TE Dok 2015/10/14 L02-DK/05/15

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Veröffentlicht am 14.10.2015
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Schlagworte

vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Nichtzustellen von Sendungen; Geldstrafe

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

14.10.2015

-GZ-

L02-DK/05/15

-NORM-

BDG §44 Abs1

BDG §43 Abs2

-SW-

vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Nichtzustellen von Sendungen; Geldstrafe

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ZI Gerhard Markl als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates V nach der am 14. Oktober 2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes MR Dr. Erich Parzer und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Ernst Sutter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ZI Gerhard Markl als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünf nach der am 14. Oktober 2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes MR Dr. Erich Parzer und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Ernst Sutter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.       entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, an den nachfolgend angegebenen Tagen jeweils die Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben und dadurch Mehrleistungen ausgewiesen, indem er

a)       am 4. Mai 2015 das Dienstende um 15:55 Uhr gebucht hat, obwohl er sein Dienstauto mit dem Kennzeichen PT .. bereits vor 15:15 Uhr zu Hause abgestellt hat und damit seine letzte dienstliche Tätigkeit vor ca. 15:00 Uhr verrichtet und dadurch nicht erbrachte Mehrleistungen von zumindest 55 Minuten ausgewiesen hat,

b)       am 5. Mai 2015 das Dienstende um 16:00 Uhr gebucht, obwohl er sein Dienstauto bereits vor 15:41 Uhr zu Hause abgestellt hat und damit seine letzte dienstliche Tätigkeit vor ca. 15:26 Uhr verrichtet hat und dadurch nicht erbrachte Mehrleistungen von zumindest 34 Minuten ausgewiesen hat

sowie

2.       am 4. Mai 2015 entgegen den geltenden Vorschriften 130 Stück Premium/Economy-Sendungen falsch eingefächert (somit war in den Postfächern der Freimachungsvermerk nicht erkennbar) und nicht an diesem Tag zugestellt, sondern in der Zustellbasis liegen lassen.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich

hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe eines Monatsbezuges

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 25 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 25 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1987 im Postdienst. Mit 1. Oktober 1988 wurde er zum Beamten ernannt.

NN ist ledig, lebt in einer Lebensgemeinschaft. Er ist sorgepflichtig für einen 16-jährigen Sohn, der sich noch in Ausbildung befindet. Aufgrund eines offenen Bausparkredites und des Landesdarlehens hat der Beschuldigte monatliche Kreditrückzahlungsraten von ca. EUR 400,-- zu leisten.

Aus der Dienstbeurteilung vom 29. Mai 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben nicht zeitgerecht erledigt, die Quantität der Arbeit verbessert werden könne, jedoch die Qualität der Arbeit zufriedenstellend sei. Die Zusammenarbeit mit ihm erweist sich als schwierig, da sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sehr provokativ sei.

NN hat aufgrund seines angegriffenen und sich verschlechternden Gesundheitszustandes – er befindet sich in ständiger medizinischer Betreuung und hat eine Operation vor sich – die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 beantragt. Seit Mitte September 2015 befindet er sich im Krankenstand. Insgesamt fühle sich der Beschuldigte dem Ausmaß seines Zustellbezirkes und der Quantität seiner Arbeit nicht mehr gewachsen.NN hat aufgrund seines angegriffenen und sich verschlechternden Gesundheitszustandes – er befindet sich in ständiger medizinischer Betreuung und hat eine Operation vor sich – die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 beantragt. Seit Mitte September 2015 befindet er sich im Krankenstand. Insgesamt fühle sich der Beschuldigte dem Ausmaß seines Zustellbezirkes und der Quantität seiner Arbeit nicht mehr gewachsen.

Zum Sachverhalt:

NN ist bei der Zustellbasis XX (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) beschäftigt und ist kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans.NN ist bei der Zustellbasis römisch zwanzig (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) beschäftigt und ist kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans.

NN betreute den Zustellrayon x. Letzte vorgeschriebene Abgabestelle war die Postfiliale N. Zur Bewältigung seines Zustellbezirkes hatte der Beschuldigte – bis zur Zuweisung eines Mopedrayons – eine Heimfahrtgenehmigung (Verpflichtungserklärung vom 1. September 2014).

Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.

Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern – unter anderem NN – mehrmals kommuniziert.

Gemäß Dienstanweisung vom 27. September 2015 wird festgelegt, wie die Abläufe in Bezug auf die Premium und Economy Verarbeitung bei Gangfolgesortierung zu erfolgen haben. Diese Weisung wurde allen Zustellern zur Kenntnis gebracht und eingehend geschult. Demnach wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die im Spruchpunkt 2. dargestellten Sendungen noch am 5. Mai 2015 zuzustellen.

Bei NN wurden vom dafür beauftragten Mitarbeiter der Brieflogistik Mitte, D., sogenannte Outdoor-Kontrollen durchgeführt. Bei diesen Kontrollen wurde an den im Spruch angeführten Tagen beobachtet, dass der Beamte jeweils erst längere Zeit nach dem tatsächlichen Dienstende die Buchung des Dienstendes in das System durchgeführt hat. Am 5. Mai 2015 wies der Beamte Korridorstunden in der Höhe von plus 150,77 Stunden auf.

Bei korrekter Zeiterfassung durch NN wäre die dadurch falsch zustande gekommene längere Dienstzeit von insgesamt 89 Minuten an den kontrollierten Tagen nicht ausgewiesen worden. Würde diese Zeit als Überstunden ausbezahlt werden, ergäbe dies einen Schadensbetrag von brutto EUR 31,57.

Am 4. Mai 2015 buchte NN das Dienstende/Gehen um 15:55 Uhr. Sein Dienstauto wurde von D. bereits um 15:15 Uhr abgestellt zu Hause gesehen. Von der oben genannten letzten Abgabestelle benötigt NN nach Hause ca. 15 Minuten Fahrzeit. Er hätte demnach um ca. 15:00 Uhr oder früher bereits eine Dienstende-Buchung vornehmen müssen.

Ebenso verhält es sich mit der Beobachtung am 5. Mai 2015. Auch hier wurde seitens der Dienstbehörde zumindest die Zeit des abgestellt vorgefundenen Dienstautos, an diesem Tag um 15:41 Uhr, herangezogen. NN hat demnach an diesen beiden Tagen durch falsche Eingaben in sein MDE-Gerät eine längere Dienstzeit von insgesamt zumindest 89 Minuten seinen Vorgesetzten vorgetäuscht.

NN wurde zum oben dargestellten Sachverhalt am 6. Mai 2015 befragt.

NN verwies auf die stark ansteigenden Abgabestellen und gab an „während der Zustellung der letzten 15-20 Abgabestellen bereits Pause zu buchen, obwohl in dieser Zeit die Zustellung weiter fortgeführt wird.“ Er führte an, dass er nach der letzten Abgabestelle zur Postfiliale N fahre und nach Übergabe der hinterlegten und benachrichtigten Sendungen am kürzesten Weg nach Hause fahre. Das DGBE und GE buche er bei der Postfiliale N. „Wenn ich Pausen buche, den Zustellgang in dieser Zeit jedoch nicht unterbreche, lasse ich die Pausenbuchung weiterlaufen, bis die 30 min, die mir zustehen, verbraucht sind. Bin ich jedoch in der Zwischenzeit fertig, kann es durchaus sein, dass die Pausenbuchung in die Heimfahrt hineinfällt.“

Zur Zeitbuchung am 4. Mai 2015 gab NN an, „alles richtig gebucht zu haben.“ Er bestreitet, das Dienstfahrzeug um 15:15 Uhr abgestellt zu haben.

Zeitbuchungen am 4. Mai 2015: DGBE 15:50 Uhr und GE 15:55 Uhr.

Zur Zeitbuchung am 5. Mai 2015 gab der Beamte an, seine „Zeiten ordnungsgemäß gebucht“ zu haben.

Zeitbuchungen am 5. Mai 2015: GE 16:00 Uhr.

NN gab an, diese Falschbuchungen ca. 3- bis 4-mal pro Woche durchzuführen. Allerdings wurden von ihm die Beobachtungszeiten in Frage gestellt und als nicht richtig bezeichnet.

Dem Beschuldigten sei jedoch bewusst, dass Zeitbetrug ein strafrechtlicher Tatbestand sei und dass durch ein derartiges Verhalten dem Unternehmen ein Schaden entstehe.

Hinsichtlich der nicht zugestellten E+1-Sendungen gab NN an, dass der Vorwurf, diese Sendungen absichtlich so eingefächert zu haben, dass der Freimachungsvermerk nicht zu erkennen war, ein „Schwachsinn“ sei.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 bezüglich der unkorrekten Dienstzeitaufzeichnungen – im Gegensatz zu seiner bisherigen Verantwortung – ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt. Er sehe es ein, dass es „ein riesen Fehler“ war und er “die ganze Angelegenheit nicht rückgängig machen“ könne. Es sei für ihn „nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber ein derartiges Verhalten nicht akzeptieren will.“

Zum 4. Mai 2015 gab der Beschuldigte an, dass er an diesem Tag großen Arbeitsdruck gehabt habe. Es sei eine Umstellung beim Zustellbezirk umgesetzt worden, deswegen war die Arbeitssituation zu diesem Zeitpunkt sehr schwierig. Überdies hatte der Beschuldigte aufgrund eines privaten Problems – sein Sohn musste zu Beginn seiner Ausbildung mit dem Auto in das Internat nach Freistadt gebracht werden – einen erhöhten Zeitdruck.

Der Inhalt der Weisung, wie die Dienstzeit- und Pausenbuchungen korrekt zu tätigen sind bzw. wie das Dienstende einzugeben ist, war dem Beschuldigten bekannt. Er sei darüber mehrmals geschult worden.

Der Beschuldigte verwies auf oftmalige technische Probleme bei der Handhabung des Eingabegerätes. Es sei ihm bewusst, dass es technisch möglich und auch vorgesehen ist, bei Notwendigkeit die Eingabedaten am nächsten Tag selbst zu korrigieren.

Zu den Angaben des Beschuldigten im Zuge der Ermittlungen, wonach er „diese Falscheingaben ca. drei bis vier Mal die Woche tätigen würde“, gab dieser in der mündlichen Verhandlung an, dass er diese Aussage so nicht getätigt habe. Da die Befragung sehr „intensiv“ war, dürfte diese Aussage missverständlich aufgenommen worden sein.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte auch hinsichtlich der in Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses dargestellten Vorwürfe ein reumütiges Geständnis abgelegt. Er gab dazu an, dass er die gegenständlichen Sendungen zwar verspätet erhalten habe, er aber verpflichtet gewesen wäre, diese noch am selben Tag zuzustellen. Er habe in diesem Zusammenhang nichts verheimlichen wollen, da er sonst die Sendungen nicht einkartiert hätte. Die Sendungen dürften aufgrund von Rayonsumstellungen von einem anderen Zustellbezirk übriggeblieben sein und deswegen später auf den Zustelltisch des Beschuldigten gekommen sein.

Der Beschuldigte bekräftigte, dass es vorgesehen sei, diese Sendungen taggleich zuzustellen. Diesbezüglich habe er einen Fehler gemacht und habe sich nicht entsprechend der Prozessvorschriften über die Sendungsverarbeitung bei der Gangfolgesortierung verhalten. Überdies sei ihm bewusst, dass die Post strenge Laufzeitvorgaben einhalten muss.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2015 gab D. als Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er an den im Spruch angegeben Tagen die dargestellten Beobachtungen durchgeführt habe. Aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmungen der jeweiligen Handlungen des Beschuldigten habe er die Sachverhaltsdarstellung wahrheitsgemäß abgefasst.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Linz vom 14. Juli 2015 samt Notiz vom 24. Juli 2015, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2015, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, der Dienstbeurteilung vom 29. Mai 2015 und der SAP-Ausdrucke.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 28. Juli 2015 vollumfänglich geständig und einsichtig. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten, der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis XX kommuniziert. Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig kommuniziert.

Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten und wichtige Prozess-bestimmungen, die unmittelbare Auswirkung auf die Dienstleistungsqualität haben (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in massiver Weise verstoßen. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten und wichtige Prozess-bestimmungen, die unmittelbare Auswirkung auf die Dienstleistungsqualität haben (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), in massiver Weise verstoßen.

Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt in beiden Fällen zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt in beiden Fällen zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen vorbehaltlos Rechnung getragen wird.

Mit seinem inkriminierten Verhalten hat der Beschuldigte unter anderem in Kauf genommen, dass gegebenenfalls sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht sowie die angegebenen Mehrleistungen als Überstunden ausgezahlt werden. Falscherfassungen schädigen nicht nur den Dienstgeber, sondern sind in Zeiten sich verknappender Ressourcen auch unkollegial, weil sie ein falsches Bild der notwendigen Zeit für die eigene Aufgabenerfüllung vermitteln und das Bild der Auslastung aller Mitarbeiter stark verzerren. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.

Gerade bei Heimfahrgenehmigungen ist der Dienstgeber im Besonderen darauf angewiesen, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen.

Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 unmissverständlich vor, dass die Zusteller verpflichtet sind, unter Einsatz des Eingabegerätes (MDE-Gerät, Handheld) korrekte Dienstzeitaufzeichnungen zu führen, unter anderem DIENSTENDE-Buchungen unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit durchzuführen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen oder technischen Problemen können Korrekturbuchungen vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind verboten.

Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 weit hinaus.Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 weit hinaus.

Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Die bewusste Inkaufnahme der Täuschung der Vorgesetzten über die für die dienstliche Tätigkeit erforderliche Zeit, bei gleichzeitig eingeschränkter Kontrollmöglichkeit, ist einem ordnungsgemäßen Dienst- und Verwaltungsbetrieb zweifellos abträglich. Eine effiziente Kontrolle ist aber nur wirksam, wenn die Eingaben durch die Zusteller auch korrekt erfolgen.

Außerdem müssen in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit gerade generalpräventive Aspekte einer disziplinären Bestrafung besonders hervorgehoben werden. Obwohl die Einsicht vom Beschuldigten glaubhaft und ehrlich dargetan wurde, liegen auch spezialpräventive Erfordernisse einer disziplinarrechtlichen Reaktion in der gegenständlichen Angelegenheit vor.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrens-gegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten und Einhaltung der Prozessvorgaben hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrens-gegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten und Einhaltung der Prozessvorgaben hingewiesen werden.

Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte den Tatsachen entsprechende Eingabe der Dienstzeiten und Pausen – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der in Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt – der Beschuldigte hat entgegen klaren Anweisungen zeitsensible Briefsendungen nicht rechtzeitig zugestellt – wird als Erschwerungsgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet. Auch dieser Verstoß darf keinesfalls bagatellisiert werden, da dadurch der Beschuldigte in das Recht der betroffenen Postkunden auf umgehende und korrekte Zustellung eingegriffen hat. Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte den Tatsachen entsprechende Eingabe der Dienstzeiten und Pausen – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der in Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt – der Beschuldigte hat entgegen klaren Anweisungen zeitsensible Briefsendungen nicht rechtzeitig zugestellt – wird als Erschwerungsgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet. Auch dieser Verstoß darf keinesfalls bagatellisiert werden, da dadurch der Beschuldigte in das Recht der betroffenen Postkunden auf umgehende und korrekte Zustellung eingegriffen hat.

Prozessvorschriften sind von erheblichem Gewicht und besonderer Tragweite für das Vertrauen der Kunden in das Grundgeschäft der Post, nämlich in die absolute Zuverlässigkeit hinsichtlich der raschen, sicheren, unversehrten und flächendeckenden Beförderung und Zustellung. Faktum ist, dass bei Nichteinhaltung von Lauf- und Zustellzeiten der Österreichische Post AG Pönalzahlungen vorgeschrieben und dadurch einen erheblichen materiellen Schaden verursachen können.

Bei der Strafbemessung musste die Mehrzahl der Pflichtverletzungen im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie die langjährigen entsprechenden Dienstleistungen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zwar im Ermittlungsverfahren seine Handlungsweise bagatellisiert und zum Teil in provozierender Weise nach Ausflüchten gesucht, jedoch in der mündlichen Verhandlung seine Schuldeinsicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Bei der Strafbemessung musste die Mehrzahl der Pflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie die langjährigen entsprechenden Dienstleistungen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zwar im Ermittlungsverfahren seine Handlungsweise bagatellisiert und zum Teil in provozierender Weise nach Ausflüchten gesucht, jedoch in der mündlichen Verhandlung seine Schuldeinsicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 25 Monatsraten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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