TE Dok 2015/11/24 W09-DK/07/15

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Veröffentlicht am 24.11.2015
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Schlagworte

Verstoß gegen Alkoholverbot; Unfall mit Dienst-LKW; Entzug der Lenkerberechtigung; Geldstrafe

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

24.11.2015

-GZ-

W09-DK/07/15

-NORM-

BDG §44 Abs1

BDG §43 Abs2

-SW-

Verstoß gegen Alkoholverbot; Unfall mit Dienst-LKW; Entzug der Lenkerberechtigung; Geldstrafe

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 24. November 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik, des Beschuldigten NN und seines Verteidigers Kurt Holzer, Beamter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 24. November 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik, des Beschuldigten NN und seines Verteidigers Kurt Holzer, Beamter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Berufskraftfahrer im KFZ Lenkdienst C bei der Güterbeförderung O

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.       am 30. April 2015 um 19:25 Uhr trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen PT .. in W, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 0,99 mg/l Atemluft (entspricht 1,98 Promille) gelenkt,

2.       durch den darauf erfolgten Entzug seiner Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, D1, BE, C1E, CE, D1E, DE und F durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 13. Mai 2015 die, für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes unbedingt erforderliche, Lenkerberechtigung für die Dauer bis einschließlich 29. Februar 2016 verloren und

3.       am 30. April 2015 um ca. 18:59 Uhr in W, in Fahrtrichtung stadteinwärts, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, dabei die Beschädigung des rechten Außenspiegels sowie der Fahrertüre des im Eigentum der Österreichischen Post AG stehenden LKW´s PT .. verursacht und den Unfallort ohne Weitergabe seiner Daten an den Geschädigten oder an die nächste Polizeidienststelle (Fahrerflucht), verlassen.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes 1.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),

hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3.

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

sowie hinsichtlich aller Spruchpunkte

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe von zwei Monatsbezügen

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1985 im Postdienst und wird bei der Güterbeförderung O als Berufskraftfahrer im KFZ Lenkdienst C verwendet. Mit 1. Juli 1989 wurde er zum Beamten ernannt.

Mit ha. Bescheid vom 14. Juli 2015, W 7/7-DK-VII/15, wurde NN vom Dienst suspendiert.

Er hat Sorgepflichten für ein Kind, das sich noch in Ausbildung befindet. An zusätzlichen finanziellen Belastungen leistet der Beschuldigte monatliche Kreditrückzahlungsraten in der Höhe von ca. EUR 900,-- aufgrund eines Hauskaufs sowie Schulgeld für seine Tochter in der Höhe von EUR 330,-- monatlich. Der Beschuldigte und seine Gattin sind Eigentümer eines Einfamilienhauses.

Aus der Dienstbeurteilung vom 23. November 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte seine dienstlichen Aufgaben erledigt, jedoch in letzter Zeit häufig Krankenstände auftraten.

Zum Sachverhalt:

NN hat am 30. April 2015 in W, den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen PT .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 0,99 mg/l Atemluft (1,98 Promille) gelenkt.

Weiters verursachte der Beschuldigte an diesem Tag einen Verkehrsunfall in der ..Straße, W, indem er beim Vorbeifahren den Seitenspiegel eines anderen Fahrzeuges beschädigte und beging zusätzlich Fahrerflucht. Außerdem wurde bei diesem Unfall auch der Seitenspiegel und die Fahrertüre des Post-Lkws beschädigt.

Nach dem Melden der Führerscheinabnahme durch den Beschuldigten am 30. April 2015 wurde dieser am 5. Mai 2015 niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beamte seinen Alkoholkonsum während einer Arbeitspause am Nachmittag des 13. Mai 2015 zu, machte jedoch keinerlei Angaben über den von ihm verursachten Verkehrsunfall, insbesondere die Ursache der Beschädigung des Seitenspiegels am Post-LKW.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 5. Mai 2015 gab NN an, am 30. April 2015 während einer Pause gegen 16:00 Uhr 3 Kaffee „gespritzt“ (Kaffee mit Cognac) getrunken zu haben Er hätte zwar gewusst, dass er im Dienst keinen Alkohol trinken dürfe, hätte aber ein „Black Out“ gehabt. Außerdem müsse er täglich Medikamente, darunter auch Antidepressiva nehmen. Ausdrücklich befragt, woher die Beschädigung des Postfahrzeuges stamme, gab der Beschuldigte an, diese erst beim Aussteigen nach dem Anhalten durch die Polizeistreife bemerkt zu haben. Der Dienstbehörde wurde der Umstand des verursachten Verkehrsunfalles und der Fahrerflucht erst am 11. Juni 2015 durch die Übermittlung des oben zitierten vollständigen Bescheids der Bezirkshauptmannschaft G bekannt.

In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 hielt NN im Wesentlichen seine Verantwortung aufrecht. Er leide an Depressionen und sei seit ca. zwei Jahren alkoholabhängig. Er gab durchaus glaubwürdig an, dass er am 30. April 2015 zusätzlich psychisch sehr belastet war, da ihn seine Mutter nach dem Verlust ihres Gatten im Februar 2015, an ihrem Geburtstag, mehrmals angerufen habe und ihn mit ihrer schwierigen Situation konfrontierte. Er habe – am Nachmittag, anlässlich einer Lenkpause – um „wieder etwas in die Höhe“ zu kommen, einen Kaffee getrunken. Obwohl er sonst im Dienst nie etwas getrunken habe, sei er auf die Idee gekommen, einen Cognac dem Kaffee beizumengen. An diesen Nachmittag sowie an die stattgefundenen Vorgänge könne er sich nur mehr rudimentär erinnern. Nach Einnahme der alkoholischen Getränke habe er sich daraufhin in den LKW gesetzt und sei weitergefahren. Dass es während der Fahrt zu einem Verkehrsunfall – das Touchieren eines anderen Fahrzeuges und die damit in Zusammenhang stehende Beschädigung des Rückspiegels am Dienst-LKW – gekommen war, war ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst. Er dürfte aufgrund seiner schweren Alkoholisierung diesen Unfall nicht bemerkt haben. Er habe daran keine Erinnerung. Festgehalten wird, dass der Beschuldigte seit Februar 2015 regelmäßig Antidepressiva einnahm. Um ca. 19:30 Uhr wurde er in W von Sicherheitskräften aufgehalten und ein Alkoholtest durchgeführt, wobei ein Atemluftalkoholwert von 0,99 mg/l Atemluft (entspricht 1,98 Promille) festgestellt wurde.

Wegen des Vorfalles vom 30. April 2015 wurde NN durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 13. Mai, Zl. …, die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, D1, BE, C1E, CE, D1E, DE und F bis einschließlich 29. Februar 2016 entzogen.

Über den Beschuldigten wurden überdies Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 2.500,-wegen des Lenkens eines KFZ in alkoholisiertem Zustand und der Fahrerflucht verhängt.

Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stellt für die Verwendung als Berufskraftfahrer der Güterbeförderung Ost einen zentralen Aspekt und Bedingung für die geforderten und bezahlten Arbeitsleistungen dar. So ist NN als Berufskraftfahrer auf den Besitz einer gültigen Lenkberechtigung angewiesen. Der Beschuldigte kann daher bis einschließlich 29. Februar 2016 – und damit für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum – nicht mehr auf seinem vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden.

NN wurde, schon aufgrund seiner schweren Depressionen, nach dem Vorfall vom 30. April 2015, zwei Wochen in der psychiatrischen Klinik Tulln stationär behandelt. Anschließend unterzog sich der Beschuldigte im Anton-Proksch-Institut einer mehrwöchigen stationären Alkoholentwöhnungstherapie. An weiteren Behandlungen werden derzeit dreimal wöchentlich Gesprächstherapien in einer Tagesklinik durchgeführt.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 7. Oktober 2015 voll geständig und einsichtig. Ihm sei bewusst, einen sehr schweren Fehler gemacht zu haben. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 10. August 2015, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft G vom 13. Mai 2015, Zl. …, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 5. Mai 2015 sowie der SAP- Ausdrucke.

Der Beschuldigte hat demnach gegen bestehende interne Weisungen (absolutes Alkoholverbot) der Österreichischen Post AG in massiver Weise verstoßen und darüber hinaus auch die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift für den Postbetriebsdienst (§ 6 Abs. 4), wonach u.a. der Alkoholgenuss während der Dienstzeit verboten ist, missachtet. Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie das Verbot, Dienstfahrzeuge in alkoholisiertem Zustand in Betrieb zu nehmen und zu lenken, stellen Kernpflichten eines Beamten dar und sind eine Grundvoraussetzung, dass der Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Der Beschuldigte hat demnach gegen bestehende interne Weisungen (absolutes Alkoholverbot) der Österreichischen Post AG in massiver Weise verstoßen und darüber hinaus auch die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift für den Postbetriebsdienst (Paragraph 6, Absatz 4,), wonach u.a. der Alkoholgenuss während der Dienstzeit verboten ist, missachtet. Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie das Verbot, Dienstfahrzeuge in alkoholisiertem Zustand in Betrieb zu nehmen und zu lenken, stellen Kernpflichten eines Beamten dar und sind eine Grundvoraussetzung, dass der Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.

In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen außergewöhnlichen Imageschaden für den Dienstgeber.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie das Verbot, Dienstfahrzeuge in alkoholisiertem Zustand zu lenken, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie das Verbot, Dienstfahrzeuge in alkoholisiertem Zustand zu lenken, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Das Lenken eines Dienstfahrzeuges – wobei ausdrücklich auf das besondere Gefährdungspotenzial eines schweren Transportfahrzeuges hingewiesen werden muss – in schwer alkoholisiertem Zustand und das Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht, stellen eine objektiv schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und auch des eingeforderten Vertrauens gegenüber dem Arbeitgeber und der Allgemeinheit dar.

Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters in der Güterbeförderung einen herausragenden Stellenwert darstellt. Der Beschuldigte hat durch seine Handlungsweise zweifellos in extremer Weise das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters in der Güterbeförderung einen herausragenden Stellenwert darstellt. Der Beschuldigte hat durch seine Handlungsweise zweifellos in extremer Weise das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Es muss festgestellt werden, dass ein Transportfahrzeug der Österreichischen Post AG einen erheblichen materiellen Wert darstellt und der Beschuldigte, der für die Öffentlichkeit als Mitarbeiter der Österreichischen Post AG leicht erkennbar war, durch sein Verhalten – das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und das Verursachen eines Verkehrsunfalles – das Ansehen des Unternehmens in der Bevölkerung massiv geschädigt hat. Überdies muss festgehalten werden, dass der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung außerdem ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten als Berufskraftfahrer darstellt.

Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00). Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).

Der Senat sieht den Weisungsverstoß hinsichtlich des Spruchpunktes 1. – die Inbetriebnahme und das Lenken eines Dienstfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand – als die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung an. Der Weisungsverstoß im Zusammenhang mit dem absoluten Alkoholverbot und der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) müssen als Erschwernisgründe nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet werden.Der Senat sieht den Weisungsverstoß hinsichtlich des Spruchpunktes 1. – die Inbetriebnahme und das Lenken eines Dienstfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand – als die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung an. Der Weisungsverstoß im Zusammenhang mit dem absoluten Alkoholverbot und der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) müssen als Erschwernisgründe nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet werden.

Im gegenständlichen Verfahren muss, aufgrund der beträchtlichen und konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, der außerordentliche Erfolgsunwert der Handlungen des Beschuldigten hervorgehoben werden.

Im Zuge der Strafzumessung wurden mildernd das reumütige Geständnis des Beschuldigten – die Tatsache, dass dieser zu seinen Handlungen gestanden ist und diese nicht beschönigt hat – seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine langjährigen untadeligen dienstlichen Leistungen, die psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Tathandlung sowie die Bereitschaft, einen allfälligen von ihm verursachten Schaden zu begleichen, gewertet. Als erschwerend musste das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt werden.

Überdies ist aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten eindeutig davon auszugehen, dass er – schon aufgrund der unterzogenen therapeutischen Behandlungen und psychologischen Unterstützungen – mit allen Kräften hinarbeitet, wieder rasch in den Arbeitsprozess integriert zu werden und dabei in der Zukunft stets absolut vorschriftskonform vorzugehen.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass bei Berücksichtigung der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe – aufgrund der hohen finanziellen Belastungen des Beschuldigten – zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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