TE Dok 2015/10/13 1 Ds 13/14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2015
beobachten
merken

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

EINSTELLUNGSBESCHEID

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Anneliese KODEK und KontrInsp Roman SÖLLNER in der Disziplinarsache gegen Revierinspektor *** ***, Justizwachebeamter in der Justizanstalt ***, in nichtöffentlicher Sitzung am 9. September 2015 beschlossen:

Das gegen Revierinspektor *** *** wegen des Verdachts, er habe am *** in *** als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das Vorliegen einer Postvollmacht für die Entgegennahme von Bargeldbeträgen für Insassen der Justizanstalt ***, zur Ausfolgung eines für den Insassen *** *** bestimmten Bargeldbetrags von EUR 200,- verleitet, wodurch Letzterer in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden sei, eingeleitete Disziplinarverfahren wird gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 eingestellt.Das gegen Revierinspektor *** *** wegen des Verdachts, er habe am *** in *** als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das Vorliegen einer Postvollmacht für die Entgegennahme von Bargeldbeträgen für Insassen der Justizanstalt ***, zur Ausfolgung eines für den Insassen *** *** bestimmten Bargeldbetrags von EUR 200,- verleitet, wodurch Letzterer in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden sei, eingeleitete Disziplinarverfahren wird gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eingestellt.

BEGRÜNDUNG:

Am *** langte die Disziplinaranzeige der Vollzugsdirektion vom *** ein. Darin wurde Revierinspektor *** *** vorgeworfen, er habe am *** als eingeteilter Kraftfahrer beim Hauptpostamt in *** einen für den Insassen *** *** eingelangten Geldbetrag von EUR 200,- übernommen, diesen jedoch nicht an den Berechtigten ausgefolgt, sondern sich diesen mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er habe auch weder am *** noch davor oder danach über eine gültige Postvollmacht verfügt, sodass er gar nicht befugt gewesen wäre, diesen Bargeldbetrag entgegenzunehmen.

Revierinspektor *** *** verantwortete sich mit schweren gesundheitlichen Problemen und bestritt, das Bargeld vorsätzlich veruntreut oder mit Betrugsvorsatz abgeholt und in Umsetzung eines Tatplans nicht ausgefolgt zu haben. Es habe sich möglicherweise um ein Versehen gehandelt.

Mit Strafantrag vom ***, *** BAZ ***/***, legte die Staatsanwaltschaft *** Revierinspektor *** *** das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB zur Last; er habe am *** als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG durch Täuschung über Tatsache, nämlich des Vorliegens einer Postvollmacht zur Abholung und Mitnahme von Bargeldbeträgen für Insassen der Justizanstalt ***, zur Ausfolgung eines Bargeldbetrags in Höhe von EUR 200,- verleitet, wodurch der Insasse (richtig:) *** *** in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden sei.Mit Strafantrag vom ***, *** BAZ ***/***, legte die Staatsanwaltschaft *** Revierinspektor *** *** das Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zur Last; er habe am *** als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG durch Täuschung über Tatsache, nämlich des Vorliegens einer Postvollmacht zur Abholung und Mitnahme von Bargeldbeträgen für Insassen der Justizanstalt ***, zur Ausfolgung eines Bargeldbetrags in Höhe von EUR 200,- verleitet, wodurch der Insasse (richtig:) *** *** in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden sei.

Dieser Strafantrag wurde in dem beim Bezirksgericht *** zu *** U ***/*** geführten Strafverfahren im zweiten Rechtsgang in der Hauptverhandlung vom *** dahin modifiziert, dass das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 iVm § 313 StGB vorliege.Dieser Strafantrag wurde in dem beim Bezirksgericht *** zu *** U ***/*** geführten Strafverfahren im zweiten Rechtsgang in der Hauptverhandlung vom *** dahin modifiziert, dass das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 313, StGB vorliege.

Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom *** wurde der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn gestellten (modifizierten) Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Diesem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom *** wurde der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn gestellten (modifizierten) Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Diesem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Am *** war der Disziplinarbeschuldigte in der Justizanstalt *** als Kraftfahrer eingeteilt. In dieser Funktion war er dafür zuständig, die Post von der Justizanstalt zur Hauptpost zu verbringen. Er wurde seit *** oft zu dieser Tätigkeit bzw zum Abholen von Bargeldbeträgen von der Post eingeteilt. Die übliche Vorgangsweise ist, dass die Kraftfahrer von den Postbeamten darauf aufmerksam gemacht werden, dass Bargeldbeträge für Insassen vorliegen und in die Justizanstalt mitzunehmen sind.

Für den Disziplinarbeschuldigten existierte keine Postvollmacht. Beim Aushändigen der Post bzw der Geldbeträge wurde er allerdings (wie auch die restlichen Justizwachebeamten, die diesen Dienst regelmäßig verrichteten) niemals nach dem Vorliegen einer Postvollmacht gefragt; er wusste nicht einmal, dass eine solche erforderlich ist.

Am *** wurde der Disziplinarbeschuldigte bei der Abgabe der Poststücke von einem Bediensteten der Post darauf aufmerksam gemacht, dass ein Betrag von EUR 200,- für den Insassen *** *** erliege. Der Disziplinarbeschuldigte übernahm diesen Betrag in bar, um ihn in weiterer Folge in der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt zur weiteren Verbuchung abzuliefern. Er steckte das Geld in eine der Taschen seiner Uniform. Eine Postvollmacht wurde auch damals nicht von ihm verlangt. Als er bei der Rückkehr in die Justizanstalt den Geldbetrag abgeben wollte, war die Gefangenengeldverrrechnungsstelle nicht besetzt, sodass er die EUR 200,- nicht abgeben konnte, wie es der Vorschrift entsprochen hätte. Ab *** Uhr war er in einem anderen Betrieb eingeteilt, wo er bis *** Uhr verblieb. Da die Verrechnungsstelle um *** Uhr geschlossen hatte, war es ihm nicht mehr möglich, das Geld am selben Tag abzugeben. Auch sein Versuch, jemanden telefonisch zu erreichen, scheiterte. Er zog sich nach Dienstschluss in der Anstalt um und ging in Privatkleidung nach Hause.

Da der Disziplinarbeschuldigte in der Zeit nach dem *** bis zu seinem Krankenstand, in dem er sich seit *** befindet, nicht mehr als Kraftfahrer eingeteilt wurde und damals außerdem private Probleme hatte, vergaß er auf das bei der Wirtschaftsstelle abzugebende Geld; der Verbleib der EUR 200,- kann nicht festgestellt werden. Der Disziplinarbeschuldigte handelte zu keinem Zeitpunkt mit Bereicherungsvorsatz. Als er im *** von dem gegen ihn bestehenden Verdacht erfuhr, übersandte er EUR 200,- aus eigenen Mitteln an die Justizanstalt.

Der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft *** wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung gab das Landesgericht *** als Berufungsgericht mit Urteil vom ***, *** Bl ***/***, nicht Folge.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Durch den rechtskräftigen Freispruch im Strafverfahren steht für die Disziplinarkommission bindend (§ 95 Abs 2 BDG 1979) fest, dass der Disziplinarbeschuldigte die Tat, deretwegen das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, nicht begangen hat. Das Disziplinarverfahren war deshalb gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 einzustellen.Durch den rechtskräftigen Freispruch im Strafverfahren steht für die Disziplinarkommission bindend (Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979) fest, dass der Disziplinarbeschuldigte die Tat, deretwegen das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, nicht begangen hat. Das Disziplinarverfahren war deshalb gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 einzustellen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (Paragraph 13, Absatz 2, AVG).

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten