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BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungenText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch die Senatspräsidentin des OLG Dr. Ingrid Brandstätter als Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates RidOLG Dr. Werner Urbaner und KI Martin-Johann Schöpf in der Disziplinarsache gegen *** nach der am 14.12.2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes StA Dr. Andreas Leo, des Disziplinarbeschuldigten *** und der Schriftführerin RiAA Dr. Sabine Krainer öffentlich durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
*** ist
s c h u l d i g ,
er hat seit *** in *** als *** in der Justizanstalt *** seine Verpflichtung gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz BDG 1979, die tatsächlich erbrachte Dienstzeit automationsunterstützt zu erfassen, trotz schriftlicher Ermahnung fortlaufend verletzt und hiedurch gegen seine Dienstpflichten,er hat seit *** in *** als *** in der Justizanstalt *** seine Verpflichtung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979, die tatsächlich erbrachte Dienstzeit automationsunterstützt zu erfassen, trotz schriftlicher Ermahnung fortlaufend verletzt und hiedurch gegen seine Dienstpflichten,
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG 1979), undseine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979), und
seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs 1 BDG 1979),seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),
verstoßen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG 1979 begangen.verstoßen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2 (zwei) Monatsbezügen verhängt.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2 (zwei) Monatsbezügen verhängt.
Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 werden die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit EUR 100,-- bestimmt.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 werden die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit EUR 100,-- bestimmt.
BEGRÜNDUNG:
Auf Grund der Disziplinaranzeige der Vollzugsdirektion vom ***, *** (ON ***), der Gehaltsbestätigungen für die Monate *** und *** 2015 (ON ***), der Mitteilung des Leiters der Justizanstalt *** vom *** 2015 sowie der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten steht folgender Sachverhalt fest:
Der am *** geborene *** ist seit *** als *** in der Justizanstalt *** beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf rund EUR ***,-- zuzüglich Sonderzahlungen. *** ist Hälfteeigentümer eines ***, er hat keine Schulden und ist ohne Sorgepflichten. Seine Gattin bringt im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung monatlich netto EUR ***,-- ins Verdienen.
Mit Wirksamkeit vom 1.4.2015 wurde die elektronische Dienstzeiterfassung in den Justizanstalten unter Bezugnahme auf die §§ 47a ff BDG 1979 eingeführt. Demnach sind die tatsächlich erbrachten Dienstzeiten, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen (§ 48 Abs 1 zweiter Satz BDG 1979).Mit Wirksamkeit vom 1.4.2015 wurde die elektronische Dienstzeiterfassung in den Justizanstalten unter Bezugnahme auf die Paragraphen 47 a, ff BDG 1979 eingeführt. Demnach sind die tatsächlich erbrachten Dienstzeiten, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen (Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979).
Mit Wirksamkeit vom 1.2.2015 ist die Einführung der elektronischen Zeiterfassung in den Justizanstalten auch erlassmäßig geregelt worden (BMJ-VD 31000/0003-VD 4/2015).Mit Wirksamkeit vom 1.2.2015 ist die Einführung der elektronischen Zeiterfassung in den Justizanstalten auch erlassmäßig geregelt worden (BMJ-VD 31000/0003-VD 4 aus 2015,).
Im Rahmen der elektronischen Dienstzeiterfassung besteht für jeden Beschäftigten die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aufzeichnung der an einem Arbeitstag tatsächlich geleisteten Dienstzeit (Ist-Zeit). Die Soll-Zeit ergibt sich aus dem 40 Wochenstunden umfassenden Normaldienstplan (§ 48 Abs 2 BDG 1979). Die Aufzeichnung der an einem Arbeitstag tatsächlich geleisteten Dienstzeit erfolgt automationsunterstützt mit Hilfe eines Zeiterfassungsgerätes, das mit einem Buchungsterminal und einem optischen Anzeigefeld ausgestattet ist. Alle Bediensteten haben den Zeitpunkt des Dienstantrittes und des Dienstendes sowie jedes Verlassen und Wiederbetreten der Dienststelle - sei es auch aus dienstlichen Gründen - am Buchungsterminal selbst zu buchen. Beim Verlassen der Dienststelle zum Zwecke eines Dienstganges ist so vorzugehen, dass am Terminal vorab über das Navigationsfeld der „Dienstgang“ auszuwählen ist und anschließend die Buchung vorgenommen wird. Auf die gleiche Weise ist bei Behördenwegen, Arztbesuchen, etc. vorzugehen. Die Buchung erfolgt mittels Dienstausweises bzw. mit einem individuell codierten berührungslos funktionierenden Chip in der Form eines Schlüsselanhängers. Die Weitergabe eines Dienstausweises bzw. Chips an andere Personen ist unzulässig. Die Erfassung von tatsächlich nicht erbrachten Dienststunden stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar.Im Rahmen der elektronischen Dienstzeiterfassung besteht für jeden Beschäftigten die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aufzeichnung der an einem Arbeitstag tatsächlich geleisteten Dienstzeit (Ist-Zeit). Die Soll-Zeit ergibt sich aus dem 40 Wochenstunden umfassenden Normaldienstplan (Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979). Die Aufzeichnung der an einem Arbeitstag tatsächlich geleisteten Dienstzeit erfolgt automationsunterstützt mit Hilfe eines Zeiterfassungsgerätes, das mit einem Buchungsterminal und einem optischen Anzeigefeld ausgestattet ist. Alle Bediensteten haben den Zeitpunkt des Dienstantrittes und des Dienstendes sowie jedes Verlassen und Wiederbetreten der Dienststelle - sei es auch aus dienstlichen Gründen - am Buchungsterminal selbst zu buchen. Beim Verlassen der Dienststelle zum Zwecke eines Dienstganges ist so vorzugehen, dass am Terminal vorab über das Navigationsfeld der „Dienstgang“ auszuwählen ist und anschließend die Buchung vorgenommen wird. Auf die gleiche Weise ist bei Behördenwegen, Arztbesuchen, etc. vorzugehen. Die Buchung erfolgt mittels Dienstausweises bzw. mit einem individuell codierten berührungslos funktionierenden Chip in der Form eines Schlüsselanhängers. Die Weitergabe eines Dienstausweises bzw. Chips an andere Personen ist unzulässig. Die Erfassung von tatsächlich nicht erbrachten Dienststunden stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar.
Der obige Erlass der Vollzugsdirektion ist allen Bediensteten der Justizanstalt *** samt Außenstellen nachweislich (User JA *** und ***) am *** durch den Anstaltsleiter per E-Mail zugestellt worden. Darüber hinaus wurden alle Bediensteten mit Rundmail des Anstaltsleiters vom *** nochmals angewiesen, die Bestimmungen des Erlasses exakt einzuhalten.
Sowohl diese beiden an *** nachweislich zugestellten schriftlichen Anordnungen als auch eine nochmalige mündliche Aufforderung durch den Anstaltsleiter am *** konnten den Genannten nicht dazu bewegen, seine Dienstzeit gemäß § 48 Abs 1 BDG 1979 automationsunterstützt zu erfassen. Sogar eine schriftliche Ermahnung durch den Anstaltsleiter am *** (ON *** AS ***) blieb vom Disziplinarbeschuldigten unbeachtet. Er hat fortgesetzt das ordnungsgemäße Aufzeichnen seiner Dienstzeit unterlassen.Sowohl diese beiden an *** nachweislich zugestellten schriftlichen Anordnungen als auch eine nochmalige mündliche Aufforderung durch den Anstaltsleiter am *** konnten den Genannten nicht dazu bewegen, seine Dienstzeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 automationsunterstützt zu erfassen. Sogar eine schriftliche Ermahnung durch den Anstaltsleiter am *** (ON *** AS ***) blieb vom Disziplinarbeschuldigten unbeachtet. Er hat fortgesetzt das ordnungsgemäße Aufzeichnen seiner Dienstzeit unterlassen.
In der am *** in der Justizanstalt *** aufgenommenen Niederschrift hat *** zugestanden, dass er der Pflicht zur automations-unterstützten Dienstzeiterfassung seit *** nicht nachkomme. Seinen Angaben zufolge richte sich diese Vorgangsweise weder gegen seine unmittelbaren Vorgesetzten noch gegen die Anstaltsleitung. Der Grund liege vielmehr darin, dass er einen kritischen, verhaltenen Umgang mit den sogenannten „neuen Medien“ wie Computer, Handy u.a. pflege. Gesundheitliche Schäden sowie ein nie endender Elektronikschrott-Müllberg seien Folgen des verantwortungslosen und ressourcen-vergeudenden Handelns der heutigen Spaßgesellschaft. Er sehe den Sinn des Lebens darin, eine lebenswerte, lebensfähige Umwelt an seine Nachkommen weiterzugeben. Er schätze die Handlungsfreiheiten als Abteilungsbeamter, um für Sicherheit und Ordnung in seinem Bereich zu sorgen und bemühe sich, die Anforderungen und Erwartungen in seine Person zu erfüllen (ON *** AS *** f).
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom ***, *** Ds ***/***-***, wurde gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 gegen *** ein Disziplinarverfahren wegen fortlaufender Verletzung seiner Verpflichtung gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz BDG 1979, die tatsächlich erbrachte Dienstzeit automationsunterstützt zu erfassen, eingeleitet.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom ***, *** Ds ***/***-***, wurde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 gegen *** ein Disziplinarverfahren wegen fortlaufender Verletzung seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979, die tatsächlich erbrachte Dienstzeit automationsunterstützt zu erfassen, eingeleitet.
Völlig unbeeindruckt von dem gegen ihn behängenden Disziplinarverfahren ist *** auch in der Folge seiner Verpflichtung zur automationsunterstützten Dienstzeiterfassung nicht nachgekommen (Mitteilung des Leiters der Justizanstalt *** vom ***, Verantwortung des Beschuldigten anlässlich der Disziplinarverhandlung am ***).
Diese Feststellungen gründen sich auf die eingangs wiedergegebenen Beweismittel. Der Disziplinarbeschuldigte hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am *** eingeräumt, die Bestimmung über die Verpflichtung zur automations-unterstützten Dienstzeiterfassung zu kennen, die diesbezüglichen Erlässe erhalten zu haben und auch mündlich zur Einhaltung dieser Vorschrift aufgefordert worden zu sein. Ihm sei klar, dass er sich an diese gesetzliche Bestimmung halten müsse, trotzdem komme er seiner Verpflichtung nicht nach und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Als Grund hiefür nannte er die fortschreitende ausufernde Elektronisierung und die damit verbundene Ressourcenvergeudung, welcher man nicht wortlos zusehen könne. Allein die Herstellung der „Automaten“ für die elektronische Zeiterfassung sei eine Ressourcenverschwendung. Sein Verhalten beziehe sich nur auf die Ressourcenvergeudung und auf den Naturschutz, nicht auf seine Dienstpflichten. Er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Ihm sei aber bewusst, dass er sich mit seinem Verhalten selbst schädigt (Verhandlungsschrift vom 14.12.2015).
Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 44 Abs 1 BDG 1979 normiert, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normiert, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.
Die beharrliche Missachtung der Verpflichtung zur automationsunterstützten Dienstzeiterfassung gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz BDG 1979 ist mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar und stellt eine grobe Verletzung der Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten dar. *** hat somit schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt (§ 91 BDG 1979). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisungen unterlassen wurde, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei o.Ä. (vgl. 98/8-DOK/07 vom 28.11.2007 mwN). Anordnungen, insbesondere im Bereich eines hierarchisch straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes, sind für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten dienstlicher Weisungen negative Folgen, welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist bei der Beurteilung der Schwere solcher Verfehlungen nicht ausschlaggebend (vgl. 63/8-DOK/09 vom 28.10.2009).Die beharrliche Missachtung der Verpflichtung zur automationsunterstützten Dienstzeiterfassung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 ist mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar und stellt eine grobe Verletzung der Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten dar. *** hat somit schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt (Paragraph 91, BDG 1979). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisungen unterlassen wurde, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei o.Ä. vergleiche 98/8-DOK/07 vom 28.11.2007 mwN). Anordnungen, insbesondere im Bereich eines hierarchisch straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes, sind für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten dienstlicher Weisungen negative Folgen, welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist bei der Beurteilung der Schwere solcher Verfehlungen nicht ausschlaggebend vergleiche 63/8-DOK/09 vom 28.10.2009).
Bei der Strafbemessung wertete der Senat die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten und sein Geständnis mildernd, wobei letzterem mangels Schuldeinsicht kein erhebliches Gewicht zukommt.
Als erschwerend war die fortgesetzte Begehung zweier Dienstvergehen über einen längeren Zeitraum trotz erteilter Ermahnung und ungeachtet eines anhängigen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen.
Angesichts dieser Erschwerungsgründe und im Hinblick auf die Ankündigung des Disziplinarbeschuldigten, auch in Zukunft sein pflichtwidriges Verhalten fortzusetzen, kann mit den Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße nicht das Auslangen gefunden werden. Daher war gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in Höhe zweier Monatsbezüge zu verhängen, um spezial- wie auch generalpräventiven Erfordernissen Genüge zu tun.Angesichts dieser Erschwerungsgründe und im Hinblick auf die Ankündigung des Disziplinarbeschuldigten, auch in Zukunft sein pflichtwidriges Verhalten fortzusetzen, kann mit den Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße nicht das Auslangen gefunden werden. Daher war gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in Höhe zweier Monatsbezüge zu verhängen, um spezial- wie auch generalpräventiven Erfordernissen Genüge zu tun.
Mit Rücksicht auf den vergleichsweise geringen Verfahrensaufwand (eine mündliche Verhandlung in der Dauer von 47 Minuten), die persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit waren die von ihm zu ersetzenden Verfahrenskosten mit EUR 100,-- zu bestimmen (§ 117 Abs 2 BDG 1979).Mit Rücksicht auf den vergleichsweise geringen Verfahrensaufwand (eine mündliche Verhandlung in der Dauer von 47 Minuten), die persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit waren die von ihm zu ersetzenden Verfahrenskosten mit EUR 100,-- zu bestimmen (Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016