Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Nichtbezahlung von ParkstrafenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der
durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
sie habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG sowie gemäß § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013 zu GZ P4/444849/1/2012 „Verhalten der Polizeibediensteten“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,sie habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie gemäß Paragraph 2, der Dienstordnung vom 23.01.2013 zu GZ P4/444849/1/2012 „Verhalten der Polizeibediensteten“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
Über die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (in Worten: eintausend) verhängt.Über die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (in Worten: eintausend) verhängt.
Der Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Der Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Seitens der Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 50,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens der Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 50,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.
N.N. wurd als Polizeischülerin aufgenommen. Nach Beendigung ihrer Grundausbildung wurde die EB der SW-Abt N.N. zugewiesen.
Eingangs wird mitgeteilt, dass über N.N. wegen nichtbezahlter Parkstrafen in der Höhe von € 11.525,73 eine Disziplinarverfügung, Disziplinarstrafe des Verweises, rechtskräftig verhängt wurde.
Es langte in der Personalabteilung ein Pfändungsbescheid der MA wegen nichtbezahlter Parkstrafen in der Höhe von € 23.752,05 ein.
N.N. gab niederschriftlich an, dass das Nichtbezahlen der Parkstrafen aus Schlamperei begonnen habe.
Später sei die Belastung der nichtbezahlten Parkstrafen so groß geworden, dass sie sich mit diesem Umstand einfach nicht mehr konfrontieren wollte. Sie habe keinen Ausweg gesehen, sodass sie die weiterhin einlangenden Parkstrafen in der Folge einfach negierte.
Auf die Frage, warum sie ihr Fahrzeug nicht außerhalb der Kurzparkzone abstellt bzw. nicht öffentliche Verkehrsmittel benutzt (welche als EB unentgeltlich genutzt werden können) gibt die Beschuldigte an, dass sie ihr Fahrzeug immer benötige, dies aus Bequemlichkeit und weil sie mit dem Fahrzeug flexibler sei.
Anmerkung: Anlässlich der Befragung der Beschuldigten (Im Zuge der Verhängung der Disziplinarverfügung) wurde die EB davon in Kenntnis gesetzt, dass sie im Wiederholungsfall mit strengeren disziplinären Konsequenzen zu rechnen habe.
N.N. steht im Verdacht, durch das Nichtbezahlen von Parkstrafen eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.
Hervor zu heben ist in diesem Konnex, dass die Beschuldigte nicht nur als Exekutivbedienstete, sondern vor allem auch als Angehörige des Fachbereiches besonderes Augenmerk auf die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben in Bezug auf verkehrsrechtliche Vorschriften zu richten hat.
Da aus diesem Grunde (weiteres Abstellen des Fahrzeuges in Kurzparkzonen, ohne die dafür notwendigen Parkgebühren zu entrichten) bereits eine Disziplinarverfügung erlassen wurde, konnte nunmehr nur mit einer Disziplinaranzeige vorgegangen werden.
Es wurde eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMI wegen nichtbezahlter Parkstrafen in der Höhe von € 23.752,05 erstattet.
Es langte weiters ein weiterer Pfändungsbescheid der MA 6 wegen nichtbezahlter Parkstrafen in der Höhe von € 4.801,15 ein.
Auch hinsichtlich dieser Anlastung steht die Beschuldigte im Verdacht, durch das fortlaufende Nichtbezahlen von Parkstrafen eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.
Gegen die Beschuldigte ist derzeit ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission beim BMI wegen nichtbezahlter Parkstrafen in der Höhe von € 23.752,05 anhängig.
Weiters wurde eine Nachtragsdisziplinanzeige erstattet, da ein weiterer Pfändungsbescheid der MA 6 wegen nichtbezahlter Parkstrafen in der Höhe von € 4.801,15 in der Personalabteilung eingelangt ist.
Und langte in der Personalabteilung neuerlich ein Pfändungsbescheid der MA 6 wegen nichtbezahlter Parkstrafen in der Höhe von € 7.223, ein.
Rechtsgrundlagen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten der Beamtin bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, sie werde ihre dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig und korrekt bei diversen Amtshandlungen vorgehen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Da aber die Beamtin glaubhaft anführte, dass sie Hilfe von außen in Form der Schuldnerberatungsstelle aufgesucht hätte, eine Umschuldung mit Hilfe der Gewerkschaft durchführe und auch die Schulden an den Magistrat sukzessive zurückzahlt, geht der Senat davon aus, dass mit einer Geldbuße im oberen Bereich das Auslangen zu finden sein wird. Dies umso mehr, als die formlose Dienstbeschreibung sehr gut ausgefallen ist und die in der Dienstbeschreibung erfolgte Charakterisierung der Beamtin nicht mit den von ihr begangenen Dienstpflichtverletzungen in Einklang zu bringen sind.
Fakt ist, dass die Beamtin über einen sehr langen Zeitraum ihren wirtschaftlichen und finanziellen Ruin für die Bequemlichkeit in Kauf genommen hat, da sie erst seit Feber diese Jahres eine Parkkarte beantragt hat, obwohl dies ein Selbstverständnis sein sollte, will man auf den Komfort des Privatfahrzeuges nicht verzichten. Offenbar war sie nicht in der Lage Realitäten und Verhältnismäßigkeiten zu erkennen bzw. hat diese negiert, v.a. im Bezug auf ihren Beruf als Waffenträger und iSd WaffenG bzw WaffengebrachsG. Dies war auch einer der Gründe, weshalb ein Sachverständigengutachten für nötig erachtet worden war. Laut diesem Gutachten ist aber die Beamtin voll dienstfähig und in der Lage mit der Waffe Dienst zu versehen.
Im bloßen Eingehen von Schulden sieht die Judikatur noch keine Dienstpflichtverletzung jedoch liegen hier besondere, nachgewiesene Begleitumstände vor, da das Nichtzahlen von Parkschulden zum einen über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt ist, und zum anderen die Beamtin trotz einer vorangegangen Disziplinarverfügung, worin sie Besserung versprochen hat, weiterhin vorschriftswidrig parkte, sodass von einem bewusst kalkuliertem Verhalten und sohin Wissentlichkeit auszugehen ist.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Die Beamtin hat über einen längeren Zeitpunkt verabsäumt, Parkstrafen im Ausmaß von € 36.000,- zu bezahlen und die Konsequenzen bewusst in Kauf genommen – dies wie sie sagte, zunächst aus Bequemlichkeit und irgendwann einmal wäre die „Lage unübersichtlich“ geworden.
Ein zunächst verhängter Verweis in Form einer Disziplinarverfügung, um die Beamtin offenbar aus ihrer Schockstarre wachzurütteln, hat nicht gefruchtet.
Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis herangezogen werden, sowie auch der Umstand der Umschuldung und der Zahlungswilligkeit der Beamtin und war der Senat der Ansicht, dass aufgrund der nachweislichen Abzahlung der Schulden von € 36.000,- auf mittlerweile € 29.000,- mit der Verhängung einer Geldbuße das Auslangen zu finden sein wird.
Erschwerend war zu werten, dass die Beamtin über einen längeren Zeitpunkt die Schulden angehäuft hat und damit mehrere einschlägige Dienstpflichtverletzungen begangen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016