Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Lenken eines KFZ in alkoholisierten Zustand a.D.Text
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat nach der am 09.12.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig, er hat
am N.N. außerhalb der Dienstzeit sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (bei der an der Unfallstelle durchgeführten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde 0,76 mg/l gemessen) gelenkt und in der Folge in N.N. auf der N.N. einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 2 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.000,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 2, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.000,- verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N..
Danach hat sich der Beamte am N.N. außerhalb der Dienstzeit und ohne dienstlichen Zusammenhang durch den Genuss von Alkohol in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versetzt, dann sein eigenes Fahrzeug gelenkt und in der Folge in N.N. auf der N.N. einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.
Er hat bei der Baustelleneinfahrt eine Betonleitwand übersehen und ist in diese gekracht. Am eigenen Fahrzeug entstand erheblicher Sachschaden.
Die Verkehrsunfallerhebungen nach § 99/6a StVO wurden von Beamten der API N.N. geführt.Die Verkehrsunfallerhebungen nach Paragraph 99 /, 6 a, StVO wurden von Beamten der API N.N. geführt.
Ein erfolgreich durchgeführter Alkomattest ergab einen relevanten Messwert von 0,76 mg/l, daher wurde dem Beamten der Führerschein vorläufig abgenommen.
Mit Bescheid der BH N.N. vom N.N. wurde die Entziehung der Lenkberechtigung bis einschließlich N.N. verfügt sowie eine begleitende Maßnahme angeordnet.
Der Beamte steht im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand auch ohne Dienstbezug ist nicht ein Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung zu erhalten.
Der Beamte ist beim N.N. tätig. Für die Tätigkeit ist es grundsätzlich unerlässlich, dass der Beamte über eine gültige Lenkberechtigung verfügt um überhaupt den Aufgabenbereich bewältigen zu können.
Der Beamte hat durch sein Verhalten gegen die geltende Rechtsordnung (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, sich und andere gefährdet und dadurch seine Dienstpflichten verletzt.
Beweismittel
Unter Zugrundelegung des ersten Erhebungsergebnisses der API N.N. wird die Disziplinaranzeige gegen den Beamten wegen Verdachtes der Dienstpflichtverletzung erstattet.
Der Beamte teilte den Vorfall im nächsten Dienst seiner vorgesetzten Dienststelle, A.A., persönlich mit und gab dabei auch an, dass ein positiver Alkomattest durchgeführt wurde.
Angaben des Beamten:
Der Beamte ist sich seines Fehlverhaltens und der Verletzung seiner Dienstpflichten völlig bewusst. Er war N.N. nach Dienstende in N.N. unterwegs und nahm für seine Verhältnisse zu viele alkoholische Getränke zu sich. Er ist sich der Gefahren von Alkoholeinfluss im Straßenverkehr bewusst. Normalerweise wenn er Bier trinkt, weiß er, dass ein oder zwei Gläser genug sind, falls er noch selbst mit dem Fahrzeug fahren will. In dieser Nacht trank er jedoch so viel, dass seine Selbsteinschätzung verloren ging. Laut seiner Aussage ist ihm dieser Vorfall eine Lehre und wird sich sicher nicht mehr wiederholen.
Der Beamte zeigte sich bei diesem Gespräch sichtlich emotionell bewegt und strich hervor, dass es ihm besonders darauf ankommt, weiter bei der N.N. Dienst verrichten zu können. Die Geldstrafe bzw. der finanziellen Schaden sei für ihn nur vom sekundären Belange. Er weiß, falsch gehandelt zu haben und dass nur er die Verantwortung dafür zu tragen hat.
Nachdem aus der Disziplinaranzeige und den angeschlossenen Beilage nicht ersichtlich gewesen ist, dass das ebenfalls zu führende Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 Abs. 1 StVO bereits rechtskräftig beendet ist bzw. wie dieses geendet hat, wurde mit Schreiben vom N.N. die Dienstbehörde diesbezüglich um Auskunft ersucht.Nachdem aus der Disziplinaranzeige und den angeschlossenen Beilage nicht ersichtlich gewesen ist, dass das ebenfalls zu führende Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO bereits rechtskräftig beendet ist bzw. wie dieses geendet hat, wurde mit Schreiben vom N.N. die Dienstbehörde diesbezüglich um Auskunft ersucht.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom N.N. wurde bezüglich des Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Dem Ersuchen wurde mit E-Mail nachgekommen. Danach wurde der Beamte wegen § 5 Abs. 1 StVO von der Landespolizeidirektion N.N., Polizeikommissariat N.N. rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.Dem Ersuchen wurde mit E-Mail nachgekommen. Danach wurde der Beamte wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO von der Landespolizeidirektion N.N., Polizeikommissariat N.N. rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
In weiterer Folge wurde daher für den 09.12.2015 eine Verhandlung anberaumt und diese in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N., Zl N.N. wurde dem Beamten die Lenkberechtigung bis einschließlich N.N. –die Absolvierung einer Nachschulung vorausgesetzt-entzogen.
Der Beamte wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion N.N., Polizeikommissariat N.N. wegen § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.Der Beamte wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion N.N., Polizeikommissariat N.N. wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Beamte zeigte sich geständig.
Die Begehung der Dienstpflichtverletzung war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen, wobei das Ausmaß der Alkoholisierung aufgrund der Messung mittels Alkomat ausreichend verifiziert ist.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Diese gesetzliche Bestimmung erfasst damit auch das außerdienstliche (argumentum: gesamtes) Verhalten.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Diese gesetzliche Bestimmung erfasst damit auch das außerdienstliche (argumentum: gesamtes) Verhalten.
Allerdings stellt die Judikatur bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört (besondere Funktionsbezug), womit den Bemerkungen in den EB Rechnung getragen wird, wonach § 43 Abs. 2 BDG in das außerdienstliche Verhalten nur in „besonders krassen Fällen“ eingreifen wolle. Allerdings stellt die Judikatur bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört (besondere Funktionsbezug), womit den Bemerkungen in den EB Rechnung getragen wird, wonach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in das außerdienstliche Verhalten nur in „besonders krassen Fällen“ eingreifen wolle.
Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass gerade an das Verhalten von Exekutivbeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB sowie von Großteilen des Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.
Der Beamte bestätigte nicht mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung oder der Ahndung von Verwaltungsübertretungen betraut zu sein.
Der Schutz des Rechtsgutes, welches der Beamte durch sein außerdienstliches Verhalten vorliegenden Falls verletzt hat, nämlich die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, kommt ihm somit im Rahmen seines Amtes nicht zu, weshalb dem Verfasser der Disziplinaranzeige beizupflichten ist, wenn er angibt , dass ein besonderer Funktionsbezug nicht vorliegt.
Es war daher zu prüfen, ob das dem Beamten angelastete Verhalten derart schwerwiegend ist, dass es für sich allein geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beseitigen (allgemeiner Funktionsbezug).
Das in Rede stehende außerdienstliche Verhalten des Beamten ist jedoch nicht mit den in den erläuternden Bemerkungen zur RV zum BDG 1979 angeführten Beispielen besonders krasser Fälle außerdienstlichen Verhaltens zu vergleichen. Insbesondere kann in casu nicht von einem Trunkenheitsexzess die Rede sein. Das in Rede stehende außerdienstliche Verhalten des Beamten ist jedoch nicht mit den in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979 angeführten Beispielen besonders krasser Fälle außerdienstlichen Verhaltens zu vergleichen. Insbesondere kann in casu nicht von einem Trunkenheitsexzess die Rede sein.
Damit ist aber dennoch nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten außer Dienst auf Grund der im besonderen Aufgabengebiet des zu beurteilenden Beamten gelegene Umstände die genannten Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt. Die Annahme, dass eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt, ist dann gerechtfertigt, wenn Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung eine einem besonderen Funktionsbezug vergleichbare Konstellation bilden. Überdies darf es auch nicht zum Ergebnis kommen, dass aus der großen Bandbreite von Beamten mit unterschiedlichsten dienstlichen Aufgabenstellungen ausschließlich jene der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 unterliegen, deren Aufgabe im Schutz des von ihnen selbst verletzten Rechtsgutes liegt (VwGH vom 23.02.2000, 99/09/0110).Damit ist aber dennoch nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten außer Dienst auf Grund der im besonderen Aufgabengebiet des zu beurteilenden Beamten gelegene Umstände die genannten Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt. Die Annahme, dass eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vorliegt, ist dann gerechtfertigt, wenn Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung eine einem besonderen Funktionsbezug vergleichbare Konstellation bilden. Überdies darf es auch nicht zum Ergebnis kommen, dass aus der großen Bandbreite von Beamten mit unterschiedlichsten dienstlichen Aufgabenstellungen ausschließlich jene der Verpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 unterliegen, deren Aufgabe im Schutz des von ihnen selbst verletzten Rechtsgutes liegt (VwGH vom 23.02.2000, 99/09/0110).
Eine derartige Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, ist dann gegeben, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.
Dem beschuldigten Beamten wurde aufgrund seines außerdienstlichen Verhaltens die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten entzogen. Ihm war es daher für diesen Zeitraum untersagt, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Zwar behauptet der Verfasser der Disziplinaranzeige, dass das temporäre Fehlen der Lenkerberechtigung keine tiefgreifenden Auswirkungen auf den allgemeinen Dienstbetrieb hätte, zumal der Beamte auch weiterhin im Außendienst verwendet werde, da die Teams meistens im Zweierteam ausfahren würden. Für die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung werde der Beamte als Beifahrer verwendet oder die Einsatzleitstelle am Stützpunkt besetzen.
Andererseits gab der Verfasser der Disziplinaranzeige jedoch zu, dass „dies für die Gruppenführer eine Berücksichtigung in der Einsatzplanung bedeuten würde“ und „dass es für die Tätigkeit grundsätzlich unerlässlich sei, dass der Beamte über eine gültige Lenkberechtigung verfügt, um überhaupt den Aufgabenbereich bewältigen zu können“.
Damit ist evident, dass die Dienstfähigkeit des Beamten aufgrund der fehlenden Berechtigung, für die Dauer des Entzuges ein Dienstkraftfahrzeug lenken zu dürfen, beeinträchtigt ist und sohin sehr wohl Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gegeben sind. Durch diesen Umstand wird nämlich die Dispositionsmöglichkeit des Vorgesetzten eingeschränkt, da der Beamte aufgrund seiner fehlenden Fahrerlaubnis zu einem derartigen Dienst, bei dem die Erlaubnis, ein Dienstfahrzeug zu lenken, vorausgesetzt wird, nicht herangezogen werden kann. Andere Bedienstete müssen daher seinen Dienst, ein Fahrzeug zu lenken, für ihn übernehmen und erfahren dadurch eine Mehrbelastung.
Abgesehen davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund widriger Umstände dieser dennoch in die Lage kommen könnte, ein Fahrzeug lenken zu müssen – beispielsweise weil der Lenker des Dienstkraftfahrzeuges, dem er als Beifahrer zugeteilt wird, dazu selbst gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist. Es könnten auch einsatztaktische Gründe hierfür sprechen.
In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass jeder Exekutivbeamte auf jeder Dienststelle, wenn auch nur kurzfristig eingesetzt werden kann. Ein solcher Einsatz wäre nicht nur bei Großereignissen, sondern auch bei Personalknappheit auf der eigenen Dienststelle denkbar. Wenn auch der unmittelbare Vorgesetzte in einem solchen Fall dahingehend Abhilfe schafft, dass er, wenn überhaupt möglich, eben einen anderen Beamten zu derartigen Diensten einsetzt, so wäre seine diesbezügliche Disposition neuerlich eingeschränkt, weil der Beamte aufgrund seiner fehlenden Fahrerlaubnis zu einem derartigen Dienst, bei dem die Erlaubnis, ein Dienstfahrzeug zu lenken, vorausgesetzt wird, nicht herangezogen werden könnte.
Schlussendlich verfolgt der Dienstgeber mit der Zuerkennung der Fahrerlaubnis allgemein das Ziel, allen Beamten jederzeit das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges zu ermöglichen. Daraus resultiert die Möglichkeit, erforderlichenfalls diese Fähigkeit jederzeit von jedem Beamten abberufen zu können.
Weiter ist auf § 36 Abs. 4 BDG zu verweisen, wonach der Beamte verpflichtet ist, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.Weiter ist auf Paragraph 36, Absatz 4, BDG zu verweisen, wonach der Beamte verpflichtet ist, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Dem Beamten ist zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar. Er selbst gibt zu, wie auch schon in der mit ihm am N.N. vorgenommenen Niederschrift, dass er angenommen hatte, mit der konsumierten Alkoholmenge bereits die, für das Lenken eines Fahrzeuges zulässige, Höchstgrenze überschritten zu haben.
Wenn der Beamte als Rechtfertigung angibt, sich nur deshalb entschlossen zu haben, sein Fahrzeug trotz des Alkoholkonsums in Betrieb genommen zu haben, da außerhalb der Hauptverkehrszeiten sein Wohnort nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar ist, ist ihm entgegen zu halten, dass er entweder mit einem Taxi fahren oder sich von einem Familienmitglied bzw. einer Person aus dem Freundeskreis abholen lassen bzw. bei einem Freund übernachten hätte können. Darüber hinaus ist das umso mehr ein Grund, dem Alkohol nicht bzw. nicht in dem Maß zuzusprechen, wie es der Beamten getan hat.
Ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre daher möglich und ihm auch zumutbar gewesen.
Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise hat der Beamte ein Fehlverhalten von erheblichem disziplinarrechtlichem Unrechtsgehalt gesetzt.Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise hat der Beamte ein Fehlverhalten von erheblichem disziplinarrechtlichem Unrechtsgehalt gesetzt.
§ 93 Abs. 1 BDG zufolge ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönliche Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, Absatz eins, BDG zufolge ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönliche Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Die vom Beamten begangene Dienstpflichtverletzung ist zweifelsohne eine schwere. Nachdem im Ergebnis jedoch die Milderungsgründe (umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit) die Erschwerungsgründe (nämlich kein Erschwerungsgrund) überwiegen, war, zumal die ausgezeichnete Dienstbeschreibung begründeten Anlass zur Annahme gab, dass es sich bei der vorliegenden Übertretung um einen einmaligen Ausrutscher handeln wird, erachtete der Senat- im Gegensatz zur Disziplinaranwaltschaft – die Verhängung einer Geldbuße im oberen Bereich für schuld- und tatangemessen. Die Strafe erscheint im Lichte der obigen Ausführungen für ausreichend, um den Beamten von der neuerlichen Begehung der gleichen Dienstpflichtverletzung abzuhalten. Generalpräventiven Aspekten ist damit ebenso im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015