Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
vorschriftwidrige Eingabe der Dienstzeit; Weisungsverstoß (Überschreiten der Bargeldhöchstgrenze); GeldstrafeText
-ORGAN-
BM für Finanzen
-DOKTYP-
TE
-DATUM-
13.10.2015
-GZ-
L01-DK/05/15
-NORM-
BDG §44 Abs1
BDG §43 Abs2
-SW-
vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Weisungsverstoß (Überschreiten der Bargeldhöchstgrenze); Geldstrafe
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ZI Gerhard Markl als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates V nach der am 13. Oktober 2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Ernst Sutter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ZI Gerhard Markl als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünf nach der am 13. Oktober 2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Ernst Sutter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
1. entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, an den nachfolgend angegebenen Tagen die nachfolgend angeführten Dienstende-Buchungen und Pausenbuchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben und dadurch Mehrleistungen ausgewiesen, indem er
a) am 23. April 2015 das Dienstende um 15:06 Uhr gebucht hat, obwohl er in der Zeit von der getätigten Buchung Ende Pause um 14:50 Uhr bis zum gebuchten Dienstende keine dienstliche Tätigkeit verrichtet hat (Wechsel vom Café N zum Gasthof S) und dadurch nicht erbrachte Mehrleistungen von 16 Minuten ausgewiesen hat,
b) am 8. Mai 2015 das Dienstende um 15:50 Uhr gebucht hat, obwohl er tatsächlich um 14:33 Uhr seine letzte dienstliche Tätigkeit verrichtet hat und dadurch nicht erbrachte Mehrleistungen von 1 Stunde und 17 Minuten ausgewiesen hat,
c) am 11. Mai 2015 das Dienstende um 14:51 Uhr gebucht hat, obwohl er tatsächlich um 14:22 Uhr seine letzte dienstliche Tätigkeit verrichtet hat und dadurch nicht erbrachte Mehrleistungen von 29 Minuten ausgewiesen hat,
d) am 12. Mai 2015 das Dienstende um 14:27 Uhr gebucht hat, obwohl er tatsächlich um 14:10 Uhr seine letzte dienstliche Tätigkeit verrichtet hat und dadurch nicht erbrachte Mehrleistungen von 17 Minuten ausgewiesen hat,
e) am 27. Mai 2015 beobachtete Pausen (von 10:00 Uhr bis 10:22 Uhr bei der Tankstelle in T und 10:30 Uhr bis 10:55 Uhr im Gasthaus S) nicht gebucht hat, wodurch insgesamt 47 Minuten fälschlicherweise als Dienstzeit aufscheinen,
f) am 2. Juni 2015 das Dienstende um 15:01 Uhr gebucht hat, obwohl er tatsächlich um 14:20 Uhr seine letzte dienstliche Tätigkeit verrichtet hat und dadurch nicht erbrachte Mehrleistungen von 41 Minuten ausgewiesen hat
sowie
2. am 4. Mai 2015, trotz Überschreitens der Bargeldhöchstgrenze (EUR 900,--) für Heimfahrer, vorschriftswidrig die Abrechnung nicht taggleich in der Zustellbasis gemacht, obwohl er EUR 2.072,05 an dienstlichem Bargeld bei sich hatte.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich
hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
und
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d s t r a f e
in der Höhe eines Monatsbezuges
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 25 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 25 Monatsraten bewilligt.
Vom Vorwurf,
er habe die Änderung seines Wohnsitzes (bisher …) und der dadurch geänderten Heimfahrt (nunmehr …) mit dem Dienst-PKW nicht unverzüglich dem Vorgesetzten gemeldet, obwohl er laut Pkt. 4 der Verpflichtungserklärung betreffend Heimfahrtgenehmigung dazu verpflichtet gewesen wäre.
wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979
f r e i g e s p r o c h e n.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1980 im Postdienst. Mit 1. Jänner 1987 wurde er zum Beamten ernannt.
NN ist geschieden. Er hat keine Sorgepflichten. Der Beschuldigte leistet aufgrund eines Sanierungsdarlehens monatliche Rückzahlungsraten in der Höhe von EUR 400,--.
Aus der Dienstbeurteilung vom 28. Mai 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte stets pünktlich sei und es keine Kundenbeschwerden gäbe. Obwohl er grundsätzlich freundlich zu seinen Kollegen sei, versuche er, anfallende Mitbesorgungen durch Ausreden zu verhindern bzw. vom Aufgabenbereich einzuschränken. Bei Schulungen sei es schwierig, den Beschuldigten von der Wichtigkeit der vorgegebenen Arbeitsprozesse zu überzeugen.
Zum Sachverhalt:
NN ist bei der Zustellbasis XX als Zusteller (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) beschäftigt und ist kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans.NN ist bei der Zustellbasis römisch zwanzig als Zusteller (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) beschäftigt und ist kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans.
NN betreut das Zustellgebiet T, Rayon ... Der Beamte hat eine Heimfahrtgenehmigung (Verpflichtungserklärung vom 1. September 2014).
Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.
Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern – unter anderem NN – mehrmals kommuniziert.
Gemäß Dienstanweisung vom 2. Februar 2015 wird festgelegt, dass „eine Rückfahrt zur Zustellbasis nur dann notwendig ist, wenn der abzurechnende Geldbetrag die Höhe von 900,-- übersteigt und die Einzahlung bei einer Postfiliale nicht möglich ist.“ Diese Weisung wurde dem Beschuldigten am 5. Februar 2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Bei NN wurden vom dafür beauftragten Mitarbeiter der Brieflogistik Mitte, D., sogenannte Outdoor-Kontrollen durchgeführt. Bei diesen Kontrollen wurde an den im Spruch angeführten Tagen beobachtet, dass der Beamte jeweils erst längere Zeit nach dem tatsächlichen Dienstende die Buchung des Dienstendes in das System durchgeführt hat. Überdies hat NN von D. beobachtete Pausen nicht eingegeben und somit eine längere Dienstzeit vorgetäuscht.
Am 5. Mai 2015 wies der Beschuldigte Korridorstunden in der Höhe von plus 109,10 Stunden auf.
Bei korrekter Zeiterfassung durch NN wäre die dadurch falsch zustande gekommene längere Dienstzeit von insgesamt 227 Minuten an den kontrollierten Tagen nicht ausgewiesen worden. Würde diese Zeit als Überstunden ausbezahlt werden, ergäbe dies einen Schadensbetrag von brutto EUR 77,28.
Zu den vom Kontrollorgan beobachteten Zeitabläufen:
23. April 2014:
14:40 Uhr: PT .. parkt bereits bei Einlangen von D. neben der Filiale T.
14:59 Uhr: NN kommt aus dem Café N, welches sich direkt neben der Filiale befindet und fährt mit dem Dienstauto weg.
15:04 Uhr: NN parkt das Dienstfahrzeug vor dem Haus .. ein, und geht in den gegenüberliegenden Gasthof S, dieses Gasthaus verlässt er kurz nach 17:02 Uhr.
SAP-Eingaben des Beschuldigten am 23. April 2015: Buchung Dienstgang Ende und GEHEN: 15:06 Uhr,
Pausen: 12:05 bis 12:13 Uhr und 14:28 Uhr bis 14:50 Uhr
8. Mai 2015:
12:25 Uhr: D in T bis 12:45 Uhr (Mittagessen)
14:30 Uhr: Ausladen der Landannahme bei der Filiale in T – letzte dienstliche Tätigkeit
14:33 Uhr: mit dem Dienstauto zum Gasthaus S am Bahnhof – jedoch sofort wieder weggefahren.
SAP-Eingaben des Beschuldigten am 8. Mai 2015: Pausen von 12:05 bis 12:16 Uhr und 12:25 bis 12:44 Uhr,
DGE und GEHEN um 15:50 Uhr
11. Mai 2015:
13:35 Uhr: vom Alpengasthof K, oberhalb von T weggefahren – noch 28 Abgabestellen zum Zustellen.
14:15 Uhr: bei der Filiale T eingelangt
14:22 Uhr: bei der Filiale mit der Entladung der Landannahme fertig – fährt über die Brücke (ca. 100 Meter) ins Fußpflege- und Kosmetikstudio.
15:03 Uhr: Studio verlassen – unbekannt in welche Richtung
SAP-Eingaben Beschuldigten am 11. Mai 2015: Pausen von 12:59 bis 13:32 Uhr,
DGE und GEHEN: 14:51 Uhr
12. Mai 2015:
12:50 Uhr bis 13:03 Uhr im Alpengasthof K
13:53 Uhr: Ankunft bei der Filiale in T – Entladung der Landannahme bzw. Abholsendungen – etwas mehr als 1 BBRW mit Paketen.
14:10 Uhr: fährt mit dem Dienstauto ca. 30 Meter zum Friseur neben der Kirche.
14:30 Uhr: fährt vom Friseur zurück zur Filiale – daneben befindet sich das Café N.
14:33 Uhr: geht ins Café N
17:52 Uhr: verlässt das Café und fährt Richtung S – biegt nach der 70er Beschränkung (Abzweigung zur Brücke Richtung G) nach rechts in das Dorf M ab. Bei der Abzweigung steht das Straßenschild E und parkt dort nach dem Haus M (dieses befindet sich auf der linken Seite) beim nächsten Haus = M (Zustellbezirk ..), rechts von der Straße rückwärts ein. Die vom Beschuldigten gemeldete Wohnadresse ist jedoch direkt in T.
SAP-Eingaben des Beschuldigten am 12. Mai 2015: Pausen von 12:06 Uhr bis 12:22 Uhr und 12:48 Uhr bis 13:02 Uhr
DGE und GEHEN um 14:27 Uhr
27. Mai 2015:
NN mit Dienstauto von 10:00 bis 10:22 Uhr auf der Tankstelle in T und von 10:30 bis 10:55 Uhr im Gasthaus S.
SAP-Eingaben des Beschuldigten: Pausen von 12:07 bis 12:08 Uhr und 13:15 bis 13:44 Uhr
NN wurde im Zuge der Ermittlungen zum oben dargestellten Sachverhalt am 10. Juni 2015 befragt. Er gab für sein Verhalten unterschiedliche Erklärungen ab.
Die Pausen mache er „generell, wie es gerade passt. Es gibt keinen bestimmten Ort bzw. keine bestimmte Lokalität und auch keine bestimmte Zeit, wann und wo ich Pause mache. Nach der letzten Abgabestelle in T, führe ich eine bezahlte Paketabholung bei der Firma H. in T durch. Anschließend fahre ich zur Fa. S. in T zur Paketabholung. Die Aufgabepakete bringe ich anschließend zur Filiale T. Für die Dauer der Tätigkeiten bei der Filiale brauche ich ca. 15 Minuten. Gleich anschließend führe ich auf meinem Handheld die Gehen-Buchung durch und fahre, wie es die Heimfahrgenehmigung vorsieht, am kürzesten Weg nach Hause.“
Bezüglich der „Meldepflicht" gab der Beschuldigte an, dass er jede Veränderung sofort seinem Vorgesetzten melde. Gefragt nach der Dienst-Pkw-Nutzung teilte NN mit, dass der Dienst-Pkw nur für dienstliche Zwecke und für die Heimfahrt bzw. für die Fahrt in die Zustellbasis in der Früh genutzt werde. Er ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass er seit einigen Monaten nicht auf der, der Dienststelle gemeldeten Adresse …, sondern in einem von seinem Onkel geschenktem Haus in … wohne.
Zu den Vorgängen am 23. April 2015 gab NN an: „ist passiert, kann auch nichts machen“. Er könne sich daran nicht mehr erinnern.
Zum 8. Mai 2015: „vermutlich der Akku defekt“. Er sei nach Hause gefahren, um den Akku zu laden. Er habe auch nicht daran gedacht, den technischen Defekt am nächsten Tag seinem Vorgesetzten zu melden.
Zum 11. Mai 2015: „vermutlich habe ich die Pause durchgearbeitet und die halbe Stunde, die ich gebucht habe und nicht gemacht habe, wollte ich mir in der Freizeit im Kosmetikstudio zurückholen.“
Zum 12. Mai: „vielleicht war mir schlecht.“
Zu den unterlassenen Pausenbuchungen am 27. Mai 2015. „vielleicht war ich auf der Toilette oder ich habe Kundengespräche geführt oder es hat mir jemand einen Kaffee bezahlt oder ich habe Kontaktlinsen gewechselt. Pausenbuchung habe ich deshalb keine vorgenommen, weil ich vermutlich das Handheld nicht dabeihatte bzw. vergaß. Die gleichen Angaben gelten für das Gasthaus S.“
Zum 2. Juni 2015: „vergessen GEHEN drücken“.
Befragt, wie oft solche Falschbuchungen vorkommen, gab der Beschuldigte an: „dazu kann ich nichts sagen, nur dass das einem Arbeitslosen nicht passieren kann.“ Ihm sei sehr wohl bewusst, dass Zeitbetrug ein strafrechtlicher Tatbestand sei und dass durch ein derartiges Verhalten „dem Unternehmen ein nicht gewollter Schaden zugefügt wird.“
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 bezüglich der unkorrekten Dienstzeitaufzeichnungen – im Gegensatz zu seiner bisherigen Verantwortung – ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt. Ihm sei „durchaus bewusst, dass der Arbeitgeber ein Verhalten, dass man die Arbeitszeit falsch angibt, nicht dulden kann.“ Er habe jedoch die Post durch sein Verhalten nicht schädigen wollen. Der Beschuldigte verwies in seiner Verantwortung auf den gestiegenen Arbeitsdruck und sein Bestreben, seinen Kunden eine optimale Zustellleistung zu bieten. Er habe mehrmals sehr positive Kundenreaktionen erhalten, wie die Wahl zum „Superpostler“.
Der Inhalt der Weisung, wie die Dienstzeit- und Pausenbuchungen korrekt zu tätigen sind bzw. wie das Ende des Dienstganges sowie das Dienstende einzugeben ist, war dem Beschuldigten bekannt. Er sei darüber mehrmals geschult worden. Ihm war jedoch um damaligen Zeitpunkt die Wichtigkeit und die Bedeutung dieser Vorschriften für die Post nicht bewusst. Der Beschuldigte verwies auf oftmalige technische Probleme bei der Handhabung des Eingabegerätes. Es sei ihm im Nachhinein bewusst, dass bei derartigen Schwierigkeiten der Vorgesetzte zu kontaktieren wäre.
Auch zu Anschuldigungspunkt 2. war der Beschuldigte ebenfalls vollumfänglich geständig und gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er durch sein Verhalten eindeutig gegen die Bestimmungen der gegenständlichen Dienstvorschrift über die Bargeldhöchstgrenze verstoßen habe.
Zum Anschuldigungspunkt 3. gab der Beschuldigte an, dass er sich bis jetzt noch nicht an der Adresse … offiziell bei der Gemeinde angemeldet habe. Im Zeitraum Mai 2015 habe er in diesem Objekt, Umbauarbeiten ausgeführt und fallweise dort übernachtet. Sein Lebensmittelpunkt und sein Hauptwohnsitz sei in diesem Zeitraum in der … gelegen. Da die nunmehrige Wohnstätte in … ca. 800 Meter bis 1 Kilometer näher zur Zustellbasis liegt als das Objekt … habe er sich dabei nichts gedacht und der Post aus diesem Grund keinen Schaden zugefügt. Er werde sich noch im Oktober 2015 bei der Gemeinde ummelden und diese Wohnung aufgeben und den Arbeitgeber entsprechend informieren.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2015 gab D. als Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er an den im Spruch angegeben Tagen die dargestellten Beobachtungen durchgeführt habe. Aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmungen der jeweiligen Handlungen des Beschuldigten habe er die Sachverhaltsdarstellung wahrheitsgemäß abgefasst.
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Linz vom 19. Juni 2015, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 10. Juni 2015, der Berichte (Mails) der Regionalleitung Distribution vom 24. April und 13. Mai 2015, der Dienstanweisungen vom 12. Dezember 2012 und 2. Februar 2015, der Dienstbeurteilung vom 28. Mai 2015 und der SAP-Ausdrucke.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. des Einleitungsbeschlusses vom 28. Juli 2015 voll geständig und einsichtig. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten, der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis XX kommuniziert. Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig kommuniziert.
Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten sowie die Bestimmung über die Wertgrenze im Zusammenhang mit der zwingenden Rückfahrt zur Zustellbasis (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in massiver Weise verstoßen. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten sowie die Bestimmung über die Wertgrenze im Zusammenhang mit der zwingenden Rückfahrt zur Zustellbasis (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), in massiver Weise verstoßen.
Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt in beiden Fällen zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt in beiden Fällen zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen vorbehaltlos Rechnung getragen wird.
Mit seinem inkriminierten Verhalten hat der Beschuldigte unter anderem in Kauf genommen, dass gegebenenfalls sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht sowie die angegebenen Mehrleistungen als Überstunden ausgezahlt werden. Falscherfassungen schädigen nicht nur den Dienstgeber, sondern sind in Zeiten sich verknappender Ressourcen auch unkollegial, weil sie ein falsches Bild der notwendigen Zeit für die eigene Aufgabenerfüllung vermitteln und das Bild der Auslastung aller Mitarbeiter stark verzerren. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.
Gerade bei Heimfahrgenehmigungen ist der Dienstgeber im Besonderen darauf angewiesen, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen.
Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 unmissverständlich vor, dass die Zusteller verpflichtet sind, unter Einsatz des Eingabegerätes (MDE-Gerät, Handheld) korrekte Dienstzeitaufzeichnungen zu führen, unter anderem DIENSTENDE-Buchungen unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit durchzuführen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen oder technischen Problemen können Korrekturbuchungen vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind verboten.
Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 weit hinaus.Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 weit hinaus.
Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Die bewusste Inkaufnahme der Täuschung der Vorgesetzten über die für die dienstliche Tätigkeit erforderliche Zeit, bei gleichzeitig eingeschränkter Kontrollmöglichkeit, ist einem ordnungsgemäßen Dienst- und Verwaltungsbetrieb zweifellos abträglich. Eine effiziente Kontrolle ist aber nur wirksam, wenn die Eingaben durch die Zusteller auch korrekt erfolgen.
Außerdem müssen in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit gerade generalpräventive Aspekte einer disziplinären Bestrafung besonders hervorgehoben werden. Obwohl die Einsicht vom Beschuldigten glaubhaft und ehrlich dargetan wurde, liegen auch spezialpräventive Erfordernisse einer disziplinarrechtlichen Reaktion in der gegenständlichen Angelegenheit vor.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten hingewiesen werden.
Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte den Tatsachen entsprechende Eingabe der Dienstzeiten und Pausen als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der in Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt – der Beschuldigte hat dienstliche Anordnungen bezüglich der Wertgrenze in Zusammenhang mit der Hinterlegung des Bargeldbetrages in der Zustellbasis am 4. Mai 2015 nicht befolgt – wird als Erschwerungsgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet. Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte den Tatsachen entsprechende Eingabe der Dienstzeiten und Pausen als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der in Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt – der Beschuldigte hat dienstliche Anordnungen bezüglich der Wertgrenze in Zusammenhang mit der Hinterlegung des Bargeldbetrages in der Zustellbasis am 4. Mai 2015 nicht befolgt – wird als Erschwerungsgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet.
Bei der Strafbemessung musste überdies die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie die langjährige gute Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zwar im Ermittlungsverfahren seine Handlungsweise bagatellisiert und nach Ausflüchten gesucht, jedoch in der mündlichen Verhandlung neben seiner Schuldeinsicht, die Bereitschaft, sich hinkünftig korrekt zu verhalten und die betreffenden Vorschriften und Weisungen genauestens einzuhalten, glaubhaft und nachdrücklich zum Ausdruck gebracht. Bei der Strafbemessung musste überdies die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie die langjährige gute Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zwar im Ermittlungsverfahren seine Handlungsweise bagatellisiert und nach Ausflüchten gesucht, jedoch in der mündlichen Verhandlung neben seiner Schuldeinsicht, die Bereitschaft, sich hinkünftig korrekt zu verhalten und die betreffenden Vorschriften und Weisungen genauestens einzuhalten, glaubhaft und nachdrücklich zum Ausdruck gebracht.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 25 Monatsraten gewährt.
Hinsichtlich des im Anschuldigungspunkt 3. des Einleitungsbeschlusses vom 28. Juli 2015 wiedergegebenen Vorwurfes kam der erkennende Senat zur Ansicht, dass die Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar waren, dass er Anfang Mai 2015 nur fallweise an der Anschrift … genächtigt habe und der Lebensmittelpunkt zu diesem Zeitpunkt noch an der alten Adresse lag. Der Nachweis, dass der Beschuldigte diesbezüglich vorschriftswidrig gehandelt hat, konnte demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Bezüglich dieser Anschuldigung kann demnach dem Beschuldigten kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016