Krankheit geschlafen habe und er sich daher erst um ca. N.N. Uhr telefonisch bei C.C. gemeldet habe.
Der Beamte gab, niederschriftlich zu den Gründen, warum er sich nicht rechtzeitig krank gemeldet habe, befragt an: „Ich finde, dass ich mich rechtzeitig krank gemeldet habe, weil ich aufgrund meiner Krankheit früher nicht in der Lage war. Sobald es mir möglich war, habe ich mich krank gemeldet. Der Zeitpunkt war, nachdem ich mit A.A. Kontakt aufgenommen habe.“
Der Beamte steht daher im Verdacht,
1.) außerdienstlich am N.N., gegen N.N. Uhr, als Lenker des PKW, mit dem Kennzeichen N.N., vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Bundesstraße N.N. einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und gegen N.N. Uhr desselben Tages den erhebenden Polizeibeamten gegenüber die Durchführung eines Alkotests verweigert zu haben. Auf Grund dieser Verweigerung wurde gegen den Beamten laut seiner mündlichen Mitteilung die Lenkerberechtigung entzogen, wodurch seine allgemeine und auf Grund seiner Verwendung auch die spezielle Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.
2.) Des Weiteren wird der Beamte beschuldigt, am N.N. unentschuldigt dem (Normal)- Dienst ferngeblieben zu sein, wobei er keinen seiner Kollegen oder Vorgesetzten von seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in Kenntnis gesetzt hat.
3.) Außerdem hat sich der Beamte am N.N., nachdem er zuvor vom Fachbereichsleiter A.A. –bedingt durch sein unentschuldigtes Fernbleiben- per SMS von der Änderung von für den Monat Jänner geplanten EOS-Diensten informiert worden war, in seiner an A.A. ergangenen SMS-Antwort gegenüber seinen Vorgesetzten bzw. Kollegen unqualifiziert geäußert bzw. respektlos verhalten, indem er wörtlich schrieb:“ .. Dann werde ich weiter im Krankenstand bleiben und die `neugscheiten` sollen schauen, dass wer nachrutscht“.
Durch die vorstehenden Sachverhalte dürfte der Beamte über seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs.1 und 2 (Allgemeine Dienstpflichten), 43a (Achtungsvoller Umgang), 44 Abs.1 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten), 48 Abs.1 (Dienstplan) und 51 Abs.1 (Abwesenheit vom Dienst) BDG 1979 schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 verstoßen haben.Durch die vorstehenden Sachverhalte dürfte der Beamte über seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 2 (Allgemeine Dienstpflichten), 43a (Achtungsvoller Umgang), 44 Absatz eins, (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten), 48 Absatz eins, (Dienstplan) und 51 Absatz eins, (Abwesenheit vom Dienst) BDG 1979 schuldhaft im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 verstoßen haben.
Von der Bezirkshauptmannschaft N.N. wurde dem Beamten im Zusammenhang mit der Begehung eines Verkehrsunfalls in vermutlich alkoholisiertem Zustand und anschließender Verweigerung der Durchführung des Alkotests mit Bescheid vom N.N. die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 8 Monaten entzogen.
Mit Straferkenntnis der BH N.N. vom N.N. wurde er wegen § 99 Abs. 1lit b i. V. m. § 5 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe von 1.870,-- € verurteilt.Mit Straferkenntnis der BH N.N. vom N.N. wurde er wegen Paragraph 99, Absatz eins l, i, t, b i. römisch fünf. m. Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Geldstrafe von 1.870,-- € verurteilt.
Nachdem bereits der Disziplinaranzeige zu entnehmen gewesen ist, dass der Beamte zu übermäßigem Alkoholkonsum/-missbrauch neigt und die Dienstbehörde ihm sogar nahegelegt hat, sich einer Therapie zu unterziehen, stand (trotz der Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft wegen § 5 StVO) die Frage der Unzurechnungsfähigkeit in Raum.Nachdem bereits der Disziplinaranzeige zu entnehmen gewesen ist, dass der Beamte zu übermäßigem Alkoholkonsum/-missbrauch neigt und die Dienstbehörde ihm sogar nahegelegt hat, sich einer Therapie zu unterziehen, stand (trotz der Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft wegen Paragraph 5, StVO) die Frage der Unzurechnungsfähigkeit in Raum.
Mit Ersuchen vom N.N. wurde daher der Dienstbehörde aufgetragen, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet Neurologie und Psychiatrie zu beauftragen, Befund und Gutachten zum Thema, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum im Sinne eines chronischen Alkoholismus alkoholabhängig war und/oder eine seelische Störung (z. B. Depression) aufgewiesen hatte und daher aufgrund dessen im angeführten Tatzeitraum die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt war, sodass ihm die abzuvotierenden Tathandlungen nicht als im Sinne des § 91 BDG verschuldet zuzurechnen wäre, zu erstellen.Mit Ersuchen vom N.N. wurde daher der Dienstbehörde aufgetragen, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet Neurologie und Psychiatrie zu beauftragen, Befund und Gutachten zum Thema, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum im Sinne eines chronischen Alkoholismus alkoholabhängig war und/oder eine seelische Störung (z. B. Depression) aufgewiesen hatte und daher aufgrund dessen im angeführten Tatzeitraum die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt war, sodass ihm die abzuvotierenden Tathandlungen nicht als im Sinne des Paragraph 91, BDG verschuldet zuzurechnen wäre, zu erstellen.
Nach zweimaliger Urgenz wurde am N.N. das vom gerichtlich beeideten Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie E.E., erstellte Gutachten übermittelt, welches jedoch für die disziplinarrechtliche Prüfung irrelevant war, da der Gutachter sich ausschließlich mit der Frage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit beschäftigt hatte.
Es wurde daher mit Schreiben vom N.N. die Dienstbehörde ersucht, den Gutachter ergänzend zur Stellungnahme im Sinne des ha Ersuchens vom N.N. aufzufordern. Begehrtes Ergänzungsgutachten wurde am N.N. erstellt und dem Senat am N.N. übermittelt.
Danach hatte der Beamte im Tatzeitraum dem Alkohol im schädlichen Ausmaß und chronisch zugesprochen. Seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war daher nicht gegeben. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten „schlichtweg nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein“.
Der Senat hat dazu erwogen:
§ 91 BDG zufolge ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, BDG zufolge ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, zur Verantwortung zu ziehen.
Unter „Schuld“ in Bezug auf die rechtswidrige Verletzung von Dienstpflichten will das BDG „die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ verstanden wissen.
Dabei werden drei Komponenten unterschieden:
Der Sachverständige kam in seinem von ihm erstellten Ergänzungsgutachten- wie oben bereits ausgeführt- zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum nicht schuldfähig gewesen ist.
Es gebricht ihm daher bereits am biologischen Schuldelement, um zur Verantwortung gezogen werden zu können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015