TE Dok 2015/12/16 W05-DK/07/15

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Mehrmaliger Verstoß gegen Alkoholverbot; Freispruch

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

16.12.2015

-GZ-

W05-DK/07/15

-NORM-

BDG §44 Abs1

BDG §43 Abs1

BDG §43 Abs2

BDG §118 Abs1 Z2

-SW-

Mehrmaliger Verstoß gegen Alkoholverbot; Freispruch

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid H und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 16. Dezember 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid H und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 16. Dezember 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung XX Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung römisch zwanzig

wird von den Vorwürfen,

er habe als Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung XX er habe als Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung römisch zwanzig

1.       am 23. September 2014 während des Dienstes trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes deutliche, für den Vorgesetzten und Kollegen nicht zu übersehende, Alkoholisierungsmerkmale, wie eine nach Alkohol riechende Atemluft sowie einen unsicheren, wankenden Gang, aufgewiesen, sodass er – da er seinen dienstlichen Tätigkeiten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen konnte – von seinem Vorgesetzten aus Sicherheitsgründen um ca. 10:30 Uhr nach Hause entlassen werden musste,

2.       im Nachtdienst vom 5. Februar auf den 6. Februar 2015 neuerlich deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung aufgewiesen, sei in der Folge seinen dienstlichen Aufgaben nur äußerst mangelhaft nachgekommen, was sich unter anderem in falschen ..-ankündigungen und fehlenden und falschen Meldungen in das ..-system bemerkbar machte,

3.       im Nachtdienst vom 6. Februar auf den 7. Februar 2015 trotz Geltung der 0,0 Promille-Grenze Anzeichen einer leichten Alkoholisierung aufgewiesen und

4.       am Sonntag, den 22. März 2015 während des Dienstes Alkohol konsumiert, sodass er Fehlzuordnungen bzw. Verzögerungen bei der Bearbeitung der Poststücke verursachte und aufgrund des Alkoholkonsums an diesem Tag zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr, somit während seiner Dienstzeit, am Arbeitsplatz einschlief, sodass er unter Mithilfe eines Kollegen in ein Nächtigungszimmer der Dienststelle gebracht werden musste sowie seine dienstlichen Tätigkeiten von der Dienstaufsicht zusätzlich übernommen werden mussten und nach seinem Aufwachen um ca. 15:30 Uhr noch immer derart beeinträchtigt war, dass er vom Vorgesetzten nicht mehr zum Dienst zugelassen werden konnte

und dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowieseine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) sowie

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen,schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1980 im Postdienst und wird als Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung XX sowie ab April 2015 im Briefzentrum W im ..-abteil verwendet. Mit 1. Juli 1984 wurde er zum Beamten ernannt. NN steht seit 1980 im Postdienst und wird als Sachbearbeiter Logistik in der Postvermittlung römisch zwanzig sowie ab April 2015 im Briefzentrum W im ..-abteil verwendet. Mit 1. Juli 1984 wurde er zum Beamten ernannt.

Er hat keine Sorgepflichten, keine zusätzlichen finanziellen Belastungen sowie keine weiteren Einkünfte.

Am 26. März 2015 wurde gegen NN Disziplinaranzeige und am 30. Juli 2015 eine Nachtrags-Disziplinaranzeige seitens des Personalamtes Wien erstattet, wobei dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen bzw. die oben angeführten Anschuldigungspunkte begründet wurden.

Laut Mitteilungen der Personalstelle des Briefzentrums W an das Personalamt Wien vom 9. Oktober 2014, 10. Februar 2015 und 24. März 2015 seien sowohl am 23. September 2014, in den Nachtdiensten vom 5. auf den 6. Februar 2015 und vom 6. auf den 7. Februar 2015 als auch am 22. März 2015 bei NN vom Vorgesetzten bzw. von anwesenden Kollegen sehr deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung, wie eine nach Alkohol riechende Atemluft, ein unsicheres Gangbild und ein auffälliges Gesamtverhalten wahrgenommen worden.

Während bei dem Vorfall vom 23. September 2014 ein Vorgesetzter vor Ort war und NN aufgrund seines Zustandsbildes aus Sicherheitsgründen und um weitere Störungen und Schäden im laufenden Dienstbetrieb zu vermeiden, an diesem Tag nicht mehr zum Dienst zugelassen hat, versah der Beschuldigte in den beiden Nachtdiensten vom 5. Februar auf den 6. Februar und vom 6. Februar auf den 7. Februar 2015, in denen kein Vorgesetzter vor Ort war, seinen Dienst zu Ende, wobei jedoch gravierende Mängel in der Dienstverrichtung festgehalten worden seien und dadurch eine deutliche Störung des gewohnten Dienstbetriebes erfolgt sei.

Am 22. März 2015 habe der beim ..-Schalter aushelfende Kollege S. um 10:00 Uhr bei NN deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen, wie eine undeutliche Aussprache sowie einen unkontrollierten Gesichtsausdruck. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, im Spind befindliche alkoholische Getränke konsumiert zu haben, da dieser bis zu seiner Pause um 12:00 Uhr mindestens zweimal „Kaffee“ von der im Büro aufgestellten Kaffeemaschine holte. Da vom Büro ein direkter Zugang zu den Garderoben möglich und das Büro zum Wochenende nicht ständig besetzt sei, wäre die zwischenzeitliche Konsumation von im Spind befindlichem Alkohol durchaus unauffällig möglich gewesen. An diesem Tag habe sich die Sprechweise bzw. Aussprache und die Arbeitsleistung des Beschuldigten kontinuierlich verschlechtert. Zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr sei NN, trotz des zwischenzeitlich erfolgten Kaffeekonsums, am Arbeitsplatz eingeschlafen. Der Beschuldigte wurde vom Dienstabschnittsverantwortlichen, H., geweckt und auf seinen Zustand angesprochen. Überdies habe der Beschuldigte nicht auf die Aufforderung H.s, sich niederzulegen, reagiert. Aus diesem Grund habe ihn ein Kollege mit dem Schreibtischsessel in das auf der Dienststelle befindliche Materiallager geschoben und dort niedergelegt. Der Beschuldigte, bei dem ein leicht wankender Gang und ein starrer Gesichtsausdruck beobachtet wurde, habe keine Erklärung für sein Verhalten abgegeben.

In der Beschuldigtenvernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 30. September 2015 hat sich der Beschuldigte hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte für nicht schuldig bekannt. Er habe weder vor Dienstantritt noch während seines Dienstes alkoholische Getränke zu sich genommen. Ebenso habe er keinen Alkohol zur Dienststelle mitgenommen. Die körperlichen Defizite könne er sich nur mit der Einnahme von Medikamenten (Psychopharmaka) und damit im Zusammenhang stehenden körperlichen Reaktionen und „Begleiterscheinungen“ erklären.

Am 23. September 2014 habe er nach einem, aus privaten Gründen erfolgten, Frühflug aus Deutschland, aufgrund eines Ersuchens der Dienststelle, unmittelbar nach der Landung in S den Dienst angetreten. Aus diesem Grund habe er auch keinen Ausweis und keine Zutrittsberechtigung gehabt. Er habe genau zu diesem Zeitpunkt Antidepressiva genommen. „Ich habe weder am Vorabend noch während des Fluges von Deutschland nach Wien irgendwelche alkoholische Getränke zu mir genommen. Ich habe an diesem Tag die Tabletten vor dem Abflug nach Wien genommen. Ich bin daraufhin sehr müde geworden und ich habe Schwindelanfälle gehabt. Ich bin auch nervös geworden und habe stark gezittert. Ich kann mir nicht erklären, wie der von den Kollegen angeblich wahrgenommene Alkoholgeruch zustande gekommen ist. Ich kann mich erinnern, dass es mir an diesem Vormittag am 23. September 2014 nicht gut gegangen ist. Wenn ich vom Stuhl aufgestanden bin ist mir schwindlig geworden. Ich kann mich auch erinnern, als der Vorgesetzte zu mir gesagt hat, dass ich nach Hause gehen soll.“

Der Beschuldigte gab an, dass er seit ca. 2006 psychische Probleme habe, die sich auch körperlich ausgewirkt hätten. So habe er Schweißausbrüche und Schlafstörungen gehabt. Er sei seit diesem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung, habe sich medikamentös behandeln lassen und sich verschiedenen Therapien unterzogen. Er habe jedoch mehrmals seine Ärzte gewechselt und Medikamente – die ihm meist in Form von Probepackungen mitgegeben wurden – unregelmäßig eingenommen. „Ich habe auf die Medikamente, die ich von den Ärzten bekommen habe, unterschiedlich reagiert. Bei manchen waren die Auswirkungen positiv. Manche habe ich nicht vertragen und habe negative Begleiterscheinungen gehabt.“ Erst in letzter Zeit wäre er mit den Behandlungen zufrieden und fühle sich körperlich und psychisch stabil.

Die Vorgesetzten hätten nur teilweise von seinen psychischen Problemen gewusst: „Ich habe am Anfang bei meiner Therapie Probleme gehabt, über meine gesundheitlichen Probleme zu sprechen. Am Anfang hat mein Dienstgeber über meine Probleme nichts gewusst.“

Zu den Vorfällen am 5. 6. und 7. Februar 2015 gab der Beschuldigte an, auch zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit seinen körperlichen und psychischen Problemen Psychopharmaka eingenommen zu haben. Auch an diesen Tagen habe er keine alkoholischen Getränke zu sich genommen.

Am 22. März 2015 sei er extrem müde geworden. Aus diesem Grund sei er ein paar Mal in das „besagte Büro gegangen und habe in diesem Raum jeweils einen Kaffee geholt. Ich habe auch zu diesem Zeitpunkt keinen Alkohol getrunken. Es war dann wirklich so arg, dass ich am Sessel eingeschlafen bin.“ Er habe jedoch seinen Kollegen nicht gesagt, dass sein Zustand in einem direkten Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten stehen würde.

Zeugenaussagen zu den Vorgängen am 23. September 2014:

T., Leiter der Postvermittlung XX und Vorgesetzter des Beschuldigten, gab in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2015 an: „Wir haben um ca. 9:30 Uhr das Screening gehabt und danach ist mir aufgefallen, dass Herr NN nicht mehr fähig war, die Arbeit zu machen. Er ist am Sessel gelehnt. Er hat nicht mehr gearbeitet und hat gelallt. Ich bin zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, ob es ihm nicht gut gehe und ob er arbeitsfähig sei. Meines Erachtens war er zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitsfähig und ich habe ihn gefragt, ob er es schafft, nach Hause zu gehen. Aufgrund des Lallens und des Wankens habe ich vermutet, dass er zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert war. Bewusst habe ich keinen Alkohol gerochen. T., Leiter der Postvermittlung römisch zwanzig und Vorgesetzter des Beschuldigten, gab in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2015 an: „Wir haben um ca. 9:30 Uhr das Screening gehabt und danach ist mir aufgefallen, dass Herr NN nicht mehr fähig war, die Arbeit zu machen. Er ist am Sessel gelehnt. Er hat nicht mehr gearbeitet und hat gelallt. Ich bin zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, ob es ihm nicht gut gehe und ob er arbeitsfähig sei. Meines Erachtens war er zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitsfähig und ich habe ihn gefragt, ob er es schafft, nach Hause zu gehen. Aufgrund des Lallens und des Wankens habe ich vermutet, dass er zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert war. Bewusst habe ich keinen Alkohol gerochen.

Ich habe zu diesem Zeitpunkt aber auch schon mit Herrn NN über seine etwas angeschlagene Gesundheit gesprochen. Ich habe ihm angeboten, dass er zu mir kommen kann, wenn er Unterstützung und Hilfe braucht.“

Der in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 einvernommene Zeuge S., Mitarbeiter der Postvermittlung XX, hatte hinsichtlich der Vorgänge am 23. September 2014 keine Erinnerung mehr. In der niederschriftlichen Befragung am 29. September 2014 wurden von S. ein „auffälliges Verhalten“ und „ein nach Alkohol riechender Mundgeruch“ des Beschuldigten festgehalten. Der in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 einvernommene Zeuge S., Mitarbeiter der Postvermittlung römisch zwanzig, hatte hinsichtlich der Vorgänge am 23. September 2014 keine Erinnerung mehr. In der niederschriftlichen Befragung am 29. September 2014 wurden von S. ein „auffälliges Verhalten“ und „ein nach Alkohol riechender Mundgeruch“ des Beschuldigten festgehalten.

Zu den Vorgängen in den Nachtdiensten vom 5. auf den 6. Februar 2015 und vom 6. auf den 7. Februar 2015 wurden niederschriftliche Befragungen am 10. Juni 2015 durchgeführt und in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 verlesen.

P., Mitarbeiter der Postvermittlung XX, konnte dabei nicht angeben, ob NN wegen einer Alkoholisierung oder wegen einer Medikamenteneinnahme im Sitzen eingeschlafen sei. P. habe bei ihm keinen Alkoholgeruch oder einen schwankenden Gang wahrgenommen. Er habe bei ihm auch keinen Alkohol gesehen und keine Wahrnehmungen dazu gemacht.P., Mitarbeiter der Postvermittlung römisch zwanzig, konnte dabei nicht angeben, ob NN wegen einer Alkoholisierung oder wegen einer Medikamenteneinnahme im Sitzen eingeschlafen sei. P. habe bei ihm keinen Alkoholgeruch oder einen schwankenden Gang wahrgenommen. Er habe bei ihm auch keinen Alkohol gesehen und keine Wahrnehmungen dazu gemacht.

Nach den Aussagen von M., Mitarbeiter der Postvermittlung XX, sei der Beschuldigte nicht voll einsatzfähig gewesen und habe sehr müde und desorientiert gewirkt. Er habe am Bürosessel geschlafen oder gedöst. Nach den Aussagen von M., Mitarbeiter der Postvermittlung römisch zwanzig, sei der Beschuldigte nicht voll einsatzfähig gewesen und habe sehr müde und desorientiert gewirkt. Er habe am Bürosessel geschlafen oder gedöst.

Zeugenaussagen von Mitarbeitern der Postvermittlung XX zu den Vorgängen am 22. März 2015:Zeugenaussagen von Mitarbeitern der Postvermittlung römisch zwanzig zu den Vorgängen am 22. März 2015:

Der Zeuge B. gab in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 an, dass NN am 22. März 2015 nicht mehr arbeitsfähig gewesen und am Computer eingeschlafen sei. „Er hat damals abwesend gewirkt. Ich habe gesehen als Herr NN nach Hause gegangen ist, dass sein Gang etwas wackelig war. Alkoholgeruch habe ich keinen wahrgenommen. Ich war eine gewisse Entfernung von Herrn NN entfernt“.

Laut der Zeugenaussage von S. war der Beschuldigte in schlechter körperlicher Verfassung. „Ich bin kein Arzt und kann das daher auch nicht feststellen, ob es eine Alkoholisierung war. Mir ist aufgefallen, dass er nach der Mittagspause am Arbeitsplatz eingeschlafen ist.“ … „Vielleicht war er krank. Ich weiß es nicht. Er war jedenfalls nicht fit. Ich habe jedenfalls nicht gesehen, dass Herr NN alkoholische Getränke zu sich genommen hat.“ … „Ich habe keinen Alkoholgeruch wahrgenommen. Ich war ca. einen Meter von ihm entfernt.“

Nach Vorhalt, dass er anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 22. März 2015 angegeben habe, dass er Alkoholgeruch wahrgenommen hätte, gab er dazu an: „Ich kann zu diesen Aussagen nicht viel darauf sagen. Wenn es im Protokoll so steht, werde ich es so gesagt haben.“

Der Zeuge K. gab in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 an, dass NN am 22. März 2015 im Dienst „wie eingeschlafen“ gewirkt hat und dann mit seinem Kopf Richtung Tisch vornübergefallen sei. Dabei sei er gesessen und wurde von ihm mit dem Sessel in ein Materialzimmer geführt. „Ich habe bei Herrn NN nichts wahrgenommen. Er hat weder geredet noch gestöhnt. Ich kann nicht beurteilen, ob Herr NN alkoholisiert war.“ … „Ich habe Herrn NN auf dem Sessel sitzend in das Materiallager geschoben und im Materiallager auf das Bett gelegt. Dabei musste ich ihn auch hochheben. Ich habe vielleicht ein bisschen Alkoholgeruch wahrgenommen. Ich kann es jetzt aber nicht mehr genau sagen. Dieses Hinlegen hat lediglich ein paar Sekunden gedauert.“

Der Zeuge H., Dienstabschnittverantwortlicher und damit Vorgesetzter des Beschuldigten am 22. September 2015, gab in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015 an, dass er an diesem Tag von Mitarbeitern zum Arbeitsplatz von NN geholt wurde. „Herr NN war wie abwesend. Er hat dabei nichts gesagt, nur starr vor sich hingeschaut. Da Herr NN nicht reagierte habe ich Herrn K. gebeten, Herrn NN zum Notbett zu führen, damit er sich dort erholen könne. Ich habe daraufhin die ..-station übernommen. Ich war über die Situation mit Herrn NN selber überrascht. Ich konnte die Lage nicht einschätzen. Ich habe gehofft, dass er sich dadurch, dass er in diesen Raum gebracht worden ist, erholen kann. Ich habe einen Verdacht auf eine Alkoholisierung gehabt. Er hat sehr abwesend gewirkt und starr geschaut. Alkoholgeruch habe ich keinen wahrgenommen.“ Der Zeuge gab an, dass er geglaubt habe, dass er sich noch erholen könnte. Überdies sei zum damaligen Zeitpunkt der Arbeitsdruck, auch aufgrund von Computerproblemen, sehr hoch gewesen.

Festgestellt wird, dass der Beschuldigte unbescholten ist, von den vorgesetzten Stellen in der Vergangenheit keinerlei Beanstandungen oder sonstige Schritte unternommen worden sind und grundsätzlich eine gute Dienstleistung erbringt. Laut Dienstbeurteilung vom 25. September 2015 konnte sich der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit auf der XX ein umfangreiches Fachwissen aneignen und verrichtete eine qualitative Arbeit. Er habe geringe Fehlzeiten und sei immer bereit, bei Auftragsspitzen allfällig notwendige Überstunden zu leisten. Überdies entspreche sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzen und seinen Kollegen den Erwartungen.Festgestellt wird, dass der Beschuldigte unbescholten ist, von den vorgesetzten Stellen in der Vergangenheit keinerlei Beanstandungen oder sonstige Schritte unternommen worden sind und grundsätzlich eine gute Dienstleistung erbringt. Laut Dienstbeurteilung vom 25. September 2015 konnte sich der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit auf der römisch zwanzig ein umfangreiches Fachwissen aneignen und verrichtete eine qualitative Arbeit. Er habe geringe Fehlzeiten und sei immer bereit, bei Auftragsspitzen allfällig notwendige Überstunden zu leisten. Überdies entspreche sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzen und seinen Kollegen den Erwartungen.

Nach seiner Dienstzuteilung zum Briefzentrum W sei NN laut Aussagen seines derzeitigen Vorgesetzten T. in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 „absolut unauffällig“ und erbringe „seine Leistungen voll und ganz.“

Überdies wird festgehalten, dass der Beschuldigte seit Jahren an psychischen Problemen (Depressionen) leidet und regelmäßig, wenn auch von unterschiedlichen Ärzten und Therapeuten, ärztlich und therapeutisch behandelt wird. Diesbezügliche Bestätigungen und Nachweise über erfolgte Behandlungen und Therapien wurden vom Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung am 30. September 2015 vorgelegt.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 16. Dezember 2015, 19. November 2015 und 30. September 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 26. März 2015, der Nachtrags-Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 30. Juli 2015, der Berichte der Personalleitung des Briefzentrums W vom 9. Oktober 2014, 9. Februar 2015, 24. März 2015 und 5. Mai 2015, der niederschriftlichen Befragungen vom 29. September 2014, 22. März 2015, 23. März 2015 und 10. Juni 2015 sowie der SAP-Ausdrucke.

Alle in den mündlichen Verhandlungen befragten Zeugen – die die in den Anschuldigungspunkten dargestellten Vorgänge unmittelbar wahrgenommen haben – schilderten übereinstimmend und nachvollziehbar die von ihnen beobachteten körperlichen Beeinträchtigungen und Ausfälle sowie die extreme Müdigkeit des Beschuldigten, in den im Einleitungsbeschluss vom 3. August 2015 angegeben Zeiträumen.

So hat der Zeuge T. am 23. September 2014 ein „Lallen“ und „Wanken“ des Beschuldigten, der Zeuge B. am 22. März 2015 ein „Wanken“ festgestellt. Lediglich ein Zeuge K. hat in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 angegeben, am 22. März 2015 möglicherweise „Alkoholgeruch“ beim Beschuldigten wahrgenommen zu haben.

Auch wenn der Senat bezüglich der Aussagen der Zeugen hinsichtlich des Symptoms „Alkoholgeruch“ zur Ansicht gelangt, dass eine gewisse „kollegiale Rücksichtnahme“ nicht ganz auszuschließen sei, haben alle Zeugen glaubwürdig und überzeugend angegeben, dass sie weder einen Alkoholkonsum des Beschuldigten in seiner Dienstzeit gesehen noch ein „Lagern“ von alkoholischen Getränken im dienstlichen Bereich wahrgenommen haben.

Auch wenn einzelne Indizien vorliegen, dass die körperlichen Ausfälle des Beschuldigten in einem Zusammenhang mit der Einnahme von alkoholischen Getränken, gegebenenfalls in Kombination mit der Einnahme von Psychopharmaka, gestanden sind, kann an den im Einleitungsbeschluss angegebenen Arbeitstagen ein zweifelsfreier objektiver Nachweis einer Alkoholisierung des Beschuldigten nicht erbracht werden.

Verlässliche Alkoholkontrollen, die über wenig zuverlässige Beobachtungen (Wahrnehmungen von Geruch, Gang, Sprache, Konzentration, etc.) hinausgehen und die eine Alkoholisierung zuverlässig feststellen, sind schon aufgrund ihrer Methoden, immer als Eingriff in die körperliche Integrität und in die Persönlichkeit des Mitarbeiters anzusehen (vgl. Klaus Firlei, Alkohol am Arbeitsplatz, 2009). Ein verlässlicher Nachweis einer Alkoholisierung des Beschuldigten wurde demnach nicht erbracht.Verlässliche Alkoholkontrollen, die über wenig zuverlässige Beobachtungen (Wahrnehmungen von Geruch, Gang, Sprache, Konzentration, etc.) hinausgehen und die eine Alkoholisierung zuverlässig feststellen, sind schon aufgrund ihrer Methoden, immer als Eingriff in die körperliche Integrität und in die Persönlichkeit des Mitarbeiters anzusehen vergleiche Klaus Firlei, Alkohol am Arbeitsplatz, 2009). Ein verlässlicher Nachweis einer Alkoholisierung des Beschuldigten wurde demnach nicht erbracht.

Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit ist – mit der nötigen Sicherheit – den Nachweis für das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten zu erbringen.

Nach ständiger Judikatur (siehe DOK 12.11.2013, GZ54/9-DOK/13) hätte ein zweifelsfreier Nachweis einer Alkoholisierung des Beschuldigten nur erbracht werden können, wenn ein Vorgesetzter den Beschuldigten aufgefordert hätte, sich unverzüglich einer Blutalkoholuntersuchung oder einem Alkomattest zu unterziehen. Da dies unterblieben ist, kann der Nachweis für ein Fehlverhalten des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erbracht werden. Da keine unmittelbaren Wahrnehmungen über einen Alkoholkonsum des Beschuldigten gemacht wurden, bleibt auch gänzlich offen, ob, gegebenenfalls welche und wie viele alkoholische Getränke, bzw. in welchem Zeitfenster, der Beschuldigte zu sich genommen hat.

Die von den Zeugen wahrgenommenen Symptome des Beschuldigten können nicht zweifelsfrei einem Alkoholkonsum des Beschuldigten zugeordnet werden, dies insbesondere im Hinblick auf die vom Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Probleme eingenommenen Medikamente.

Da der erkennende Senat zur Ansicht gelangt ist, dass dem Beschuldigten die inkriminierten Handlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit objektiv nachgewiesen werden konnten, erübrigte sich eine nähere Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale, wie eine Abklärung durch einen medizinischen Fachgutachter, ob bzw. inwieweit die psychische Erkrankung des Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit herbeigeführt hat sowie die Prüfung der Frage, ob – der für ein „fortgesetztes Delikt“ neben einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang notwendige – sogenannte "Gesamtvorsatz" (einheitlicher Willensentschluss), im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 hinsichtlich der Vorwürfe des Anschuldigungspunktes 1. des Einleitungsbeschlusses, vorgelegen ist. Da der erkennende Senat zur Ansicht gelangt ist, dass dem Beschuldigten die inkriminierten Handlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit objektiv nachgewiesen werden konnten, erübrigte sich eine nähere Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale, wie eine Abklärung durch einen medizinischen Fachgutachter, ob bzw. inwieweit die psychische Erkrankung des Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit herbeigeführt hat sowie die Prüfung der Frage, ob – der für ein „fortgesetztes Delikt“ neben einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang notwendige – sogenannte "Gesamtvorsatz" (einheitlicher Willensentschluss), im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 hinsichtlich der Vorwürfe des Anschuldigungspunktes 1. des Einleitungsbeschlusses, vorgelegen ist.

Bei der Gesamtbeurteilung des Beschuldigten wurden überdies berücksichtigt, dass dieser in den letzten Jahren hohe Geldsummen für ärztliche Behandlungen und Therapien aufgewendet hat, um seine psychische und körperliche Stabilität wieder zu erlangen. Auch dieses, durch Nachweise belegte Verhalten des Beschuldigten, steht im auffallenden Widerspruch zu einem allfälligen schädlichen Alkoholabusus. Die geringen (unterdurchschnittlichen) Krankenstände des Beschuldigten manifestieren überdies ohne Zweifel die positive Einstellung des Beschuldigten zu seinem Dienstgeber. Ebenso müssen seine sehr guten dienstlichen Leistungen nach Zuweisung des Arbeitsplatzes im Briefzentrum Y hervorgehoben werden.

Da in gegenständlicher Angelegenheit ein disziplinär relevantes Verhalten des Beschuldigten nicht, mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit, nachvollziehbar ist, muss dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ gefolgt werden.

Aus diesem Grund war daher bezüglich aller Spruchpunkte im Zweifel ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesem Grund war daher bezüglich aller Spruchpunkte im Zweifel ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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